VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Bankwesen
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Bankwesen
Spruch:
Den in den Beschwerdesachen 1. der R O M reg. Gen.m.b.H.,
..., 2. der R-B K reg. Gen.m.b.H., ..., 3. der R F-M reg. Gen.m.b.H.,
..., 4. der R O-W reg. Gen.m.b.H., ..., 5. der R E reg. Gen.m.b.H., ..., 6. der R R-B K reg. Gen.m.b.H., ..., 7. der R L-G reg. Gen.m.b.H., ..., 8. der R A-G reg. Gen.m.b.H., ..., 9. der R H reg. Gen.m.b.H., ..., alle vertreten durch die CMS R-R H Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen die Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde 1. vom 24. August 2009, Z ..., 2. vom 25. August 2009, Z ..., 3. vom 26. August 2009, Z ..., 4. vom 25. August 2009, Z ..., 5. vom 24. August 2009, Z ..., 6. vom 26. August 2009, Z ..., 7. vom 24. August 2009, Z ..., 8. vom 20. August 2009, Z ..., 9. vom 27. August 2009, Z ..., gestellten Anträgen, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung
1. Die antragstellenden Parteien sind Kreditinstitute im Sinne des §1 Abs1 BWG und Mitglieder (Mitgliedsgenossenschaften) der Raiffeisenlandesbank Kärnten - Rechenzentrum und Revisionsverband reg. Gen.m.b.H. (in der Folge: RLB Kärnten). Mit Bescheiden der Finanzmarktaufsichtsbehörde wurde ihnen der auf §70 Abs4 Z1 BWG gestützte bankenaufsichtsrechtliche Auftrag erteilt, bis längstens zum 31. Oktober 2009 vertraglich oder statutarisch eine Regelung im Sinne des §25 Abs13 BWG über ihre Liquiditätsreserven bei der RLB Kärnten herbeizuführen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe von € 20.000,- angedroht.
2. In ihren dagegen erhobenen Beschwerden beantragen die antragstellenden Parteien die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung bringen sie vor, dass der Vollzug der angefochtenen Bescheide für sie in mehrfacher Hinsicht einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle. Bereits die Androhung einer Zwangsstrafe sei ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil die antragstellenden Parteien das einseitige Risiko der Zwangsstrafe einschließlich der mit der Führung eines Verwaltungsverfahrens über den Ausspruch der Zwangsstrafe verbundenen Kosten tragen müssten, bis geklärt sei, ob die ihnen erteilten Aufträge rechtmäßig seien. Weiters hätten die antragstellenden Parteien zu befürchten, dass ihren Geschäftsleitern gemäß §70 Abs4 Z2 BWG die Geschäftsführung untersagt wird und es drohe ihnen nach §70 Abs4 Z3 leg.cit. der Entzug ihrer Konzessionen als Kreditinstitute. Die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Verpflichtung zur Herbeiführung einer vertraglichen oder statutarischen Regelung über die Liquiditätsreserve sei für die antragstellenden Parteien im Übrigen auch deshalb von Nachteil, weil sie dadurch gezwungen würden, Verträge mit der RLB Kärnten abzuschließen. Im Ergebnis käme es dazu, dass sie diese Verträge nach dem Muster einer bestimmten (ihnen bereits bekannten) Vereinbarung abschließen müssten, die auch andere Mitgliedsgenossenschaften der RLB Kärnten bereits abgeschlossen hätten, deren Abschluss (bzw. deren Konditionen) die antragstellenden Parteien aber ablehnen. Der sofortige Vollzug der Bescheide führe dazu, dass die antragstellenden Parteien den Vertrag aufgrund der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Kündigungsfrist "nicht einmal umgehend nach der Aufhebung [der angefochtenen Bescheide] durch den Verfassungsgerichtshof auflösen [könnten]". Im Übrigen weisen die antragstellenden Parteien darauf hin, dass sie über genügend liquide Mittel verfügten und ihre Liquiditätsreserve ohnehin bei der RLB Kärnten angelegt hätten.
Den Beschwerden ist ein Vertragsmuster eines "Liquiditätshaltungsvertrags" mit der RLB Kärnten beigelegt. Unter Punkt 5. ("Vertragsdauer") ist darin vorgesehen, dass die Vereinbarung "von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderquartals" gekündigt werden kann.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3.1. Grundvoraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich ist. Dies ist insoweit der Fall, als mit den angefochtenen Bescheiden unmittelbar die Verpflichtung der antragstellenden Parteien zu einem aktiven Tun, nämlich zum Abschluss eines Vertrages bestimmten Inhaltes mit der RLB Kärnten, verbunden ist.
3.2. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es weiters erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert.
Soweit die antragstellenden Parteien auf die Nachteile aus einer Untersagung der Geschäftsführung oder einer Entziehung der Konzession hinweisen, ist ihnen zu entgegnen, dass diese Konsequenzen nicht die Folge der mit den vorliegenden Beschwerden angefochtenen Bescheide, sondern allenfalls die Folge von weiteren Bescheiden wären, die ihrerseits im Rechtsmittelweg bekämpft werden können, wobei auch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung in Betracht kommt (vgl. VfGH 26.11.1996, B 2450, 2451/96; 4.8.2004, B510/04; 8.11.2006, B1756/06).
Soweit die Anträge darüber hinaus Nachteile geltend machen, beschränkt sich ihr Vorbringen im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die abzuschließenden Verträge aufgrund der im vorgelegten Vertragsmuster vorgesehenen Kündigungsfrist im Falle einer Aufhebung des Bescheides im verfassungsgerichtlichen Verfahren "nicht umgehend" aufgelöst werden könnten. Damit wird jedoch kein unverhältnismäßiger Nachteil dargetan. Aus ihrem eigenen Vorbringen geht hervor, dass die antragstellenden Parteien ihre Liquiditätsreserve gemäß §25 Abs13 BWG derzeit ohnehin bei der RLB Kärnten angelegt haben. Angesichts des auch von den antragstellenden Parteien nicht bezweifelten öffentlichen Interesses an der Finanzmarktstabilität im Allgemeinen, der Sicherung einer hinreichenden Liquidität im Bankensektor im Besonderen (vgl. auch das hg. Erk. VfSlg. 13.471/1993) hätte es daher, um dem Verfassungsgerichtshof eine Interessenabwägung zu ermöglichen, eines substantiierten Vorbringens dazu bedurft, welche besonderen (wirtschaftlichen oder rechtlichen) Nachteile sich konkret für die antragstellenden Parteien mit einer (vorläufigen) vertraglichen Festlegung ihrer - ohnehin bereits de facto eingehaltenen - Verpflichtungen ergeben würden. Dies umso eher, als die Unterzeichnung des Liquiditätshaltungsvertrages auch Vorteile mit sich bringt und die Mehrheit der Mitgliedsgenossenschaften diese Vereinbarung bereits freiwillig unterzeichnet hat, diese also offenbar nicht von vornherein als unverhältnismäßig nachteilig angesehen werden kann.
Vermögen die antragstellenden Parteien aber mit ihrem Vorbringen nicht darzutun, dass ihnen durch die Befolgung der im angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnung ein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst, dann kann auch die Androhung der Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung einen solchen Nachteil nicht begründen.
4. Den Anträgen war daher keine Folge zu geben.
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