VwGH 2008/05/0187

VwGH2008/05/018711.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des H S und 2. der G S, beide in K, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Juli 2008, Zl. RU1-BR-975/001-2008, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. W Wohnbaugesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 17;

2. Gemeinde E), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §120 impl;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §56;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §120 impl;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §56;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A) Zum angefochtenen Bescheid

1. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 beantragte die erstmitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage mit 19 Wohneinheiten in zwei Blöcken samt zugeordneten PKW-Abstellplätzen sowie Müll- und Fahrradabstellräumen auf dem Grundstück Nr. 282/4, KG K, EZ 325, im Bereich der zweitmitbeteiligten Gemeinde (Wohnblock A mit 11, Wohnblock B mit 8 Wohneinheiten; die Wohnblöcke werden nach der Baubeschreibung in Niedrigenergiebauweise mit kontrollierter Wohnraumlüftung und einer zentralen Heizanlage errichtet).

Die beschwerdeführenden Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. 283/6, EZ 544, KG K.

Dem genannten Antrag beigeschlossen war unter anderem ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. M K (Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen, Staatlich befugter und beideter Ziviltechniker, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger) betreffend "Erhebung und Begutachtung gemäß § 54 und § 56" der NÖ Bauordnung 1996 (BO) betreffend das vorliegende Projekt. Im Rahmen des Befundes legte dieser Sachverständige für die Beurteilung nach § 54 BO ein Bezugsgebiet fest, in dem ein Vergleich von zulässig sichtbaren Bauwerken gegeben ist. Im Beobachtungsgebiet befänden sich nach dem Gutachten links und rechts der Estraße bebaute Grundstücke bzw. zweigen Aufschließungsstraßen ab (Lgasse), von denen ebenfalls bebaute Grundstücke erschlossen würden. Die Grundstücke lägen im Bauland-Wohngebiet bzw. - beschränkt jeweils nur auf Teilflächen untergeordneter Größenordnung - im Grünland. Das Bezugsgebiet erfasse sieben schon bestehende Baulichkeiten als Bezugsobjekte, u. a. die Baulichkeit der beschwerdeführenden Parteien als Bezugsobjekt Nr. 3; letzteres wird als Einfamilienhaus beschrieben, das so platziert sei, dass zu sämtlichen Grundgrenzen entsprechende Abstände eingehalten würden (wie aus dem Lageplan ersichtlich). Bezüglich der Anordnung könne für die projektierte Wohnhausanlage festgestellt werden, dass der Abstand zum öffentlichen Gut, bezogen auf die Vergleichsobjekte, innerhalb der Minima und Maxima dieser Vergleichsobjekte liege; dies gelte auch bezüglich der Abstände der projektierten Anlage zu den seitlichen Nachbarn. Die Gebäudehöhe der projektierten Anlage (6,8 m) überschreite nicht das Maximum der Gebäudehöhen im Bezugsgebiet (7,03 m). Die im Bezugsgebiet angetroffenen Bauwerke verfügten großteils über Wohnbereiche aufgeteilt auf unterschiedliche Geschosse (Erdgeschoss, Obergeschoss); die projektierten Baulichkeiten verfügten über Erdgeschoss, erstes Obergeschoss und zweites Obergeschoss. Damit entspräche die Gebäudestruktur des Vorhabens den im Bezugsgebiet sonst angetroffenen Strukturen. Die projektierten Baulichkeiten verfügten über rechteckige Baukörperformen. Die im Bezugsgebiet angetroffenen Baukörperformen basierten auf rechteckigen Grundrissen, einzelne Objekte seien mit Zubauten und Erkern versehen. Damit könne beim zu beurteilenden Projekt festgestellt werden, dass die Gebäudestruktur den im Bezugsgebiet sonst angetroffenen Baukörperformen entspreche. Zur Prüfung des Lichteinfalls auf Nachbarfenster hält das Gutachten folgendes fest:

Aufgrund der Abstände zu den Nachbargrundstücken kann festgestellt werden, dass die Belichtung der Hauptfenster der Nachbargebäude durch die geplante Baumaßnahme nicht beeinträchtigt wird.

Wie im Seminar vom 24.01.2007 der NÖ Baudirektion "Ungeregeltes Bauland" in Bad Schönau, bekannt gegeben wurde, stellt die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass künftige Bauwerke nicht zu berücksichtigen sind (sh. auch Spezial Workshop der NÖ Gestaltungsakademie in Mautern vom 23.02.2007).

