Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, vom 21. Juli 2008, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs. 1 Z. 7 iVm Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idF der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer über mehrere Jahre lediglich ein monatliches Einkommen als Haushaltshilfe in Höhe von EUR 389,-- bzw. ab 1. November 2007 eine bis 31. März 2009 befristete Invaliditätspension in Höhe von EUR 393,83 zur Verfügung gestanden sei. Das für den maßgeblichen Zeitraum "von Mitte 2005 bis Mitte 2008" erforderliche Monatsnettoeinkommen habe sich demgegenüber auf EUR 707,-- belaufen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG sei der Lebensunterhalt sohin nicht hinreichend gesichert und der Antrag daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 1. Dezember 2008, B 1906/08-3 ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde machte der Beschwerdeführer - wie bereits im Wesentlichen im Verwaltungsverfahren - geltend, dass er infolge psychischer Erkrankung unverschuldet kein regelmäßiges Einkommen aus einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit erzielen könne. Die von ihm bezogene Ausgleichszulage stelle kein Verleihungshindernis dar. Außerdem habe die belangte Behörde sein Vermögen in Form des Hälfteeigentums an einer näher bezeichneten Liegenschaft bzw. die daraus zu erzielenden Mieteinnahmen in Höhe von monatlich EUR 600,-- nicht berücksichtigt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG (in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 37/2006) darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG (in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 37/2006) ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z. 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1986, nicht zu berücksichtigen.
Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein; dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, Zl. 2008/01/0604, mwN).
Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat die Verleihungserfordernisse im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. § 10 Abs. 5 StbG stellt klar, dass in Bezug auf das Erfordernis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Einbürgerungswerbers nicht nur auf sein Einkommen im Entscheidungszeitpunkt abgestellt werden soll. Vielmehr erfordert die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung, die nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann gegeben ist, wenn vom Verleihungswerber zum Entscheidungszeitpunkt feste und regelmäßige Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und eine im Gesetz näher umschriebene Mindesthöhe erreichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2007/01/1285, mwN).
Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Verleihungsansuchens tragend auf die Auffassung, der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sei in den letzten drei Jahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - das ist im vorliegenden Fall der Zeitraum von Anfang Oktober 2005 bis Anfang Oktober 2008 - nicht (durchgehend) hinreichend gesichert gewesen.
Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist sie damit im Ergebnis insofern im Recht, als der Beschwerdeführer unstrittig bis Ende Oktober 2007 lediglich über ein Monatseinkommen von EUR 389,-- verfügte, wodurch er das erforderliche Mindesteinkommen nicht erreichte. Dass den Beschwerdeführer am Fehlen des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes kein Verschulden traf, ist - wie erwähnt - ohne Belang.
Davon ausgehend ist es im Beschwerdefall nicht von Bedeutung, dass die belangte Behörde den erst mit Beginn der Zuerkennung der Invaliditätspension ab 1. November 2007 entstandenen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausgleichszulage bei der Berechnung des erforderlichen Mindesteinkommens - zu Unrecht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0295) - nicht berücksichtigte. Ebenso ist es ohne Belang, dass sich die belangte Behörde mit den behaupteten Mieteinnahmen aus dem - nach den Angaben des Beschwerdeführers erst am 16. Juli 2008 erfolgten - Liegenschaftserwerb nicht weiter auseinandersetzte.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. September 2011
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