VwGH 2009/10/0256

VwGH2009/10/025626.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerden des JA in V, vertreten durch Dr. Johannes Klausner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, 1. gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Oktober 2009, Zl. U-14.313/14, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, und 2. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Dezember 2009, Zl. IIIa1-F- 10.079/2, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs2 litb Z2;
NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs2 litb Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610, 60 und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines näher beschriebenen Traktorweges versagt.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der projektierte Weg mit einer Länge von 362 lfm solle mit einer Gesamtplanumsbreite von 3 m und einer Fahrbahnbreite von 2,4 m errichtet werden. In den Weg solle ein vorhandener Steig eingebunden werden, der vom Siedlungsbereich des V-Berges auf den "H" bzw. die "F" führe. Das Wegprojekt solle im Landschaftsschutzgebiet Vorberg ausgeführt werden, welches wiederum Teil des Natura 2000-Gebietes des Karwendels sei. In Ansehung des Natura 2000-Gebietes komme es zu keiner Erhöhung der derzeit schon bestehenden Störungen, weil der vorhandene Steig durch Erholungsuchende bereits genutzt werde und auch die forstliche Nutzung gewährleistet sei. Durch die unterhalb wie oberhalb des geplanten Weges in einer Horizontaldistanz von 300 m befindlichen Wege sei eine forstliche Grunderschließung vorhanden und die forstliche Bringung sichergestellt. Es sei daher durch den geplanten Weg mit keiner forstlichen Intensivierung zu rechnen. Die Beeinträchtigungen für die Schutzgüter "Naturhaushalt" und "Lebensraum" seien als gering einzustufen.

Allerdings befinde sich der Beginn der beantragten Weganlage im Bereich des Gasthofes "K", einem der Haupteinstiege ins Karwendel. Der Erholungswert eines alten eingewachsenen Steiges wie des bestehenden sei für Erholungsuchende weit höher einzustufen, als der eines Forstweges, wie er beantragt sei und bei dem auf Grund der bergseitig entstehenden Felsanschnitte der Eingriff in die Landschaft deutlich wahrzunehmen sei. Im Landschaftsbild würde der Weg zwar nur vom unmittelbaren Nahebereich aus erkennbar sein, angesichts der massiven Nutzung durch Erholungsuchende sei aber mit einer Beeinträchtigung vor Ort zu rechnen. Im Nahbereich stelle der Weg vor allem durch die Felsböschungen einen Fremdkörper dar, was zu einer Minderung des durch die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet besonders geschützten Landschaftsbildes und des Erholungswertes führe und damit eine Beeinträchtigung der Interessen des § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 mit sich bringe.

Betreffend die Frage des Bestehens anderer langfristiger öffentlicher Interessen an der Erteilung der beantragten Bewilligung stehe zwar fest, dass die Errichtung des Weges zu einer Erleichterung der forstwirtschaftlichen Nutzung führen würde, insbesondere hinsichtlich der Durchforstungs- und Pflegemaßnahmen. Allerdings sei dem eingeholten forstfachlichen Gutachten und jenem der Wildbach- und Lawinenverbauung zu entnehmen, dass für eine Bewirtschaftung des in Rede stehenden Waldbereiches der beantragte Traktorweg nicht unbedingt erforderlich sei, weil - wie bereits dargelegt - bereits zwei weitere Wege bzw. Forststraßen in unmittelbarer Nähe vorhanden seien. Die erforderlichen Durchforstungs- und Pflegemaßnahmen könnten somit auch ohne Realisierung des beantragten Traktorweges so wie bisher über das bestehende Wegenetz vorgenommen werden.

