Normen
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §16;
FlVfLG Krnt 1979 §19;
FlVfLG Krnt 1979 §29;
FlVfLG Krnt 1979 §3;
FlVfLG Krnt 1979 §36;
FlVfLG Krnt 1979 §37;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §16;
FlVfLG Krnt 1979 §19;
FlVfLG Krnt 1979 §29;
FlVfLG Krnt 1979 §3;
FlVfLG Krnt 1979 §36;
FlVfLG Krnt 1979 §37;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde V (ABB) vom 11. Jänner 1973 wurde das Zusammenlegungsverfahren "Emmersdorf-Saak-Feistritz" eingeleitet. Das Zusammenlegungsgebiet umfasst ein Gesamtausmaß von ca. 1.300 ha und betrifft über 300 Parteien.
Unter der Ordnungsnummer ("Beteiligten-Nr.") 334 ist auch die EZ 18 KG S in die Zusammenlegung einbezogen. Im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens waren mehrere Personen (Mitglieder der Familie A bzw. B) Miteigentümer dieser Liegenschaft.
Im Juli und August 1979 wurde die Überprüfung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse, die Bekanntgabe des Bewertungsentwurfes und die Aufnahme der Abfindungswünsche vorgenommen. Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan (Bescheid der ABB vom 13. Oktober 1980) lag in der Zeit vom 4. November 1980 bis 18. November 1980 zur allgemeinen Einsicht auf.
Für bestimmte Gebiete des Z-Verfahrens kam es bereits am 25. Oktober 1984 zur vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen. Hinsichtlich der Teilgebiete Nötsch, Saak und Feistritz/West konnte wegen der Planung eines Autobahnzubringers, dessen Trassenführung noch nicht endgültig feststand, die vorläufige Übernahme damals noch nicht verfügt werden. Dazu kam es erst mit Bescheid der ABB vom 16. April 1993, mit welchem die vorläufige Übernahme auch dieser Grundabfindungen verfügt wurde.
Der Erstbeschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 23. Jänner 1998, 2. Februar 1998 und 20. März 1998 die gesamte Liegenschaft EZ 18 KG S; mit Schenkungsvertrag vom 12. Oktober 1999 übertrug er den Hälfteanteil an dieser Liegenschaft seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin.
Unter Punkt V. dieses Kaufvertrages wird festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer als Käufer den Kaufgegenstand eingehend besichtigt habe und diesen kenne. Ihm sei der Zustand, die Lage, der Umfang und die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, insbesondere die sich darauf befindlichen Bauten, bekannt. Ebenso sei ihm bekannt, dass hinsichtlich der Mehrheit der kaufgegenständlichen Grundstücke Zusammenlegungsverfahren eingeleitet worden seien und sich daher Flächenänderungen ergeben könnten. Der Käufer erkläre ausdrücklich, den derzeitigen Verfahrensstand zuvor bezeichneter Zusammenlegungsverfahren zu kennen und entlasse die Verkäufer aus jeglicher Haftung, aus welchem Rechtsgrund auch immer.
Dieser Kaufvertrag wurde seitens der ABB am 29. Mai 1998 gemäß § 105 des Kärntner Flurverfassungslandesgesetzes 1979 (K-FLG) , LGBl. Nr. 64, genehmigt.
Mit Bescheid der ABB vom 16. November 1999 wurde der Zusammenlegungsplan "Emmersdorf-Saak-Feistritz" gemäß § 29 Abs. 1 K-FLG erlassen. Der Zusammenlegungsplan enthielt die nach § 29 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Bestandteile und wurde gemäß § 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 vom 29. November 1999 bis 13. Dezember 1999 im Kultursaal der Gemeinde Feistritz aufgelegt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und begründeten sie damit, dass sie die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung insoweit in Frage stellten, als der angefochtene Bescheid keine Ausführungen enthalte, welche Änderungen seit der Anordnung der vorläufigen Übernahme eingetreten, welche individuellen Vereinbarungen seit damals getroffen worden und welche Regelungen im Zusammenhang mit Wegen vorgenommen worden seien bzw. welche - auch sie betreffende - Privatregelungen die Zusammenlegungsgemeinschaft getroffen habe. Insbesondere werde nicht erklärt, ob tatsächlich sämtliche Wege in das öffentliche Gut übernommen worden seien. Weiters spreche dieser Bescheid die bestehenden Wassergenossenschaften nicht an. Die Beschwerdeführer stellten daher aus formellen Gründen den Antrag, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.
Weiters führten die Beschwerdeführer in der Berufung aus, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten und zur Einsicht aufgelegten Unterlagen seien nicht vollständig im Sinne des K-FLG gewesen, sodass näher beschriebene Verfahrensaspekte nicht nachvollziehbar gewesen seien. Schließlich seien die neu zugeteilten 10 Grundstücke bezüglich einer geordneten Bewirtschaftung und landwirtschaftlichen Nutzung mit den ursprünglichen 34 Grundstücken als nicht gleichwertig zu betrachten, trügen doch die größeren Flächenstücke alleine und der Umstand, dass diese großflächig maschinell bearbeitet werden könnten, noch nicht zu einer besseren Bewirtschaftungsform bei. Überdies sei auf den natürlichen Entwicklungsverlauf der Grundstücksflächen während der langen Verfahrensdauer nicht Rücksicht genommen worden und es werde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid insoweit richtig stellen, als der Wert der Abfindungsflächen der tatsächlich angeführten Situation angepasst, neu festgesetzt und der gebührende Geldausgleich adaptiert werde.
Aus einem Aktenvermerk der ABB vom 19. April 2000 geht hervor, dass der Operationsleiter anlässlich einer Aussprache (am 18. April 2000) mit dem Erstbeschwerdeführer über die Berufung anhand der Aktenlage die einzelnen Verfahrensschritte bzw. Erklärungen der Rechtsvorgänger des Erstbeschwerdeführers erläutert habe. Der Erstbeschwerdeführer habe weder die gesetzeskonforme Abwicklung des Verfahrens, insbesondere die Gesetzmäßigkeit der Abfindungsberechnung, noch die von seinen Vorgängern abgegebenen Erklärungen bzw. die Rechtskraft der Bescheide im Zuge des laufenden Verfahrens bezweifelt. Seiner Meinung nach könnten allerdings Teile seiner Grundabfindungen keiner landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden, da die Entfernung des Holz- bzw. Schilfbewuchses naturschutzrechtlich nicht genehmigt werden könne. Seitens der ABB werde abgeklärt werden, inwieweit eine Aufnahme der in Frage stehenden Grundflächen in ein Förderungsprogramm erfolgen könne. Eine Vorlage der Berufung möge zumindest bis zum 15. Mai 2000 nicht erfolgen.
