VwGH 2007/10/0140

VwGH2007/10/014026.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde 1. der M F,

2. der K P, 3. der M T und 4. des K T, alle in Wien, alle vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3A, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. April 2007, Zl. MA 22-2141/2006, betreffend naturschutzbehördliche Aufträge, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der darin ausgesprochenen Verpflichtung zur Entfernung von Gehölzen (zweiter Teil des Spruchpunktes 1.) sowie im Umfang der Spruchpunkte 2. und 3. (betreffend das "Aushungern" von Rasenflächen sowie die Nivellierung von Geländeveränderungen und Stützmauern) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Wien hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. April 2007 wurde den beschwerdeführenden Parteien - in teilweiser Stattgebung deren gegen die erstbehördlichen Aufträge eingebrachten Berufung - ohne Festlegung einer Frist hinsichtlich eines näher genannten Grundstücks gemäß § 37 Abs. 1, 2 und 3 Wiener Naturschutzgesetz (im Folgenden: Wr. NSchG) aufgetragen, alle ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichteten Einfriedungen (bestehend aus Maschendrahtzäunen samt Tor, punktförmigen Fundamenten und Stehern) sowie die nicht einheimischen, gepflanzten Gehölze zu entfernen, wobei anstelle der nicht einheimischen Gehölze Obstbäume zu pflanzen seien (Punkt 1.). Die Rasenflächen seien durch den kompletten Wegfall von Düngung, Bewässerung und Spritzmitteln bei jährlich zweimaliger Mahd und Abtransport des Mähgutes aushungern zu lassen (Punkt 2.). Die bestehenden Geländeveränderungen und Stützmauern schließlich seien vom Böschungsfuß her zu nivellieren und mit autochthonem Erdmaterial, dem standortgemäßes Saatgut beizugeben sei, zu überrieseln, wobei Reste der Grobsteinschlichtung an der Böschungsoberkante frei zu lassen seien (Punkt 3.).

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, die betreffende, im Miteigentum der beschwerdeführenden Parteien stehende Liegenschaft befinde sich im Landschaftsschutzgebiet Liesing.

Mit Schreiben an die Erstbehörde vom 23. Dezember 2004 hätten die beschwerdeführenden Parteien die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung (u.a.) für die Errichtung von Einfriedungen sowie zwei Trockensteinmauern, Geländeveränderungen, die Herstellung einer Rasenanlage und die Errichtung eines Schwimmteiches beantragt. In diesem Umfang sei mit dem erstbehördlichen Bescheid vom 8. Mai 2006 die naturschutzbehördliche Bewilligung versagt worden.

Bereits vor Erlassung dieses Bescheides sei von dem Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz bei mehreren Ortsaugenscheinen zwischen April und Juli 2005 die Realisierung von im Einzelnen bezeichneten Maßnahmen festgestellt worden (nämlich Geländeveränderungen, die Errichtung von Stützmauern und Einfriedungen sowie der Anbau von Rasen und Bepflanzung).

Gestützt auf ein Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 2006 führte die belangte Behörde weiter aus, die vorgenommenen Maßnahmen liefen ohne Abänderung langfristig dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Liesing, Wienerwaldrandzone - Weinbaugebiet Mauer, zuwider, weil sie eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes und der Landschaftsgestalt darstellten. Die Landschaft verliere dadurch an Raum und Zusammenhang und werde in kleinere Einheiten zerschnitten, die voneinander scharf abgegrenzt seien. Es entstehe der Eindruck, dass ein Stück des Landschaftsschutzgebietes verloren gegangen und der anschließenden Zone des "verbauten Stadtgebietes" zugeschlagen worden sei.

Hinsichtlich der Landschaftsgestalt sei nach Ansicht des Amtssachverständigen durch die gesetzten Maßnahmen naturschutzfachlich objektiv eine Verschiebung zu Gunsten des verbauten Stadtgebietes auf Kosten der offenen Flächen des Landschaftsschutzgebietes Liesing vorgenommen worden. Die negativen Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge (Landschaftshaushalt) seien bereits feststellbar und beurteilbar; diese seien durch die Unterbindung der natürlichen Sukzession und die Änderung in der Nutzung (z.B. Mahdregime eines Rasens) entstanden und würden weiterhin entstehen.

