Normen
AVG §56;
PG 1965 §3 Abs1;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2001/I/086;
PG 1965 §9 Abs1 idF 2001/I/086;
PG 1965 §96 impl;
VwRallg;
AVG §56;
PG 1965 §3 Abs1;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2001/I/086;
PG 1965 §9 Abs1 idF 2001/I/086;
PG 1965 §96 impl;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 29. November 1939 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. Oktober 2000 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis hatte, nach früheren Dienstzeiten u.a. als Vertragsbedienstete, am 1. Juli 1985 begonnen. Sie wurde, zuletzt als Amtsrätin (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2), im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwendet.
Dieses versetzte die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24. August 2000 auf Grund ihres Antrages vom 16. Februar 2000 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30. September 2000 in den Ruhestand (Spruchpunkt 1). Im selben Bescheid wurde der Beschwerdeführerin aus diesem Anlass gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340 "in der derzeit geltenden Fassung", ein Zeitraum von 8 Jahren und 26 Tagen zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zugerechnet (Spruchpunkt 2).
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 stellte das Bundespensionsamt (kurz BPA) fest, dass der Beschwerdeführerin "gemäß §§ 3 bis 7, 62b und 62c des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, vom 1. Oktober 2000 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 23.475,20 gebührt".
In seiner Begründung ging das BPA, nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage, bei seiner (nach den betragsmäßigen Ansätzen im weiteren Verfahren unstrittigen) Berechnung von Ruhegenussvordienstzeiten sowie einer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit von zusammen 26 Jahren, 11 Monaten und 4 Tagen aus. In einem (nach der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung aufgenommenen) "Hinweis" wird u.a. ausgeführt, nach § 9 PG 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, sei nur eine Zurechnung jenes Zeitraumes vorgesehen, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liege, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können. Da die Beschwerdeführerin ihre Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bereits mit Ablauf des 30. November 1999 (Vollendung ihres 60. Lebensjahres) hätte bewirken können, sei eine Zurechnung nach § 9 PG 1965 entgegen dem Wortlaut des (oben dargestellten) Bescheides vom 24. August 2000 nicht vorzunehmen.
Dagegen erhob die (gewerkschaftlich vertretene) Beschwerdeführerin Berufung, in der sie mit der Rechtskraft des Bescheides vom 24. August 2000 argumentierte und die Abänderung des Bescheides des BPA vom 18. Oktober 2000 dahin beantragte, dass ihr Ruhegenuss ab 1. Oktober 2000 unter Zugrundelegung einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren neu bemessen werde.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2001 gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und bestätigte den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde (zusammengefasst) aus, maßgeblich für die Berechnung des Ruhegenusses seien die Bestimmungen zum Zeitpunkt der ersten Fälligkeit des Ruhegenusses (1. Oktober 2000). Damals habe § 9 PG 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, vorgesehen, dass dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht habe, bei der Bemessung des Ruhegenusses zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, höchstens jedoch 10 Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen seien. § 62j Abs. 2 PG 1965, der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 angefügt worden und mit 1. Oktober 2000 in Kraft getreten sei, ordne an, dass bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam sei. Die Vorgangsweise des BPA sei daher gesetzeskonform und korrekt gewesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2001 mit Erkenntnis vom 27. Juni 2001, B 242/01, aufhob.
Der Verfassungsgerichtshof verwies in seiner Begründung auf sein Erkenntnis vom 16. März 2001, G 150/00 (= VfSlg. 16.151), mit dem er u.a. Art. 3 Z. 28 und Z. 36 des Pensionsreformgesetzes 2000 als verfassungswidrig aufgehoben habe. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirke die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es sei daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zu Grunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art. 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden sei, seien all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig gewesen seien. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren habe am 1. März 2000 begonnen. Die vorliegende Beschwerde sei beim Verfassungsgerichtshof am 15. Februar 2001 eingelangt, sei also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig gewesen. Der ihr zu Grunde liegende Fall sei somit einem Anlassfall gleichzuhalten. Die belangte Behörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides u.a. die oben bezeichneten, mit dem genannten Erkenntnis vom 16. März 2001 als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen angewendet. Es sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt. Der Bescheid sei daher aufzuheben.
Mit (dem nunmehr angefochtenen Ersatz-) Bescheid vom 20. August 2001 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin (neuerlich) nicht statt und bestätigte den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG.
In ihrer Begründung führte sie, nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage, (zusammengefasst) aus, sie habe als Berufungsbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Recht, also das PG 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, anzuwenden. Demnach sei (u.a.) dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht habe, der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, höchstens jedoch 10 Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen (§ 9 leg. cit.). Nach § 62j Abs. 2, dritter Satz PG 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 2001 sei bei den mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam.
