Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Maßnahme erließ die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide, mit denen den Beschwerdeführerinnen gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 Bankwesengesetz (BWG) bei sonstiger Zwangsstrafe in Höhe von jeweils EUR 20.000,-- aufgetragen wurde, bis längstens 31. Oktober 2009 den gesetzmäßigen Zustand in der Form herzustellen, dass die jeweilige Beschwerdeführerin die "in § 25 Abs. 13 Z 1 bis 4 BWG festgelegten Regelungen vertraglich oder statuarisch zwischen der Raiffeisenlandesbank Kärnten - Rechenzentrum und Revisionsverband reg. Gen.m.b.H." und der jeweiligen Beschwerdeführerin regle. Über die Umsetzung sei der belangten Behörde schriftlich zu berichten.
Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der rechtlichen Grundlagen jeweils begründend aus, aus den Erläuterungen zu § 25 Abs. 13 BWG idF BGBl. I Nr. 108/2007 ergebe sich, dass innerhalb eines Liquiditätsverbundes das Mehrheitsprinzip zur Anwendung komme. Von 47 Kreditinstituten in Kärnten hätten bereits 37 einen Liquiditätsvertrag mit der Raiffeisenlandesbank Kärnten - Rechenzentrum und Revisionsverband reg. Gen.m.b.H. abgeschlossen.
Die Beschwerdeführerinnen seien Mitglieder des Raiffeisensolidaritätsfonds Kärnten, den die Raiffeisenbanken in Kärnten gemeinsam mit der RLB eingerichtet hätten und mit dem die Hilfestellung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratener Vereinsmitglieder sichergestellt werden solle.
Die durch die Beschwerdeführerinnen indizierte fehlende vertragliche oder statutarische Regelung bewirke einen Verstoß gegen § 39 Abs. 1 BWG, weil die Sicherung der Finanzmarktstabilität nicht gewährleistet sei.
Nach § 103g Z 2 BWG hätten Kredit- und Zentralinstitute, soweit erforderlich, ihre statutarischen Regelungen bis zum 30. Juni 2008 an § 25 Abs. 13 idF BGBl. I Nr. 108/2007 anzupassen. Auf Grund der bereits hinlänglich verstrichenen Zeit sei die ordnungsgemäße vertragliche oder statutarische Abwicklung zwischen der Raiffeisenlandesbank Kärnten - Rechenzentrum und Revisionsverband reg. Gen.m.b.H. und den Beschwerdeführerinnen jeweils bis längstens 31. Oktober 2009 sicherzustellen.
In ihren erst-, dritt- und viertangefochtenen Bescheiden führte die belangte Behörde darüber hinaus noch aus, nach den BWG-Kommentaren gelte die Raiffeisenlandesbank Kärnten - Rechenzentrum und Revisionsverband reg. Gen.m.b.H. als Zentralinstitut. Der Anschluss an ein Zentralinstitut werde regelmäßig dadurch begründet, dass ein Kreditinstitut, das eine sektortypische Rechtsform aufweise, im Rahmen der Fachgruppenordnung einem mehrstufig organisierten Sektor der österreichischen Kreditwirtschaft angehöre. Aus § 4 Z 4 des Anhanges der Fachgruppenordnung zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Fachgruppenordnung geändert werde, BGBl. Nr. 787/1994, sowie aus den FMA-Mindeststandards für die interne Revision vom 18. Februar 2005 zu Punkt 24. lit. c (sektor- oder gruppeneigene Organisationseinheit) ergebe sich, dass die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG für die Raiffeisenlandesbanken sowie die Raiffeisenlandesbanken für die ihnen angeschlossenen Kreditinstitute auf Bundesländerebene als Zentralinstitute gelten würden.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit welchen die Beschwerdeführerinnen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen.
Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführerinnen replizierten jeweils auf diese Gegenschrift.
Die belangte Behörde teilte mit Eingabe vom 9. April 2010 dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass die Beschwerdeführerinnen nunmehr mit dem Zentralinstitut einen Liquiditätsreservevertrag unterfertigt hätten.
Schließlich erstatteten die Beschwerdeführerinnen am 23. Dezember 2010 jeweils eine ergänzende Stellungnahme.
Mit Beschluss vom 10. März 2010, B 1202/09-8 u.a., lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm erhobenen Parallelbeschwerden ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - erwogen:
Die Beschwerdefälle gleichen sowohl hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts als auch hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage den mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/17/0205 bis 0209, entschiedenen Beschwerdefällen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).
Aus den dort angeführten Gründen erweisen sich die angefochtenen Bescheide als mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet und waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 28. Februar 2011
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