Aufgrund der Situierung der projektierten Gebäude kann dennoch auch für zukünftige nachbarliche Bauwerke, unter Annahme der Einhaltung der dzt. geltenden Bestimmungen für Bauwerke im ungeregelten Bauland, davon ausgegangen werden, dass der Lichteinfall auf die Hauptfenster dieser allfälligen weiteren Nachbarbauwerke durch das geplante Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird.

Beim zu beurteilenden Einfamilienhaus kann festgestellt werden, dass der Lichteinfall gem. NÖ-BO auf nachbarliche Hauptfenster nicht beeinträchtigt wird.

Bezüglich § 56 BO kommt das (mit Lichtbildern und Plänen versehene) Gutachten zum Schluss, dass die optische Wechselwirkung zwischen der vorhandenen baulichen Struktur und dem geplanten Bauvorhaben ein ausgewogenes Verhältnis darstelle, weshalb sich das Projekt gemäß § 56 leg. cit. harmonisch in seine Umgebung einfüge.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 (bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangt am 18. Dezember 2007) erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen ("Einspruch") gegen diese Bauvorhaben. Unter anderem hielten die Beschwerdeführer die in Aussicht genommene Bebauung mit den eingereichten Baukörpern für unzulässig gemäß § 54 BO, weil letztere von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich sichtbaren Bauwerken auffallend abwichen und für dieses Gebiet kein Bebauungsplan gelte bzw. der Flächenwidmungsplan keine Festlegung der Bauweise bzw. Höhe enthalte.

Am 19. Dezember 2007 fand eine Verhandlung an Ort und Stelle statt, bei der die Beschwerdeführer ihr Vorbringen wiederholten. Der bei dieser Verhandlung anwesende bautechnische Amtssachverständige (vom NÖ Gebietsbauamt K) gab an, dass bezüglich des Projekts auf Basis der Unterlagen keine Bauordnungswidrigkeiten erkennbar seien; betreffend die Einfügung in das Ortsbild verwies der Amtssachverständige auf das Gutachten von Dipl. Ing. K. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer nahm der Amtssachverständige wie folgt Stellung:

C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das aufsichtsbehördliche Vorstellungsverfahren (vgl. hiezu insbesondere § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973) dient ebenso wie die Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG der Prüfung der Frage, ob subjektive Rechte des Vorstellungswerbers bzw. Beschwerdeführers verletzt wurden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines vor der Aufsichtsbehörde bzw. dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides führt daher zu dessen Aufhebung, vielmehr tritt diese Rechtsfolge nur im Falle der Verletzung von subjektiven Rechten des Vorstellungswerbers bzw. des Beschwerdeführers ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2011, Zl. 2009/05/0220, mwH).

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 BO haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 die Eigentümer der Baugrundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind, Parteistellung (Nachbarn; vgl. dazu sowie zum Folgenden das hg. Erkenntnis vom 16. November 2010, Zl. 2009/05/0309). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

§ 6 Abs. 2 BO hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

...

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist demnach in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektivöffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die Beschwerdeführer können durch die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung nur dann in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn ihre öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind (vgl. hiezu auch das schon zitierte Erkenntnis Zl. 2009/05/0220, mwH).

2. Das gegenständliche Bauvorhaben ist unstrittig im ungeregelten Baulandbereich gelegen, für das zu bebauende Grundstück gilt kein Bebauungsplan.

Ob das vom mitbeteiligten Nachbarn geltend gemachte subjektivöffentliche Recht durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wird, ist daher anhand der Regelung des § 54 BO zu beurteilen, welche folgenden Wortlaut hat:

"§ 54

Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich

Ein Neu- oder Zubau eines Bauwerks ist unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegungen der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte Bauwerk

in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend abweicht oder

den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigen würde.

Zur Wahrung des Charakters der Bebauung dürfen hievon Ausnahmen gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen."