Die Beschwerdeführerin sei mit Ablauf des 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt worden, der erste Fälligkeitstag des Ruhegenusses sei daher der 1. Oktober 2000 gewesen. Maßgeblich für die Ruhegenussbemessung seien somit die letztgenannten Bestimmungen des PG 1965 in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung. Die Vorgangsweise des BPA bei der Bemessung des Ruhegenusses habe völlig dieser Rechtslage entsprochen, zumal die (vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehobenen) Bestimmungen des § 9 PG 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 2000 und des § 62j Abs. 2 zweiter Satz PG 1965 idF BGBl. I Nr. 142/2000, die ebenfalls mit 1. Oktober 2000 in Kraft getreten seien, wortgleich mit den eingangs angeführten Bestimmungen des Pensionsreformgesetzes 2001 seien.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 25. November 2003, B 1366/01, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 19. Jänner 2004 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die Begründung des Beschlusses vom 25. November 2003 lautet auszugsweise:
"Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Beachtung der Anlassfallwirkung des Art. 140 Abs. 7 B-VG wird auf Folgendes hingewiesen: Daraus ist bloß abzuleiten, dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung im Anlass gebenden Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden ist; der hier angefochtene Bescheid stützt sich jedoch nicht auf Bestimmungen des Pensionsgesetzes, idF des mit Erkenntnis VfGH 16.3.2001 G 150/00 als verfassungswidrig aufgehobenen PensionsreformG 2000, sondern auf solche des Pensionsgesetzes idF des PensionsreformG 2001.
Soweit die Beschwerde der Sache nach die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der verfassungswidrigen §§ 9 und 62j Abs. 2 PensionsG, idF PensionsreformG 2001, behauptet, lässt dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 14.846/1997, 14.960/1997 und 15.269/1998) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. ..."
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage:
§ 4 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340 in der Stammfassung, lautete:
"Ruhegenussermittlungsgrundlagen und Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
..."
§ 9 PG 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 86, lautete:
"Zurechnung
§ 9. Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder nach § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Richterdienstgesetzes in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes."
§ 9 Abs. 1 PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung des Art. I Z. 4 der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, lautete:
"Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit
§ 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen."
§ 62j (nunmehr § 96) Abs. 2, dritter Satz PG 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, lautete:
"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 62j. (1) ...
(2) ... Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. ..."
Gemäß § 58 Abs. 35 Z. 1a PG 1965 idF Art. 3 Z. 29 des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, sind u.a. § 9 sowie
§ 62j Abs. 1 bis 3 PG 1965 idF der genannten Novelle mit 1. Oktober 2000 in Kraft getreten.
§ 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), eingefügt durch Art. I Z. 9 des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, lautet auszugsweise:
"§ 236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z. 1 angeführten
738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1940
............................ 720.
..."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Bemessung ihres Ruhebezuges "gemäß den Bestimmungen des PG 1965 in der Fassung unmittelbar nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof auf der Basis einer bescheidmäßigen und rechtskräftigen Zurechnung von Jahren nach § 9 PG 1965 in der Fassung vor Inkrafttreten des Pensionsreformgesetzes 2000 durch unrichtige Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen verletzt".
Sie macht dazu (auf das Wesentlichste zusammengefasst) geltend, der angefochtene Bescheid beschäftige sich lediglich mit der Frage, welche Fassung des § 9 des PG 1965 auf sie Anwendung zu finden habe, jedoch nicht damit, welche Bedeutung der Zurechnung eines Zeitraumes von 8 Jahren und 26 Tagen durch den Bescheid vom 24. August 2000 zukomme. Diese Entscheidung werde "anscheinend als wirkungslos betrachtet", ohne zu begründen, wodurch das gerechtfertigt sein sollte.
Dieser "Zurechnungsbescheid" sei durch die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 10. Jänner 2001 mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001 "wieder voll wirksam geworden". "Durch die bloße Novellierung" des § 9 PG 1965 könne die Zurechnungsentscheidung in ihrer Gültigkeit nicht beeinträchtigt werden. Zwar könnte eine Änderung der Rechtslage unter Umständen in die Rechtskraft einer Entscheidung eingreifen, dies sei jedoch nicht der Regelfall und gelte zweifellos nicht für bereits erfolgte "Rechtszuerkennungen der gegenständlichen Art". Weiters hätte dies "nur nach Maßgabe expliziter Übergangsregelungen zu erfolgen" gehabt.
