VwGH 2009/09/0088

VwGH2009/09/008815.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Ing. HP in B, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Viktor-Keldorfer-Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. Februar 2009, Zl. VwSen-251712/26/Py/Ba, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
EMRK Art6;
VStG §24;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
EMRK Art6;
VStG §24;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass er die slowakischen Staatsangehörigen H.K., L.S., M.V. und P.K. jeweils vom 26. Februar 2007 bis zum 27. Februar 2007 und M.L. zumindest am 27. Februar 2007 in I., auf der Liegenschaft S. als Bauhilfsarbeiter beschäftigt habe, ohne dass die im Einzelnen aufgezählten, nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG übertreten, weshalb über ihn fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (fünf Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt wurden.

Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung aus, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen sei, dass die bei der Kontrolle angetroffenen Ausländer als Arbeiter eines vom Beschwerdeführer beauftragten Unternehmens in Erbringung eines Werkvertrages tätig geworden seien. Vielmehr seien die Ausländer nach Maßgabe des AuslBG gemessen am wahren wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeit vom Beschwerdeführer als Bauhilfsarbeiter beschäftigt worden.

Im Übrigen stellte die belangte Behörde fest, dass es dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass ihn an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe und legte die Strafbemessungsgründe dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich vorrangig gegen das seiner Meinung nach mangelhaft durchgeführte Ermittlungsverfahren der Verwaltungsbehörden, wodurch sich erhebliche Schwierigkeiten in der abschließenden Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ergeben hätten. Die belangte Behörde habe diese Schwierigkeiten mit einer zweifelhaften und teilweise unschlüssigen Beweiswürdigung zu umgehen versucht. Die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung seien schlichtweg als Schutzbehauptungen abgetan worden und die belangte Behörde sei auf diese auch nicht näher eingegangen.

Im vorliegenden Fall führt folgender, der belangten Behörde unterlaufener Verfahrensmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat wesentliche Feststellungen des für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts auf im Verfahren vor der Behörde erster Instanz und nach der Betretung der Ausländer aufgenommene Niederschriften gestützt, so etwa auf eine Aussage des Vorarbeiters M. L., dieser habe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die Baustelle besichtigt und die Arbeiten besprochen. Die Richtigkeit dieser Aussage wird vom Beschwerdeführer bestritten und die Schlüssigkeit der diesbezüglichen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde in Zweifel gezogen.

In dieser Hinsicht findet sich in der Verhandlungsschrift der belangten Behörde die Formulierung, dass "der Akteninhalt des Verfahrensparteien bekannt" sei, "der Akt gilt als verlesen". Weshalb eine solche Verlesung aus einem der Gründe des § 51g Abs. 3 VStG indes zulässig gewesen wäre, ist weder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung noch auch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Es findet sich darin auch keine Aussage, dass etwa der Beschwerdeführer einer Verlesung des Akteninhaltes zugestimmt hätte und weiter, dass er allenfalls darauf verzichtet hätte.

Selbst wenn in der von der belangten Behörde auf die Verlesung des erstinstanzlichen Strafaktes verzichtet worden wäre, ändert dies nichts an den Voraussetzungen, in welchen Fällen eine Verlesung überhaupt zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0363), dass dann, wenn sich ein Zeuge im Ausland aufhält, zwar in der Regel sein persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthaltes im Sinne des § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht verlangt werden kann und unter dieser Voraussetzung die Verlesung einer Niederschrift über seine Vernehmung im Sinne dieser Gesetzesstelle zulässig ist, dass die belangte Behörde aber - etwa durch schriftliche Anfragen - Bemühungen hätte anstellen müssen, mit den Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihnen zu erreichen.

Melderegisterabfragen der Erstbehörde betreffend den Aufenthaltsstatus der verfahrensgegenständlichen Ausländer blieben erfolglos. Eine neuerliche Abfrage hat die belangte Behörde nicht durchgeführt. Aber auch unter der Annahme, dass sich diese im Ausland befinden, hätte die belangte Behörde in Bezug auf die ausländischen Arbeitnehmer, deren (slowakische) Anschriften nach dem erstinstanzlichen Akt bekannt gewesen sind, obig dargestellte, gebotene Vorgangsweise nicht unterlassen und die verlesenen Aktenbestandteile nicht ohne Weiteres im Erkenntnis verwerten dürfen.

Die - wenn auch nicht förmlich beantragte - Einvernahme der gegenständlichen Ausländer (oder zumindest deren Versuch) wäre aber auch unter Bedachtnahme auf den zur Auslegung des VStG heranzuziehenden Art. 6 EMRK und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die einzige Person war, die in der Sache Ausführungen zur Art des Verhältnisses der Ausländer zu ihm, der Beauftragung derselben bzw. zur Rolle der sich ihrer Aussage entschlagenden Zeugin J.R. Angaben machte, denen aber von der belangten Behörde keine Glaubwürdigkeit zugemessen wurde, geboten gewesen, um den Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Punkten, nämlich etwa hinsichtlich der Fragen, ob die Arbeitskräfte tatsächlich wie von der belangten Behörde angenommen vom Beschwerdeführer eingestellt, beaufsichtigt und entlohnt worden sind, hinreichend und nachvollziehbar zu erheben.

Es widerspricht daher dem Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 51g Abs. 3 und § 51i VStG, dass die belangte Behörde - ohne den Zeugen selbst zu vernehmen und somit ohne einen unmittelbaren Eindruck von demselben gewonnen zu haben - die Aussage des M.L. vor der Erstbehörde als glaubwürdig einstufte. Aus diesem Grund kann auch die Würdigung der nur verlesenen Niederschrift der Aussage des Zeugen durch die belangte Behörde auch nicht als schlüssig angesehen werden.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. Dezember 2011

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