VwGH 2009/10/0129

VwGH2009/10/012924.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des RL in Wien, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 14, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. April 2009, Zl. MA 22- 3240/2008, betreffend naturschutzbehördliche Aufträge, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LSchV Döbling 1990 §2;
LSchV Döbling 1990;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs4;
NatSchG Wr 1955 §24 Abs5 Z3;
NatSchG Wr 1998 §24 Abs1;
NatSchG Wr 1998 §24 Abs5;
NatSchG Wr 1998 §24 Abs6;
NatSchG Wr 1998 §37 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LSchV Döbling 1990 §2;
LSchV Döbling 1990;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs4;
NatSchG Wr 1955 §24 Abs5 Z3;
NatSchG Wr 1998 §24 Abs1;
NatSchG Wr 1998 §24 Abs5;
NatSchG Wr 1998 §24 Abs6;
NatSchG Wr 1998 §37 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte 1 ("Verschmälerung bzw. Rückbau der Fahrstraße am Hang zum ursprünglichen Fußweg von 1,5 m Breite"),

2 ("Verziehen der Böschung, sodass der schmälere Weg übrig bleibt"),

4 ("Entfernung der Beleuchtungskörper, Elektrokästen, Wasserentnahmestellen, Solardusche und der mit diesen in Verbindung stehenden und knapp unter der Erdoberfläche verlegten Leitungen"),

6 ("Entfernung des Zeltes auf der oberen Terrasse nahe des Schwimmbades und der Betonplatten, die als Bodenbelag dienen"), und

7 ("Entfernung des Komposthaufens am unteren Ende des Grundstücks")

jeweils zur Gänze,

im Umfang des Spruchpunktes 5 ("Entfernung des Zaunes inklusive Punktfundamenten zum R.-Bach hin sowie Entfernung der Bepflanzung in dessen Nähe mit nicht heimischen Pflanzen, insbesondere Thujen") im Umfang des Auftrages zur Entfernung der Bepflanzung

wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer - in teilweiser Stattgebung seiner gegen die erstbehördlichen Aufträge eingebrachten Berufung - zur Herstellung des früheren Zustandes aufgetragen, die ohne naturschutzbehördliche Bewilligung vorgenommenen Eingriffe auf dem Grundstück Nr. X, EZ Y, KG Z., zu entfernen bzw. rückgängig zu machen und dazu binnen festgesetzter Frist die folgenden Maßnahmen zu treffen:

1. Verschmälerung bzw. Rückbau der Fahrstraße am Hang zum ursprünglichen Fußweg von 1,5 m Breite,

2. Verziehen der Böschung, sodass der schmälere Weg übrig bleibt,

3. Entfernung von Stützmauern rechts und links am unteren Ende der in den Garten führenden Treppe,

4. Entfernung der Beleuchtungskörper, Elektrokästen, Wasserentnahmestellen, Solardusche und der mit diesen in Verbindung stehenden und knapp unter der Erdoberfläche verlegten Leitungen,

5. Entfernung des Zaunes inklusive Punktfundamenten zum R.- Bach hin sowie Entfernung der Bepflanzung in dessen Nähe mit nicht heimischen Pflanzen, insbesondere Thujen,

6. Entfernung des Zeltes auf der oberen Terrasse nahe des Schwimmbades und der Betonplatten, die als Bodenbelag dienen,

7. Entfernung des Komposthaufens am unteren Ende des Grundstücks.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, das erwähnte Grundstück liege im Landschaftsschutzgebiet Döbling. Der Beschwerdeführer habe den hier zum R.-Bach hinabführenden Weg mit einer ursprünglichen Breite von ca. 1 m zu einer befestigten Fahrstraße mit Schotterrollierung von ca. 2,5 m Breite ausgebaut und dabei entlang des Weges Hangabgrabungen vorgenommen. Dem Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zufolge sei dadurch die Landschaftsgestalt des R.-Bachtales nachteilig verändert worden, weil es zu einer Unterbrechung des natürlichen Geländeverlaufes komme. Im Verhältnis zum schmalen, unbefestigten und unbeleuchteten Wanderweg, über den die Zufahrt zum Grundstück erfolge, wirke die befestigte Fahrstraße überdimensioniert. Sie stelle daher einen Eingriff in die Landschaftsgestalt dar, für den der Beschwerdeführer über keine naturschutzbehördliche Bewilligung verfüge. Es seien ihm daher die Aufträge laut den Spruchpunkten 1 und 2 zu erteilen gewesen.

