VwGH 2002/07/0056

VwGH2002/07/005618.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des F und des N in B, beide vertreten durch Dr. Jürgen Amann und Dr. Alexander Jehle, Rechtsanwälte in 6830 Rankweil, Brisera 12A, gegen die Vorarlberger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Bewilligung einer Embryotransfereinrichtung nach dem Vorarlberger Tierzuchtgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §62 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §62 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In ihrer Säumnisbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über ihren Antrag auf Bewilligung einer Embryotransfereinrichtung nach dem Vorarlberger Tierzuchtgesetz vom 6. Februar 2001, eingelangt bei der belangten Behörde am 7. Februar 2001, nicht innerhalb der im § 73 AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten entschieden. Die am 17. April 2002 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde langte am 18. April 2002 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert hatte, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, legte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 26. Juli 2002 den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. April 2002 samt Zustellnachweis vor; aus diesen Zustellnachweisen ergibt sich eine Zustellung des versäumten Bescheides an die Beschwerdeführer am 18. April 2002.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung an der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Am 18. April 2002 war zwar die Frist des § 27 VwGG abgelaufen, da der Antrag vom 6. Februar 2001 am 7. Februar 2001 bei der Behörde einlangte und die Sechsmonatsfrist des § 73 AVG daher bereits mit Ablauf des 7. August 2001 verstrichen war.

Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, die ja nur Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde bietet, ist jedoch, dass die Behörde überhaupt nicht (und nicht nur nicht fristgerecht) entschieden hat. Wird bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, wobei unter Erhebung der Beschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang den hg. Beschluss vom 14. August 1991, Zl. 91/17/0039). Da ein Bescheid erst mit seiner Zustellung erlassen ist, ergibt sich im Beschwerdefall, dass die Säumnisbeschwerde am selben Tag eingebracht wurde, an dem der Bescheid der belangten Behörde den Beschwerdeführern zugestellt wurde.

Wird eine Säumnisbeschwerde an dem Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, an dem die Behörde den Bescheid erlassen hat, so war an diesem Tag die Behörde nicht mehr untätig; die Säumnisbeschwerde ist unzulässig, weil es einer Abhilfe gegen die Untätigkeit der Behörde nicht mehr bedarf (vgl. den einen gleichen Sachverhalt betreffenden hg. Beschluss vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0048).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. September 2002

Stichworte