Für Erholungsuchende stelle der Weg - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - keinesfalls eine Bereicherung dar, nicht zuletzt, weil er nicht an ein bestehendes Wegenetz anschließe, sondern an einem Umkehrplatz ende. Angesichts des Umstandes, dass das Gebiet bereits gut erschlossen sei, erweise sich auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Verbesserung der Sicherheit von Erholungsuchenden bzw. der Bergungsmöglichkeiten von Verletzten als nicht zielführend. Vielmehr würden die bei Verwirklichung des Projektes erforderlichen Rodungen die Schutzwirkungen des Waldes vermindern und es ergäben sich im Falle von Staublawinen vermehrte Risken. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Projekt des Beschwerdeführers sei somit nicht erkennbar, die beantragte Bewilligung daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/10/0256 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung eines Teiles der Gpn. 2334 und 2335 der KG V zur Errichtung des - oben beschriebenen - Traktorweges versagt.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der geplante Weg führe durch Schutzwald mit höchster Objektschutzwirkung. Der betroffenen Waldfläche komme laut Waldentwicklungsplan hohe Schutzwirkung und mittlere Erholungswirkung zu. Durch die im Zuge der Wegerrichtung notwendigen Rodungen würde sich die Schutzwirkung vor Staublawinen vermindern. Ein (besonderes) öffentliches Interesse an der Erhaltung der betroffenen Waldflächen sei daher gegeben. Der geplante Traktorweg solle der Feinerschließung des Waldgebietes dienen und die Waldbewirtschaftung erleichtern. Angesichts des Umstandes, dass ein bereits erschlossenes Waldgebiet vorliege, sei eine Feinerschließung nicht zwingend geboten. Umstände, die eine Strukturverbesserung als notwendig erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht zutage getreten. Dass durch die Errichtung des Weges - so der Beschwerdeführer - das Unfallrisiko verringert und die Sicherheit im Gebiet verbessert würde, sei nicht überzeugend. Die Versorgung von Unfallopfern sei nämlich durch die beiden bestehenden Wege gewährleistet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und von der Behörde erhobenen Umstände könnten kein öffentliches Interesse an der Errichtung des geplanten Traktorweges begründen, das geeignet wäre, die unter dem Gesichtspunkt der Schutz- und der Erholungsfunktion des Waldes bestehenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung der betroffenen Waldflächen zu überwiegen. Die beantragte Rodungsbewilligung sei dem Beschwerdeführer daher zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2010/10/0050 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

III.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

IV.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 26/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 98/2009, (TNSchG 2005) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

  1. a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b) ihr Erholungswert,
  3. c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

    d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

    § 10

    Landschaftsschutzgebiete

(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche

Genehmigungen

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,

darf nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

…"

Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 20. Dezember 1988 über die Erklärung eines Teiles des Karwendels im Gebiet der Gemeinden Absam, Gnadenwald, Terfens und V zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Vorberg), LGBl. Nr. 21/1989, (LSVO) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 4

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:

c) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:

c) Maßnahmen zur Instandhaltung der bestehenden Wege einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zwecke;

…"

Dem erstangefochtenen Bescheid liegt die auf ein naturkundefachliches Gutachten gestützte Auffassung zu Grunde, durch die gemäß § 4 Abs. 1 lit. c LSVO bewilligungspflichtige Errichtung der beantragten Weganlage würden Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 beeinträchtigt, weil dadurch einer der Haupteinstiege ins Karwendel, der durch Erholungsuchende stark benutzt werde, insoweit betroffen sei, als der alte, eingewachsene Steig durch einen Forstweg ersetzt werde, der sich dem Erholungsuchenden insbesondere durch die unvermeidlichen bergseitigen Felsanschnitte deutlich als Eingriff in die Landschaft präsentiere. Dieser Beeinträchtigung der durch die LSVO besonders geschützten Landschaft und ihres Erholungswertes stünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegenüber. Die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung sei dem Beschwerdeführer daher zu versagen gewesen.

