Normen
FrG 1997 §30 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §5 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs2;
NAG 2005 §21 Abs1;
FrG 1997 §30 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §5 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs2;
NAG 2005 §21 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, heiratete am 19. Februar 2002 in der Türkei die österreichische Staatsbürgerin E V. In der Folge reiste er mit einem befristeten Besuchsvisum nach Österreich ein und begann am 3. Juli 2002 bei einem Bauunternehmen eine Beschäftigung als Arbeiter. Am 23. September 2002 stellte der Beschwerdeführer sodann einen auf seine österreichische Ehefrau bezogenen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft".
Im Zuge von Ermittlungen der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich gab E V. am 21. Oktober 2002 niederschriftlich an, dass die mit dem Beschwerdeführer geschlossene Ehe von einem später als O Y. identifizierten Mann gegen Zahlung näher genannter Beträge vermittelt und organisiert worden sei, sie den Beschwerdeführer zwar an ihrer Wohnadresse angemeldet, er aber nie bei ihr gewohnt habe. In einer ersten niederschriftlichen Befragung durch Organe der genannten Behörde am 29. Oktober 2002 bestritt der Beschwerdeführer zwar noch das Eingehen einer Scheinehe und sprach von einer spontanen Liebesheirat, nachdem sie einander während eines Türkeiurlaubs der E V. kennengelernt hätten. In einer zweiten Niederschrift vom selben Tag machte er aber dann - nach Rücksprache mit seinem involvierten Bruder - ausführliche, im Wesentlichen der Aussage der E V. entsprechende Angaben und gestand der Sache nach den Abschluss einer Scheinehe zu. Seine Ehefrau habe er nur einige Male in dem Lokal, in dem sie als Kellnerin arbeite, besucht, gewohnt habe er bei ihr nie.
In der Folge erging gegen den Beschwerdeführer - nachdem seine Ehefrau ihre ersten Angaben in einer Niederschrift vom 3. Februar 2004 "vollinhaltlich" aufrecht erhalten hatte - mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. September 2004 ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, weil der Beschwerdeführer gegen Leistung eines Vermögensvorteils mit E V. eine Scheinehe eingegangen sei. Beweiswürdigend bezog sich die Behörde auch auf das mittlerweile gegen O Y. ergangene rechtskräftige Strafurteil vom 7. Februar 2003 wegen der Vermittlung von Scheinehen und wegen Schlepperei, dem die erwähnten Aussagen der E V. und des Beschwerdeführers als glaubwürdig zugrunde gelegt worden seien.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 2007, Zl. 2004/18/0402, - nur im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 2. Juni 2005, Rs C-136/03 (Dörr/Ünal) - wieder aufgehoben. Mit Bescheid vom 26. März 2007 behob die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich sodann das erstinstanzlich ausgesprochene Aufenthaltsverbot, weil das rechtswidrige Verhalten der Eheschließung bereits mehr als fünf Jahre zurück gelegen sei und der Beschwerdeführer "sich - außer der sicherlich sehr schwer zu gewichtenden Scheinehe - keine weiteren strafbaren Handlungen zuschulden kommen habe lassen".
In dem hierauf eingeleiteten Ausweisungsverfahren bestritt der Beschwerdeführer - wie schon im Aufenthaltsverbotsverfahren - in der Stellungnahme vom 6. Juni 2007 das Eingehen einer Scheinehe und behauptete entsprechend der Darstellung in seiner ersten Niederschrift am 29. Oktober 2002 das Vorliegen einer Liebesheirat. Erst nachdem der Beschwerdeführer nach Österreich gereist sei und hier mit seiner Ehefrau habe gemeinsam leben wollen, sei er von dieser "brüsk abgewiesen" worden. Offenbar habe sie, während der Beschwerdeführer in der Türkei auf die Visumserteilung gewartet habe, einen anderen Mann kennen gelernt. Er selbst habe immer die Absicht gehabt, mit seiner Frau ein gemeinsames Familienleben zu führen; von ihm sei für die Eheschließung weder ein Vermögensvorteil geleistet noch versprochen worden. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und die nunmehr noch längere Dauer seines Aufenthaltes in Österreich und seines Wohlverhaltens. Er sei strafgerichtlich völlig unbescholten, verfüge über eine ortsübliche Unterkunft und sei (mit saisonbedingten Unterbrechungen) durchgehend bei dem eingangs erwähnten Bauunternehmen legal als Fassader beschäftigt, sodass er ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verdiene. Außerdem seien in Österreich zahlreiche nahe Verwandte (Brüder und Cousins) seit Jahren niedergelassen. Zum Herkunftsstaat habe er keine Bindungen mehr.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. Dezember 2007 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Die belangte Behörde gab zunächst die Begründung der Erstbehörde wörtlich wieder und stellte daran anschließend den Inhalt der Berufung dar. In der nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften vorgenommenen weiteren Beurteilung verwies die belangte Behörde zum Vorliegen einer Scheinehe zunächst auf die Begründung ihres Berufungsbescheides vom 30. September 2004 im Aufenthaltsverbotsverfahren. Auch im - nach dem aufhebenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnis ergangenen - Ersatzbescheid vom 26. März 2007 habe die belangte Behörde das Vorliegen einer Scheinehe bejaht. Das sei umso mehr gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2002 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Kriminalabteilung