Eine solche Gesetzesanordnung habe es im Rahmen des "§ 22j" (gemeint wohl § 62j) Abs. 2 PG 1965 idF des Art. 49 Z. 18a Budgetbegleitgesetz 2001 gegeben. Sie sei "jedoch an die Übergangsregelung des § 62j PG 1965 geknüpft, auf welche in meinem Fall § 9 dieses Gesetzes in der früheren Fassung Anwendung zu finden haben sollte". Diese Übergangsregelung sei durch den Verfassungsgerichtshof allerdings aufgehoben worden. Damit habe aber auch die vorerwähnte "Außerkraftsetzungsbestimmung laut Budgetbegleitgesetz 2001" für sie ihre Wirksamkeit verloren. Zufolge der Aufhebung des § 62j PG 1965 als Teil des Pensionsreformgesetzes 2000 habe es diese Norm insgesamt nicht mehr gegeben, sodass "auch nicht irgendwelche ihr später angefügten Sätze als isoliert weiterhin existent angesehen werden" könnten.
Dieser Rechtszustand "unmittelbar nach Ergehen der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes" sei für sie "durch die Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG dauerhaft gesichert". Zwar möge es sein, dass dann, wenn neuerlich über eine Anrechnung nach § 9 PG 1965 zu entscheiden gewesen wäre, "der aktuelle Gesetzesstand einschließlich des Pensionsreformgesetzes 2001 heranzuziehen gewesen wäre". Eine solche Entscheidung sei jedoch nicht zu fällen gewesen, weil durch den "Zurechnungsbescheid" vom 24. August 2000 darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Soweit sie zufolge des Bescheides der belangten Behörde vom 10. Jänner 2001 "bzw. der obzitierten Außerkraftsetzungsregelung laut Budgetbegleitgesetz 2001 ihre Gültigkeit eingebüßt hatte", sei dies "durch die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes rückgängig gemacht worden und die Zurechnungsentscheidung somit wieder hergestellt". Da unmittelbar "nach Ergehen der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes" zu ihren Gunsten zu entscheiden gewesen wäre, könne daran auch die nachfolgende Kundmachung und Inkraftsetzung des Pensionsreformgesetzes 2001 nichts mehr ändern. Für sie sei durch die Anlassfallwirkung das gültig geblieben, "was durch die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes herbeigeführt" worden sei.
Dem ist zu entgegnen, dass für die Erlassung eines Bescheides schon im Regelfall die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage maßgebend ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1975, B 98, 169, 229, 245/75 = VfSlg. 7.705). Dies gilt auch für einen zeitraumbezogenen Abspruch über die Gebührlichkeit des monatlich wiederkehrenden Ruhegenusses, der gemäß § 3 Abs. 1 PG 1965 ausschließlich Beamten des Ruhestandes zukommt. Da die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt wurde, ist für die Bemessung ihres Ruhegenusses bereits deshalb jene Rechtslage maßgebend, die in dem Zeitraum, für die die Ruhegenussbemessung erfolgt (also ab 1. Oktober 2000), gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0165).
Hieraus folgt, dass die Ruhegenussbemessung nach der dargestellten, durch das Pensionsreformgesetz 2001 (rückwirkend) vor Erlassung des angefochtenen Bescheides geänderten Rechtslage zu erfolgen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0166). Gemäß § 62j (nunmehr § 96) Abs. 2 Satz 3 PG 1965 in der Fassung dieser Novelle, der für die hier interessierende Fallkonstellation eine ausdrückliche Übergangsregelung enthält, war weiters die bescheidmäßige Absprache der obersten (Aktiv-)Dienstbehörde der Beschwerdeführerin (vom 24. August 2000) über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 PG 1965 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Hierin liegt auch die von der Beschwerdeführerin vermisste Rechtsgrundlage für die Nichtberücksichtigung des Zurechnungsbescheides bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Das Fehlen der Voraussetzungen für eine Zurechnung von Jahren nach § 9 Satz 1 PG 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 2001 zieht auch die Beschwerdeführerin (zu Recht) nicht in Zweifel.
Ihrer Argumentation mit der in Art. 140 Abs. 7 B-VG normierten Anlassfallwirkung ist bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem eingangs zitierten Beschluss vom 25. November 2003 entgegengetreten: Aus Art. 140 Abs. 7 B-VG kann nur abgeleitet werden, dass die (hier zudem ausschließlich wegen Mängel im Gesetzgebungsverfahren) als verfassungswidrig erkannte Bestimmung im Anlass gebenden Beschwerdeverfahren nicht angewendet wird. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde erwähnt zwar Bestimmungen des PG 1965, die durch verfassungswidrige Normen des Pensionsreformgesetzes 2000 eingefügt oder geändert wurden, stützt sich aber jedenfalls auch auf die (mangels entsprechenden Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof keine Grundlage für einen "Anlassfall" im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG bildenden) eingangs dargestellten Bestimmungen des PG 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 2001. An deren Verfassungsmäßigkeit hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. September 2006
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