Der Beschwerdeführer wendet ein, der Erholungswert der Landschaft werde durch den beantragten Weg keinesfalls beeinträchtigt. Es bestünden nämlich bereits zwei Wege in diesem Gebiet, die sogar aufgeschottert worden seien. Der beantragte Weg würde jedenfalls wesentlich geringer in das Landschaftsbild und die Natur eingreifen als diese Wege. Auch die Gemeinde V habe sich im Verwaltungsverfahren dahin geäußert, dass eine Beeinträchtigung des Erholungswertes nicht erkennbar sei. Vielmehr sei der Weg eine begrüßenswerte Ergänzung des viel begangenen Steiges. Auch der Tourismusverband habe die Errichtung des beantragten Weges befürwortet: Eine Reduzierung des Erholungswertes sei zwar erkennbar, die Beeinträchtigung jedoch vergleichsweise gering, weil der Beschwerdeführer "die gelindeste Form eines Wegebaus ausgewählt" habe. Lediglich der naturkundefachliche Amtssachverständige und die Landesumweltanwaltschaft "wollen einen Eingriff in den Erholungswert erkennen". Die Gemeinde V und der Tourismusverband schätzten die Situation allerdings "wesentlich realistischer" ein, indem sie "erkennen, dass der Erholungswert nicht bzw. kaum betroffen ist." Vielmehr würden sich dem Wanderer durch den Weg, bei dessen Errichtung in die Natur auch möglichst wenig eingegriffen werde, vollkommen neue Möglichkeiten erschließen. Überdies sprächen überwiegende öffentliche Interessen für die Errichtung des Weges: Der Traktorweg sei zur Feinerschließung der forstlich genutzten Grundparzellen Nr. 2334 und 2335 sowie der angrenzenden Waldgrundstücke durchaus notwendig. Würde anstelle des Weges ein Seilzug errichtet, müsste der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen eine weitaus größere Fläche holzen, als dies mit dem geplanten Weg der Fall wäre. Es könne aber keineswegs im öffentlichen Interesse des Naturschutzes liegen, wenn der Beschwerdeführer gezwungen wäre, regelmäßig einen Kahlschlag durchzuführen, obwohl er eigentlich nur sein eigenes Brennholz und daher nur kleine Mengen Holz schlagen wolle. Schließlich hätte auch auf das öffentliche Interesse am Überleben der kleinstrukturierten Landwirtschaften am V-Berg Bedacht genommen werden müssen, sowie darauf, dass der Weg eine begrüßenswerte Ergänzung des viel begangenen Steiges zwischen dem "V-Berg" und der "B" bedeute.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0009, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist, wenn eine Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 - Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt - vorliegt, eine Bewilligung gemäß § 29 Abs. 2 TNSchG 2005 nur dann zulässig, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 überwiegen. Selbst eine vergleichsweise geringfügige Beeinträchtigung der durch das TNSchG 2005 geschützten öffentlichen Interessen macht eine Bewilligung nach § 29 Abs. 2 lit. b Z 1 TNSchG 2005 unzulässig. Eine Bewilligung kommt diesfalls nur bei Überwiegen anderer langfristiger öffentlicher Interessen im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. b Z 2 TNSchG 2005 in Betracht.

Nun behauptet der Beschwerdeführer zwar, dass der beantragte Weg weder den Erholungswert noch das Bild der Landschaft beeinträchtigen würde. Er verweist dazu auf eine Stellungnahme der Gemeinde V, wonach die Auffassung, dass der Wegebau eine deutliche Beeinträchtigung des Erholungswertes mit sich bringe, - ohne nähere Begründung - nicht geteilt wird, sowie auf eine Stellungnahme des Tourismusverbandes, in der eingeräumt wird, dass ein Forstweg für Wanderer "weniger naturnah und attraktiv als ein Steig ist und somit der Erholungswert bis zu einem gewissen Grad reduziert wird."

Angesichts des unbestrittenen Umstandes, dass durch das Vorhaben des Beschwerdeführers ein alter eingewachsener Steig in einem landschaftlich besonders geschützten Gebiet durch einen vergleichsweise breiten Forstweg ersetzt werden soll, der sich dem Erholungsuchenden insbesondere durch die notwendigen Felsanschnitte deutlich als Eingriff in die Landschaft präsentiert, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers eine zwar allenfalls geringfügige, jedenfalls aber nicht vernachlässigbare Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 (Landschaftsbild, Erholungswert) zur Folge hätte. Selbst die vom Beschwerdeführer zur Stützung seines gegenteiligen Standpunktes vorgelegte Stellungnahme des Tourismusverbandes gesteht eine gewisse Minderung der Attraktivität des Wanderweges für den Erholungssuchenden zu. Damit kommt nach dem oben Gesagten eine Bewilligung für das Vorhaben aber nur als Ergebnis einer Interessenabwägung gemäß § 29 Abs. 2 lit. b Z 2 TNSchG 2005 in Betracht.