Dieser Versuch der ABB scheiterte offenbar, jedenfalls wurde die Berufung schließlich der belangten Behörde vorgelegt, welche im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens ein Gutachten eines Sachverständigen (aus dem Organisationsbereich der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt) zur Frage einholte, ob die in Beschwerde gezogenen Grundabfindungen den maßgeblichen Bestimmungen des K-FLG entsprächen. Dieses Gutachten enthält folgende Feststellungen und Schlussfolgerungen:
"III. Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse bezüglich der Liegenschaft des Berufungswerbers, Beteiligten-Nr. 334
Die Liegenschaft des Beteiligten bzw. der Beteiligten-Nr. 334 (Berufungswerber), nämlich die Tschmelitsch-Hube, EZ 18 KG S, umfasst laut derzeitigem Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ein Gesamtausmaß von 36,4202 ha, wovon 21,2802 ha Wald sind, 388 m2 Baufläche, 1,5045 ha Sonstiges und 13,5967 ha LN. Die Hofstelle liegt mitten in der Ortschaft Saak. Eigentümer dieser Liegenschaft waren ursprünglich mehrere Personen, die zum Teil nach Amerika ausgewandert sind. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen wurden daher im Wesentlichen verpachtet oder an andere Landwirte zur Nutzung vergeben, soweit daran Interesse bestand. Daran änderte sich auch im Wesentlichen nichts durch die vorläufige Übernahme der neuen Grundabfindungen im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens. Teilweise wurden die Flächen brach liegen gelassen, sodass die natürliche Sukzession erfolgte. Bestätigt wird dieses Sukzession infolge der Nichtbewirtschaftung durch das Ergebnis der vor einigen Jahren erfolgten Biotopkartierung durch die Abteilung 20 des Amtes der Kärntner Landesregierung, bei der drei Abfindungen als Biotopflächen ausgewiesen wurden, wobei die akute Gefährdung dieser Biotope durch Nutzungsaufgabe festgehalten wurde.
Mit Kaufvertrag vom 23. Jänner 1998, 2. Feber 1998 und 20. März 1998 hat der nunmehrige Berufungswerber die gegenständliche Liegenschaft EZ 18 KG Saak erworben und gemäß Grundbuch mit Schenkungsvertrag vom 12.10.1999 den Hälfteanteil an dieser Liegenschaft seiner Ehegattin übertragen, sodass derzeit beide je Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 18 sind.
Wesentlich für die gegenständliche Beurteilung aus fachlicher Sicht ist die Gegebenheit, dass die Liegenschaft der Beteiligten-Nr. 334 keine außergewöhnlichen Betriebsverhältnisse aufwies, welche im Zuge der Zuteilung der Abfindungsgrundstücke zu berücksichtigen gewesen wären. Es erfolgte vielmehr nicht einmal eine Betriebsführung im eigentlichen fachlichen Sinne, dies auf Grund der personellen Situation. Eine Nutzung der LN erfolgte durch Verpachtung, Nutzungsvergabe und zum Teil erfolgte keine Nutzung.
Es erübrigt sich somit, auf nähere Betriebsdaten oder die nähere Betriebsführung des nunmehrigen Eigentümers bzw. des Berufungswerber einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch ein kurzer Überblick gegeben: Der Berufungswerber ist Zivilingenieur für Bauwesen, zusätzlich gerichtlich beeideter Sachverständiger und zusätzlich Lehrer an der HTL Villach. Sein Wohnhaus mit Büro liegt im östlichen Bereich der Ortschaft Nötsch, unweit der Hofstelle der erworbenen Tschmelitsch-Hube. Er führt an, dass er sein Wohnhaus in Nötsch in späterer Folge seinem Sohn übergeben will und baut daher derzeit auf der erworbenen Hofstelle das alte Wohnhaus, mit einer Erweiterung im Bereich des angebauten alten Pferdestalles, samt Heizungsbereich und Werkstätte mit viel Begeisterung und großem finanziellen Aufwand von ca. S 5,000.000,-- , wie er selbst betont, aus. Der auf dieser Hofstelle ebenfalls vorhandene alte Rinderstall bleibt derzeit wie er ist, d.h. ist ungenützt, und wird als Lagerraum verwendet, vorgesehen später für Pferdestall und Ziegenstall. Außerhalb der Ortschaft, räumlich gesehen etwa oberhalb der vielen neuen Häuser am Ortsrand von S und unterhalb der Ortschaft F, hat der Berufungswerber einen alten Getreidekasten (Troadkasten) als kleinen Schafstall errichtet mit betoniertem Boden und Selbsttränken. Er hält derzeit zehn Brillenschafe zur Lämmerproduktion und hat etliche Koppeln eingezäunt. Der Lagerraum für Heu ist viel zu klein, sodass er anführt, dies im Bereich seiner Harpfe auf dem Abfindungsgrundstück 2076 zu lagern. Die Zufahrt zu diesem kleinen Stall erfolgt über das Grünland ohne jegliche Befestigung eines Weges. Der Berufungswerber bewirtschaftet seine landwirtschaftlichen Nutzflächen zum Teil auf eigene Rechnung, wie z. B. das Abfindungsgrundstück 2247 im Bereich der Anitzen und das Abfindungsgrundstück 1984 im Nötscher Becken, zum Teil hat er sie zur Nutzung an einen anderen Landwirt übergeben, wie z.B. das Abfindungsgrundstück 2146 zur Pferdehaltung mit einem vom Benutzer errichteten Pferdeunterstand. Den landwirtschaftlichen Teil des Abfindungsgrundstückes 2163 im Bereich des Gebietes "Insel", welcher in der Biotopkartierung als Biotop aufscheint, lässt er als Motocrossfläche verwenden (was er nun abstellen will), die Ackerfläche - Abfindungsgrundstück 2168 im Bereich der südlichen "Loschitz" - lässt er brach liegen und verunkrauten, das Abfindungsgrundstück 2157, ebenfalls in der Biotopkartierung erfasst, mit dem Hinweis auf die Gefährdung durch Nutzungsaufgabe, lässt er ebenfalls ungenutzt liegen und führt auch keine Pflegemaßnahmen im Sinne einer Biotoperhaltung durch, und die ebenfalls in der Biotopkartierung aufscheinende Abfindungsfläche 2136 (Bonität 10) nutzt er zu einem geringen Teil als Lagerfläche für Holz. Eine von ihm gewünschte Anschüttung dieser Abfindung wurde von Seiten des Naturschutzes abgelehnt.
Schließlich wird festgestellt, dass der Berufungswerber über keinen Traktor und keinerlei landwirtschaftliche Maschinen und Geräte selbst verfügt, sondern alle Arbeiten, die durch Traktor, Maschinen und Geräte durchzuführen sind, über den Maschinenring oder durch entsprechende Nachbarschaftshilfe ausführen lässt. Der Berufungswerber führt selbst an, dass er bestrebt ist, einen landwirtschaftlichen Betrieb aufzubauen, der sich zumindest selbst erhält, wenn er schon keinen positiven Betriebserfolg daraus erzielen kann, d.h. er möchte "nichts dazuzahlen", wie er sich wörtlich ausdrückt.
IV. Betrachtung des alten Standes und des neuen Standes, gesonderte Anlage
Diesbezüglich wird auf die Anlage verwiesen, in der ein Überblick bzw. Auszug betreffend die Abfindungsberechnung und die Gegenüberstellung des alten und neuen Standes, nach örtlichen Bereichen gegliedert, dargelegt wird. Aus dieser Aufstellung sind die wesentlichen Nachteile der Agrarstruktur im alten Stand ersichtlich:
Grad zersplitterter Grundbesitz
Grad unwirtschaftliche Betriebsgrößen von Komplexen
Grad ungünstige bzw. sehr ungünstige Grundstücksformen,
verstärkt auf Grund der Durchschneidung durch Vorfluter
Grad Belastung durch Weiderechte
Grad unzulängliche Verkehrserschließung
Grad ungünstige Wasserverhältnisse
Den 16 eingebrachten Komplexen im Gesamtausmaß von 14,0578 ha stehen 10 Abfindungsgrundstücke im Gesamtausmaß von 13,7184 ha gegenüber. In dieser Aufstellung (Anlage) ist die deutlich verbesserte Situation der Abfindungsgrundstücke in den jeweiligen Bereichen dargelegt.
Bezüglich der wegemäßigen Erschließung wird festgestellt, dass alle zehn Abfindungsgrundstücke durchwegs durch öffentliche Wege erschlossen sind und somit keine Fremdgrundinanspruchnahme für Zu- und Abfahrt erforderlich ist.