Unter näherer Beurteilung der möglichen Auswirkungen einer Entfernung der Geländeveränderungen und Stützmauern sowie eines vollständigen Abtragens der Rasenflächen habe der Amtssachverständige schließlich die mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Wiederherstellungsmaßnahmen empfohlen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, bei den festgestellten Maßnahmen handle es sich um Eingriffe im Sinn des § 3 Abs. 8 Wr. NSchG, die dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Liesing zuwiderliefen und somit nach § 24 Abs. 5 Wr. NSchG untersagt seien. Dies gelte gemäß § 24 Abs. 5 Z. 3 Wr. NSchG insbesondere für die Errichtung von Neu- und Zubauten und Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert werde, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern). Da es sich um bewilligungslose Eingriffe in die Natur handle, seien die im Spruch angeführten Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß § 37 Wr. NSchG anzuordnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wr. NSchG, LGBl. Nr. 45/1998 idF LGBl. Nr. 12/2006, lauten auszugsweise wie folgt:

"Ziel des Gesetzes

§ 1. Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien sowie der nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktionen durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen.

(…)

Begriffsdefinitionen

§ 3. (1) Landschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, bestimmt wird.

(2) Landschaftshaushalt ist das Wirkungsgefüge zwischen den Landschaftsfaktoren Klima, Luft, Gestein, Relief, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Menschen.

(3) Landschaftsgestalt ist die Wahrnehmungseinheit, welche sich aus dem Relief und den darauf befindlichen, natürlichen und vom Menschen geschaffenen Gebilden zusammensetzt und das Ergebnis des landschaftlichen Wirkungsgefüges (Landschaftshaushalt) darstellt.

(…)

(8) Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.

(…)

Landschaftsschutzgebiete

§ 24. (1) Gebiete, die

  1. 1. sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,
  2. 2. als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder

    3. der naturnahen Erholung dienen,

    können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.

    (…)

(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:

  1. 1. die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,
  2. 2. die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,
  3. 3. die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,

    4. die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,

  1. 5. die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,
  2. 6. eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).

(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.

(…)

Wiederherstellung

§ 37. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.

(2) Die Naturschutzbehörde kann demjenigen, der den Eingriff vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der Verpflichtete nicht feststellbar, zur Wiederherstellung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen, sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher bleiben unberührt.

(3) Ist die Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so können dem Verpflichteten oder dem Grundeigentümer (Abs. 2) entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

(…)

Übergangsbestimmungen

§ 53. (1) Bis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:

(…)

7. Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing), LGBl. für Wien Nr. 20/1990,

(…)"

Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing), LGBl. Nr. 20/1990, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan ./. mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 23. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet Liesing besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen

A. (Wienerwald - Wald- und Wiesenbereiche des Dorotheer Waldes, des Wilden Berges und des Föhrenberges),

B. (Wienerwald - Wald- und Wiesenbereiche des Eichkogel-Zugbergrückens),

C. (Wienerwaldrandzone - Weinbaugebiet Mauer),

D. Agrarland der Donauterrassen in der Brauhausflur).

§ 2. Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine wesentlichen Änderungen des Landschaftsbildes und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen. Insbesondere sind die charakteristischen Waldgesellschaften, wie der Schwarzföhren- und Flaumeichenbuschwald des Föhrenberges und der Bacherlen-Eschenwald entlang des Gütenbaches im Teil A sowie der Schwarzföhrenwald des Zugbergrückens im Teil B, nicht durch forstliche Maßnahmen zu beeinträchtigen. Die Kulturgattungen Ackerbau und Mähwiese im Teil A, die Kulturgattung Weinbau im Teil C und Ackerbau im Teil D sind zu erhalten.

(…)"

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz gestützte Auffassung zugrunde, die von den beschwerdeführenden Parteien veranlassten Maßnahmen seien als Eingriff in ein Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 24 Abs. 5 Wr. NSchG anzusehen. Für die Errichtung von Stützmauern und Zäunen ergebe sich dies bereits aus der beispielsweisen Aufzählung in § 24 Abs. 5 Z. 3 Wr. NSchG, für die übrigen Maßnahmen stehe die Eingriffswirkung aufgrund des naturschutzfachlichen Gutachtens fest. Wegen der mangels Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 6 Wr. NSchG verbotenerweise gesetzten Maßnahmen sei den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 37 Abs. 1 bis 3 Wr. NSchG die Wiederherstellung aufzutragen gewesen.

Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten nicht, die erwähnten Maßnahmen gesetzt zu haben, und bringen auch nicht etwa vor, über eine naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 6 Wr. NSchG zu verfügen. Die Beschwerde führt u.a. aus, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem auf ein beigebrachtes Ergänzungsgutachten gestützten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien auseinander gesetzt, wonach keine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes bzw. der Landschaftsgestalt vorliege.

§ 24 Abs. 1 Wr. NSchG normiert jene Voraussetzungen, die - wenn sie einzeln oder in ihrer Gesamtheit vorliegen - die Ermächtigung der Behörde zur Erklärung des betreffenden Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet bewirken. Welchem Schutzzweck jedoch die einzelne Unterschutzstellung jeweils dient, ist nicht dieser Bestimmung, sondern der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung zu entnehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, Zl. 2009/10/0129).

Die konkreten Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes Liesing sind in der betreffenden Schutzverordnung - wie oben ersichtlich - zwar nicht ausdrücklich angeführt. Aus § 2 dieser Verordnung ergibt sich jedoch, dass zu den Schutzzwecken dieses Landschaftsschutzgebietes die Erhaltung des bestehenden Landschaftsbildes und des unbeeinträchtigten Landschaftshaushaltes zählt. Soweit Eingriffe diesen Schutzzwecken zuwider laufen, sind sie gemäß § 24 Abs. 5 Wr. NSchG untersagt, es sei denn, es läge eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 6 Wr. NSchG vor.

Wären daher die von den beschwerdeführenden Parteien gesetzten Maßnahmen geeignet, das bestehende Landschaftsbild wesentlich zu verändern oder den Landschaftshaushalt zu beeinträchtigen, lägen - auch wenn es sich nicht um die demonstrativ genannten Maßnahmen handelt - iSd § 24 Abs. 5 Wr. NSchG verbotene Eingriffe vor.

Zu den in diesem Sinne (ohne Vorliegen einer Ausnahmebewilligung) verbotenen Eingriffen zählt gemäß § 24 Abs. 5 Z. 3 Wr. NSchG jedenfalls die Errichtung von Einfriedungen und von Stützmauern. Die Annahme der belangten Behörde, die bewilligungslose Errichtung von Einfriedungen und Stützmauern stelle einen verbotenen Eingriff dar, ist daher nicht rechtswidrig (vgl. allerdings unten zur mangelnden Trennbarkeit der Verpflichtung zur Nivellierung der Stützmauern von jener zur Nivellierung der Geländeveränderungen).

Daran könnte auch der in der Beschwerde behauptete Umstand, Nachbarparzellen seien ebenfalls eingezäunt, nichts ändern. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift richtig ausgeführt hat, erwächst auch aus §§ 854 ff ABGB keine generelle Verpflichtung zur Einfriedung des eigenen Grundstücks (vgl. etwa Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB3 § 858 Rz 3, auch zum Verhältnis dieser Bestimmungen zu naturschutzrechtlichen Vorschriften).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaube, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das Vorhaben (die Maßnahme) nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, mwN).

Die Feststellung, ein Vorhaben (eine Maßnahme) beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die entsprechende Schlussfolgerung nachvollziehbar gezogen werden kann. Für die Gesetzmäßigkeit der Annahme einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist entscheidend, inwieweit Merkmale, die für den optischen Eindruck, den die Landschaft bietet, maßgeblich sind, durch die optische Wirkung des Vorhabens beeinträchtigt werden. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2003/10/0231, mwN).

Der angefochtene Bescheid entspricht diesen Anforderungen in Ansehung der Annahme einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen nicht. Seine Begründung enthält weder jene großräumige und umfassende Beschreibung der Merkmale, die für den optischen Eindruck der Wahrnehmungseinheit maßgeblich sind, noch werden jene von den gesetzten Maßnahmen ausgehenden Auswirkungen auf die dieses Bild prägenden Elemente dargestellt. Es fehlt daher an einer Grundlage, die es erlauben würde, die Frage einer entsprechenden Beeinträchtigung nachvollziehbar zu beantworten bzw. eine solche Annahme auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Vielmehr beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides insoweit auf die auf Ausführungen des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz gestützten Hinweise, dass durch die von den beschwerdeführenden Parteien veranlassten Maßnahmen eine wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt im Wesentlichen durch die fragmentierende Wirkung jener Maßnahmen erfolge, welche eine "Verschiebung zu Gunsten des verbauten Stadtgebietes" bewirke. Dies reicht für sich aufgrund des Gesagten allerdings nicht aus, um eine Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt nachvollziehbar zu begründen.