Die belangte Behörde hat ein langfristiges öffentliches Interesse am beantragten Weg verneint. Für die Bewirtschaftung des in Rede stehenden Waldbereiches bedürfe es der beantragten Feinerschließung nicht, zumal in unmittelbarer Nähe bereits zwei Wege bzw. Forststraßen bestünden. Bloße Erleichterungen in der forstwirtschaftlichen Nutzung lägen nicht im öffentlichen Interesse. Auch sonstige öffentliche Interessen, die für den Weg sprächen, seien nicht ersichtlich.

Diesen Darlegungen ist der Beschwerdeführer weder konkret, noch fachlich fundiert entgegengetreten. Vielmehr hat er auch hier auf die Stellungnahme der Gemeinde V sowie auf die Stellungnahme des Tourismusverbandes verwiesen, wonach diese den Weg begrüßten bzw. befürworteten. Ein langfristiges öffentliches Interesse am beantragten Weg im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. b Z 2 TNSchG 2005 ist daraus aber nicht ersichtlich.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, hat er nicht dargelegt, an welchem Vorbringen er dadurch im Verwaltungsverfahren gehindert worden wäre; hatte er doch nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten Gelegenheit, sich im Rahmen der von der Erstbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung zu den eingeholten Sachverständigengutachten zu äußern.

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid erweist sich somit als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

V.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007, (ForstG 1975) lauten auszugsweise wie folgt:

"Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

…"

Dem zweitangefochtenen Bescheid liegt die auf das Gutachten eines forstfachlichen Sachverständigen gestützte Auffassung zu Grunde, der beantragte Weg führe durch Schutzwald mit höchster Objektschutzwirkung. Es bestehe daher ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG 1975 an der Walderhaltung, sodass eine Rodungsbewilligung lediglich nach § 17 Abs. 3 ForstG 1975 erteilt werden könne. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an der Feinerschließung der in Rede stehenden Waldflächen könne nicht als öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung gemäß § 17 Abs. 3 ForstG 1975 angesehen werden, weil eine Feinerschließung nicht zwingend geboten sei. Auch sei die Versorgung von Unfallopfern über die beiden bestehenden Wege gegeben. Es bestehe daher kein öffentliches Interesse am beantragten Weg.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Bringung von kleineren Mengen Holz durch den geplanten Weg überhaupt erst möglich werde, weil eine Seilkranbringung aus finanziellen Gründen völlig unwirtschaftlich wäre. Der geplante Weg führe daher jedenfalls zu einer Agrarstrukturverbesserung, zumal eine zeitgemäße Bewirtschaftung des Gebietes anders nicht möglich sei. Überdies würden Pflege und Nutzung des Waldes in besserer Qualität als bisher ermöglicht.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl. 97/10/0036, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt daher bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.

Dass es sich bei der Errichtung des beantragten Weges um eine Maßnahme handle, die zur Existenzsicherung des Betriebes des Beschwerdeführers bzw. zur Gewährleistung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig wäre, hat der Beschwerdeführer weder konkret, noch fachlich fundiert vorgebracht. Vielmehr hat er sich auf die Behauptung beschränkt, eine Feinerschließung des Gebietes sei ungeachtet des die Waldbewirtschaftung aus objektiver Sicht gewährleistenden bestehenden Wegesystems erforderlich. Damit hat er jedoch kein öffentliches Interesse iSd. § 17 Abs. 3 ForstG 1975 an der geplanten Wegerrichtung aufgezeigt. Ebenso wenig hat er ein konkretes, fachlich fundiertes Vorbringen erstattet, dem zu entnehmen wäre, dass die Errichtung des beantragten Weges - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - zur Verringerung des Unfallrisikos bzw. zur Versorgung von Unfallopfern erforderlich wäre.

Die Auffassung der belangten Behörde, an der Errichtung des Weges bestehe kein öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG 1975, ist daher nicht rechtswidrig.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, ist ihm auch hier zu entgegnen, dass er nicht dargelegt hat, an welchem Vorbringen er im Verwaltungsverfahren gehindert worden wäre; hatte er nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten doch Gelegenheit, sich im Rahmen der von der Erstbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung zu den eingeholten Sachverständigengutachten zu äußern.

Es erweist sich somit auch die gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

VI.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. September 2011

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