VwGH 2010/21/0088

VwGH2010/21/008825.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde 1. des HA,

2. der AN, 3. der DA und 4. des SA, alle in Innsbruck, alle vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen die Bescheide der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 17. Februar 2010, 1.) Zl. AufG-39441-1,

2.) Zl. AufG-39410-1, 3.) Zl. AufG-39413-1, 4.) Zl. AufG-39411-1, jeweils betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs2 Z3;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §8 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z3;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §8 Abs2 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Bescheidkopien ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige, haben mit Eingabe vom 23. September 2009 die Erteilung von "Niederlassungsbewilligungen - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, die am 19. Juni 2003 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sind und am selben Tag einen Asylantrag gestellt haben (die diesbezüglichen Verfahren sind seit August 2009 rechtskräftig abgeschlossen; Asyl wurde nicht gewährt), sind miteinander verheiratet. Bei den beiden weiteren Beschwerdeführern handelt es sich um deren gemeinsame minderjährige Kinder, die in Österreich (2003 bzw. 2006) geboren sind.

Die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge wurden von der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck als vom Landeshauptmann von Tirol nach § 3 Abs. 1 NAG zur Entscheidung ermächtigte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden vom 17. Februar 2010 gemäß § 44 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 3 und 4 NAG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden - im Wesentlichen gleichlautend und soweit hier entscheidungswesentlich - aus, die Beschwerdeführer lebten von finanziellen Spenden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung. Laufende Bemühungen um einen Zugang zum Arbeitsmarkt seien nicht feststellbar. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei nicht gegeben. Weiters verfügten die Beschwerdeführer nicht mehr über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz.

Auf Grund des Fehlens von ausreichendem eigenen Einkommen sowie der notwendigen Krankenversicherungen seien für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen nach § 44 Abs. 4 NAG zu erbringende Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Weiters legte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach "im Übrigen" auch besonders berücksichtigungswürdige Fälle iSd § 44 Abs. 4 NAG nicht vorlägen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide gerichtete Beschwerde erwogen:

§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie § 44 Abs. 4 NAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009 (jeweils samt Überschrift) lauten:

"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. ...

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

...

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

...

Niederlassungsbewilligung - beschränkt

§ 44. ...

(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und

2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.

Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

..."

Aus den oben wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - mit hinreichender Deutlichkeit, dass diese die Auffassung vertritt, die begehrten Niederlassungsbewilligungen könnten deshalb nicht erteilt werden, weil die Beschwerdeführer weder über ausreichende Unterhaltsmittel noch über einen Krankenversicherungsschutz verfügten und sohin (allgemeine) Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 11 Abs. 2 Z 3 sowie Z 4 iVm Abs. 5 NAG) nicht vorlägen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. das - ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG betreffende - hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/22/0219, mwN). Daher ist es erforderlich, dass ein Fremder, will er diesen Anforderungen Genüge tun, auch nachweist, dass die von ihm allfällig beabsichtigte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit rechtlich erlaubt ist (vgl. dazu - dort fallbezogen mit Blick auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit - ebenfalls das Erkenntnis 2009/22/0219, mwN).

Zwar ist den Beschwerdeführern darin beizupflichten, dass fallbezogen die Ausstellung von den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Beschäftigungsbewilligungen während ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zufolge § 4 Abs. 3 Z 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG (diese Bestimmung sieht vor, dass eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach §§ 12 oder 13 Asylgesetz 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt) nicht möglich ist. Jedoch kommt es hier darauf entscheidungswesentlich nicht an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem von einem Fremden zu erbringenden Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel bereits zu einem den Familiennachzug betreffenden Fall festgehalten, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung jenen Zeitpunkt in den Blick zu nehmen hat, in dem der Familiennachzug vollzogen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0659). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof im - einen Antrag nach § 44 Abs. 4 NAG zum Gegenstand habenden - Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2009/22/0217, darauf abgestellt, dass der dortige Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er die von ihm in Aussicht genommene Tätigkeit im Fall der Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung in rechtlich erlaubter Weise antreten dürfte (etwa weil in diesem Fall aus näher darzustellenden Gründen auch von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ausgegangen werden könnte).

Im gegenständlichen Fall bestreiten die Beschwerdeführer nicht die behördlichen Feststellungen, dass sie von finanziellen Spenden Dritter leben und über kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit verfügen. Weiters haben die Beschwerdeführer weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass hinreichend konkrete Aussicht bestünde, der Erstbeschwerdeführer und/oder die Zweitbeschwerdeführerin könnten im Falle der Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG - auch für die Unterhaltsleistungen an die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Auch wird nicht vorgebracht, dass statt dessen Patenschaftserklärungen vorlägen, um so den Nachweis des Vorliegens einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG zu erbringen.

Der bloße Hinweis der Beschwerdeführer, eine Beschäftigungsbewilligung könne erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgestellt werden, reicht demgegenüber nicht aus. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die belangte Behörde - von den Beschwerdeführern unwidersprochen - festgestellt hat, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten sich auch nicht laufend um einen Zugang zum Arbeitsmarkt bemüht. In der Beschwerde wird aber auch zugestanden, dass die Beschwerdeführer "im Moment noch nicht selbsterhaltungsfähig" seien.

Soweit die Beschwerdeführer rügen, die belangte Behörde hätte hinsichtlich der Frage ausreichender Unterhaltsmittel Ermittlungspflichten verletzt, so stellen sie die Relevanz eines allfälligen Verfahrensfehlers nicht dar. Es wird nämlich in der Beschwerde in keiner Weise dargetan, welche Feststellungen, aus denen sich das Vorliegen der Unterhaltsmittel für den Fall der Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligungen ergeben könnte, die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers hätte treffen können und welche Ermittlungen diesbezüglich vorzunehmen gewesen wären.

In Anbetracht all dessen kann nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführer wären ihrer Verpflichtung zum initiativen Nachweis der Unterhaltsmittel nachgekommen, sodass sich die Ansicht der belangten Behörde, es liege insoweit eine für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG notwendige Erteilungsvoraussetzung - nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG - nicht vor, nicht als rechtswidrig erweist.

Ebenso bleibt in der Beschwerde unbestritten, dass die Beschwerdeführer über keine - nach § 44 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 2 Z 3 NAG aber erforderliche - alle Risken abdeckende Krankenversicherung verfügen, so dass auch die diesbezügliche Erteilungsvoraussetzung nicht gegeben ist, zumal - wie sich aus dem oben Gesagten ergibt - auch nicht vom künftigen Bestehen einer Krankenversicherung infolge Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin (samt allfälliger Mitversicherung der anderen Beschwerdeführer) nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ausgegangen werden kann.

Da nach dem Gesagten die belangte Behörde schon wegen Fehlens von in § 11 Abs. 2 NAG genannten Erteilungsvoraussetzungen - dass die belangte Behörde die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 NAG nicht ausdrücklich im Spruch der angefochtenen Bescheide nannte, stellt angesichts des Bescheidinhaltes fallbezogen keine Verletzung in subjektiven Rechten dar - die Anträge zu Recht abgewiesen hat, kommt es auf eine Beurteilung des Ausmaßes der Integration der Beschwerdeführer nicht an. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war daher beim vorliegenden Ergebnis nicht weiter einzugehen. Dies gilt auch für die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob die belangte Behörde eine weitere Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol einholen und deren Ausführungen dem Parteiengehör unterziehen hätte müssen, weil eine Beurteilung iSd § 11 Abs. 2 Z 1 und Z 5 NAG sich hier als nicht relevant erweist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 25. März 2010

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