VwGH 2010/21/0134

VwGH2010/21/013424.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache des H, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §62 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §62 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit der gegenständlichen, am 26. April 2010 zur Post gegebenen und am 27. April 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die infolge eines Devolutionsantrages zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) habe bislang über seine Berufung gegen das von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 über ihn verhängte Aufenthaltsverbot nicht entschieden.

Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde unter Bestreitung ihrer Säumnis mit Schreiben vom 21. Mai 2010 eine Ausfertigung des über die erwähnte Berufung absprechenden Bescheides vom (richtig:) 23. April 2010 samt Zustellnachweis vor. Daraus ergibt sich, dass dieser Bescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 27. April 2010 zugestellt wurde. Dieser Sachverhalt steht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dem zur hg. Zl. 2010/21/0172 geführten Bescheidbeschwerdeverfahren im Einklang.

Demnach wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2010 mit seiner Zustellung am 27. April 2010 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen; das war der Tag, an dem die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist. Langt aber eine Säumnisbeschwerde an dem Tag beim Verwaltungsgerichtshof ein, an dem die Behörde den Bescheid erlassen hat, so war die Behörde an diesem Tag nicht mehr untätig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in dieser Konstellation eine Säumnisbeschwerde unzulässig, weil es einer Abhilfe gegen die Untätigkeit der Behörde nicht mehr bedurfte (siehe dazu ausgehend vom Beschluss vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0048, die Beschlüsse vom 18. September 2002, Zl. 2002/07/0056, vom 24. März 2004, Zl. 2003/09/0179, vom 25. September 2007, Zl. 2007/06/0159, und vom 1. Oktober 2008, Zl. 2008/13/0007).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher - wie von der belangten Behörde im Schreiben vom 21. Mai 2010 auch beantragt worden war - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Antrag der belangten Behörde, den Beschwerdeführer zum Ersatz der dem Bund entstandenen Aufwendungen zu verpflichten, war abzuweisen, weil weder Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt noch eine Gegenschrift eingebracht wurde.

Wien, am 24. Juni 2010

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