VwGH 2008/21/0438

VwGH2008/21/04385.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich jeweils vom 16. Juni 2008, Zl. St 116/08, betreffend 1. Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (hg. Zl. 2008/21/0438) und 2. Ausweisung (hg. Zl. 2008/21/0473), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AsylG 1997 §8;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, nach dem Beschwerdevorbringen ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, kam nach der Aktenlage erstmals im August 2004 nach Österreich und stellte einen Asylantrag, in dem er als Fluchtgrund geltend machte, er befürchte die Verfolgung durch einen in seinem Heimatdorf ansässigen Onkel, dem die Familie Geld schulde. Dieser Antrag wurde im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Juli 2005 (rechtskräftig seit 27. August 2005) abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei und der Beschwerdeführer wurde dorthin ausgewiesen.

Davor, nämlich am 9. Juli 2005, hatte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Im Hinblick darauf stellte er Anfang August 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Mai 2007 abgewiesen wurde. Hierauf entschloss sich der Beschwerdeführer im Juli 2007 zur Rückkehr in den Kosovo, wobei er in der Folge (am 22. August 2007) bei der österreichischen Botschaft in Skopje neuerlich einen (noch nicht rechtskräftig erledigten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte.

Der Beschwerdeführer reiste am 8. Dezember 2007 wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und fand in der Wohnung eines Bekannten in Linz eine Schlafgelegenheit. Nachdem dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2008 im Zuge seiner Vernehmung die von der Fremdenpolizeibehörde beabsichtigte Ausweisung zur Kenntnis gebracht worden war, stellte er mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 28. Februar 2008 den Antrag, gemäß § 51 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) die Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo festzustellen. Das begründete er im Wesentlichen damit, dass seine Familie im Heimatdorf R von Blutrache, die durch Tötungen vor zehn Jahren ausgelöst worden sei, "erfasst" sei. Derzeit laufe der Konflikt "auf der Ebene verbaler Bedrohungen", wovon auch die Polizei informiert sei. Während seines Aufenthaltes im Heimatland sei er daher bei seinem Onkel und bei der Tochter eines Cousins in Prizren bzw. in Pristina gewesen. Außer dem Vater des Beschwerdeführers, der sich für die Mutter und die Töchter verantwortlich fühle, halte sich nur noch sein ältester Bruder, der bereits 47 Jahre alt sei, in R auf. Auch wenn es für österreichische Verhältnisse unverständlich sei, gingen derartige Konflikte bis zum Mord, insbesondere wenn sich bereits Tötungen ereignet hätten. Die Existenz dieser Familienfehde - so heißt es abschließend - lasse sich durch den österreichischen Polizeiattache Oberstleutnant P. auch verifizieren.

Diesen Antrag erledigte die Bundespolizeidirektion Linz nach Einholung eines Berichtes des genannten Polizeibeamten vom 10. März 2008 mit Bescheid vom 18. April 2008 dahin, dass sie gemäß § 51 Abs. 1 FPG feststellte, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer sei in der Republik Kosovo gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht.

Der Berufung gegen diesen Feststellungsbescheid gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 16. Juni 2008 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Mit Bescheid vom selben Tag gab die belangte Behörde auch der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen weiteren Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. April 2008, mit dem der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen worden war, keine Folge und bestätigte auch diesen erstinstanzlichen Bescheid.

Gegen diese Berufungsbescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:

Zum erstangefochtenen Bescheid betreffend den Ausspruch nach § 51 Abs. 1 FPG (idF vor dem FrÄG 2011):

Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung iSd § 50 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mit konkreten, die Person des Fremden betreffenden, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG im Verfahren gemäß § 51 FPG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.