Im alten Stand waren 7,0187 ha in den Bereichen der Blau, der Loschitz und des Nötscher Beckens in die Entwässerung einbezogen und 1,1815 ha im Bereich der Anitzen, somit insgesamt im alten Stand 8,2002 ha. Im neuen Stand sind um 1,0543 ha weniger in das Entwässerungsgebiet einbezogen, nämlich 7,1459 ha.
Betreffend die weitere Beseitigung bzw. Milderung der oben angeführten Agrarstrukturmängel wird auf die gutachtlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Punkt VI. in Verbindung mit der Anlage 1 hingewiesen, wobei bezüglich der Weiderechte folgende Vorgangsweise gewählt wurde:
Der Ertragswert aller Belastungen durch Weiderechte wurde vom Ertragswert aller Weiderechte (als Nutzungsberechtigter) in Abzug gebracht und dieser Wert (S 8.887,70) dem Abfindungsanspruch hinzugerechnet (d.h. durch Abtretung von Grund abgelöst.)
...
VI. Gutachtliche Feststellungen und Schlussfolgerungen
Bei grober Betrachtung fällt auf, dass, wie im Punkt IV. schon angeführt, den 16 eingebrachten Komplexen 10 Abfindungsgrundstücke gegenüberstehen. Für ein Zusammenlegungsverfahren erscheinen 10 Abfindungsgrundstücke bei grober Betrachtung vorerst relativ viel. Bei genauer fachlicher Betrachtung und Überprüfung zeigt sich jedoch, dass diese relativ große Anzahl an Abfindungsgrundstücken im konkreten Fall aus folgenden Gründen notwendig ist.
Die im Zusammenlegungsgebiet liegenden Flächen wurden einer Bewertung unterzogen und jeweils einer von 10 Bonitätsklassen zugeordnet. Der Bewertungsplan wurde ohne eine einzige Berufung rechtskräftig. Diese Bewertung hat jedoch unabhängig von der Zuordnung einer Fläche zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und somit unabhängig von der Entfernung zur Ortschaft bzw. zur Hofstelle und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers zu erfolgen. Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück bzw. jeder Grundstücksanteil nach dem Ertragswert zu schätzen, d.i. nach dem Nutzen, den es bei üblicher, ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf die innere und äußere Verkehrslage nachhaltig gewähren kann.
Aus dem Gesagten geht aus fachlicher Sicht hervor, dass unter Umständen Böden der unteren Stufe (Alluvium) und Böden der oberen Stufe (Diluvium) auf Grund des gleichen nachhaltigen Ertrages der gleichen Bonitätsklasse zugeordnet werden, zumal langfristig, d.h. nachhaltig, die Ertragssicherheit in beiden Fällen etwa gleich ist. Dennoch ist in trockenen Jahren die Ertragssicherheit auf der unteren Stufe hoch, auf der oberen Stufe jedoch niedrig. In nassen Jahren wiederum ist die Ertragssicherheit auf der oberen Stufe hoch, aber auf der unteren Stufe niedrig. Weiters sind Flächen auf der unteren Stufe meist in die Entwässerung einbezogen, während Grundstücke auf der oberen Stufe nicht in die Entwässerung einbezogen sind. All diese Faktoren und vor allem auch die innere und äußere Verkehrslage dürfen bei der Bewertung nicht Berücksichtigung finden, da dies aus fachlicher Sicht praktisch auch gänzlich unmöglich wäre. All diese besonderen Umstände und Verhältnisse können daher nur im Zuge der Abfindung bzw. der Situierung der Abfindungsgrundstücke Berücksichtigung finden und müssen aus fachlicher Sicht auch bis zu einem gewissen Maße Berücksichtigung finden im Rahmen einer Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Praktisch bedeutet dies für den jeweiligen Operationsleiter, dass er sich nicht bloß nach den Bonitätsklassen der einzelnen Grundstücke bzw. Grundstücksteile richten kann, sondern diese eben angeführten Faktoren im Zuge der Neueinteilung insofern zu berücksichtigen hat, als er die Neuzuteilung der Abfindungsgrundstücke in etwa nach den Bereichen gliedert, in denen Altgrundstücke des jeweiligen Beteiligten situiert waren.
Im konkreten Fall waren die 16 Alt-Komplexe der Beteiligten-Nr. 334 (nunmehriger Berufungswerber) auf 10 Bereiche aufgeteilt, wobei die drei Bereiche 8 - 10 ineinander übergehen und nicht klar von einander zu trennen sind. Das Ergebnis der sog. "Wunschverhandlung" hatte ergeben, dass in jedem dieser 10 Bereiche eine Abfindung gewünscht war. Eben diesem Wunsche wurde Rechnung getragen, mit Ausnahme einer Abfindung im Bereich "Blau". Statt dieses extrem ungünstig geformten Grundstücks einschließlich der Weiderechte und Weiderechtsbelastungen wurde im Bereich "Loschitz" (näher bei Ortschaft Saak als "Blau") eine Abfindung mehr zugeteilt, wobei, wie aus der Abfindungsberechnung herauszulesen ist, vom eingebrachten Wert im Bereich "Blau" ein ganz kleiner Teil im Bereich "Anitzen" zugeteilt wurde, der Hauptteil im Bereich "Loschitz-Süd", soweit im Rahmen dieser Gesamtlösung eine derartige Analyse überhaupt möglich ist. Die 10 Abfindungsgrundstücke befinden sich nunmehr in 9 Bereichen, d. h. somit, dass in jedem der restlichen 9 Abfindungsbereiche jeweils nur 1 Abfindungsgrundstück zugeteilt wurde mit einer einzigen Ausnahme: Im Bereich Loschitz-Nord wurden 2 Abfindungsgrundstücke zugeteilt, und zwar 2108 (Nord-Süd-Erstreckung) und 2146 (Ost-West-Erstreckung), nur durch den do. neuen öffentlichen Aufschließungsweg getrennt. Der Bereich Loschitz-Nord ist der Übergangsbereich von der oberen zur unteren Stufe. Das Abfindungsgrundstück 2108 weist, wie auf der unten angeführten Beilage 1 ersichtlich, die Bodenbonitäten Klasse I, II und III auf, liegt also noch eher im Bereich der oberen Stufe, im Süden im Übergang zur unteren Stufe. Das Abfindungsgrundstück 2146 hingegen weist die Bodenbonitäten III, IV und V auf, liegt somit schon zum Großteil auf der unteren Stufe. Obwohl so nahe nebeneinander, nur durch den Weg getrennt, weisen diese Grundstücke eine unterschiedliche Bodenbeschaffenheit auf, die durch die sehr genaue Anpassung der Abfindungen bzw. Zuteilung der Abfindungsgrundstücke an die unterschiedlichen Bodenverhältnisse in optimaler Weise Berücksichtigung gefunden hat.
Aus den obigen Ausführungen unter Punkt II. und IV. geht sehr deutlich hervor, dass im alten Stand, d.h. im Stand vor der Zusammenlegung, einerseits ganz allgemein schwer wiegende Nachteile der Agrarstruktur bestanden haben und andererseits, konkret bezogen auf Beteiligten-Nr. 334 (nunmehriger Berufungswerber), schwer wiegende Nachteile gegeben waren, die verursacht waren durch Mängel der Agrarstruktur. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die summarische Auflistung dieser konkreten Agrarstrukturmängel im Punkt IV. dieses Gutachtens verwiesen. Demgegenüber stehen wesentliche Behebungen und Milderungen dieser Agrarstrukturmängel im neuen Stand, d.h. bezüglich der Abfindungsgrundstücke nach der Zusammenlegung.