Der Beschwerdeführer habe weiters Stützmauern rechts und links am unteren Ende der in den Garten führenden Treppe errichtet, ohne über die dafür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung zu verfügen. Es sei ihm daher deren Entfernung vorzuschreiben gewesen.

Der Beschwerdeführer habe überdies Beleuchtungskörper (kniehohe Steinlaternen) entlang der Fahrbahn und entlang der Stufenanlage, die zur ehemaligen M führe, errichtet, weiters, über das Grundstück verteilt, insgesamt neun weiße Elektrokästen auf Metallstehern, und, ebenfalls über das Grundstück verteilt, Wasserentnahmestellen, außerdem eine Solardusche und ein Zelt. Diese Maßnahmen würden laut dem Gutachten der Amtssachverständigen in einem Landschaftsschutzgebiet als Fremdkörper wirken und daher die Landschaftsgestalt beeinträchtigen. Die von den Beleuchtungskörpern ausgehenden Lichtimmissionen könnten den Landschaftshaushalt beeinträchtigen. Durch die Verlegung der Versorgungsleitungen werde der Landschaftshaushalt ebenfalls beeinträchtigt, weil Künettengrabungen eine Zerstörung der ehemals vorhandenen Bodenstruktur und Vegetation zur Folge hätten. Die Errichtung des Zeltes stelle einen Eingriff in die Landschaftsgestalt und die Erholungswirkung der Landschaft dar, weil das Zelt vom Wanderweg aus gut wahrnehmbar sei und - im Gegensatz zum Zustand vor den getätigten Maßnahmen - als störend und wegen der Nähe zur Hangkante als Fremdkörper empfunden werden könnte. Auch bei diesen Maßnahmen handle es sich daher um Eingriffe, für die der Beschwerdeführer über keine naturschutzbehördliche Bewilligung verfüge. Es seien ihm daher die unter den Spruchpunkten 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Aufträge zu erteilen gewesen.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, es werde mit diesen Aufträgen ein generelles Nutzungsverbot betreffend sein Grundstück ausgesprochen, sei zu entgegnen, dass eine Gartennutzung, möge sie auch schon seit vielen Jahrzehnten bestehen, sich an den Zielen und Grundsätzen des Wiener Naturschutzgesetzes bzw. der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Döbling orientieren müsse.

Schließlich habe der Beschwerdeführer auf dem Grundstück zum R.-Bach einen Zaun inklusive Punktfundamente neu errichtet und entlang dieses Zaunes eine Bepflanzung mit Thujen vorgenommen. Dass der Beschwerdeführer zuvor den alten Zaun demontiert und um etwa 1,5 m zurückversetzt neu errichtet habe, ändere nichts an der für Einfriedungen geltenden naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht. Die Einbringung nicht standortgerechter und nicht einheimischer Pflanzen in ein Landschaftsschutzgebiet sei geeignet, nachteilige Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt (v.a. durch Lebensraumverminderung für die heimische Flora und Fauna) sowie auf die Landschaftsgestalt und die Erholungswirkung durch Verminderung der Naturnähe zu haben. Sie stelle daher einen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet dar. Weder für die Errichtung des Zaunes, noch für die Pflanzung der Thujen verfüge der Beschwerdeführer über eine naturschutzbehördliche Bewilligung. Es sei ihm daher unter Spruchpunkt 5 deren Entfernung vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 45/1998 idF LGBl. Nr. 12/2006, (Wr. NSchG) lauten auszugsweise wie folgt:

"Ziel des Gesetzes

§ 1. Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien sowie der nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktionen durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen.

...

Begriffsdefinitionen

§ 3. (1) Landschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, bestimmt wird.

(2) Landschaftshaushalt ist das Wirkungsgefüge zwischen den Landschaftsfaktoren Klima, Luft, Gestein, Relief, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Menschen.