Den Fremdenpolizeibehörden steht, sofern nicht ein neues Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes bereits eingeleitet wurde, nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor dem FrÄG 2009 die Kompetenz zur Abänderung eines "negativen" Ausspruches der Asylbehörde nach § 8 AsylG 1997 zu, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt - behauptetermaßen - wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid genannten Staates anders zu lauten hat. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, an den die für eine neuerliche Entscheidung positive Prognose anknüpfen kann. Hingegen wäre beim Fehlen einer solchen Sachverhaltsänderung ein bei der Fremdenpolizeibehörde eingebrachter Antrag auf Feststellung nach § 51 Abs. 1 zweiter Satz FPG wegen entschiedener Sache (als unzulässig) zurückzuweisen, wenn insoweit bereits die Entscheidung der Asylbehörde über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. zum Ganzen etwa das - auch einen aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer betreffende - hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0451, mwN).

Die belangte Behörde gab im angefochtenen Bescheid zunächst den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides (auszugsweise) wörtlich wieder. Insbesondere lautet die Passage bezüglich der Ermittlungen der Erstbehörde zum Antragsvorbringen des Beschwerdeführers wie folgt:

"Aufgrund Ihres Antrages wurde(n) im Rahmen des Ermittlungsverfahrens über einen österreichischen Verbindungsbeamten in Pristina Erhebungen hinsichtlich Ihrer Angaben vor Ort durchgeführt. Einem diesbezüglichen Bericht vom 10.03.2008 ist folgendes zu entnehmen:

A)

Es gab einen Fall von Blutrache mit Involvierung der Familie des Asylwerbers;

B)

Dieser Konflikt nach dem KANUN (Anm. altes Gewohnheitsrecht der Albaner) ist durch ein Abkommen aus dem Jahr 1998 beigelegt;

C)

Selbst bei einem fehlenden Abkommen wäre ohnedies die Familie des Asylwerbers "am Zug" (für eine Ermordung eines Mitglieds der gegnerischen Familie);

D)

Im Ort R stehen insgesamt 50 Häuser von "Cousins" der Familie des Asylwerbers;

E)

Direkt am eingefriedeten Grundstück (wie im Kosovo üblich) stehen zahlreiche Häuser von direkten Verwandten;

F)

Von der Familie selbst sind der älteste Bruder A und der jüngste Bruder F im Dorf anwesend (Alush betreibt Landwirtschaft, F arbeitet mit Metall für Stiegengeländer auch auswärts); ein Bruder A reiste erst wegen Heirat vor einer Woche in die Schweiz aus; zwei Brüder sind zur Arbeit in Italien (rückkehrwillig);

G)

Zahlreiche andere - in derselben Weise betroffene Familienangehörige - sind weiterhin im Kosovo wohnhaft (Söhne der ermordeten Brüder);

H)

Der Asylwerber reiste laut Familie direkt vom Elternhaus in das Ausland nach Österreich und war weder bei einem Onkel oder einer Tante eines Cousins in Prizren oder Pristina wohnhaft oder aufhältig;

Aufgrund der

.) Widersprüche in den Angaben des Asylwerbers (Polizei involviert, Versteck bis zur Ausreise bei Verwandten, nur ältester Bruder im Dorf wohnhaft, Tochter nicht im Kosovo sondern in der Schweiz wohnhaft, etc.);

.) der eindeutigen Antworten bei der Befragung über ein Abkommen und damit einem Ende einer vor 1999 bestehenden Blutfehde;

.) der sonstigen Informationen der Auskunftspersonen;

.) des Verhaltens der Auskunftspersonen (völlige Bewegungsfreiheit, kein bestehender Konflikt);

.) der Erfahrenswerte aufgrund der Tätigkeit im Kosovo bei zahlreichen, ähnlich gelagerten Fällen

kann eine Gefährdung des Asylwerbers durch den angegebenen Konfliktfall bei einer Rückkehr in den Kosovo mit den zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen ausgeschlossen werden."