...
Die gegenständliche fachliche Überprüfung hat somit insgesamt
Folgendes ergeben:
1. Die Forderung nach Zuteilung von Abfindungsgrundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit wurde auf Grund der Aufteilung der 10 Abfindungsgrundstücke auf 9 Bereiche in optimaler Weise entsprochen.
2. Die Abfindungsgrundstücke weisen durchwegs eine, bezogen auf die eingebrachten Grundstücke und die notwendige Anzahl der 9 Bereiche, günstige Form und Größe auf.
3. Sämtliche 10 Abfindungsgrundstücke sind durch öffentliche Wege erschlossen und somit ausreichend erschlossen.
4. Die Abfindungsgrundstücke weisen kein unzumutbar größeres Ausmaß an entwässerten Flächen auf, vielmehr ist, wie aus den obigen Ausführungen ziffernmäßig klar hervorgeht, das Ausmaß an entwässerter Fläche hinsichtlich der Abfindungsgrundstücke geringer als im alten Stand.
Katastrophengefährdung ist keine gegeben und wurde daher keinesfalls verstärkt.
5. Die Hangneigung ist im konkreten Fall auf Grund der morphologischen Geländeverhältnisse unbedeutend, sodass von keiner Zuteilung von Flächen mit stärkerer Hangneigung gesprochen werden kann.
6. Auf Grund der Aufteilung der Abfindungsgrundstücke auf die 10 Bereiche weisen die Abfindungsgrundstücke keinesfalls ein unzumutbar größeres Ausmaß an erheblich anderen Bodenverhältnissen auf als im Altbesitz. Der Unterschied zwischen dem errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindungen ergibt das minimale Ausmaß von 0,08 %, wobei 5 % gesetzlich zulässig wären. Unter Berücksichtigung der Grundabfindung für gemeinsame Anlagen (Wege, Vorfluter) ergibt die Differenz zwischen eingebrachter Fläche und der Fläche der Abfindungsgrundstücke die minimale Differenz von 1,13 % wobei maximal 20 % an unvermeidlicher Abweichung gesetzlich zulässig wären.
7. Bezüglich der Einrichtung eines etwaigen Betriebes der Beteiligten-Nr. 334 vor und nach der Zusammenlegung wird auf Punkt III. dieses Gutachtens verwiesen. Von einem landwirtschaftlichen Betrieb im eigentlichen fachlichen Sinne konnte vor der Zusammenlegung bei Beteiligten-Nr. 334 nicht gesprochen werden. Von einer speziellen Betriebsausrichtung bzw. einem speziellen Betriebsschwerpunkt, der bei der Neuzuteilung Berücksichtigung hätte finden müssen, kann somit in keiner Weise gesprochen werden. Die Überprüfung hat somit ergeben, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung eines etwaigen Betriebes ein deutlich größerer, aber in jedem Falle zumindestens gleich großer Betriebserfolg auf den Abfindungsgrundstücken wie auf den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken erzielbar ist. Dazu ist noch zu bemerken, dass eben gerade mangels einer landwirtschaftlichen Betriebsführung im eigentlichen fachlichen Sinne, wodurch auch zwangsläufig kein Betriebsschwerpunkt vorhanden sein konnte, der Beteiligten-Wunsch auf Zuteilung dieser relativ großen Anzahl an Abfindungsgrundstücken in so vielen örtlich mehr oder weniger voneinander getrennten bzw. entfernten Bereichen nicht nur verständlich, sondern in gewisser fachlicher Hinsicht auch gerechtfertigt ist: Eine Verpachtung bzw. Nutzungsüberlassung an verschiedene Landwirte wird dadurch erleichtert, weil einerseits jedes dieser Abfindungsgrundstücke bzw. in weiterer Folge dieser Pachtflächen direkt durch einen öffentlichen Weg erschlossen ist und andererseits verschiedene Pächter jeweils jene Flächen zupachten können, die in ihr Betriebskonzept passen. Diesbezüglich ist durch den etliche Jahre nach der "provisorischen Übergabe" erfolgten Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft an den nunmehrigen Berufungswerber eine gewisse Kontinuität gegeben, da auch er Einzelflächen bzw. einzelne Abfindungsgrundstücke zur Nutzung vergeben hat. (Ganz anders ist die Situation bei landwirtschaftlichen Betrieben mit einem bestimmten Betriebsschwerpunkt, deren Bewirtschafter eine stärkere Zusammenfassung bzw. stärkere Zusammenlegung auf einige wenige Abfindungsgrundstücke oder eventuell sogar nur ein einziges Abfindungsgrundstück, gezielt ausgerichtet auf den Betrieb, wünschen und nach Möglichkeit auch erhalten!)
8. Aus diesen oben angeführten Gründen kann auch in keiner Weise davon gesprochen werden, dass etwa eine Grundabfindung, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätte, zugeteilt worden wäre. Somit muss aus fachlicher Sicht mit Nachdruck festgestellt werden, dass für jeden ortsüblichen landwirtschaftlichen Betrieb bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eine Bewirtschaftung der gegenständlichen Abfindungsgrundstücke mit einem deutlich größeren Betriebserfolg gegenüber einer Bewirtschaftung auf den in das Verfahren einbezogenen ursprünglichen Grundstücken erzielbar ist.
Zusammenfassend wird somit Folgendes festgestellt:
Die eingehende Überprüfung des Gesamtsachverhaltes unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidungsrelevanter Detailfragen hat aus fachlicher Sicht eindeutig ergeben, dass die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht nur gegeben ist, sondern im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtlösung als sehr günstig zu bezeichnen ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch Folgendes festgehalten:
Die örtliche Überprüfung der Bodenbonität mittels Bodenbohrer hinsichtlich der drei vom Berufungswerber in Frage gezogenen Abfindungsgrundstücke 2157, 2168 sowie 2163 hat ergeben, dass keinerlei Verschlechterung der Bodenbonität festzustellen ist, vielmehr eine Verbesserung, welche im ganzen Gebiet der natürlichen Bodendynamik entspricht. Insbesondere hat sich im Bereich der VII. Bonität auf Abfindungsgrundstück 2157, insbesondere im südlichen Teil des Bereiches der Bonität, eine so starke Verbesserung ergeben, dass nunmehr durchaus von einer bedingten Ackerfähigkeit (Bonität V), bezogen auf die Bodenbonität, gesprochen werden kann. Sämtliche Behauptungen des Berufungswerbers im Hinblick auf eine etwaige Verschlechterung der Bodenbonität und eine damit im Zusammenhang stehende Verschlechterung der Bewirtschaftbarkeit gehen somit völlig ins Leere.
