VwGH 2009/16/0212

VwGH2009/16/021224.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Dr. K in O, vertreten durch Dr. Erich Hirt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rudolfsplatz 5/26, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Juli 2009, GZ. RV/3074- W/07, betreffend Normverbrauchsabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

EKHG 1959 §5 Abs1;
KFG 1967 §36;
KFG 1967 §40 Abs1;
KFG 1967 §79;
KFG 1967 §82 Abs8;
NoVAG 1991 §1 Z3 idF 1999/I/122;
EKHG 1959 §5 Abs1;
KFG 1967 §36;
KFG 1967 §40 Abs1;
KFG 1967 §79;
KFG 1967 §82 Abs8;
NoVAG 1991 §1 Z3 idF 1999/I/122;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Gefolge einer anonymen Anzeige hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 vor, dass er im Inland ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen verwende. Er möge entweder dem Finanzamt die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe für sein Kraftfahrzeug nachweisen oder seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe nachkommen.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 führte der Beschwerdeführer dazu aus, er sei Geschäftsführer der K. GmbH in M, Deutschland. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses stelle die Gesellschaft u.a. ihm als Geschäftsführer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, welches am Sitz der Gesellschaft angemeldet sei. Dieses Fahrzeug dürfe vom Geschäftsführer nicht nur für dienstliche Zwecke der K. GmbH benutzt werden, sondern sei auch für eine uneingeschränkte Nutzung für Privatfahrten oder andere Dienstfahrten, die nicht in den Bereich der K. GmbH fielen, vorgesehen. Der Beschwerdeführer nutze sein europaweites Kontaktnetzwerk, um im Sinne der K. GmbH tätig zu werden. Das Zentralfinanzamt München habe kürzlich eine Betriebsprüfung der K. GmbH durchgeführt. Dabei sei ein Anteil für Privatnutzung des in Rede stehenden Kfz steuerlich vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei nicht nur für die K. GmbH in Deutschland unterwegs, sondern seine überwiegende Tätigkeit erstrecke sich auf Osteuropa, wobei er in der Beratung, Planung und Ausführung von alternativen Stromerzeugungsprojekten (Windparks) tätig sei. Er betreue ein großes Projekt in Tschechien, zwei Projekte in der Slowakei, vier Projekte in Ungarn und zwei Projekte in Serbien. Diese Tätigkeit nehme durch die Ausweitung der EU ständig zu. Der Beschwerdeführer sei fast nur im Ausland unterwegs und nur an Wochenenden in Österreich. Er könne diese Projekte dem Finanzamt jederzeit nachweisen. Als Beispiel für seine Kilometerleistungen bis Ende November 2006 werde eine Fahrleistung von 35.400 km verzeichnet. Diese gliedere sich wie folgt:

Tschechien 7.580 km

Slowakei 3.890 km

Ungarn 2.120 km

Serbien 7.660 km

Österreich 5.660 km

Gesamt 35.400 km

Es entfalle damit nur ein Anteil von rund 16 % auf in Österreich gefahrene Kilometer. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer keine gesteigerte Lust habe, auch noch am Wochenende und in der Freizeit viel im Auto zu sitzen.

Auf Grund dieser Nutzung des Fahrzeuges ergebe sich, dass dieses weit überwiegend im Ausland genutzt werde, sodass es im Inland keinen Standort habe und daher auch nicht nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes im Inland zuzulassen sei. Damit fehle eine Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung der Normverbrauchsabgabe.

Mit Schriftsatz vom 19. März 2007 gab der Beschwerdeführer die Aufteilung der sich für das Kalenderjahr 2006 ergebenden Kilometerleistung bekannt:

BRD 9.261 km

Tschechien 7.643 km

Slowakei 3.973 km

Ungarn 3.958 km

Serbien 8.182 km

Österreich 1.910 km (den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit mit Betriebssitz in W zuzuordnen)

Privatfahrten Österreich und BRD 3.854 km

Diese Aufstellung der Kilometerleistung sei durch ein vorgelegtes Fahrtenbuch belegt. Eine Aufstellung der Diäten sei nicht möglich, weil der Vertrag mit der K. GmbH vorsehe, dass keinerlei Spesen, Hotelrechnungen usw. verrechnet werden könnten, weshalb solche Belege auch nicht aufbewahrt worden seien. Hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit und über die Zurverfügungstellung des Dienstfahrzeuges gebe es keinen schriftlichen Vertrag, sondern es bestünden mündliche Zusagen. Der Beschwerdeführer erhalte als Geschäftsführer der K. GmbH keinerlei finanzielle Abgeltung, weder in Form eines Gehaltes noch in Form von Aufwandsentschädigungen; lediglich ein Dienstfahrzeug sei ihm zur Verfügung gestellt worden.

