VwGH 2009/07/0033

VwGH2009/07/003317.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des JL in M, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 28. November 2008, Zl. 205- 1/40.519/9-2008, betreffend wasserrechtliche Überprüfung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2 impl;
AVG §42 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRGNov 1959 §111 Abs1;
WRGNov 1959 §121 Abs1;
WRGNov 1959 §121;
AVG §37;
AVG §39 Abs2 impl;
AVG §42 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRGNov 1959 §111 Abs1;
WRGNov 1959 §121 Abs1;
WRGNov 1959 §121;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 6. September 2005 suchte die Republik Österreich, Bundeswasserbauverwaltung, um die wasserrechtliche Bewilligung zur Verstärkung der S-Dämme in den Gemeinden M. und S. an.

Die Bezirkshauptmannschaft Z (BH) beraumte für den 25. Oktober 2005 eine Verhandlung an, anlässlich derer der wasserbautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten zum eingereichten Projekt abgab sowie der Beschwerdeführer, als Eigentümer des an das rechte S-Ufer grenzenden Grst. Nr. 730, KG M., dem eingereichten Projekt u.a. unter der Bedingung zustimmte, dass die Böschung "durchgehend nicht steiler als 1:5" hergestellt werde und dass nach Abschluss des Projektes auf seinem Grundstück eine Humusschicht in der Mindeststärke von 20 cm und ausreichender Unterboden aufgebracht werde.

Mit Bescheid der BH vom 22. Dezember 2005 wurde der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Verstärkung von S-Dämmen in den Gemeinden M. und S. dergestalt erteilt, dass die Verstärkung der Dämme am linken Ufer der S zwischen den Flusskilometern 186,150 bis 187,966 mit einer zu erzielenden Böschungsneigung von 1:2 bzw. 1:3 und die Verstärkungen der Dämme am rechten Ufer der S zwischen den Flusskilometern 189,626 bis 191,141, wobei die Böschungsneigung ebenfalls mit 1:2 bzw. 1:3 auszuführen ist, bewilligt wurde.

Als Auflagen 1. und 2. sieht der Bewilligungsbescheid Folgendes vor:

"1. Verkehrsflächen und Grundstücke sind bestmöglich zu schonen und nach Bauende in einen dem vorherigen Zustand gleichwertigen zu versetzen.

2. Beim Aushub ist der angetroffene Humus getrennt vom übrigen Material zu lagern und wieder obenauf einzubringen. Rekultivierungen sind im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer zum ehest möglichen Zeitpunkt durchzuführen."

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Im Zuge eines von der BH am 20. Juni 2006 durchgeführten Lokalaugenscheines gab der wasserbautechnische Amtssachverständige eine Stellungnahme ab, wonach mit Bescheid der BH vom 30. Jänner 2006 auch eine Anhebung der Dammkrone bewilligt worden sei. Aus Gründen einer besseren Bewirtschaftungsmöglichkeit und einer zusätzlichen Erhöhung der Dammstabilität sei eine geringfügige Abänderung dahingehend vorgeschlagen worden, dass die luftseitige Böschung unmittelbar bis auf die Höhe des südlichen Wegrandes hochgezogen bzw. ausgebildet werde. Diesbezüglich sei bereits das Einvernehmen mit den Grundeigentümern hergestellt worden.

Mit Eingaben vom 31. August und 10. Dezember 2006 wies der Beschwerdeführer auf einen anlässlich der Baumaßnahmen entstandenen Flurschaden hin und ersuchte um die Entsendung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen der Landwirtschaftskammer Salzburg zwecks Schadensschätzung. Zudem möge der dringend notwendige "Schröpfschnitt" zwecks Beseitigung des Unkrautbewuchses auf Grst. Nr. 730 durchgeführt werden. Auch solle überprüft werden, ob überall auf dem Grst. Nr. 730 20 cm Humus aufgebracht worden sei.

