VwGH 2009/07/0109

VwGH2009/07/010917.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des

1. H D und der 2. He D, beide in Z, beide vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. April 2009, Zl. LF1- LAS-270/001-2008, betreffend eine vorläufige Geldleistung im Zusammenlegungsverfahren R, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §3;
FlVfGG §50;
FlVfLG NÖ 1975 §10;
FlVfLG NÖ 1975 §12;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §22 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §22;
FlVfLG NÖ 1975 §41;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §3;
FlVfGG §50;
FlVfLG NÖ 1975 §10;
FlVfLG NÖ 1975 §12;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §22 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §22;
FlVfLG NÖ 1975 §41;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Zusammenlegungsverfahren in der Katastralgemeinde R wurde im Jahr 2005 eingeleitet. Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer von im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundflächen Parteien dieses Verfahrens.

Im Herbst 2006 wurden der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan (hier als Besitzstands- und Bewertungsausweis bezeichnet) im Zusammenlegungsverfahren R erlassen. Berufung wurde keine erhoben. Der Besitzstands- und Bewertungsausweis ist rechtskräftig.

Im Oktober 2007 verfügte die niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke. Mit Bescheid der ABB vom 4. August 2008 wurde die Durchführung vorläufiger finanzieller Leistungen gemäß § 22 Abs. 4 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (NÖ FLG), LGBl. 6650-6, angeordnet. Die Beschwerdeführer wurden darin verpflichtet, einen vorläufigen Geldausgleich in der Höhe von EUR 302,04 zu bezahlen. Im diesbezüglichen Abfindungsausweis findet sich eine Darstellung der Fläche und des Wertes der Grundabfindungen, der die Fläche und der Wert des Besitzstandausweises (also der eingebrachten Flächen) gegenübergestellt wurden. Unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren errechnete sich die genannte Summe als vorläufiger Geldausgleich.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung und meinten, es wäre ihnen keine Zahlung von 302,04 EUR aufzuerlegen, sondern vielmehr eine Geldleistung in der Höhe von zumindest EUR 10.000,-- zuzusprechen. Die vorliegende Berufung richte sich "vor allem auch gegen die von der Behörde vorgenommene Bewertung der für die Beschwerdeführer vorgesehenen Abfindungsgrundstücke bzw. deren Bewertung im Verhältnis zu den Grundstücken, die den Beschwerdeführern bisher gehört hätten und welche in das Verfahren einbezogen worden seien."

Von den Beschwerdeführern werde ausdrücklich bekämpft und bemängelt, dass die Bewertung der Abfindungsgrundstücke zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die darauf vorhandenen Nachteile von ihnen auf ihre Kosten bereits entfernt bzw. beseitigt worden seien, nachdem die Zusammenlegungsgemeinschaft dazu nicht bereit gewesen sei. In diesem Zusammenhang seien allerdings Kosten in einer Größenordnung von zumindest 10.000,-- EUR notwendig gewesen. In Bezug auf das Grundstück 1756 werde bemängelt, dass die Bonität dieses Grundstückes nicht richtig wiedergegeben und ausgewiesen sei. Hier müsse überhaupt erst ein Waldsaum geöffnet werden. Dieser Umstand sei gesondert zu bewerten, es handle sich um einen die Bonität dieses Grundstückes ganz erheblich vermindernden Nachteil. Das Grundstück 1756 hätten die Beschwerdeführer erst humusieren müssen, sie hätten Steine ausgraben und Bäume umsetzen müssen, um dort vorhandene Nachteile auszugleichen; die Beschwerdeführer hätten natürlich Anspruch darauf , dass ihnen Ackerflächen übergeben und zugewiesen würden. Auch beim Grundstück 1809 verhalte es sich so, dass die Beschwerdeführer erst Maßnahmen hätten setzen müssen; auf Grundstück 1656 seien sogar Sprengarbeiten notwendig gewesen, um überhaupt einen Acker herstellen zu können. Die genannten Grundstücke sowie überhaupt die den Beschwerdeführern zugewiesenen Grundstücke hätten somit ganz erhebliche Nachteile und wären mit der Bonität weit geringer einzustufen gewesen. Die Beschwerdeführer hätten diese Nachteile durch eigene Kosten ausgeglichen, das könne allerdings nicht dazu führen, dass nunmehr diese Grundstücke mit einem Wert dem Verfahren und dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt würden, der erst durch Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf deren Kosten hergestellt worden sei. Zum Beweis des Vorbringens beantragten die Beschwerdeführer die Einholung eines landwirtschaftlichen und eines forstwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens und in Bezug auf die nicht richtige Bewertung des Grundstückes 1756 ausdrücklich die Durchführung eines Lokalaugenscheines durch die Berufungsbehörde.

