VwGH 2007/10/0304

VwGH2007/10/030413.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des J T in S, vertreten durch die Anwaltskanzlei Volke Mix-Polzin Pelikan Müller in D-74523 Schwäbisch Hall, Unterlimpurger Straße 6A, vertreten durch die Salpius Rechtsanwalts GmbH in 5020 Salzburg, Franz-Josef-Straße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Oktober 2007, Zl. UVS 47.10-25/2007-6, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §28 Z2 idF 2007/027;
ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §28 Z2 idF 2007/027;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für die vom Sozialhilfeverband Deutschlandsberg für seine Mutter für den Zeitraum vom 29. bis 30. November 2006 gewährten Sozialhilfeleistungen einen Aufwandersatz von EUR 21,-- binnen 14 Tagen ab Bescheidzustellung und für die noch zu gewährenden Sozialhilfeleistungen einen Aufwandersatz von monatlich EUR 321,-- ab 1. Dezember 2006 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse jeweils am 5. eines jeden Monats im Vorhinein an den Sozialhilfeverband Deutschlandsberg bei sonstiger Exekution zu leisten.

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend zusammengefasst aus, die Mutter des Beschwerdeführers befinde sich seit 29. November 2006 in einem bestimmt bezeichneten Pflegezentrum, weil sie ständiger Pflege und Betreuung bedürfe und nicht mehr in der Lage sei, auf sich allein gestellt in einer anderen Unterkunft zu wohnen. Da die Eigenmittel der Mutter des Beschwerdeführers nicht ausreichten, die monatlichen Verpflegskosten im Pflegezentrum zu decken, habe der Sozialhilfeverband Deutschlandsberg die Kosten der Betreuung und Pflege mit Bescheid vom 2. Jänner 2007 übernommen.

Soweit noch von Interesse führte die belangte Behörde weiters aus, bei der Bemessung des laufenden und künftigen Unterhaltsanspruches sei die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dem der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Zeitraum mit seinen allfälligen Implikationen für die zukünftige Entwicklung zu bewerten. Dabei sei grundsätzlich ein längerer Ermittlungszeitraum heranzuziehen, um unter Ausgleich von Einkommensschwankungen ein Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Dabei genüge bei unselbstständig Erwerbstätigen bei stabiler Einkommenshöhe auch eine Gehaltsauskunft über etwa drei bis sechs Monate. Abzugsfähig seien dabei alle einkommensabhängigen Steuern und Abgaben sowie die Sozialversicherungsbeiträge. Es sei daher dem Beschwerdeführer ein Abzug für die Krankenversicherung zu gewähren. Aus den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen für das erste Halbjahr 2007 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer brutto EUR 27.272,79 bezogen habe. Abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung von insgesamt EUR 6.778,61 und abzüglich Krankenversicherungsbeitrag von EUR 2.032,38 (EUR 3.840,34 minus EUR 1.807,96 Arbeitgeberzuschuss) habe er somit EUR 18.431,80 netto verdient, sodass sich monatlich ein durchschnittlicher Nettoverdienst von EUR 3.071,96 ergebe. Der Beschwerdeführer beziehe offenbar auch immer Zulagen für Projekte. Das Jahreseinkommen 2006 sei jedenfalls höher gewesen als das nunmehr erzielte.

Der Kostenersatz berechne sich daher wie folgt:

Monatliches Nettoeinkommen unter Berücksichtigungder Krankenversicherung

EUR

3.071,96

abzüglich Freibetrag für die Gattin

- EUR

309,- -

abzüglich Freibetrag für den Sohn

- EUR

156,- -

abzüglich Wohnungsaufwand

- EUR

598,- -

Bemessungsgrundlage

EUR

2.008,96

davon 16 %

EUR

321,43

gerundet

EUR

321,- -

Da die Mutter des Beschwerdeführers am 29. November 2006 ins Pflegeheim eingetreten sei, betrage der Aufwandersatz für November 2006 anteilig EUR 21,--. Ab Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer monatlich EUR 321,-- für die Dauer unveränderter persönlicher und finanzieller Verhältnisse zu leisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird lediglich geltend gemacht, die belangte Behörde sei unrichtigerweise davon ausgegangen, dass sich aus der vorgelegten "Lohn- und Gehaltsabrechnung Monat/Jahr Juli 2007" ergebe, dass der Beschwerdeführer brutto EUR 27.272,79 verdient habe. Wie aus den Urkunden ersichtlich sei, habe der Beschwerdeführer richtigerweise lediglich EUR 27.242,79 bezogen. Offenbar handle es sich dabei um einen Schreibfehler der belangten Behörde. Weiters sei im angefochtenen Bescheid festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 18.431,80 netto verdiene, sodass sich ein monatlicher Durchschnittsnettoverdienst von EUR 3.071,96 ergebe. Die belangte Behörde gehe jedoch rechtsirrig davon aus, dass der Betrag von EUR 18.431,80 lediglich durch sechs Monate zu teilen sei. Sie übersehe dabei, dass die der Berechnung zu Grunde gelegte "Lohn- /Gehaltsabrechnung Monat/Juli 2007" den Zeitraum von sieben Monaten umfasse. Der errechnete Nettobetrag von EUR 18.431,80 sei daher richtigerweise durch sieben zu teilen, sodass sich ein monatlicher Nettoverdienst des Beschwerdeführers von EUR 2.633,11 ergebe.