Die BH beraumte für den 28. August 2007 eine Überprüfungsverhandlung an, anlässlich derer der wasserbautechnische Amtssachverständige ausführte, dass die gegenständlichen Baumaßnahmen im Wesentlichen plangemäß und dem Bewilligungsbescheid entsprechend zur Ausführung gelangt seien. Folgende Änderungen seien - soweit für den Beschwerdefall relevant - gegenüber dem wasserrechtlich bewilligten Einreichprojekt durchgeführt worden: Am rechten S-Ufer habe von Flusskilometer 191,175 bis 190,870 eine Anhebung der Dammverstärkung auf Oberkante Wegerhöhung stattgefunden und von Flusskilometer 190,870 bis 190,500 sei eine zusätzliche Dammverstärkung ausgeführt worden. Durch die durchgeführten Abänderungen werde der Schutzzweck in gleichem Maße erfüllt bzw. werde dieser durch Überschneidung mit weiteren wasserrechtlich bewilligten Schutzbauten erfolgen. Bezüglich der Auflagenpunkte des Bewilligungsbescheides der BH vom 22. Dezember 2005 sei festzuhalten, dass diese erfüllt worden seien.

Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Überprüfungsverhandlung folgende Stellungnahme ab:

"Unter Hinweis auf das Schreiben vom 10.12.2006 wird festgestellt, dass das angeforderte Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen der Landwirtschaftskammer Salzburg bisher nicht vorliegt. In diesem Schreiben wird verlangt, dass die Stärke der Humusschicht und das Vorhandensein eines ausreichenden Unterbodens wie es im Bescheid vom 22.12.2005 erwähnt wird, festgestellt werden. Eine Zustimmung zum angeführten Projekt ist erst dann möglich, wenn dieses Gutachten vorliegt. Wie beim Lokalaugenschein festgestellt werden konnte, ist auf weiten Strecken der früher vorhandene sehr breite Damm so stark geschmälert worden, dass das Ziel der Dammverstärkung ins Gegenteil verkehrt wurde, sodass das im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, Seite 6, 7, 8 und 9 des Bescheides vom 22.12.2005 beschriebene Verbauungsziel nicht erreicht wurde. Als Anrainer auf einer Länge von ca. 400 m entlang der S bedeutet diese Dammverschmälerung für die Zukunft eine Gefährdung. Seit Menschengedenken, das sind mehr als 100 Jahre, hat der Damm in diesem Bereich bei allen Hochwässern ausreichend Stand gehalten, sodass es nie zu einem Dammbruch gekommen ist. Es gibt kein Foto, auf welchem eine Überflutung des Grundstückes 730 KG Sch., festgestellt werden kann. Das letzte Hochwasser im Jahr 2005 war kein Naturereignis, sondern erst das Fluten des H Stausees hat die S zum Überlaufen gebracht. Im H Stausee werden 250.000 m3 gespeichert und durch das Fluten kam auch viel Geschiebe in die S."

Die Projektwerberin führte in dieser Verhandlung zu den Einwendungen des Beschwerdeführers aus, dass die bewilligte Dammverstärkung auf dem Grst. Nr. 730 des Beschwerdeführers im Wesentlichen entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung ausgeführt worden sei. Die Verflachung der ursprünglich vorgesehenen Böschungsneigung von 1:3 auf 1:5 sei im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer vorgenommen worden. Es sei am Verhandlungstag vereinbart worden, dass betreffend einer eventuellen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Flächen des Beschwerdeführers durch die Dammverstärkung eine gutachtliche Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Sachverständigen der Bezirksbauernkammer Z eingeholt werde. Die Bezirksbauernkammer werde von der BH verständigt.

Mit Bescheid vom 29. August 2007 stellte die BH in Spruchpunkt I. fest, dass die mit Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2005 wasserrechtlich genehmigte Verstärkung von S-Dämmen in den Gemeinden M. und S. "im Wesentlichen plangemäß und Bescheid entsprechend" fertig gestellt worden sei.