des LGK für OÖ die Anbahnung und den Abschluss der von ihm beabsichtigten Scheinehe nach anfänglichem Leugnen eingestanden habe. Die belangte Behörde könne aber nicht ersehen, weshalb der Beschwerdeführer damals hätte wahrheitswidrige Angaben machen sollen. Der Beschwerdeführer sei zwar vom Strafgericht nicht vernommen worden, weil auf seine Einvernahme verzichtet worden sei, doch sei in dem Urteil vom 7. Februar 2003 vom Wahrheitsgehalt der erwähnten niederschriftlichen Angaben ausgegangen worden. Dort heiße es nämlich, der Beschwerdeführer habe die Situation dahingehend geschildert, dass O Y. ihn vermittelt habe, und zwar um einen Betrag von ATS 130.000,-, der Eheabschluss in Izmir erfolgt sei, Y. den Flug für die Frau organisiert habe, sie der Beschwerdeführer vom Flughafen abgeholt und nach der standesamtlichen Trauung den vereinbarten Betrag an O Y. übergeben habe.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände (Aufenthalt von fünfeinhalb Jahren, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Naheverhältnis zu Verwandten, Freunden und Bekannten in Österreich) sei ihm eine entsprechende Integration zuzugestehen, die jedoch in erheblichem Ausmaß relativiert werde, weil sie auf das Eingehen einer Scheinehe zurückzuführen sei.
Da dem Beschwerdeführer - so begründete die belangte Behörde weiter - nie ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, halte er sich seit mehreren Jahren illegal in Österreich auf. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme aber aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde somit schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die inländischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch das Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu üben, insbesondere weil das dem Beschwerdeführer vorwerfbare (Fehl-)Verhalten (Eingehen einer Scheinehe und rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet) im Verhältnis zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, allerdings - wie erwähnt - erheblich zu relativierenden Integration überwiege. Besondere Umstände für eine andere Ermessensübung seien nicht ersichtlich.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an ihn erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Oktober 2008, B 162/08-8, abgelehnt. Über gesonderten Antrag wurde die Beschwerde sodann mit Beschluss vom 27. November 2008 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Dazu führt der Beschwerdeführer ins Treffen, ihm sei im Zeitpunkt der Antragstellung als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin nach dem Fremdengesetz 1997 ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zugekommen. Eine diesbezüglich positive Entscheidung sei jedoch unterblieben, weil nach dem als rechtswidrig aufgehobenen Aufenthaltsverbot nunmehr ein Ausweisungsverfahren nachgeschaltet worden sei. Da der Beschwerdeführer rechtmäßig eingereist sei, könne gemäß § 31 FPG nicht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt gesprochen werden. Es sei im vorliegenden Fall keiner der im § 53 Abs. 2 FPG taxativ aufgezählten Tatbestände gegeben.
Diesen Ausführungen ist zunächst zu erwidern, dass, auch wenn Fremde im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 als Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers und somit als begünstigte Drittstaatsangehörige einen Niederlassungsbewilligungsantrag im Inland stellen durften, zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes außerhalb des Anwendungsbereiches des Gemeinschaftsrechtes eine konstitutiv wirkende Niederlassungsbewilligung erforderlich war (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2011, Zl. 2008/22/0490, und daran anschließend das Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2008/21/0480). Da dem Beschwerdeführer bisher kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, hielt er sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums durchgehend unrechtmäßig im Inland auf. Außerdem hat der Beschwerdeführer - unbestritten - mit seiner österreichischen Ehefrau nie zusammengelebt. Von daher hätte ihm jedenfalls im Regime des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes kein auf seine österreichische Ehefrau bezogener Aufenthaltstitel erteilt werden können, weil sich nach dessen § 30 Abs. 1 Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation zuletzt das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0126). Sind aber die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG - nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet - erfüllt, kommt es, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht darauf an, ob zusätzlich ein Tatbestand nach § 53 Abs. 2 FPG erwiesen wurde (vgl. idS bereits das Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2009/21/0300)
Mit den weiteren Beschwerdeausführungen wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Bezug auf die Annahme, bei der vom Beschwerdeführer mit E V. geschlossenen Ehe handle es sich um eine Scheinehe (Aufenthaltsehe), bekämpft. Die Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vor dem LGK für OÖ vom 29. Oktober 2002 sei erstmals herangezogen worden, wodurch das Parteiengehör verletzt und dem "Überraschungsverbot" zuwider gehandelt worden sei. Die Niederschrift sei nicht gesetzmäßig erfolgt, weil ihr eine Belehrung des Beschwerdeführers, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, nicht zu entnehmen sei.