Der Beschwerdeführer legte ein Generalversammlungsprotokoll der K. GmbH vom 27. Mai 2004 vor, wonach alle Geschäftsführer das Firmenauto auch uneingeschränkt für private Zwecke nutzten, deshalb auf die Geltendmachung der Forderung aus der Abrechnung von Belegen ("Tanken, Reparaturen etc.") und dem dadurch entstandenen Guthaben am jeweiligen Verrechnungskonto sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft verzichteten.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2007 setzte das Finanzamt dem Beschwerdeführer gegenüber die Normverbrauchsabgabe für März 2006 für das in Rede stehende Fahrzeug "Mercedes Benz (D) S320 CDI" fest. Nach den vorgelegten Unterlagen sei die K. GmbH mit Sitz in Deutschland Zulassungsbesitzer des vom Geschäftsführer (Beschwerdeführer) verwendeten Kraftfahrzeuges. Da der Geschäftsführer den zur Verfügung gestellten Pkw auch uneingeschränkt für Privatfahrten nutzen könne, Tank- und Reparaturrechnungen selbst tragen müsse und das Fahrzeug trotz vieler Fahrten im EU-Ausland regelmäßig nach Österreich an den Hauptwohnsitz des Geschäftsführers zurückgekehrt sei, sei eher nicht davon auszugehen, dass hauptsächlich vom Sitzort der K. GmbH über das Fahrzeug verfügt werde. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer eine weitere, von der K. GmbH unabhängige, betriebliche Tätigkeit mit Betriebsanschrift in Österreich entfalte und den Pkw auch hiefür uneingeschränkt nutzen könne. Daher spreche die Standortvermutung eher für Österreich.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, das in Rede stehende Fahrzeug stehe im Eigentum der K. GmbH, welche auch Halter des Fahrzeuges sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich Inhaber des Pkw. Anhand der umfangreichen vorgelegten Dokumentation sei festzuhalten, dass das Fahrzeug im Jahr 2006 im weitaus überwiegenden Verwendungszweck (Fahrleistung 32.217 km) gegenüber sonstigen Fahrten von 5.764 km für die Eigentümerin und Halterin, die K. GmbH, im Ausland verwendet worden sei. Diese Kilometerleistung allein spreche für die Standortvermutung in Deutschland, weil die inländische Nutzung lediglich 15 % betrage.

Mit Vorhalt vom 17. Februar 2009 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Antwort auf die Fragen, für welche Tätigkeiten des Beschwerdeführers im In- und Ausland der in Rede stehende Pkw im Jahr 2006 herangezogen wurde. Es sei nach Kilometerleistung und Aufenthaltsdauer im Inland und Ausland aufzuschlüsseln. Im Übrigen mache die belangte Behörde darauf aufmerksam, dass die in Österreich zurückgelegten Strecken als inländische Strecken gälten, auch wenn sie letztendlich im Ausland endeten. Es sei die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges anzugeben (betrieblich, beruflich oder private Anteile). Weiters habe der Beschwerdeführer anzuführen, welche Tätigkeiten er im Jahr 2006 für die K. GmbH ausgeführt habe und welche Tätigkeiten er in diesem Jahr für österreichische Firmen ausgeführt habe (in welcher Funktion und für welche Firmen). Schließlich möge er die Frage beantworten, wo die Durchführung von Service, Garagierung oder Reparaturen für das in Rede stehende Fahrzeug erfolgt seien, und dazu Vertragsauszüge, Rechnungen usw. vorlegen.