Im Hinblick auf den vernachlässigten Kulturzustand der folgenden vier Abfindungsgrundstücke 1984, 2157, 2168 und 2163 wird, wie schon erwähnt, lediglich der Vollständigkeit halber, Folgendes erwähnt und auf die beiliegenden Fotos hingewiesen: Das Abfindungsgrundstück 1984 befindet sich im Bereich "Nötscher Becken" mit bester Bodenbonität, d.h. Bonitätsklasse I, und wird als Grünland genutzt. Wie aus den beiden Fotos in der Anlage ersichtlich, ist diese Fläche mit Ampfer verunkrautet. Am Tag der Erhebung am 4.10.2000 musste festgestellt werden, dass der Ampfer ausgesamt hat und der letzte Schnitt erst nach der Aussamung erfolgte, obwohl der Bestand, vor allem aus Knaulgras bestehend, ohnedies schon lückig ist und ideale Voraussetzungen für eine weitere Verunkrautung bildet. Gerade in Anbetracht dessen, dass der Berufungswerber angibt, einen Biobetrieb zu führen und die Verunkrautung mit Ampfer oft die Ursache ist, dass Biobetriebe die Bewirtschaftung aufgeben müssen, ist die Vernachlässigung des Kulturzustandes dieser Wiese bester Bonität in Form des Abwartens des Aussamens des Ampfers aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht äußerst bedenklich. Dies muss jedoch ausschließlich dem Berufungswerber überlassen werden ebenso wie eine Vernachlässigung des Kulturzustandes auf den übrigen drei angeführten Parzellen, welche sich auf der unteren Stufe befinden und teilweise verschilft, teilweise durch Ruderalpflanzen verunkrautet und teilweise durch Stauden oder Erlen bewachsen sind. Überdies wurde der Westteil des Abfindungsgrundstückes 2163 nicht nur der Verschilfung überlassen, sondern als Motocrossstrecke verwendet. Unter Hinweis auf die Ausführungen im Punkt 5. dieses Gutachtens wird aus fachlicher Sicht betont, dass alle drei vom Berufungswerber als Problemflächen bezeichneten Flächen (2157, 2163 und 2168) zweimal vor der provisorischen Übergabe fix und fertig zur Bearbeitung hergerichtet worden waren, dies durch Tiefackerung und Krümelung, sodass aus fachlicher Sicht der Zusammenlegungsgemeinschaft keinerlei Verantwortung für einen vernachlässigten Kulturzustand, welcher im Laufe der Jahre nach der provisorischen Übergabe entstanden ist, zugeschrieben werden kann. Den diesbezüglichen Einwänden und Behauptungen des Berufungswerbers kann somit aus fachlicher Sicht keinerlei Bedeutung beigemessen werden."
Mit Schriftsatz vom 22. April 2001 erklärte der Erstbeschwerdeführer (auch in Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin), der betreffende Amtssachverständige sei befangen und werde abgelehnt, da er in diesem Verfahren die Basisbonitierung vorgenommen habe; an die belangte Behörde werde der Antrag gestellt, einen anderen Sachverständigen mit der Beurteilung der landwirtschaftlichen Fachfragen zu beauftragen. Er sei der Ansicht, dass das Gutachten im Aufbau den Erfordernissen eines Gutachtens widerspreche und die Ausführungen des Sachverständigen großteils verschleiernd, unübersichtlich und über weite Bereiche nicht nachvollziehbar seien. So sei zu näher angeführten Berufungsgründen nicht oder nicht schlüssig Stellung bezogen worden. In weiterer Folge führten die Beschwerdeführer eine demonstrative Aufzählung von als falsch erachteten Schlussfolgerungen des Gutachtens auf und bemerkten dazu, vor der Zusammenlegung habe nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb gesprochen werden können. In diesem Zusammenhang wurde auch den Ausführungen im Gutachten, wonach im Jahr 1993 vor der provisorischen Übergabe eine ordnungsgemäße Instandsetzung der Flächen stattgefunden habe, entgegen getreten und ausgeführt, auf der Abfindungsfläche 2157 sei auf Grund des Alters des vorhandenen Strauch- und Baumbewuchses klar nachvollziehbar, dass diese Instandsetzung nicht erfolgt sein könne. Auch aus diesem Umstand sei bewiesen, dass ihre Abfindungsflächen nicht in der eingebrachten Qualität und dem ihnen zukommenden Bonitätswert übergeben worden seien. Damit sei der Beweis der Gesetzwidrigkeit offenkundig und es werde Schadenersatz und Ausgleich (in näher bezifferter Höhe) beantragt.
In einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 1. Oktober 2001 gab der Operationsleiter der ABB an, die im Zuge der provisorischen Übernahme übergebenen Grundflächen seien zum Zeitpunkt der Übergabe absolut bewirtschaftbar gewesen. Wenn dieses Kriterium auf Teilflächen der im nunmehrigen Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Grundabfindungen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zutreffe, läge dies daran, dass in der Zwischenzeit Bewirtschaftungsaktivitäten unterlassen worden seien. Der Operationsleiter führte weiter aus, der Erstbeschwerdeführer habe ihn vor dem Erwerb der gegenständlichen Liegenschaften über die Situation des Verfahrens befragt. Bei dieser Gelegenheit habe er dem Erstbeschwerdeführer auch anhand von Plänen ausgezeigt, welche Grundstücke im Jahre 1993 an dessen Rechtsvorgänger vorläufig übergeben worden seien. Seines Erachtens habe der Erstbeschwerdeführer damals sehr wohl gewusst, was Gegenstand des getätigten Kaufes gewesen sei.
Der Erstbeschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter wiederholten in dieser Verhandlung im Wesentlichen das Berufungsvorbringen. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Lösungsansätze zur Ermöglichung einer entsprechenden Bewirtschaftung bzw. Verwendung näher bezeichneter Abfindungsgrundstücke bzw. Teilflächen derselben skizziert und deren Umsetzung in Form entsprechender Administrativmaßnahmen angeregt; diese Administrativmaßnahmen sollten in der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 10 Abs. 3 des Kärntner Naturschutzgesetzes für das offensichtlich als Feuchtgebiet im Sinne des § 8 leg. cit. qualifizierte Abfindungsgrundstück 2157, in der Erteilung einer Rodungsbewilligung für eine Teilfläche des Grundstückes 2163, sowie einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Teilfläche des Grundstückes 2136 zur Verwendung als Lagerfläche bestehen.
Unter Bedachtnahme auf dieses Verhandlungsergebnis wurde in der Sitzung der belangten Behörde vom 1. Oktober 2001 der Beschluss gefasst, vor der Entscheidung über die Berufung weitere ergänzende Ermittlungen durchzuführen bzw. verfahrensrechtliche Schritte zur Umsetzung der in den Raum gestellten Lösungsansätze einzuleiten. Zu diesem Zweck wurde die Verhandlung im Sinne des § 10 Abs. 4 Agrarverfahrensgesetz 1950 verlegt.
Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2001 konkretisierte der Erstbeschwerdeführer den in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 1. Oktober 2001 besprochenen Lösungsansatz (hinsichtlich der Grundstücke 2157, 2163 und 2136). Unter einem stellte der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz über Empfehlung seines Rechtsfreundes und aus Gründen der Vorsicht den Antrag auf Zustellung aller Bescheide, "die im Z-Verfahren bisher zwar ergangen, aber den Beteiligten-Nr. 334 nie zugestellt worden seien, und zwar zwecks Erhebung von Rechtsbehelfen."
Im weiteren Verfahrensverlauf wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. November 2001 um Beurteilung der Umsetzbarkeit der vom Erstbeschwerdeführer vorgeschlagenen bzw. angeregten Administrativmaßnahmen durch die ABB ersucht. Weiters wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom gleichen Tag bei der für die oberbehördlichen Belange des Naturschutzrechtes ressortzuständigen Abteilung der Kärntner Landesregierung die Nichtigerklärung eines näher genannten Bescheides der BH Villach als Naturschutzbehörde, mit welchem der Antrag des Erstbeschwerdeführers um Ausnahmebewilligung zur Verwendung einer Teilfläche des Abfindungsgrundstückes 2136 als Lagerfläche abgewiesen worden war, im Sinne des § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG angeregt. Dies mit der Begründung, dass vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 98 Abs. 1 und 3 K-FLG vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens bis zu seinem Abschluss die agrarbehördliche Zuständigkeit auch in Angelegenheiten des Naturschutzrechtes gegeben sei.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2001 übermittelte diese Abteilung eine Stellungnahme, in welcher sie zum Ausdruck brachte, dass die genannte Behörde (BH) zur Erlassung des betreffenden naturschutzrechtlichen Bescheides zuständig gewesen sei, weil diese Angelegenheit nicht unter § 98 Abs. 1 K-FLG gefallen wäre. Mit Schreiben vom 5. März 2002 wurde schließlich seitens der ABB zu den in Rede stehenden Themenstellungen mitgeteilt, dass auf Grund einer näher bezeichneten Stellungnahme eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 19. Februar 2002 nicht erwogen werde, im gegenständlichen Fall eine Ausnahmegenehmigung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz zu erteilen. Hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit teilte auch die ABB die Ansicht, dass die in Frage stehenden Verfahren nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem laufenden Zusammenlegungsverfahren zu sehen seien, daher auch nicht dem Zweck des Verfahrens dienten und eine Zuständigkeit der Agrarbehörde nicht vorliege.
