VwGH 2001/02/0084

VwGH2001/02/008421.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des K E in K, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. Februar 2001, Zl. UVS-5/10675/8-2001, betreffend Übertretung des Salzburger Grundverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art18 Abs1;
GVG Slbg 1997 §13 Abs1 litb;
GVG Slbg 1997 §43 Abs1 Z3;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2001:2001020084.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher genannten GmbH (in der Folge: F-GmbH) die Nutzung eines näher umschriebenen Mietobjektes im Bundesland Salzburg als Handelsgroßbetrieb in der Zeit vom 30. November 1998 bis zum 18. Jänner 1999 zu verantworten, obwohl diese unzulässig gewesen sei, da unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die Baugrundstücke betreffen, zu ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen, wenn der Grundverkehrsbeauftragte den Rechtserwerber an die Grundverkehrslandeskommission verwiesen hat - diese Zustimmung sei zum oben angeführten Zeitraum nicht gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 9 Abs. 1 VStG iVm den §§ 43 Abs. 1 Z. 3 und 13 Abs. 1 lit. b Salzburger Grundverkehrsgesetz 1997 begangen; über ihn wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 GVG 1997" eine Geldstrafe in der Höhe von S 200.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Wochen) verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof (ausschließlich) in "seinem Recht auf Beachtung und Umsetzung des Grundsatz(es) von Treu und Glauben verletzt".

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmissverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung nur das Erkenntnis vom 9. Oktober 1996, Zl. 96/03/0082, gleichfalls eine Verwaltungsstrafsache betreffend).

Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen des bezeichneten Beschwerdepunktes zusammengefasst vor, eine grundverkehrsrechtliche Bewilligung für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Baumarktes, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, sei zwar hinsichtlich des Tatzeitraumes nicht vorgelegen. Er habe jedoch auf Grund von "Äußerungen und Zusagen der Landesregierung" davon ausgehen können, dass die erforderliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde im Zuge einer sechs Tage vor der geplanten Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Baumarktes abgehaltenen Sitzung der Landesregierung erfolgen werde. Dass diese Genehmigung dann nicht (rechtzeitig) erteilt worden sei, verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Dem Beschwerdeführer, der sich auf diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz stützen will, ist jedoch zu entgegnen, dass dem Grundsatz von Treu und Glauben das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip vorgeht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. März 2001, Zl. 2000/17/0260).

Im Beschwerdefall geht es um die Anwendung öffentlichen Rechts, welches nicht der Parteiendisposition unterliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in diesem Bereich Zusagen unbeachtlich (im Zusammenhang mit Zusagen von Organwaltern der Gemeinde betreffend Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz die hg. Erkenntnisse vom 3. November 1999, Zl. 98/06/0231, und vom 28. November 1991, Zl. 91/06/0059).

Die im Beschwerdefall behaupteten "Äußerungen und Zusagen der Landesregierung" betreffend die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes vermögen daher keine Rechtswidrigkeit des vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides der belangten Behörde zu begründen.

Im Zusammenhang mit der Rüge der Strafbemessung erblickt der Beschwerdeführer einen Milderungsgrund vor allem darin, dass ihm noch eine Woche vor Eröffnung des Baumarktes von der Landesregierung Zusagen hinsichtlich einer Umwidmung des Geländes gemacht worden seien; er habe daher davon ausgehen können, dass die Umwidmung noch fristgerecht (sechs Tage vor Eröffnung des Baumarktes) erfolgen werde. Für den Fall, dass die Umwidmung nicht fristgerecht erfolgen werde, sei ihm zugesagt worden, dass die entsprechende Umwidmung so rasch wie möglich "nachgeholt" werden werde; es lägen somit Umstände vor, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kämen (§ 34 Z. 11 StGB), da der Beschwerdeführer rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass die Zusagen der Landesregierung verbindliche Wirkung hätten.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgt jedoch weiter (in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt), dass ihm die Notwendigkeit des Vorliegens einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach erfolgter Umwidmung und deren Genehmigung durch die Landesregierung vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Baumarktes sehr wohl bewusst war. Nach seinem eigenen, weiteren Vorbringen, fand die sechs Tage vor Eröffnung (und daher relativ knapp) angesetzte Sitzung der Landesregierung betreffend die Genehmigung des neuen Flächenwidmungsplanes nicht (mit diesem Tagesordnungspunkt) statt. Dem Beschwerdeführer musste daher klar sein, dass die nach seinem eigenen Wissensstand erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht mehr (rechtzeitig) vorliegen werde. Wenn er daher ohne diese die Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Baumarktes und deren Fortsetzung während des inkriminierten Zeitraumes zuließ, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kämen.

Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, die belangte Behörde habe als "Erschwerungsgründe" verwaltungsstrafrechtliche "Vormerkungen" aus den Jahren 1996 bis 1998 wegen Übertretungen von Gesetzen, welche in keinem Bezug zum Salzburger Grundverkehrsgesetz stünden herangezogen, so stimmt dies nicht mit dem Inhalt des bekämpften Bescheides überein. Danach ging die belangte Behörde nur davon aus, dass der Milderungsgrund der (verwaltungs)strafrechtlichen Unbescholtenheit infolge der erwähnten Übertretungen nicht gegeben sei.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Festsetzung der Strafe innerhalb des bis 500.000,-- S reichenden Strafrahmens erfolgte, rügt jedoch das Unterbleiben einer diesbezüglichen Begründung. Dies zu Unrecht: Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf die näher umschriebenen Intentionen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Betreiben eines Großhandelsbetriebes ohne vorliegende Zustimmung der Grundverkehrsbehörde diesen Intentionen erheblich zuwidergehandelt habe, weshalb ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt der Übertretung zu Grunde zu legen sei und keine Unangemessenheit der erstinstanzlichen Strafe im Sinn des § 19 Abs. 1 VStG erkannt werden könne. Gegen diese - in sich schlüssige - Begründung bringt der Beschwerdeführer nichts vor, weshalb auch der Verwaltungsgerichtshof die Höhe der verhängten Strafe unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Übertretung - die Tat wurde im Übrigen nach den Feststellungen vorsätzlich begangen - jedenfalls als zutreffend ansieht. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer noch ins Treffen geführte Schaffung von Arbeitsplätzen überhaupt und im gegebenen Zusammenhang als mildernd heranzuziehen wäre.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Dezember 2001

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