Mit Spruchpunkt II. bewilligte die BH nachträglich vorgenommene geringfügige Abänderungen: Dies betrifft u.a. eine Dammverstärkung am rechten S-Ufer auf Oberkante Wegerhöhung von Flusskilometer 191,175 bis 190,870 sowie eine zusätzliche Dammverstärkung von Flusskilometer 190,870 bis 190,500.

Begründend führte die BH nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift aus, dass die Einwände des Beschwerdeführers "als unbegründet" zurückzuweisen seien. Die vom Beschwerdeführer verweigerte Zustimmung zum ausgeführten Projekt sei hinfällig, da es sich bei der gegenständlichen Überprüfungsverhandlung lediglich um eine Kollaudierung mit gleichzeitiger Genehmigung geringfügiger Änderungen und nicht um eine Neubewilligung eines Projektes handle. In Anerkennung der Ausführungen des Beschwerdeführers werde jedoch eine Schätzung des Entschädigungsanspruches für eventuelle Beeinträchtigungen seiner landwirtschaftlichen Flächen von einem Vertreter der Bezirksbauernkammer angefordert. Diese Schätzung des Entschädigungsanspruches ergehe "unabhängig zu vorliegender Überprüfungsfeststellung".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

In dieser führte er aus, dass die BH gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 über die dem Beschwerdeführer zu leistende Entschädigung mit Bescheid hätte entscheiden müssen. Mangels Vorliegens eines Gutachtens eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zur Höhe der zu leistenden Entschädigung und zur Frage, ob es sich tatsächlich nur um geringfügige Abweichungen vom bewilligten Projekt handle, sei die Sache nicht entscheidungsreif gewesen. In diesem Zusammenhang werde bestritten, dass es sich bei den hier nachträglich bewilligten Änderungen um geringfügige Abweichungen vom bewilligten Projekt handle. Im Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2005 sei nämlich wasserrechtlich u.a. nur die Verstärkung der Dämme am rechten Ufer der S zwischen den Flusskilometern 189,626 bis 191,141 bewilligt worden. Der Kollaudierungsbescheid der BH hingegen bewillige Veränderungen am rechten S-Ufer zwischen Flusskilometer 189,626 und 191,175. Die Flusskilometer 191,141 bis 191,175 seien nicht Gegenstand des Bescheides vom 22. Dezember 2005 gewesen. Dies könne nicht mit einem Kollaudierungsbescheid saniert werden.

Die belangte Behörde holte im Zuge des Berufungsverfahrens eine Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Frage, ob die im Überprüfungsbescheid beschriebenen Abänderungen als geringfügige Abweichungen anzusehen seien und ob diese Abweichungen geeignet seien, eine Partei in subjektiven Rechten zu verletzen bzw. ob durch allfällige Abweichungen fremde Rechte nachteilig beeinträchtigt werden könnten, ein.

Mit Stellungnahme vom 6. März 2008 führte der wasserbautechnische Amtssachverständige dazu aus, dass die Abänderungen zur Dammverstärkung aus wasserbautechnischer Sicht als geringfügige Abweichungen betrachtet werden könnten. Sämtliche Abänderungen seien gemäß Ausführungsbericht und nach Rücksprache mit den Vertretern der Bauleitung im Einvernehmen mit den Grundbesitzern bzw. auf Wunsch derselben durchgeführt worden. Die Funktion des Hochwasserschutzes sei durch die geänderte Ausführung mindestens gleichwertig gegenüber der projektgemäßen Ausführung. Durch die erfolgten Abänderungen (Dammschüttungen 1:5 statt 1:3) würden keine Nutzungseinschränkungen im Hinblick auf die bestehende Nutzung erfolgen. Durch die Abflachung der Neigung auf 1:5 sei jedoch mehr Grund in Anspruch genommen worden als vom gegenständlichen Projekt vorgesehen. Damit sei gleichzeitig eine Erhöhung der Dammstabilität erzielt worden.