Daran anknüpfend führte die belangte Behörde aus, angesichts der Tatsache, dass es nach dem Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten Oberstleutnant P. vom 10. März 2008 in Folge eines Abkommens im Jahre 1999 zu einem Ende der Blutfehde gekommen sei, und dass das diesbezügliche Resümee, eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch den angegebenen Konflikt bei einer Rückkehr in den Kosovo könne ausgeschlossen werden, in der Berufung "dem Grunde nach" nicht bestritten worden sei, habe der Beschwerdeführer eine Gefährdung seiner Person iSd § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG nicht glaubwürdig dargetan. Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach einem ca. zweieinhalb Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich, während dessen über den von ihm eingebrachten Asylantrag und auch über den gestellten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels negativ entschieden worden sei, im Juli 2007 mit dem Auto über Italien in den Kosovo zurückgereist und erst am 8. Dezember 2007 neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei. "An dieser Beurteilung" könne auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei weiterhin zu schweren Provokationen gekommen, nichts ändern. Die Meinung des Beschwerdeführers, der Konflikt könne jederzeit wieder in voller Härte ausbrechen, erscheine als reine Spekulation.

Dem wird in der Beschwerde nur das Vorbringen in der Stellungnahme vom 3. April 2008, das auch in der Berufung wiederholt worden war, entgegen gehalten. Danach hätten zwar "das Dorf" und die örtliche Gemeinschaft den Konflikt geschlichtet und beendet haben wollen und es hätten diesbezüglich auch Gespräche stattgefunden. Dennoch seien "seitdem" (1998/1999) die Provokationen fortgesetzt worden, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers in ständiger Angst lebe, habe sie doch schon einen Sohn infolge Ermordung durch die gegnerische Familie verloren. Die Familie des Beschwerdeführers versuche zwar, den Kontakt mit der gegnerischen Familie zu vermeiden, was aber nicht immer möglich sei. Es sei zu verschiedenen Besitzstörungsakten mit Traktoren und zu Grenzverletzungen gekommen. Der Sohn des ermordeten Jakup sei in der Schule misshandelt worden, um die Familie zu provozieren. Weitere Fälle - das Auto eines Bruders sei auf der Fahrt nach Prizren durch ein quergestelltes Fahrzeug der gegnerischen Familie völlig blockiert worden - seien vom Beschwerdeführer angeführt worden, um die Weiterexistenz der Fehde und Blutrache zu dokumentieren. Außerdem sei der Mörder des Jakup noch immer auf freiem Fuß.

Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo iSd § 50 FPG bedroht sei, erkennbar für irrelevant angesehen. Dem ist im Ergebnis beizupflichten, ergibt sich doch daraus schon mangels ausreichender Intensität der behaupteten, zeitlich nicht konkret eingeordneten Übergriffe und vor allem wegen des Fehlens eines direkten Bezuges zum Beschwerdeführer nicht, dass - wie es nach der einleitend wiedergegebenen Rechtsprechung notwendig wäre -

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer selbst eine aktuelle Bedrohungssituation gegeben wäre. Insbesondere ist nach dem wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, dass sich seit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers durch die Asylbehörde Mitte 2005 der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hätte. Vielmehr erwies sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich vor seiner Rückkehr nach Österreich bei Verwandten verstecken müssen, als durch den erwähnten Bericht des österreichischen Verbindungsbeamten widerlegt. Dem wird auch in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten. Davon ausgehend sprechen auch - wie die belangte Behörde zu Recht ergänzend ins Treffen führte - die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo im Juli 2007 und der Umstand, dass er dort bis zu seiner Ausreise im Dezember 2007 offenbar unbehelligt Aufenthalt nehmen konnte, gegen eine maßgebliche Gefährdung des Beschwerdeführers. Gleiches gilt für den Aufenthalt von weiteren, von der behaupteten Familienfehde in derselben Weise betroffenen Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch die Richtigkeit der Auffassung, im Rahmen des Konfliktes wäre (nach der Ermordung seines Bruders) nunmehr ohnehin seine Familie "am Zug", nicht konkret bestritten hat.

Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf den erwähnten Bericht noch die Verletzung des Parteiengehörs behauptet, wird damit aber kein wesentlicher Verfahrensfehler aufgezeigt:

Dem in diese Richtung gehenden Einwand in der Berufung, der Bericht sei nicht vollständig übermittelt worden, hat schon die belangte Behörde erwidert, dem Beschwerdeführer seien alle für die gegenständliche "Problematik" wesentlichen und von der Erstbehörde verwerteten Teile zur Kenntnis gebracht worden. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde ergänzend kritisiert, der Partei müssten auch die Namen der Zeugen bekannt gegeben werden, um diesbezügliche Einwände zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer wisse auch nicht, welche Fragen Oberstleutnant P. zu beantworten gehabt habe. Aus ähnlich gelagerten Asylverfahren sei bekannt, dass Oberstleutnant P. zwar einen Sachverhalt vor Ort erhebe, dass aber die Ergebnisse "in der Kürze der Zeit" manchmal unrichtig seien. Derzeit prüfe der Verwaltungsgerichtshof dessen Bericht im Verfahren Zl. 2008/01/0149. In diesem "gleichgelagerten Verfahren" habe der Rechtsvertreter vor Ort die Erhebungsergebnisse nachvollzogen und sei dabei auf Unvollständigkeiten gestoßen. Deshalb sei das Parteiengehör nur dann gewahrt, wenn der gesamte Inhalt der Recherche zur Kenntnis gebracht werde. Wäre das der Fall gewesen, dann wäre nach einer "dementsprechenden" Stellungnahme des Beschwerdeführers die Beweiswürdigung anders ausgefallen.

Damit wird jedoch die Relevanz des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht dargetan, weil in der Beschwerde konkrete Hinweise darauf, was im Falle der Vermeidung des gerügten Verfahrensmangels vorgebracht worden wäre, fehlen. Die bloße Geltendmachung eines Verfahrensmangels alleine kann aber noch nicht zur Aufhebung des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG führen; weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels - wie hier - nicht offenkundig, so ist sie in der Beschwerde konkret darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, Zl. 2008/09/0330).

Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann im vorliegenden Fall somit deshalb nicht Platz greifen, weil sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, einen Verfahrensmangel zu behaupten, ohne jedoch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid konkret zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre. Vor allem wurde vom Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - ein konkretes Vorbringen zu maßgeblichen Sachverhaltsänderungen seit der Entscheidung im Asylverfahren unterlassen. Dass das Vorbringen zu Besitzstörungen und Grundverletzungen sowie zu Provokationen durch Misshandlungen eines Neffen des Beschwerdeführers hiefür nicht genügt, wurde aber bereits dargelegt. Im Übrigen ist noch anzumerken, dass die Behandlung der Beschwerde in dem für den Standpunkt des Beschwerdeführers ins Treffen geführten, angeblich "gleichgelagerten Verfahren" zur Zl. 2008/01/0149 mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2010 abgelehnt wurde.

Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, dass er durch die bekämpfte Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo in Rechten verletzt ist, ohne dass weiter zu untersuchen ist, ob der Antrag im Hinblick auf die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung der Asylbehörde zurückzuweisen gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zum zweitangefochtenen Bescheid betreffend Ausweisung:

Die Beschwerde richtet sich zwar auch gegen den Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer im Instanzenzug ausgewiesen wurde, führt dazu aber inhaltlich nichts aus. Sie meint lediglich, wäre die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt worden, wäre die Ausweisung nicht ausgesprochen worden.

Da sich aber - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - schon die Prämisse dieser Überlegung als nicht zutreffend erweist, wird damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Vielmehr bestehen gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers angesichts des unrechtmäßigen, seit der Wiedereinreise bis zur Bescheiderlassung erst sieben Monate dauernden Aufenthalts und im Hinblick auf das Fehlen einer Lebensgemeinschaft mit seiner österreichischen Ehefrau auch keine Bedenken.

Die Beschwerde war daher auch insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, als sie gegen die Ausweisung erhoben wurde.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 5. Juli 2011

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