§ 54 BO räumt nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das schon genannte Erkenntnis Zl. 2009/05/0309, mwH) den Nachbarn nicht weitergehende Mitspracherechte ein, als im § 6 Abs. 2 leg. cit. umschrieben ist. Im Rahmen des § 54 BO werden die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn darauf beschränkt, dass ein Einfluss auf den Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaft ausgeübt wird. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann somit nur dann gegeben sein, wenn der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird. Der im § 54 BO zweiter Fall verwendete Begriff "zulässige Gebäude" bezieht sich nicht nur auf die Hauptfenster bestehender (bewilligter oder als konsensgemäß zu beurteilender) Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude. Ferner kann die Frage, ob ein Bauwerk im ungeregelten Baulandbereich zulässig ist, nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0344, mwH) abschließend nur beurteilt werden, wenn die Anordnung des geplanten Bauwerks auf dem Grundstück und/oder seine Höhe mit der Anordnung oder Höhe der "von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken" verglichen wird. In diese Beurteilung sind alle jene Liegenschaften einzubeziehen, die miteinander nach der überwiegend herrschenden faktischen Bebauung ein im Wesentlichen einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden, damit ein einem Bebauungsplan ähnlicher Beurteilungsmaßstab geschaffen werden kann. Demnach sind zunächst konkrete Feststellungen über die Grenze des Bezugsbereiches erforderlich.

3. Entgegen der offenbar von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist dem § 54 BO nicht entnehmbar, dass das für eine Beurteilung aus dieser Bestimmung einzuholende Sachverständigengutachten von einem Amtssachverständigen stammen muss. Ungeachtet dessen ist es vorliegend nicht zweifelhaft, dass sich der im Verfahren vor der Baubehörde I. Instanz bei der Verhandlung im Dezember 2007 beigezogene bautechnische Amtssachverständige - getragen von seiner Fachkompetenz - ohnehin den im Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. M K getroffenen Aussagen angeschlossen hat. Der Amtssachverständige hat auch - wie wiedergegeben - bei dieser Verhandlung zu den Einwendungen der Beschwerdeführer - insbesondere auf dem Boden des bereits vorhandenen Gutachtens - Stellung bezogen.

Ferner ist nicht erkennbar, dass dieses Gutachten unschlüssig wäre. Es werden darin in nachvollziehbarer Weise sowohl die in Aussicht genommenen Baulichkeiten als auch die im Bereich des Bauvorhabens gegebene konkrete örtliche Situation beschrieben. Dass dabei das relevante Bezugsgebiet nicht nach sachlichen Gesichtspunkten eingegrenzt worden wäre, hat die Beschwerde nicht konkret vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Es erscheint ferner nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ihre Beurteilung auf die auf dem Befund basierenden nachvollziehbaren sachverständigen Schlussfolgerungen stützte, dass die projektierten Baulichkeiten von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihnen sichtbaren Bauwerken nach den im Gutachten genannten Gesichtspunkten nicht auffallend abweichen. Auch weicht die projektierte Höhe von 6,8 m - die für ein Projektgenehmigungsverfahren wie das Vorliegende maßgeblich ist - von den im Bezugsgebiet (eingeräumterweise) bestehenden Gebäudehöhen von 6,07 m bzw. 7,03 m (im Befund werden auch noch Gebäudehöhen von 6,82 m, 6,4 m und 6,8 m genannt) nicht derart ab, dass eine auffallende Abweichung iSd § 54 BO anzunehmen wäre.

Weiters kann es nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde die im Berufungsbescheid vertretene Auffassung, dass vorliegend auf dem Boden des § 54 BO auch der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer gewährleistet sei, als mit dem Gesetz im Einklang stehend ansah. Dies vor dem Hintergrund, dass - was von der Beschwerde nicht konkret in Abrede gestellt wird - angesichts des aus den Ansichten und Schnitten ersichtlichen höchsten Punktes (10,37 m im Bereich eines Schornsteins) die Gebäudehöhe des zum Grundstück der Beschwerdeführer gelegenen projektierten Blocks jedenfalls den Abstand von der Grenze zum Grundstück der beschwerdeführenden Nachbarn unterschreitet und von daher der Lichteinfall unter 45 Grad jedenfalls gewährleistet erscheint.

4. Schließlich ist festzuhalten, dass den Nachbarn mangels Aufzählungen im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 BO kein Mitspracherecht hinsichtlich der in § 56 geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zukommt (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2009/05/0220, mwH). Von daher ist für die Beschwerde mit dem zu § 56 BO erstatteten Vorbringen - einschließlich betreffend die den Vergleich der Baumassen der projektierten Baulichkeiten mit den Baumassen des (bestehenden) umgebenden Baubestandes - nichts zu gewinnen.

5. Die Beschwerde war daher auf dem Boden der hg. Rechtsprechung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG von einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 11. Oktober 2011

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