Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der gegenständlichen, am 9. Jänner 2008 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde bislang über seine Berufung vom 5. Juli 2007 gegen einen Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes nicht entschieden habe.
Wie den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenbestandteilen zu entnehmen ist und wie der Beschwerdeführer über Vorhalt eingeräumt hat, wurde über die besagte Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Jänner 2008, erlassen am 9. Jänner 2008, entschieden. Damit lag am Tag des Einbringens der Säumnisbeschwerde keine Säumnis mehr vor, weshalb sich die Säumnisbeschwerde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig erweist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 4. September 2001, 2001/05/0048, vom 18. September 2002, 2002/07/0056, vom 24. März 2004, 2003/09/0179, und vom 25. September 2007, 2007/06/0159).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil die belangte Behörde keinen Kostenersatz angesprochen hat.
Wien, am 1. Oktober 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)