Normen
AVG §56;
DBR Stmk 2003 §141 Abs1;
DBR Stmk 2003 §141 Abs2;
DBR Stmk 2003 §141 Abs5;
LBPG Stmk 2009 §58;
LBPG Stmk 2009 §61 Abs2;
PG 1965 §3 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
DBR Stmk 2003 §141 Abs1;
DBR Stmk 2003 §141 Abs2;
DBR Stmk 2003 §141 Abs5;
LBPG Stmk 2009 §58;
LBPG Stmk 2009 §61 Abs2;
PG 1965 §3 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, gemäß § 141 Abs. 2 Z. 1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR) werde die Versetzung der Beschwerdeführerin in den zeitlichen Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 2009 rechtswirksam. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen der §§ 58 ff des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 (Stmk. PG 2009) ab 1. März 2009 Anspruch auf einen monatlichen Ruhebezug von brutto EUR 1.179,30 (Ruhegenuss EUR 1.164,20 und Nebengebührenzulage EUR 15,10) habe.
Begründend wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in den Ruhestand zu versetzen sei, weil sie gemäß dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten dauernd dienstunfähig sei. Dieses Gutachten sei der Beschwerdeführerin mit Niederschrift vom 16. Jänner 2009 zur Kenntnis gebracht worden. Die Ruhestandsversetzung werde daher mit Ablauf des 28. Februar 2009 rechtswirksam. Bei der Ruhegenussbemessung wurde von einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage ausgegangen und der monatliche Ruhebezug der Beschwerdeführerin mit brutto EUR 1.179,30 ermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 22. Juni 2009, B 410/09-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der Begründung dieses Beschlusses wurde unter anderem ausgeführt:
"Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf 'Gleichbehandlung' gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 B-VG. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Bestimmungen, insbesondere des § 141 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."
In ihrer ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt, ihn aus diesem Grund aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 141 Abs. 1, 2 und 5 Stmk. L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003, lauten:
"§ 141
Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Der Beamte/Die Beamtin kann in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er/sie infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussehen lässt.
(2) Der Beamte/Die Beamtin ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er/sie
- 1. dauernd dienstunfähig oder
- 2. In den Fällen des Abs. 1 ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen ist und dienstunfähig ist,
sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den
dauernden Ruhestand vorliegen.
…
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit ordnungsgemäßer Zustellung oder mit dem im Bescheid festgesetzten späteren Tag wirksam."
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der belangten Behörde sei anzulasten, dass sie entgegen der Bestimmung des § 141 Abs. 2 Z. 2 Stmk. L-DBR - und sohin vollkommen gesetzwidrig - gehandelt habe, weil die Beschwerdeführerin sich im November 2008 bereits ein Jahr lang im Krankenstand befunden habe und dienstunfähig gewesen sei. Folglich hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls nach Ablauf der einjährigen Krankenstandsdauer, somit spätestens mit 1. Dezember 2008, wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden müssen, zumal bereits im Juni 2008 ersichtlich gewesen sei, dass bei der Beschwerdeführerin Dienstunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorgelegen sei.
Die belangte Behörde habe allerdings die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand in Anbetracht der mit 1. Jänner 2009 in Kraft tretenden Pensionsreform und der damit einhergehenden finanziellen Verschlechterung für die Beschwerdeführerin absichtlich verzögert. Es zeige bereits die auffallend lange Zeitspanne von über zwei Monaten zwischen der Anordnung einer abschließenden Begutachtung und der tatsächlichen Gutachtenserstellung durch die Amtsärztin der belangten Behörde klar auf, dass mit der Versetzung in den Ruhestand bis zum Inkrafttreten der Pensionsreform 2009 habe zugewartet werden sollen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ein fachärztliches Attest vom 29. September 2008 über ihre Dienstunfähigkeit vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin wäre daher bereits im November 2008 bzw. spätestens mit Dezember 2008 auf Grund der Bestimmungen des § 141 Abs. 2 Z. 2 Stmk. L-DBR in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen gewesen.
Die Beschwerdeführerin sei daher in ihrem verfassungsgesetzlich in Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 B-VG gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Dies insbesondere, als andere Beamtinnen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden seien. Mit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand sei bis zum Inkrafttreten der Pensionsreform 2009 zugewartet worden, weil das Stmk. PG 2009 höhere Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt vorsehe. So seien gemäß § 61 Abs. 2 Stmk. PG 2009 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liege, in dem die Beamtin frühestens ihre Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 142 iVm § 295a Stmk. L-DBR hätte bewirken können, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bis 1. Jänner 2009 sei nach der geltenden Rechtslage die Ruhegenussbemessungsgrundlage lediglich um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen gewesen. Im Ergebnis werde daher als Grundlage für den Ruhegenuss der Beschwerdeführerin die niedrigste Ruhegenussbemessungsgrundlage, nämlich 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, herangezogen. Auf Grund der Verzögerungen durch die belangte Behörde sei der Ruhegenuss der Beschwerdeführerin nach dem Stmk. PG 2009 berechnet worden. Richtigerweise wäre der Ruhegenuss der Beschwerdeführerin jedoch nach dem Stmk. PG 1965 zu berechnen gewesen. Konkret erhalte die Beschwerdeführerin durch die rechtswidrige Vorgehensweise der belangten Behörde um mehr als EUR 200,-- im Monat weniger an Ruhebezug.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.
Für die Erlassung eines Bescheides ist im Regelfall die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage maßgebend. Dies gilt auch für einen zeitraumbezogenen Abspruch über die Gebührlichkeit des monatlich wiederkehrenden Ruhegenusses (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2004/12/0018). Da die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28. Februar 2009 in den Ruhestand versetzt wurde, ist für die Bemessung ihres Ruhegenusses jene Rechtslage maßgebend, die in dem Zeitraum, für die die Ruhegenussbemessung erfolgt (hier also ab 1. März 2009), gilt (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis vom 13. September 2006 und das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0165).
Entgegen den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil sie es unterließ, für die Bemessung des Ruhegenusses der Beschwerdeführerin die vor dem Stmk. PG 2009 geltende Rechtslage heranzuziehen.
Im Übrigen wäre durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Dadurch träte nämlich die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage vor seiner Erlassung zurück, sodass die Beschwerdeführerin als im aktiven Dienststand befindlich anzusehen wäre. Eine neuerliche - rückwirkende - Ruhestandsversetzung zu einem Zeitpunkt vor Erlassung des Ersatzbescheides käme mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht: Die Ruhestandsversetzung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem nur dann Rückwirkung zukommen könnte, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2005/12/0092, mwN). Eine solche enthält jedoch § 141 Abs. 5 Stmk. L-DBR für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht. Da somit eine rückwirkende Ruhestandsversetzung nicht in Betracht käme und daher auch die für die Ruhegenussbemessung vor dem Stmk. PG 2009 geltende Rechtslage bei Erlassung des Ersatzbescheides nicht heranzuziehen wäre, wäre für den Standpunkt der Beschwerdeführerin auch durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nichts gewonnen.
Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrem Recht auf "Gleichbehandlung" verletzt erachtet, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss vom 22. Juni 2009 nicht veranlasst, einen Anfechtungsantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen. Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken sind nicht geeignet, beim Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Vorschriften hervorzurufen, die sich im Rahmen der weiten rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts bewegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0108 mit Hinweisen auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
Da die Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2011
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