(3) Landschaftsgestalt ist die Wahrnehmungseinheit, welche sich aus dem Relief und den darauf befindlichen, natürlichen und vom Menschen geschaffenen Gebilden zusammensetzt und das Ergebnis des landschaftlichen Wirkungsgefüges (Landschaftshaushalt) darstellt.

...

(8) Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.

...

Landschaftsschutzgebiete

§ 24. (1) Gebiete, die

  1. 1. sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,
  2. 2. als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder

    3. der naturnahen Erholung dienen,

    können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.

    ...

(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:

  1. 1. die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,
  2. 2. die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,
  3. 3. die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,

    4. die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,

  1. 5. die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,
  2. 6. eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).

(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.

...

Wiederherstellung

§ 37. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.

(2) Die Naturschutzbehörde kann demjenigen, der den Eingriff vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der Verpflichtete nicht feststellbar, zur Wiederherstellung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen, sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher bleiben unberührt.

Übergangsbestimmungen

§ 53. (1) Bis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:

6. Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 19. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Döbling), LGBl. für Wien Nr. 21/1990,

… ."

Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 19. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Döbling), LGBl. Nr. 21/1990, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 19. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet Döbling besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen

A (Wienerwald - Wald- und Wiesenbereiche des Kahlengebirges und des Neubergrückens) und

B (Wienerwaldrandzone - Weinbaugebiete Kahlenbergerdorf, Nußdorf/ Heiligenstadt, Grinzing, Grinzing/Hungerberg, Sievering/Hackenberg und Neustift/Salmannsdorf).

§ 2. Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine wesentlichen Änderungen des Landschaftsbildes und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen. Insbesondere sind die charakteristischen Waldgesellschaften, wie der Flaumeichen- und Lindenbestand des Leopoldsberges sowie der Gipfeleschenbestand des Hermannskogels nicht durch forstliche Maßnahmen zu beeinträchtigen. Die Kulturgattungen "Mähwiese" und "Weinbau" sind beizubehalten. Die geschlossene Sukzessionsfläche in der Wildgrube (Wienerwaldrandzone) ist zu erhalten und durch landschaftspflegerische Maßnahmen zu sichern."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf das Gutachten einer Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz gestützte Auffassung zu Grunde, die vom Beschwerdeführer auf dem unbestrittenermaßen im Landschaftsschutzgebiet Döbling liegenden Grundstück gesetzten Maßnahmen seien als Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet iSd § 24 Abs. 5 Wr. NSchG anzusehen: Für die Errichtung von Stützmauern und Zäunen ergebe sich dies bereits aus der beispielsweisen Aufzählung im § 24 Abs. 5 Z. 3 Wr. NSchG, für die übrigen Maßnahmen stehe die Eingriffswirkung auf Grund des naturschutzfachlichen Gutachtens fest. Wegen der mangels Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 6 Wr. NSchG verbotenerweise gesetzten Maßnahmen sei dem Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 1 Wr. NSchG deren Entfernung vorzuschreiben gewesen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die erwähnten Maßnahmen gesetzt zu haben. Er behauptet auch nicht, über eine naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 6 Wr. NSchG zu verfügen. Vielmehr ist er der Auffassung, die gesetzten Maßnahmen liefen dem Wr. NSchG nicht zuwider und seien daher ohne Ausnahmebewilligung zulässig. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Döbling sei die naturnahe Erholung iSd § 24 Abs. 1 Z. 3 Wr. NSchG. Alle getroffenen Maßnahmen dienten ausschließlich diesem Zweck; der Beschwerdeführer nutze das Grundstück ausschließlich zu seiner naturnahen Erholung. Er habe auch keine verbotenen Baulichkeiten iSd § 24 Abs. 5 Z. 3 Wr. NSchG errichtet: Die Einfriedung zum Bach habe immer schon bestanden, er habe den desolaten Zaun samt Einfahrtstor lediglich erneuert und etwas zurückversetzt. Das äußere Erscheinungsbild sei jedenfalls nicht verändert worden. Bei den Stützmauern rechts und links am unteren Ende der in den Garten führenden Treppe handle es sich um eine Böschungsabsicherung mit Löffelsteinen, die nicht gemauert sei und daher nicht als Stützmauer bezeichnet werden könne. Die Verbreiterung des Weges sei durch das Freischaufeln von Hangrutschungen erfolgt. Es sei unerfindlich, warum die Herstellung des ursprünglichen Zustandes bewilligungspflichtig sein solle. Die Aufbringung von Schotter mache aus dem Weg noch keine Baulichkeit. Die Landschaftsgestalt werde durch den Weg überhaupt nicht beeinträchtigt. Vielmehr werde die der naturnahen Erholung dienende Gartenpflege dadurch überhaupt erst gesichert. Die Beleuchtungskörper, Elektrokästen, Wasserentnahmestellen etc. seien gleichfalls keine Eingriffe, die dem Schutzzweck der naturnahen Erholung widersprächen. Verwiesen werde auf das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegte Privatgutachten, in dem die Leuchtkörper als klein dimensioniert und unauffällig beurteilt worden seien, ebenso die Solardusche. Die Kritik an den Wasserentnahmestellen sei überhaupt nicht nachvollziehbar, weil die Bewässerung der Liegenschaft in Zeiten der Trockenheit einfach notwendig sei. Die unter der Erdoberfläche verlegten Leitungen hätten keinesfalls Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Betreffend das Zelt sei auf § 17 Wr. NSchG hinzuweisen, wonach das Aufstellen oder Benützen von Zelten auf im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden genutzten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten gestattet sei. Die Betonplatten, die als Bodenbelag dienten, seien nur aufgelegt, nicht fundiert. Es handle sich somit nicht um Baulichkeiten. Schließlich widerspreche ein Komposthaufen per se nicht dem Naturschutz. Die Annahme, es bestehe hiefür eine Bewilligungspflicht, führe zur Uferlosigkeit der Bewilligungspflicht: Sobald geringfügige Ansammlungen von Abfall entstanden seien, müsste um Bewilligung angesucht werden. Schließlich werde auch die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Parteiengehör gerügt: Die von der belangten Behörde zum Beweis der ursprünglichen Breite des Weges herangezogenen Luftbilder seien dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden. Es sei ihm auch nie Gelegenheit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen.

Soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf § 24 Abs. 1 Z. 3 Wr. NSchG ("Schutz und Pflege der naturnahen Erholung") stützt und die von ihm gesetzten Maßnahmen bereits deshalb als zulässig erachtet, weil diese dem Zweck der naturnahen Erholung dienten, übersieht er, dass § 24 Abs. 1 Wr. NSchG jene Voraussetzungen normiert, die, wenn sie einzeln oder in ihrer Gesamtheit vorliegen, die Ermächtigung der Behörde zur Erklärung des betreffenden Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet auslösen. Welchem Schutzzweck jedoch die einzelne Unterschutzstellung jeweils dient, ist nicht dieser Bestimmung, sondern der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung zu entnehmen.

Die konkreten Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes Döbling sind in der - oben wiedergegebenen - Schutzverordnung zwar nicht ausdrücklich angeführt. Aus § 2 dieser Verordnung ergibt sich aber, dass zu den Schutzzwecken dieses Landschaftsschutzgebietes die Erhaltung des bestehenden Landschaftsbildes und des unbeeinträchtigten Landschaftshaushaltes zählt. Soweit Eingriffe diesen Schutzzwecken zuwiderlaufen, sind sie gemäß § 24 Abs. 5 Wr. NSchG untersagt, es sei denn, es läge eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 6 Wr. NSchG vor.

Wären daher die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen geeignet, das bestehende Landschaftsbild wesentlich zu verändern oder den Landschaftshaushalt zu beeinträchtigen, lägen - auch wenn es sich nicht um die demonstrativ genannten Maßnahmen handelt - iSd § 24 Abs. 5 Wr. NSchG verbotene Eingriffe vor; ob sie der naturnahen Erholung des Beschwerdeführers dienten, ist diesfalls irrelevant.

Zu den in diesem Sinne (ohne Vorliegen einer Ausnahmebewilligung) verbotenen Eingriffen zählt gemäß § 24 Abs. 5 Z. 3 Wr. NSchG jedenfalls die Errichtung von Einfriedungen und von Stützmauern. Die Annahme der belangten Behörde, die bewilligungslose Errichtung des Zaunes zum R.-Bach sei ein verbotener Eingriff, ist daher nicht rechtswidrig. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie er behauptet - den alten Zaun abgerissen und durch einen neuen ersetzt habe, nichts zu ändern. Im Falle der Neuerrichtung einer Anlage kann nämlich nicht (mehr) von einem (zulässigen) Altbestand gesprochen werden.