Die Berufungsanträge gehen dahin, dass die Berufungsbehörde eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen und den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern wolle, dass eine Entschädigung in der Höhe von EUR 10.000,-- zuerkannt werde; zudem "mögen die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommenen Bewertungen entsprechend dem Berufungsvorbringen richtig gestellt werden."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. April 2009 wurde die Berufung mangels einer hinreichenden Berufungsbegründung als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich die Durchführung der dort genannten finanziellen Transaktionen angeordnet worden sei; es sei keinerlei Aussage über die Bewertung der Grundstücke getroffen worden. Dies wäre rechtlich auch gar nicht möglich, da auf Grund der Rechtskraft des Bewertungsplanes sowohl Behörden als auch Parteien an dessen Inhalt gebunden seien. Aus dem gesamten Berufungsvorbringen ergebe sich nun, dass die Beschwerdeführer die ihrer Meinung nach unrichtige Bewertung der ihnen vorläufig zugeteilten Grundstücke für die errechnete Geldausgleichszahlung verantwortlich machten. Gefordert werde daher eine entsprechende finanzielle Berücksichtigung der durchgeführten zuvor genannten Arbeiten. Abgesehen vom unabänderbaren Ergebnis der Bewertung sei die geforderte Einarbeitung der Eigenleistungen in den nun bekämpften Bescheid auch rechtlich nicht möglich. Das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen zur Erlassung dieses Bescheides sowie die rein rechnerische Richtigkeit der Ermittlung des Geldausgleiches würden nicht bezweifelt. Ein Berufungsantrag, mit dem von der Berufungsbehörde die Entscheidung ausschließlich in einer Angelegenheit, nämlich der nachträglichen Änderung der bereits rechtskräftigen Bewertung, die ihrerseits zu einem anderen Geldausgleich führen solle, begehrt werde, die aber nicht Gegenstand der Entscheidung der Erstbehörde gewesen sei, stelle keinen zulässigen Berufungsantrag dar. Die einen derartigen Antrag enthaltende Berufung sei daher mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde stützt sich unter anderem darauf, dass der angefochtene Bescheid deshalb an Rechtswidrigkeit leide, weil entgegen der Ansicht der belangten Behörde der bei ihr bekämpfte Bescheid sehr wohl Ausführungen zur Bewertung enthalte, nämlich "die ersten Ausführungen zur Bewertung überhaupt", die natürlich auch entsprechend angefochten werden könnten. Zum anderen übersehe die belangte Behörde, dass es weder einen Bewertungsplan und schon gar keinen Zusammenlegungsplan gebe. Es gebe also keinen Plan, hinsichtlich dessen eine Bindung gegeben sein könne. Es existiere nur ein Besitzstands- und Bewertungsausweis, in dem allerdings nur die in das Zusammenlegungsgebiet einbezogenen Grundstücke der betroffenen Parteien bewertet worden seien. Bis zum angefochtenen Bescheid existiere kein Bescheid, in dem Abfindungsgrundstücke bewertet würden bzw. in dem im Zuge einer Gegenüberstellung Bewertungen vorgenommen worden seien. So gebe es vor allem keinen Zusammenlegungsplan. Die Meinung der belangten Behörde, dass eine Bindung gegeben sei, sei somit unrichtig.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellte, wurde der Besitzstands- und Bewertungsausweis im Herbst 2006 auch gegenüber den Beschwerdeführern erlassen (aus den Akten ergibt sich die Übernahme der Mitteilung über die Auflage durch die Beschwerdeführer am 22. September 2006). Der Besitzstands- und Bewertungsausweis ist rechtskräftig und entfaltet daher entsprechende Bindungswirkungen für das daran anschließende Verfahren.

Die Beschwerdeführer weisen zutreffend darauf hin, dass der Bewertungsplan die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke (Altbestand) umfasst. Diese entsprechend bewerteten Grundflächen werden im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens neu verteilt; die Neuzuteilung der Grundflächen erfolgt durch die Zuweisung von Abfindungsgrundstücken. Wenn die Beschwerdeführer meinen, es existiere kein Bescheid, der die Bewertung der Abfindungsgrundstücke umfasse, so verkennen sie, dass die Abfindungsgrundstücke die ins Verfahren einbezogenen Grundflächen umfassen und aus ihnen gebildet werden; die Bewertung der ins Verfahren einbezogenen Grundflächen stellt daher gleichzeitig auch die Bewertung der die Abfindungsgrundstücke umfassenden Grundflächen dar. Es gibt daher keine gesonderte Bewertung der ins Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Altgrundstücke und der Abfindungsgrundstücke.