Diese Behauptung ist jedoch aktenwidrig, weil der Beschwerdeführer bei der an diesem Tag aufgenommenen (zweiten) Niederschrift ihrem Inhalt zufolge ausdrücklich noch einmal auf die Wahrheitspflicht hingewiesen wurde. Es ist auch nicht richtig, dass die Verwertung dieser mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift, deren Inhalt ihm ja bekannt sein musste, für ihn überraschend sein konnte, hat sich doch schon die belangte Behörde im Aufenthaltsverbotsverfahren auf das gegen den Vermittler der Scheinehe ergangene Strafurteil bezogen und ins Treffen geführt, dass dabei nicht nur die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, sondern auch die des Beschwerdeführers, die beide den Abschluss einer Scheinehe zugestanden und deren Anbahnung im Wesentlichen übereinstimmend geschildert hatten, zugrunde gelegt und für glaubwürdig erachtet wurde. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich noch meint, bei einem früheren Vorhalt dieser Niederschrift, wäre es "allenfalls" notwendig gewesen, genau zu erörtern, wie es zu dieser Niederschrift gekommen sei und welche Hintergründe und Motive diese letztlich gehabt habe, so wäre es jedenfalls seine Sache gewesen, diese Umstände spätestens in der Beschwerde konkret darzulegen. In Bezug auf den behaupteten Verfahrensfehler unterlässt die Beschwerde daher eine nachvollziehbare Relevanzdarstellung. Angesichts dessen wird mit der Rüge, es hätte der nochmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung der Glaubwürdigkeit seiner (damaligen) Angaben bedurft, auch kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde in Bezug auf die Beweiswürdigung weder eine Mangelhaftigkeit vorzuwerfen noch kann ihr Ergebnis als unschlüssig angesehen werden.
Die belangte Behörde hat somit den Abschluss einer Aufenthaltsehe und den (bis zum Bescheiderlassungszeitpunkt etwas mehr als fünf Jahre dauernden) unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zutreffend als schwerwiegenden Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung gewertet. Sie hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zuletzt etwa das schon genannte Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0126, mwN).
In Bezug auf die Interessenabwägung nach § 66 FPG verweist der Beschwerdeführer (wie schon in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2007 und in der Berufung) nur auf die von der belangten Behörde im Wesentlichen ohnehin berücksichtigten Tatsachen - Dauer des Aufenthalts von fast sechs Jahren, beinahe durchgehende Erwerbstätigkeit seit Juli 2002, ortsübliche Unterkunft, Naheverhältnis zu Verwandten und Bekannten und auf seine Unbescholtenheit - und vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die geltend gemachten Umstände, mögen sie auch in der Beschwerde mehrfach wiederholend ins Treffen geführt werden, reichen nämlich jedenfalls nicht aus, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK hätte akzeptiert und von einer Ausweisung Abstand genommen werden müssen. Das Gewicht der mittlerweile erlangten Integration ist nämlich nicht nur wegen ihrer Ermöglichung durch die Scheinehe, sondern auch dadurch weiter gemindert, dass sich der Beschwerdeführer während der meisten Zeit seines Inlandsaufenthalts des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. auch dazu das zuletzt zitierte Erkenntnis).
Im Ergebnis ist es somit keinesfalls zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unverhältnismäßig angesehen und die Ermessensübung nicht zu seinen Gunsten vorgenommen hat. Wenn der Beschwerdeführer dazu noch meint, die belangte Behörde wäre an ihren das Aufenthaltsverbot aufhebenden Bescheid vom 26. März 2007 und die dort vorgenommene Interessenabwägung gebunden, ist das schon vom Ansatz her verfehlt. Damit wird nämlich verkannt, dass die Intensität des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers bei einem fünfjährigen Aufenthaltsverbot ungleich größer ist als bei einer bloßen Ausweisung, sodass in Bezug auf die Interessenabwägung keine Bindung besteht.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich noch meint, ihm komme die Stellung als "assoziationsintegrierter türkischer Staatsangehöriger" zu, ist ihm zu erwidern, dass der Erlangung einer Begünstigung nach dem Beschluss Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) schon die vom Beschwerdeführer eingegangene Scheinehe entgegensteht, weil dadurch kein "ordnungsgemäßer Wohnsitz" geschaffen wurde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2005/18/0555).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. August 2011
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