Normen
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs3;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §5;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs3;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §5;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde O. vom 21. Juni 2006 wurde den Beschwerdeführern vorgeschrieben, ihr Objekt in M. 19, einschließlich des Grundstücks Nr. 5365, KG. O., sowie im Wesentlichen gleichlautend ihr Objekt in M. 18, einschließlich des Grundstücks Nr. 5361, KG. O., gemäß §§ 1 und 2 OÖ. Wasserversorgungsgesetz (OÖ WasserversorgungsG), LGBl. Nr. 24/1997, an die gemeindeeigene, öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden des Gemeinderates der Marktgemeinde O. vom 23. Oktober 2006 wurde den Berufungen keine Folge gegeben und der jeweils erstinstanzliche Bescheid vom 21. Juni 2006 bestätigt.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 8. Juni 2007 wurden die Vorstellungen jeweils als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung der angefochtenen Bescheide wird u. a. ausgeführt, dass die Tatbestandsmerkmale des § 1 OÖ WasserversorgungsG gegeben und von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten worden seien, weshalb der Anschlusszwang zu Recht festgestellt worden sei. In den gegenständlichen Verfahren sei ausschließlich über den Anschlusszwang an die gemeindeeigene, öffentliche Wasserversorgungsanlage gemäß § 1 OÖ WasserversorgungsG abgesprochen worden. Die Möglichkeit einer Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß § 3 OÖ WasserversorgungsG sei nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb diesbezügliches Vorbringen nicht von Relevanz sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres inhaltlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat darüber erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung - wie auch bereits die gemeindebehördlichen Instanzen - die falsche Rechtslage zu Grunde gelegt, indem sie anstatt des Gesetzes vom 28. Juni 1956 über den Anschluss an gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlagen von Gemeinden (Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz), LGBl. Nr. 38/1956, das OÖ WasserversorgungsG, LGBl. Nr. 24/1997, angewendet habe.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Der Bürgermeister als erstinstanzliche Behörde wie auch der Gemeinderat als zweitinstanzliche Behörde legten ihrer Entscheidung das OÖ WasserversorgungsG, LGBl. Nr. 24/1997, zu Grunde. Dies wurde von der belangten Behörde nicht beanstandet und es vermag auch der Verwaltungsgerichtshof darin eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.
Das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz wurde mit LGBl. Nr. 24/1997 als OÖ WasserversorgungsG wiederverlautbart.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist"; ein solcher Fall liegt verfahrensgegenständlich nicht vor. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/08/0050, mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, VwSlg. Nr. 9315 A/1977).
Insoweit die Beschwerdeführer der Ansicht sind, es sei auf den Zeitpunkt oder Zeitraum der Errichtung der Wasserversorgungsanlage in den Jahren 1992 und 1993 abzustellen, verkennen sie die Rechtslage. Für eine solche Betrachtungsweise findet sich in einem Verfahren, dessen Gegenstand die Feststellung eines Anschlusszwangs ist, kein Raum.
Im Zeitpunkt der Erlassung sowohl der erst- als auch der zweitinstanzlichen Bescheide im Jahr 2006 war - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführt - das OÖ WasserversorgungsG anzuwenden.
Gemäß § 1 Abs. 1 OÖ WasserversorgungsG, LGBl. Nr. 24/1997, besteht im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen, gemeinnützigen und öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im Folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlusszwang.
Gemäß § 3 OÖ WasserversorgungsG hat die Gemeinde für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren, wenn
- 1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,
- 2. Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und
3. die Kosten für den Anschluss - gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - unverhältnismäßig hoch wären.
Gemäß § 5 leg. cit. hat die Gemeinde im Zweifelsfall festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Landesgesetz, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 und 3 gegeben sind. Ferner hat die Gemeinde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage die Verpflichtung des § 2 Abs. 4 erfüllt.
Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage eine gemeindeeigene, gemeinnützige und öffentliche Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 OÖ WasserversorgungsG ist und die Liegenschaften der Beschwerdeführer zum Versorgungsbereich im Sinne des § 1 Abs. 3 OÖ WasserversorgungsG zählen.
Die Beschwerdeführer bringen u.a. vor, sowohl bereits vor Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide als auch in den Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 21. Juni 2006 eine Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß § 3 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG beantragt zu haben. Mit diesem Vorbringen zeigen sie eine Rechtswidrigkeit der nunmehr angefochtenen Bescheide nicht auf.
Mit den angefochtenen Bescheiden wird der Anschlusszwang im Sinne des § 1 OÖ WasserversorgungsG ausgesprochen. Diese Bescheide sind als Feststellungsbescheide im Sinne des § 5 OÖ WasserversorgungsG anzusehen; die mangelnde Anführung des § 5 leg. cit. selbst ist unbeachtlich. Die von der belangten Behörde als frei von Rechtswidrigkeit beurteilten gemeindebehördlichen Bescheide haben die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang nicht beeinträchtigt.
Insoweit die Beschwerdeführer geltend machen, vom Beginn des Verfahrens an eine Ausnahme vom Anschlusszwang begehrt zu haben, verkennen sie den Inhalt der von ihnen bekämpften Bescheide, wurde doch darin die Versagung einer Ausnahme vom Anschlusszwang im Sinne des § 3 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG gerade nicht ausgesprochen. Diese stellen viel mehr Feststellungsbescheide gemäß §§ 1 und 5 OÖ WasserversorgungsG dar, die das Bestehen des Anschlusszwangs feststellen, nicht aber über das von den Beschwerdeführern als gestellt genannte Begehren absprechen und somit einen anderen Verfahrensgegenstand als jenen erledigen, den die Beschwerdeführer ihrem Vorbringen nach anhängig gemacht haben und über die die zuständige Gemeindebehörde eine Erledigung unverändert zu treffen haben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/07/0118).
Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer Ausnahme vom Anschlusszwang näher einzugehen.
Schließlich vermeinen die Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit liege in einem Verstoß gegen "den Grundsatz von Treu und Glauben", weil die Gemeindebehörden "Zusagen … in den Jahren 1960 ff und bei Errichtung der Wasserversorgungsanlage" in der Richtung abgegeben hätten, dass ein Anschlusszwang nicht ausgesprochen werden solle. Weshalb die von den Beschwerdeführern behaupteten Zusagen aus den 60er-Jahren hinderlich sein sollten, eine Anschlusspflicht nach dem OÖ WasserversogungsG festzustellen, ist schon deshalb nicht einsichtig, weil dem Grundsatz von Treu und Glauben das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip vorgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 2001/02/0084, mwN). Die Beschwerdeführer erachten sich dabei insbesondere in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz wie auch auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums verletzt und machen die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend, dessen Geltendmachung gemäß Art. 133 Z 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
Die Beschwerden waren aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der mitbeteiligten Partei konnte der Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Gegenschriften nicht zuerkannt werden, weil sie diese nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2007/07/0052)
Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Dabei kann es dahin stehen, ob es sich bei dem Anschlusszwang überhaupt um ein "civil right" handelt, war angesichts des hier geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der Lösung einer ausschließlich rechtlichen Frage das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. weiterführend zu einer ähnlichen Konstellation das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zlen. 2008/07/0143 bis 0146, m.w.N.).
Wien, am 28. April 2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)