Das Zusammenlegungsverfahren ist durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0020, vom 27. Mai 2003, 2002/07/0091, und vom 8. April 1986, 84/07/0134). Jede Stufe wird durch einen Bescheid abgeschlossen; anlässlich der Bekämpfung eines Bescheides einer späteren Stufe kann die Entscheidung einer früheren Stufe nicht mehr angefochten werden.

Auf Grund des stufenförmigen Aufbaues des Zusammenlegungsverfahrens stellt daher der Besitzstands- und Bewertungsausweis keinesfalls eine bloß unverbindliche Ausgangsbasis für das weitere Verfahren dar. Dieser ist vielmehr die rechtsverbindliche Grundlage für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des später zu erlassenden Zusammenlegungsplanes. Unterstellte man - wie es die Beschwerdeführer tun - dem Besitzstands- und Bewertungsausweis eine lediglich unverbindliche Funktion, würde diese Verfahrensstufe den ihr vom Gesetzgeber zugedachten Sinn verlieren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2009/07/0048).

Daraus folgt, dass die Behörde wie auch die Beschwerdeführer in der Verfahrensstufe der Vorschreibung vorläufiger finanzieller Leistungen an den rechtskräftigen Besitzstandsausweis und an den rechtskräftigen Bewertungsplan gebunden sind.

Nun wäre zwar nach § 19 NÖ FLG unter den dort genannten Voraussetzungen eine Nachbewertung (Abs. 1: durch gemeinsame Maßnahmen und Anlagen verursachte Ertragswertänderungen) bzw. eine Abwertung von Abfindungsgrundstücken (Abs. 2: unvermeidbare besonders ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes) möglich. Es muss im vorliegenden Fall aber nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 NÖ FLG vorgelegen wären, weil die Agrarbehörden bis zur Erlassung eines solchen Bescheides jedenfalls an den rechtskräftigen Besitzstands- und Bewertungsausweis gebunden sind.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist auch das Vorliegen des Zusammenlegungsplanes keine notwendige Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides über vorläufige finanzielle Leistungen nach § 22 Abs. 4 NÖ FLG. Diese Bestimmung lautet:

"Vorläufige Übernahme

(1) Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn

a) dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist und

b) Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind und

c) …

(4) Die Behörde kann auch die Einhebung vorläufiger Geldleistungen, die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche anordnen."

§ 22 Abs. 4 NÖ FLG stellt also einen Aspekt der vorläufigen Übergabe von Grundstücken dar, die der Erlassung des Zusammenlegungsplanes typischerweise vorausgeht. Wäre der Zusammenlegungsplan bereits erlassen worden, wäre für die bescheidmäßige Verpflichtung einer Verfahrenspartei zur Leistung eines vorläufigen Geldausgleiches kein Platz.

In ihrer Berufung wandten sich die Beschwerdeführer zwar vor allem gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Bewertung der Abfindungsgrundstücke; ihrem Vorbringen ist aber auch die daraus abgeleitete Schlussfolgerung zu entnehmen, dass die angestellte Berechnung des zu leistenden Geldausgleiches von falschen Prämissen ausgeht. Die Berufung richtet sich daher erkennbar gegen die Verpflichtung der Leistung des genannten Geldausgleiches von EUR 302,04, wie dies auch im ersten Teil des Berufungsantrages deutlich zum Ausdruck gebracht wird.

Allerdings gehen die Berufungsausführungen - und insofern ist der belangten Behörde Recht zu geben - am Gegenstand des Verfahrens insofern vorbei, als die Ansicht vertreten wird, bei der Berechnung des vorläufigen Geldausgleiches nach § 22 Abs. 4 NÖ FLG müsse eine Nachbewertung der Abfindungsgrundstücke erfolgen. Dafür ist im Verfahren zur Festlegung vorläufiger Geldausgleiche aber - wie dargestellt - kein Raum.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt aber ein zulässiger Berufungsantrag vor, dessen Begründung in Verkennung der Rechtslage am Gegenstand des Verfahrens vorbeigeht. Angesichts dessen wäre die Berufung nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern als unbegründet abzuweisen gewesen.

Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die für die Abweisung maßgebliche Überlegung, nämlich die Bindung der Behörde an die rechtskräftig feststehende Bewertung der Grundstücke, ihren Niederschlag gefunden. Die belangte Behörde hat daher den Beschwerdeführern nicht die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Erstbescheides verweigert. Sie hat damit inhaltlich die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die bei inhaltlicher Richtigkeit eine Abweisung der Berufung trägt. Der Umstand, dass die Berufungsbehörde die Berufung zurückgewiesen statt abgewiesen hat, stellt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 23. März 2006, 2005/07/0007, und vom 24. Februar 2006, 2005/12/0111).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 17. Februar 2011

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