Mit Schriftsatz vom 21. März 2009 antwortete der Beschwerdeführer, er lege in diesem Zusammenhang das komplette Fahrtenbuch des Jahres 2006 vor. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Projekte im Bereiche der alternativen Energie in den Ländern Deutschland, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Polen bearbeitet und dabei insbesondere die Anschlussmöglichkeiten an die verschiedenen Netze, die Tarif-, Grundstücks- und Umweltsituationen geprüft. Die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Fahrleistungen im Ausland seien im beigeschlossenen Fahrtenbuch für das Jahr 2006 detailliert dargestellt. Der Beschwerdeführer übe Tätigkeiten in Österreich als Geschäftsführer für die A. Holding GmbH in E, als Berater für die T. GmbH in K und als Berater für die I. AG in G aus. Das Fahrzeug sei von der K. GmbH laut Rechnung vom 5. Jänner 2006 von der Firma W. in V gekauft worden. Im Jahr 2006 habe es keine Reparaturen und kein Service gegeben, auch für die Garagierung seien keine Kosten angelaufen.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Antwort auf die Frage, welche Standorte das in Rede stehende Fahrzeug im Jahr 2006 gehabt habe. Es seien die Standorte im Inland und im Ausland mit genauen Anschriften anzugeben und Beweise für einen ausländischen Standort zu erbringen (Mietverträge, Kaufverträge, Hotelrechnungen oder ähnliches). Weiters fragte die belangte Behörde, welche Hauptwohnsitze in Österreich oder im Ausland bestünden und warum der Hauptwohnsitz in O nie angefahren werde. Wie gelange der Beschwerdeführer zu seinem Hauptwohnsitz in O, verwende der Beschwerdeführer weitere andere Fahrzeuge (Nachweise wie Mietverträge seien vorzulegen)? Schließlich seien die genauen Benützungsregelungen darzustellen, unter denen der Beschwerdeführer das in Rede stehende Fahrzeug von der K. GmbH zur Verfügung gestellt bekommen habe (Umfang der möglichen Privatnutzung, Vorgabe der Dienstreisen, Nutzungsmöglichkeit durch Familienangehörige, Bestimmungen betreffend Durchführung von Service, Garagierung, Reparaturen usw.). Dürfe das streitgegenständliche Fahrzeug nur vom Beschwerdeführer verwendet werden oder welche anderen Personen seien zur Verwendung berechtigt?

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2009 antwortete der Beschwerdeführer das Fahrzeug habe im Jahr 2006 folgende Standorte:

O

W

M, Deutschland

Es seien keine Hotelrechnungen, Tankbelege usw. aufbewahrt worden, weil gemäß Überlassungsvertrag oder Generalversammlungsprotokoll diese vom Geschäftsführer selbst zu tragen seien. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz in O. Es sei zeitweise für private Fahrten das Fahrzeug der Mutter des Beschwerdeführers, die fast 80 Jahre alt sei und dieses nicht immer benötige, verwendet worden. Es existiere kein weiteres Fahrzeug und es gebe keine Mietverträge. Nach dem Generalversammlungsbeschluss der K. GmbH könne das Fahrzeug von jedem Geschäftsführer auch für private Fahrten verwendet werden. Sämtliche Kosten für Reparaturen, Service, Tanken seien vom Geschäftsführer persönlich zu bezahlen. Über die Verwendung gebe es keine Vereinbarung. Das Fahrzeug sei aber zu 99 % vom Beschwerdeführer persönlich verwendet worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung in hier nicht interessierendem Umfang betreffend die Höhe der Normverbrauchsabgabe statt und setzte die Normverbrauchsabgabe neu fest. Nach Wiedergabe des Verwaltungsganges und rechtlichen Ausführungen hielt die belangte Behörde fest, das in Rede stehende Fahrzeug sei auf die deutsche K. GmbH mit Sitz in M, Deutschland, zugelassen. Der Beschwerdeführer, dessen Hauptwohnsitz in O liege, sei neben vier anderen Geschäftsführern einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der K. GmbH, welche den Geschäftsführern ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stelle, das nicht nur für dienstliche Zwecke dieses Unternehmens, sondern auch für eine uneingeschränkte Nutzung für Privatfahrten und andere Dienstfahrten ohne weitere Vorgaben verwendet werden dürfe. Es bestünden weder hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit noch über die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges schriftliche Verträge, sondern es gebe nur mündliche Zusagen. Sämtliche Kosten für Reparaturen, Service oder Tanken seien vom Geschäftsführer persönlich zu tragen. Das Fahrzeug habe im Jahr 2006 nach Auskunft des Beschwerdeführers Standorte in O, W und in M gehabt.

Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Aussagen die ausschließliche Dispositionsmöglichkeit über das Fahrzeug sowohl für dienstlich/betriebliche als auch für private Fahrten und sei ausschließlicher Verwender. Entscheidungsrelevant sei die zeitliche Komponente und die im Inland und Ausland zurückgelegten Kilometer. Der Beschwerdeführer habe den Gegenbeweis zur gesetzlichen Vermutung des dauernden Standortes des Fahrzeuges im Inland nicht erbracht. Er habe zum Beweis ein Fahrtenbuch vorgelegt, wonach Fahrten u.a. von M aus gestartet würden. Es sei jedoch im Jahr 2006 keine einzige Fahrt vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers von O aus erfolgt, was von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden könne. Die Fragen im Vorhalt vom 6. Mai 2009, warum der Hauptwohnsitz in O nie angefahren worden sei und wie der Beschwerdeführer sonst zu seinem Hauptwohnsitz gelange, seien unbeantwortet geblieben. Es seien lediglich für den privaten Bereich Fahrten mit einem von der fast 80-jährigen Mutter des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellten Fahrzeuges behauptet worden, was aber nicht weiter habe bewiesen werden können. Da auf den Beschwerdeführer im Jahr 2006 keine anderen Fahrzeuge zugelassen worden seien, hätten sämtliche Fahrten - sowohl privat als auch beruflich - mit dem in Rede stehenden Fahrzeug durchgeführt worden sein müssen. Zur Überprüfung des angeführten Gegenbeweises seien Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges erforderlich, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben müssten, dass das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden müsse. Da eine Gesamtbetrachtung anzustellen sei, seien einzelne Sachverhalte nur Indizien für die Zuordnung des Fahrzeuges zu einem bestimmten Ort. Zu diesen Indizien gehörten die im Ausland gefahrenen Kilometer, der Mittelpunkt der Lebensinteressen, die Verwendungsdauer des Fahrzeuges im In- und Ausland. Fasse man die im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen Tatsachen zusammen, so spreche eine Gesamtbetrachtung nach Ansicht der belangten Behörde dafür, dass der Gegenbeweis des dauernden Standortes des Fahrzeuges im Ausland nicht gelungen sei. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers liege in Österreich, weil sich der Hauptwohnsitz dort befinde und auch die beruflichen Tätigkeiten neben seiner Geschäftsführertätigkeit in Deutschland im Inland (Geschäftsführer bei einem Unternehmen in E, Beratertätigkeit bei Unternehmen in K und G) ausgeübt würden. Ein Fahrtenbuch, das keine Fahrten zum oder vom Hauptwohnsitz in O ausweise, könne nicht als Gegenbeweis herangezogen werden, zumal dieser Standort als einer von drei möglichen Standorten des streitgegenständlichen Fahrzeuges angeführt worden sei. Es sei jedenfalls unglaubwürdig, dass mit dem in Rede stehenden Fahrzeug nie der Hauptwohnsitz angefahren werde. Der Beschwerdeführer habe den Gegenbeweis trotz Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes und der belangten Behörde nicht erbracht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer ersichtlich im Recht verletzt erachtet, für das in Rede stehende Fahrzeug keine Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben zu erhalten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/1999, unterlag die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung galt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wurde ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Nach § 36 des Kraftfahrgesetzes (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 leg.cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

Das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften gemäß § 79 KFG nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften u. a. des § 82 leg. cit. eingehalten werden.

§ 82 Abs. 8 KFG lautet:

"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. ..."

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde und dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte.

Zunächst ist daher die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug im Sinne des § 3 Z 1 NoVAG iVm § 82 Abs. 8 KFG verwendet hat, sohin ob er Verwender mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet war.