Die belangte Behörde erachtet die von den beschwerdeführenden Parteien gesetzten Maßnahmen auch als Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes.

§ 3 Abs. 2 Wr. NSchG definiert den "Landschaftshaushalt" als "Wirkungsgefüge zwischen den Landschaftsfaktoren Klima, Luft, Gestein, Relief, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Menschen".

Die hg. Judikatur hat etwa zum Begriff des "Naturhaushaltes" nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ausgeführt, die gesetzmäßige Beurteilung eines solchen Tatbestandsmerkmales setze nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen Bezug nehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl. 2008/10/0003, mwN).

Auch die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, der auf dem Begriff des "Landschaftshaushaltes" iSd Wr. NSchG bzw. dessen Beeinträchtigung aufbaut, setzt in quantitativer und qualitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über die im Gesetz genannten Faktoren voraus.

Derartige Feststellungen über die Eignung der von den beschwerdeführenden Parteien gesetzten Maßnahmen, den Landschaftshaushalt zu beeinträchtigen, enthält der angefochtene Bescheid allerdings nicht, weist er doch in diesem Zusammenhang - dem Gutachten des Amtssachverständigen folgend - lediglich unkonkret auf die Unterbindung der natürlichen Sukzession und die Änderung in der Nutzung etwa durch das Mahdregime eines Rasens hin.

Die Annahme der belangten Behörde, die von den beschwerdeführenden Parteien gesetzten Maßnahmen seien dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Liesing widersprechende Eingriffe iSd § 24 Abs. 5 Wr. NSchG, beruht somit - mit Ausnahme der Errichtung der Einfriedungen und Stützmauern - nicht auf einem mängelfreien Verfahren. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Nivellierung von Stützmauern ist allerdings von der damit verbundenen Verpflichtung zur Nivellierung von Geländeveränderungen - auch bei Heranziehung der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Auslegung des Spruchs (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 59 AVG E 46 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung) - nicht trennbar, sodass der beschriebene Verfahrensmangel der gesamten in Spruchpunkt 3. ausgesprochenen Verpflichtung anhaftet.

Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind auch wesentlich, weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei deren Vermeidung zum Ergebnis gelangt wäre, es liege insoweit kein verbotener Eingriff iSd § 24 Abs. 5 Wr. NSchG vor und es bestehe daher kein Grund für die Anordnung von Wiederherstellungsmaßnahmen nach § 37 Wr. NSchG.

Die Beschwerde weist weiters - an sich zutreffend - darauf hin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen dem Gesetz keine Frist für die Ausführung der aufgetragenen Arbeiten gesetzt hat (vgl. § 59 Abs. 2 AVG und § 37 Abs. 2 erster Satz Wr. NSchG).

Dieser Mangel des angefochtenen Bescheides hat allerdings im Beschwerdefall nicht zur - gänzlichen - Aufhebung des Bescheides zu führen, weil der Beschwerde über Antrag der beschwerdeführenden Parteien mit hg. Beschluss vom 3. September 2007, Zl. AW 2007/10/0032, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. In Hinblick darauf können die beschwerdeführenden Parteien wegen des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes nach Lage des Falles nicht mehr beschwert sein (vgl. etwa zu einer zu kurz bemessenen Leistungsfrist das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0067, mwN).

Nach Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses steht den beschwerdeführenden Parteien noch eine angemessene Leistungsfrist für die Erfüllung der hinsichtlich der Einfriedungen ausgesprochenen Verpflichtung zur Verfügung.

Das Beschwerdevorbringen, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche der bestehenden Zäune zu entfernen seien, erweist sich schließlich mit Blick auf die in Spruchpunkt 1. im Klammerausdruck vorgenommene Präzisierung der zu entfernenden Einfriedungen als unberechtigt.

Der angefochtene Bescheid war somit - in dem im Spruch ersichtlichen Umfang - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben; auf das weitere Beschwerdevorbringen muss somit nicht eingegangen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere §§ 50, 53 Abs. 1 erster SatzVwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. September 2011

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