In einer weiteren mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 29. April 2002 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, diese seien im Zusammenlegungsverfahren gegenüber anderen Parteien benachteiligt worden. Es seien anlässlich der Verhandlung vor der belangten Behörde am 1. Oktober 2001 zwar mehrere Lösungsvarianten vorgeschlagen worden, doch sei deren Verwirklichung nicht möglich gewesen. Die belangte Behörde werde um die Übermittlung einer historischen Grundbuchsabfrage seit dem Jahre 1982 ersucht. Der Erstbeschwerdeführer brachte persönlich seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass seine Aktivitäten in der gegenständlichen Bodenreformsache erfolglos gewesen seien und monierte die mangelnde Kontaktnahme durch die am Verfahren beteiligten Agrarbehörden seit der Verhandlung vor der belangten Behörde am 1. Oktober 2001. Der Vorsitzende der belangten Behörde bemerkte in diesem Zusammenhang, dem Erstbeschwerdeführer seien die Aktivitäten der belangten Behörde in Schreiben vom 15. November 2001 und 21. März 2002 mitgeteilt worden und informierte ihn über die Gründe, die eine Umsetzung der in den Raum gestellten Lösungsansätze nicht ermöglicht hätten. Der Obmann der mitbeteiligten Partei betonte in dieser Verhandlung vor der belangten Behörde, dass die im Zuge der provisorischen Übernahme übergebenen Grundflächen zum Zeitpunkt der Übergabe unzweifelhaft entsprechend bewirtschaftbar gewesen seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2002 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt II lit. a - nur dieser ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan der ABB vom 16. November 1999 gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des wesentlichen Inhaltes des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen sowie der bezughabenden Gesetzesbestimmungen hervor, zunächst sei festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 1. Oktober 2001 vorgeschlagenen und mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2001 konkretisierten Lösungsansätze nach Mitteilung der Vertreter der diesbezüglich zuständigen Behörden aus näher angeführten Gründen offensichtlich nicht umgesetzt werden konnten. In Anbetracht dessen sei auf die - seitens der belangten Behörde als widerspruchsfrei und schlüssig sowie nachvollziehbar beurteilten - Feststellungen sowie Schlussfolgerungen des im Zuge des zweitinstanzlich ergänzten Ermittlungsverfahrens von einem in Kommassierungsangelegenheiten erfahrenen Amtssachverständigen erstatteten Amtsgutachtens zu verweisen. Danach liege die Differenz zwischen dem errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindungen - bei einer maximal zulässigen Differenz von 5 % - bei 0,08 %. Damit sei in dieser Hinsicht in der - im Übrigen im Rahmen der vorläufigen Übernahme an die Rechtsvorgänger bzw. deren Vertreter erfolgten - Zuteilung der Grundabfindung keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Auf der Grundlage der sachverständigen Äußerungen entspreche aus berufungsbehördlicher Sicht aber auch das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen der Beschwerdeführer dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben (maximal zulässige Differenz 20 %), betrage doch hier die Differenz lediglich 1,13 %.
Im Übrigen lasse sich dem Amtsgutachten in einleuchtender und nachvollziehbarer Form entnehmen, dass die Grundabfindungen eine günstige Form und Größe aufwiesen, ausreichend erschlossen seien, kein unzumutbar größeres Ausmaß an entwässerten Flächen als im alten Stand aufwiesen und auch sonst keine Unzulänglichkeiten wie Katastrophengefährdung oder stärkere Hangneigung besäßen.
Wie dies der Amtssachverständige durchaus einsichtig dargetan habe, sei bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung eines etwaigen Betriebes ein deutlich größerer, jedenfalls aber zumindest ein gleich großer Betriebserfolg auf den Abfindungsgrundstücken wie auf den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken erzielbar. Vom Amtssachverständigen werde in diesem Zusammenhang aber auch noch festgehalten, dass die örtliche Überprüfung der Bodenbonität mittels Bodenbohrers hinsichtlich der drei vom Erstbeschwerdeführer in Frage gezogenen Abfindungsgrundstücke 2157, 2168 und 2163 ergeben habe, dass keinerlei Verschlechterung der Bodenbonität festzustellen sei, vielmehr eine Verbesserung, welche im ganzen Gebiet der natürlichen Bodendynamik entspreche. So habe sich im Bereich der VII. Bonität auf dem Abfindungsgrundstück 2157, insbesondere im südlichen Teil des Bereiches der Bonität, eine so starke Verbesserung ergeben, dass nunmehr durchaus von einer bedingten Ackerfähigkeit (Bonität V), bezogen auf die Bodenbonität, gesprochen werden könne.
Schließlich werde im vorliegenden Amtsgutachten aber auch auf den (vernachlässigten) Kulturzustand der Abfindungsgrundstücke 1984, 2157, 2168 und 2163 Bezug genommen. Soweit von Relevanz werde dazu aus fachlicher Sicht betont, dass alle drei vom Beschwerdeführer als Problemflächen bezeichnete Flächen zweimal vor der provisorischen Übergabe (an die Rechtsvorgänger des Vorgenannten bzw. deren Vertreter) durch Tiefackerung und Krümelung zur Bearbeitung hergerichtet worden seien, sodass aus fachlicher Sicht der Zusammenlegungsgemeinschaft keinerlei Verantwortung für einen vernachlässigten Kulturzustand, welcher im Laufe der Jahre nach der provisorischen Übergabe entstanden sei, zugeschrieben werden könne.
Im Übrigen werde vom Amtssachverständigen aber auch darauf verwiesen, dass seit der vorläufigen Übernahme der neuen Grundabfindungen (durch die Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers) teilweise die Flächen brach liegen gelassen worden seien, sodass die natürliche Sukzession erfolgt sei, welche durch das Ergebnis der vor einigen Jahren erfolgten Biotopkartierung durch die Abteilung 20 des Amtes der Kärntner Landesregierung, bei der drei Abfindungen als Biotopflächen ausgewiesen worden seien, bestätigt und die akute Gefährdung dieser Biotope durch Nutzungsaufgabe festgehalten worden sei.
Schließlich bleibe auch hier anzumerken, dass der Beschwerdeführer den maßgeblichen fachgutachtlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene - nämlich durch Vorlage eines Gutachtens eines entsprechenden nichtamtlichen Sachverständigen - entgegen getreten sei.
Abgesehen davon könne seitens der belangten Behörde nicht erkannt werden, warum das Amtsgutachten im Aufbau den Erfordernissen eines Gutachtens (im Sinne des § 52 AVG) widerspreche, sei dieses Amtsgutachten doch entgegen der Meinung der Beschwerdeführer sehr wohl entsprechend klar gegliedert, wobei sich aus dem transparenten Aufbau unzweifelhaft eine entsprechende Trennung zwischen Befund (vgl. die Punkte I. bis V.) und "Gutachten im engeren Sinn" (vgl. den Punkt VI.) erkennen lasse.