Das KFG enthält wie das NoVAG keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/16/0107, ausgeführt, dass dabei auf den Begriff des Halters iSd § 5 Abs. 1 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat.

Der Beschwerdeführer trägt vor, § 40 KFG normiere als dauernden Standort eines Fahrzeuges von Unternehmungen den Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. Besitzer des Kraftfahrzeuges und Halter sei der Eigentümer, der durch seine Organe den Besitz bestimme. Der Ort des Besitzers bestimme sich nach dem Sitz des Unternehmens. Im Beschwerdefall bedeute dies, dass der Ort der Abstellung M sei, weil von dort aus nach den Entscheidungen des Unternehmens (der K. GmbH) über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt werde und die Reisen eingeteilt würden. Das Fahrzeug sei im Beschwerdefall an den Geschäftsführer verliehen, das heißt zur Benützung unentgeltlich überlassen. Der Beschwerdeführer sei somit lediglich Inhaber, aber nicht Besitzer.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der hg. Rechtsprechung § 82 Abs. 8 erster Satz KFG als lex specialis zu § 40 Abs. 1 leg. cit. zu sehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2009, Zl. 2008/15/0276 und vom 23. Oktober 2001, Zl. 2001/11/0288). Daher geht der Hinweis auf § 40 KFG ins Leere.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010 ausgesprochen, dass es für die Frage des Verwenders eines Kraftfahrzeuges nicht darauf ankommt, ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt. Soweit der Beschwerdeführer sohin die "zulässigerweise gewählte Benützungsvariante (Leihvertrag)" und eine angebliche bloße Inhaberschaft ins Treffen führt, führt er die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Angesichts der nicht bekämpften Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass die Eigentümerin des Fahrzeuges, die K. GmbH in Deutschland, dem Beschwerdeführer das Fahrzeug als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt habe, welches nicht nur für dienstliche Zwecke dieses Unternehmens, sondern auch für eine uneingeschränkte Nutzung für Privatfahrten und andere Dienstfahrten ohne weitere Vorgaben verwendet werden dürfe, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Verwender des Fahrzeuges war.

Damit tritt aber die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG ein, dass das Fahrzeug als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der vom Abgabepflichtigen zu führende Gegenbeweis, den § 82 Abs. 8 KFG zulässt, vom Beschwerdeführer erbracht wurde.

Der Beschwerdeführer hat dazu im Verwaltungsverfahren ein Fahrtenbuch vorgelegt und behauptet, dass das Fahrzeug im von ihm nach zurückgelegten Kilometern aufgegliederten Umfang in verschiedenen Staaten verwendet worden sei. Andere Nachweise als das Fahrtenbuch hat er im Verwaltungsverfahren nicht erbracht.

Die belangte Behörde hat in Ausübung freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO), welche der Verwaltungsgerichtshof lediglich auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen hat, den Wahrheitsgehalt dieses Fahrtenbuches mit der Begründung verneint, dass das Fahrtenbuch keinerlei Fahrten vom oder zum Hauptwohnsitz in O, welchen der Beschwerdeführer selbst als Standort des Fahrzeuges angegeben hatte, aufweise. Auf den Beschwerdeführer seien im in Rede stehenden Jahr 2006 auch keine anderen Fahrzeuge zugelassen gewesen und seine Erklärung, für den privaten Bereich habe er von seiner fast 80-jährigen Mutter ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten, sei nicht weiter bewiesen.

Der Beschwerdeführer führt dazu lediglich aus, dass sich aus dem vorgelegten Fahrtenbuch ergebe, dass das Fahrzeug im Jahr 2006 im weitaus überwiegenden Verwendungszweck für die Eigentümerin (Besitzerin) und Halterin, die K. GmbH, im Ausland verwendet worden sei. Die Kilometerleistungen sprächen schon für die Standortvermutung.

Damit zeigt der Beschwerdeführer aber keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf.

Da die belangte Behörde dem Fahrtenbuch und dessen Angaben die Beweiskraft für die darin verzeichneten Fahrten schlüssig abgesprochen hat und andere Beweise über die Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeuges nicht erbracht wurden, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den ihm in § 82 Abs. 8 KFG eingeräumten Gegenbeweis nicht erbracht hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. November 2011

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