Nicht rechtswidrig ist auch die weitere Annahme der belangten Behörde, die bewilligungslose Errichtung von Stützmauern rechts und links am unteren Ende der in den Garten führenden Treppe sei ein iSd § 24 Abs. 5 Z. 3 Wr. NSchG verbotener Eingriff. Dass nämlich - so der Beschwerdeführer - nur eine "gemauerte" Böschungsabsicherung als "Stützmauer" angesehen werden könne, ist dem Gesetz, das Stützmauern schlechthin und daher alle Arten von Stützmauern erfasst, nicht zu entnehmen.

Was jedoch die Beurteilung der übrigen vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen als dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes zuwiderlaufende Eingriffe anlangt, so gründet diese Beurteilung zum einen auf der Annahme, die befestigte Fahrstraße würde den natürlichen Verlauf des Geländes unterbrechen und wirke überdimensioniert, und zum anderen, die gesetzten Maßnahmen wirkten als Fremdkörper; folglich werde die Landschaftsgestalt beeinträchtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaube, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das Vorhaben (die Maßnahme) nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2009, Zl. 2008/10/0280, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Feststellung, ein Vorhaben (eine Maßnahme) beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die entsprechende Schlussfolgerung nachvollziehbar gezogen werden kann. Für die Gesetzmäßigkeit der Annahme einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist entscheidend, inwieweit Merkmale, die für den optischen Eindruck, den die Landschaft bietet, maßgeblich sind, durch die optische Wirkung des Vorhabens beeinträchtigt werden. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2003/10/0231, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der angefochtene Bescheid entspricht den soeben dargelegten Anforderungen in Ansehung der Annahme einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen nicht. Seine Begründung enthält weder jene großräumige und umfassende Beschreibung der Merkmale, die für den optischen Eindruck der Wahrnehmungseinheit maßgeblich sind, noch werden jene von den gesetzten Maßnahmen ausgehenden Auswirkungen auf die dieses Bild prägenden Elemente dargestellt. Es fehlt daher an einer Grundlage, die es erlauben würde, die Frage einer entsprechenden Beeinträchtigung nachvollziehbar zu beantworten bzw. eine solche Annahme auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Vielmehr beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides, dem Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz folgend, auf den nicht näher erörterten Hinweis, die Verbreiterung der Fahrstraße würde den natürlichen Verlauf des Geländes unterbrechen und sei überdimensioniert bzw. die Maßnahmen wirkten als Fremdkörper. Dies reicht für sich aber nicht aus, um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (bzw. der Landschaftsgestalt) nachvollziehbar zu begründen.

Soweit die belangte Behörde in vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes sieht, ist auf die ständige hg. Judikatur zu vergleichbaren Gesetzesbegriffen hinzuweisen, wonach die gesetzmäßige Beurteilung eines solchen Tatbestandsmerkmales nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen Bezug nehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraussetzt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl. 2008/10/0003, und die dort zitierte Vorjudikatur). Entsprechend begründete Feststellungen über die Eignung der vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen, den Landschaftshaushalt zu beeinträchtigen, fehlen dem angefochtenen Bescheid jedoch zur Gänze.

Die Annahme der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen seien dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Döbling widersprechende Eingriffe iSd § 24 Abs. 5 Wr. NSchG, beruht somit - mit Ausnahme der Errichtung des Zaunes sowie der erwähnten Stützmauern - nicht auf einem mängelfreien Verfahren. In diesem Umfang ist daher auch der darauf gestützte Wiederherstellungsauftrag gemäß § 37 Abs. 1 Wr. NSchG rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind auch wesentlich, weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei deren Vermeidung zum Ergebnis gelangt wäre, es liege insoweit kein verbotener Eingriff iSd § 27 Abs. 5 Wr. NSchG vor und es bestehe daher kein Grund für die Erlassung eines entsprechenden Beseitigungsauftrages.

Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste; im Übrigen war die Beschwerde jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. Februar 2011

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