In Anbetracht der vorstehenden Darlegungen sei die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abzuweisen gewesen. Zu dem in der Stellungnahme vom 22. April 2001 gestellten Antrag auf Schadenersatz werde auf § 28a Abs. 1 K-FLG verwiesen, dessen Voraussetzung aber der Eintritt der formellen Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes sei, welche noch nicht erfüllt sei; deshalb sei dieser Antrag (mit Spruchpunkt IIb) zurückzuweisen. Gleichermaßen sei aber auch dem in dieser Stellungnahme zum Ausdruck gebrachten Ablehnungsantrag wegen erachteter Befangenheit des dem Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen nicht Rechnung zu tragen, weil vor dem Hintergrund der Bestimmungen der §§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit 7 AVG den Parteien ein Recht auf Ablehnung eines vermeintlich befangenen Amtssachverständigen nicht zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführer machen unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorerst allgemein geltend, dass die Aufteilung der 16 Altkomplexe der Beteiligten-Nr. 334 auf nunmehr zehn Bereiche den Zielen und Aufgaben des Zusammenlegungsverfahrens nur ungenügend Rechnung getragen habe.
Den "Beteiligten-Nr. 334" (dh: den Eigentümern der unter dieser Nummer geführten, in die Zusammenlegung einbezogenen Liegenschaft) sei zudem bis heute weder der Bewertungsplan noch ein allfälliger Neubewertungsplan zugestellt worden. Die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens sei hinsichtlich zahlreicher Grundstücke der Beteiligten-Liegenschaft erst im Jahre 1995 vom Bezirksgericht Villach angemerkt worden, während der Bewertungsplan scheinbar bereits im Jahre 1984 aufgelegt worden sein solle. Einer der früheren Miteigentümer sei damals bereits in die USA ausgewandert und unvertreten gewesen, weshalb ihm der Bewertungsplan gar nicht wirksam habe zugestellt bzw. zur Kenntnis gebracht werden können. Der Bewertungsplan leide daher an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, weil die Bewertung der Feuchtgebiete im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes offensichtlich nicht nach dem Verkehrswert vorgenommen worden sei und weil der Bewertungsplan nicht aus den im § 19 Abs. 2 K-FLG aufgezählten Teilen bestehe.
Denselben Mangel wie der Bewertungsplan weise auch die vorläufige Übernahme auf, welche "den Beteiligten-Nr. 334" nie rechtswirksam zugegangen sei. Zur wirksamen Vertretung sei eine dem § 31 GBG entsprechende Spezialvollmacht erforderlich gewesen, eine solche habe der damals für die Miteigentümer auftretende Vertreter nicht in Händen gehabt. Abgesehen davon habe die Vollmacht nach Ablauf von drei Jahren ihre Gültigkeit von selbst verloren und sei sohin am 7. August 1991 erloschen. Mangels Rechtskraft des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes hätte die ABB die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen nicht anordnen können. Es ergebe sich sohin zusammenfassend, dass die neue Flureinteilung augenscheinlich zu Lasten der ortsabwesenden "Beteiligten-Nr. 334" und gegen die Ziele und Aufgaben des Zusammenlegungsverfahrens vorgenommen worden sei und dass die Agrarbehörden offensichtlich nicht bereit seien, ihre Allkompetenz im Interesse der Schaffung einer leistungsfähigen Landwirtschaft auch im Bezug auf die "Beteiligten-Nr. 334" wahrzunehmen.
Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen die Beschwerdeführer aus, der Sachverständige habe kein Interesse an der Schaffung einer leistungsfähigen Landwirtschaft; seiner Meinung nach erübrige es sich, auf nähere Betriebsdaten oder die nähere Betriebsführung der nunmehrigen Eigentümer einzugehen. Der Sachverständige sei auch nicht an der Objektivierung der Annahme interessiert, dass die landwirtschaftlich nicht mehr nutzbaren Grundabfindungen der "Beteiligten-Nr. 334" zweimal mittels Tiefackerung und Krümelung kultiviert worden seien; das Alter des vorhandenen Bewuchses sei für ihn nicht untersuchungswert, obwohl gerade die Annahme der Kultivierung dadurch widerlegt werden könne. Das Sachverständigengutachten orientiere sich somit nicht an den im § 1 K-FLG festlegten Zielen und Aufgaben des Zusammenlegungsverfahrens und komme deshalb zum unrichtigen Schluss, dass die Unbrauchbarkeit der Grundabfindungen für einen Bauern keine Rolle spiele. Angesichts dieser dem Gesetz widersprechenden Auffassung des Sachverständigen hätte die belangte Behörde einen weiteren Sachverständigen für Bodenkultur beiziehen müssen; infolge Unterlassung einer solchen Beiziehung leide das Verfahren an wesentlichen Mängeln, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache hinderten.
Schließlich verweisen die Beschwerdeführer noch darauf, dass der angefochtene Zusammenlegungsplan mangels Rechtskraft der vorgeordneten Verfahrensschritte (Bewertungsplan, Neubewertungsplan, vorläufige Übernahme) nicht hätte erlassen werden können. Mangels rechtswirksamer Zustellungen an die "Beteiligten-Nr. 334" seien diese Voraussetzungen für die Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht zu Stande gekommen und das Verfahren fehlerhaft geblieben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 101 K-FLG bedürfen die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber den Agrarbehörden abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikomissbehörden. Sie können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist (Abs. 1).
Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in jener Lage ein, in der sich das Verfahren befindet (Abs. 2). Die während des Verfahrens durch Bescheid oder durch Erklärungen der Parteien, die vor der Agrarbehörde abgegeben worden sind, geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend (Abs. 3).
Das Kommassierungsverfahren (Zusammenlegungsverfahren) ist durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft seinerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zu Grunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1993, Zl. 90/07/0078, und vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0058, und andere).
Dieser stufenförmige Aufbau lässt es grundsätzlich nicht zu, Fragen eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensabschnittes in einem späteren Abschnitt des Verfahrens neu oder erstmalig aufzurollen. Der rechtskräftige Abschluss etwa des Bewertungsverfahrens ist einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens, muss andererseits aber der Durchführung des weiteren Verfahrens zu Grunde gelegt werden, sodass im Zusammenlegungsplan auf der letzten Stufe des Zusammenlegungsverfahrens Fragen der Bewertung nicht mehr erörtert werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, Zl. 2002/07/0101, mit weiteren Nachweisen).
Die Beschwerdeführer sind Rechtsnachfolger der Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und traten (erst) 1998, also knapp vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes, in das Zusammenlegungsverfahren ein. Die während des (bereits 25 Jahre andauernden) Verfahrens durch Bescheid oder durch Erklärungen der Rechtsvorgänger vor der Agrarbehörde geschaffene Rechtslage war daher für die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger bindend. Auch die Nichterhebung von Rechtsmitteln gegen im Laufe des Verfahrens erlassene Bescheide (z.B. gegen den Bewertungsplan und Besitzstandsausweis bzw. gegen die vorläufige Übernahme) muss sich ein Rechtsnachfolger zurechnen lassen.
Diese Rechtsfolge des § 101 Abs. 3 K-FLG versuchen die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof insofern in Frage zu stellen, als sie erstmals geltend machen, die Bescheide betreffend den Bewertungsplan und den Besitzstandsausweis einerseits und die vorläufige Übernahme andererseits seien ihren Rechtsvorgängern nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.