Folge man dem Berechnungsmodus der belangten Behörde, welcher ausdrücklich nicht bestritten werde, würde sich der Kostenersatz des Beschwerdeführers wie folgt berechnen:

Monatliches Nettoeinkommen unter Berücksichtigungder Krankenversicherung

EUR

2.633,11

abzüglich Freibetrag für Ehefrau

- EUR

309,- -

abzüglich Freibetrag für den Sohn

- EUR

156,- -

abzüglich Wohnungsaufwand

- EUR

598,- -

Bemessungsgrundlage

EUR

1.570,- -

davon 16 %

EUR

251,20

Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenersatz daher mit EUR 251,20 festsetzen müssen.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass aus der vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnung "Monat/Jahr Juli 2007" nicht eindeutig ersichtlich ist, ob sich diese Abrechnung auf den Zeitraum Jänner bis Ende Juni oder Jänner bis Ende Juli bezieht, weil dies nicht ausdrücklich angeführt wird.

Die Beschwerde hat allerdings auf Grund folgender Überlegungen jedenfalls keine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Gemäß § 28 Z. 2 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (Stmk SHG), LGBl. Nr. 29/1998 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 27/2007, sind die Eltern, Kinder oder Ehegatten eines Hilfeempfängers verpflichtet, den Aufwand des Sozialhilfeträgers soweit zu ersetzen, als sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z. 2 Stmk SHG ist nach der hg. Judikatur durch die Unterhaltspflicht begrenzt (arg.: "soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen"), der Ersatzpflichtige darf somit nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2006, Zl. 2003/10/0057, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Zur Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist § 143 ABGB heranzuziehen. Demnach schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat (Abs. 1). Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach Kräften zu leisten (Abs. 2). Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteiles mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (Abs. 3). Die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren. Grundsätzlich wird die gleiche Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder heranzuziehen und als "angemessen" 22 % der Bemessungsgrundlage (= regelmäßig das Nettoeinkommen) des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2008, Zl. 2004/10/0069).

Weitere Sorgepflichten der Unterhaltspflichtigen führen nicht zum Abzug eines näher ermittelten Betrages von der Bemessungsgrundlage, sondern zu einer entsprechenden Minderung des dem Elternteil geschuldeten Prozentsatzes. Dabei sind für ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 10 Jahren ein Prozentpunkt, für ein Kind über 10 Jahren zwei Prozentpunkte und für den unterhaltsberechtigten Ehegatten je nach dessen Einkommen null bis drei Prozentpunkte abzuziehen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2010, Zl. 2008/10/0165, vom 14. März 2008, Zl. 2005/10/0109, sowie vom 14. März 2008, Zl. 2004/10/0069, und die dort zitierte Judikatur).

Im Beschwerdefall könnte somit ein maximaler Abzug von fünf Prozentpunkten (drei Prozentpunkte für die Ehefrau und zwei für den Sohn) erfolgen. Ausgehend von einer monatlichen Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für seine Mutter in Höhe von 22 % der Bemessungsgrundlage könnte er daher rechtens zu einer Beitragsleistung in Höhe von 17 % der Bemessungsgrundlage verpflichtet werden.

Bei einem - nach den Behauptungen der Beschwerde - monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 2.633,11 ergäbe sich somit - Wohnungskosten wie Mietzins und dgl. stellen nach der Judikatur keine von der Bemessungsgrundlage abzugsfähigen Ausgaben dar (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2007, Zl. 2005/10/0012, vom 15. Dezember 2006, Zl. 2004/10/0131, u.a.) - rechnerisch eine monatliche Beitragsleistung in Höhe von EUR 447,63.

Durch die Vorschreibung einer Beitragsleistung für November 2006 in der Höhe von EUR 21,-- und eine monatliche Beitragsleistung in Höhe von EUR 321,-- wurde der Beschwerdeführer daher selbst dann in keinem Recht verletzt, wenn, was somit ungeprüft gelassen werden kann, er tatsächlich EUR 27.242,79 in einem Zeitraum von sieben (und nicht wie im angefochtenen Bescheid angenommen von sechs) Monaten verdient hätte.

Die Ermittlung der Höhe des vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenersatzes erfordert die Lösung von Rechtsfragen, sodass eine Außerstreitstellung des von der belangten Behörde angewendeten Berechnungsmodus - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht in Betracht kommt.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 13. Mai 2011

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