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme zum Parteiengehör.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um geringfügige Abweichungen vom bewilligten Projekt handle und diese nicht nachträglich genehmigt werden könnten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "mangels Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte" als unbegründet ab.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die BH gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 über die dem Beschwerdeführer zu leistende Entschädigung mit Bescheid hätte entscheiden müssen und können, entgegnete die belangte Behörde in ihren Begründungsausführungen, dass die BH im Bescheid vom 29. August 2007 keine Entscheidung über die zu leistende Entschädigung getroffen habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führe das Unterbleiben einer Entscheidung über Entschädigungsansprüche durch die Behörde dazu, dass dies die sukzessive Gerichtskompetenz nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 zur Folge habe.

Zum Vorbringen, dass die Abweichungen zum mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 bewilligten Projekt nicht als geringfügig angesehen werden könnten, führte die belangte Behörde begründend aus, dass sich die subjektiven, durch das WRG 1959 gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers lediglich auf das in seinem Eigentum stehende Grundstück beziehen könnten. Die Änderungen gegenüber dem wasserrechtlich bewilligten Projekt, welche das Grundstück des Beschwerdeführers beträfen, seien in der Überprüfungsverhandlung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen dargestellt worden. Diese Änderungen beträfen Flusskilometer 191,175 bis 190,870 in Form einer Dammverstärkung auf Oberkante Wegerhöhung sowie Flusskilometer 190,870 bis 190,500 in Form einer zusätzlichen Dammverstärkung. Durch diese Änderungen würde laut Aussage des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Schutzzweck in gleichem Maße erfüllt. Zudem würde dieser "durch Überschneidung mit weiteren wasserrechtlich bewilligten Schutzbauten" erfolgen. Es ergebe sich keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid. Weiters sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer dem Projekt bereits in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2005 zugestimmt habe. Die Verflachung der ursprünglichen Böschungsneigung von 1:3 auf 1:5 sei im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer vorgenommen worden. Die nachträglich bewilligten Abweichungen seien als geringfügig anzusehen. Sie seien öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig. Auch habe der Beschwerdeführer seine Zustimmung erteilt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Veraltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaßnahme, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

Nach § 121 Abs. 2 WRG 1959 ist eine mündliche Verhandlung nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfang berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Stärke der Humusschicht und das Vorhandensein eines ausreichenden Unterbodens nicht entsprechend den Auflagen im Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2005 geprüft bzw. nachgewiesen worden seien. Die BH habe es pflichtwidrig unterlassen, einen landwirtschaftlichen Sachverständigen mit der Überprüfung der Bescheidauflage betreffend die Rekultivierung zu beauftragen. Erst nach der Feststellung, dass die Rekultivierung bescheid- bzw. auflagengemäß erfolgt sei, hätte ein Kollaudierungsbescheid erlassen werden können.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Die diesbezügliche Auflage 2. im Spruch des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides vom 22. Dezember 2005 sieht lediglich vor, dass der beim Aushub angetroffene Humus getrennt vom übrigen Material zu lagern und wieder oben aufzubringen ist sowie dass "Rekultivierungen" im Einvernehmen mit den Grundeigentümern zum ehestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen sind. Diese Auflage stellt in unbestimmter Weise generell auf "Rekultivierungen" ab, ohne diese näher zu konkretisieren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist in dieser Bescheidauflage von keiner bestimmten Stärke der Humusschicht und auch nicht vom Vorhandensein eines ausreichenden Unterbodens die Rede. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Mindeststärke von 20 cm Humus und ausreichendem Unterboden findet sich lediglich in der in der Begründung des Bescheides wiedergegebenen Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005.

Die im Sinne der Beschwerdeausführungen inhaltlich völlig unbestimmte Auflage kann kein Prüfungsmaßstab dafür sein, ob die ausgeführte Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Bewilligungsverfahren darauf zu drängen, dass konkrete, einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zl. 99/07/0080). Mangels Hinweises im Spruch des Bescheides auf die Verhandlungsschrift vom 25. Oktober 2005 vermag die dort wiedergegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers hinsichtlich der aufzubringenden Humusstärke und des ausreichenden Unterbodens auch nicht zu einer Konkretisierung dieser Bescheidauflage zu führen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0070).

Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass die BH entgegen § 117 Abs. 2 WRG 1959 keine Entscheidung über die dem Beschwerdeführer zu leistende Entschädigung getroffen habe. Die BH habe nicht begründet, weshalb sie in dieser Sache keine Entscheidung treffe. Die belangte Behörde habe es im angefochtenen Bescheid unterlassen, diese Versäumnisse der BH nachzuholen. Es werde vielmehr mit untauglichen Argumenten versucht, die diesbezügliche Zuständigkeit in den sukzessiven Instanzenzug "gleichsam abzuschieben".

Über die nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 bestehende Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten hat die Wasserrechtsbehörde auf Grund eines entsprechenden Antrages mit Bescheid zu entscheiden (vgl. dazu Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 3 zu § 117 Abs. 1 WRG 1959). Der Beschwerdeführer hat im Überprüfungsverfahren keinen solchen Antrag gestellt. Die Überprüfungsbehörde ist jedoch nicht veranlasst, im Kollaudierungsverfahren von Amts wegen über die in § 117 Abs. 1 WRG 1959 statuierte Pflicht zur Leistung zu entscheiden. Die belangte Behörde ist daher mit ihren Ausführungen im Ergebnis im Recht.

Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, dass er dem eingereichten Projekt nur zugestimmt habe, soweit dies Maßnahmen zwischen den im Bewilligungsbescheid genannten Flusskilometern betreffe. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid jedoch darauf bestanden, dass er wasserbaulichen Maßnahmen im Bereich der Flusskilometer 191,175 bis 191,141 zugestimmt hätte, obwohl dieser Flussabschnitt nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens gewesen sei. Zu diesen Maßnahmen sei kein Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des WRG 1959 und des AVG unter Beteiligung aller Parteien durchgeführt worden. Dieser Flussabschnitt sei daher auch nicht Gegenstand des Bescheides vom 22. Dezember 2005. Geringfügige Abweichungen könnten sich nur auf das jeweils bewilligte Projekt beziehen.

Aus der im § 121 Abs. 1 WRG 1959 enthaltenen Regelung ergibt sich, dass in einem "Kollaudierungsverfahren" nicht nur der Projektwerber als Partei, sondern auch alle jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG 1959 gewährleisteten Rechten verletzt worden. Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu. Sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2000, Zl. 2000/07/0216, mwN).

Wenn § 121 WRG 1959 in diesem Zusammenhang von "fremden Rechten" spricht, bleibt zu beachten, dass diese nicht mit den in § 12 Abs. 2 leg. cit. genannten "bestehenden Rechten" gleichzusetzen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/07/0096, mwN).

Im Zusammenhang mit seinem Beschwerdevorbringen zu Flusskilometer 191,175 bis 191,141 unterlässt es der Beschwerdeführer jedoch - wie schon in der Berufung an die belangte Behörde - darzulegen, in welches seiner wasserrechtlich geschützten Rechte diese vom Bewilligungsbescheid der BH vom 22. Dezember 2005 abweichende Ausführungsart eingreift. Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, also welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein (vgl. dazu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 42 Rz 33 zitierte hg. Judikatur).

Darüber hinaus geht die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Ausführungen ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen davon aus, dass ein Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nicht vorliegt.

Der Beschwerdeführer beruft sich schließlich auf ein mit Schriftsatz vom 18. November 2008 vorgelegtes Privatgutachten vom 7. November 2008, wonach die behördlichen Feststellungen, es würden sich gegenüber der bisherigen Situation auch für den Beschwerdeführer durch die Verwirklichung des geplanten Hochwasserschutzprojektes Vorteile ergeben, falsch seien.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit seinen Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart vorliegen würden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im begehrten Ausmaß - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. Februar 2011

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