Die Beschwerdeführer haben zwar im Schriftsatz vom 2. Oktober 2001 "aus Gründen der Vorsicht" den Antrag auf Zustellung aller Bescheide, die im Zusammenlegungsverfahren bisher zwar ergangen, aber den "Beteiligten-Nr. 334" nie zugestellt worden seien", gestellt. Diesem Antrag ist aber nicht die Behauptung zu entnehmen, dass bzw. welche Bescheide konkret den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sind.
Dieser Antrag war auf die allfällige Zustellung nur jener Bescheide gerichtet, die im Zusammenlegungsverfahren ergangen, den "Beteiligten-Nr. 334" aber nie zugestellt worden waren. Steht man nun - wie offenbar die belangte Behörde - auf dem Standpunkt, alle in Frage kommenden Bescheide, insbesondere aber die Bescheide betreffend Bewertungsplan und Besitzstandsausweis sowie die vorläufige Übernahme, seien auch diesen Verfahrensparteien zugegangen, erübrigte sich eine Erfüllung dieses Antrages durch Zustellung von Bescheiden. Ein Sachvorbringen dahingehend, dass und konkret welche Bescheide den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer nicht zugestellt worden seien, wurde daher im Verfahren vor den Agrarbehörden nicht erstattet.
Dazu kommt, dass der Erstbeschwerdeführer anlässlich einer Besprechung vor der ABB vom 18. April 2000 die ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, er bezweifle weder die gesetzeskonforme Abwicklung des Verfahrens, insbesondere die Gesetzmäßigkeit der Abfindungsberechnung noch die von seinen Vorgängern abgegebenen Erklärungen bzw. "die Rechtskraft der Bescheide im Zuge des laufenden Verfahrens." Die erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegebene gegenteilige Erklärung des Erstbeschwerdeführers widerspricht somit auch seinen im Verfahren erstatteten Äußerungen.
Die unter dem Aspekt der Missachtung des Stufenbaues des Zusammenlegungsverfahrens erstatteten Ausführungen in der Beschwerde waren daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Aus dem übrigen Beschwerdevorbringen verbleibt zunächst eine allgemeine Rüge der Beschwerdeführer dahingehend, die Aufteilung der 16 Altkomplexe der "Beteiligten-Nr. 334" auf zehn Bereiche trage den Zielen und Aufgaben des Zusammenlegungsverfahrens nur ungenügend Rechnung, weil die zugeteilten Grundstücke keine solchen im Sinne des § 1 Abs. 3 K-FLG seien.
Diesem allgemeinen Vorbringen ist aber nicht zu folgen, weil aus der Reduzierung von 16 Altkomplexen auf 10 Neukomplexe (für sich allein genommen) nicht abgeleitet werden kann, dass den Zielen und Aufgaben des Zusammenlegungsverfahrens nicht Rechnung getragen worden wäre. Eine nähere Darstellung der Beschwerdeausführungen, weshalb alle zugeteilten Grundstücke keine solche im Sinne des § 1 Abs. 3 K-FLG seien, fehlt schließlich; diese Behauptung ist auch nicht nachvollziehbar.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt die Beschwerde schließlich den von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen und das von ihm erstattete Gutachten in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen. Die Beschwerdeführer verkennen aber mit ihren (unter Punkt 10 der Beschwerde genannten) Rügen, dass es nicht Sache des Sachverständigen war, "Interesse an der Schaffung einer leistungsfähigen Landwirtschaft" zu haben oder "die Annahme zu objektivieren, dass die landwirtschaftlich nicht mehr nutzbaren Grundabfindungen der 'Beteiligten-Nr. 334' zweimal mittels Tiefackerung und Krümelung kultiviert worden seien", oder "sich an den in § 1 K-FLG festgelegten Zielen und Aufgaben des Zusammenlegungsverfahrens zu orientieren". Ziel und Aufgabe des Sachverständigengutachtens war es vielmehr, auf fachkundiger Basis die mit dem Zusammenlegungsplan erfolgte Neuordnung der Liegenschaft der Beschwerdeführer im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen darzustellen, insbesondere einen Vergleich mit dem Altbestand herzustellen, und solcherart Grundlage für die Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde zu bieten.
Sollte mit den genannten, auf die Person des Sachverständigen bezogenen, allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde aber zum Ausdruck gebracht werden, das Gutachten des Sachverständigen sei in diesen - der rechtlichen Wertung der belangten Behörde zu Grunde liegenden - Punkten mangelhaft, so ist auch diesem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen.
Nach § 25 Abs. 1 K-FLG hat jede Partei Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. entsprechend dem Wert ihrer der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung muss ohne erhebliche Änderung der Art und der Einrichtung des Betriebes ein größerer oder zumindest gleicher Betriebserfolg wie auf den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken erzielbar sein (Abs. 2).
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Altbestand nicht im Rahmen eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet, sondern verpachtet oder an andere Landwirte zur Nutzung vergeben wurde, teilweise wurden die Flächen auch brach liegen gelassen. Eine direkte Vergleichsmöglichkeit des ursprünglichen, auf dem Altbestand erfolgten Betriebes und seiner Betriebsdaten mit den wirtschaftlichen Ergebnissen des auf dem Neubestand geführten Betriebes kam daher nicht in Frage. Der beigezogene Sachverständige ist daher - in einer nicht zu beanstandenden Weise - fiktiv von einer ortsüblichen Bewirtschaftung des Altbestandes ausgegangen und hat diese mit der Bewirtschaftung des Neubestandes verglichen.
Entgegen dem Hinweis in der Beschwerde ist der Sachverständige in seinem Gutachten auch auf die von den Beschwerdeführern auf den Abfindungsgrundstücken zur Zeit betriebenen und in weiterer Zukunft geplanten Nutzungen ausführlich eingegangen. Der Vorwurf, der Sachverständige (und in weiterer Folge die belangte Behörde) habe die Betriebsdaten und die nähere Betriebsführung der Beschwerdeführer ignoriert, widerspricht daher einerseits der Aktenlage und steht andererseits im Widerspruch mit den aktenkundigen Bemühungen der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer gewünschten - die Gesetzmäßigkeit der Abfindung allerdings nicht berührenden - Verbesserungen seiner Abfindungsflächen zu erreichen.
Schließlich ist auch der Vorwurf, die belangte Behörde sei nicht an der Objektivierung der Annahme interessiert, ob die landwirtschaftlich nicht nutzbaren Grundabfindungen tatsächlich im Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme vor zehn Jahren kultiviert worden seien, ungeeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat sich im Gegenteil um eine Objektivierung dieser Annahme durch die Einvernahme von Zeugen (Obmann der mitbeteiligten Partei, Operationsleiter, Sachverständiger) bemüht und dargetan, dass die Verschlechterung des Zustandes durch das - vor allem den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer zurechenbare - Brachliegen dieser Grundflächen eingetreten ist. Dass dieser Umstand die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer in Frage gestellt hätte, ist zudem nicht zu erkennen. Ebenso unzutreffend und nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf der Beschwerdeführer, wonach der Sachverständige die Ansicht vertreten habe, "die Unbrauchbarkeit der Grundabfindungen spiele für einen Bauern keine Rolle."
Die Beschwerdeführer bestreiten weder, dass die Differenz zwischen dem errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindungen dem Gesetz entspricht noch ziehen sie das errechnete gesetzmäßige Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen in Zweifel. Dies stimmt im Übrigen auch mit dem Inhalt der vom Erstbeschwerdeführer gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärung vom 18. April 2000 überein, wonach er die Abfindungsberechnungen nicht in Zweifel ziehe. Schließlich ist den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, dass die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführer seien mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden und es sei ein zumindest gleicher Betriebserfolg wie mit dem Altbestand erreichbar, substantiiert in Frage gestellt werde.
Die Beschwerde war daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun und daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Mai 2003
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