VwGH 2009/22/0217

VwGH2009/22/021718.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Juni 2009, Zl. MA35- 9/2847956-01-W, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §6 Abs1 Z2;
AlVG 1977 §6 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z3;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
AlVG 1977 §6 Abs1 Z2;
AlVG 1977 §6 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z3;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 17. April 2009 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung für: beschränkt - besonders berücksichtigungswürdige Gründe" gemäß § 44 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 19. Jänner 2003 rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Am 20. März 2003 habe er beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt, der "mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.1.2009 negativ beschieden" worden sei. Er halte sich seit über sechs Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Aufenthalt "zumindest zur Hälfte" rechtmäßig gewesen sei. Es liege weder ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot noch eine Aufenthaltsehe oder eine Aufenthaltsadoption vor. Jedoch bestehe gegen den Beschwerdeführer seit 15. Jänner 2009 eine "rechtskräftige Ausweisung gemäß § 7 Asylgesetz".

Der Beschwerdeführer habe - so die belangte Behörde weiter - seinen Angaben zufolge keine Deutschkurse besucht. Seine Sprachkenntnisse habe er sich im Zuge seiner Erwerbstätigkeiten erworben. Die erste im Bundesgebiet erfolgte Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer im Jänner 2004 aufgenommen. Ab 2. August 2005 sei er nahezu durchgehend beschäftigt gewesen. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, ob für diese Tätigkeiten "entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen" vorgelegen seien. Im Zuge der Antragstellung habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice über den Bezug von Notstandshilfe bis 25. August 2009 beigebracht (gemeint offenbar: aus der dem Antrag beigeschlossenen Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 16. Jänner 2009 ergebe sich, dass die Notstandshilfe bis 25. August 2009 gewährt werde). Am 28. April 2009 habe er einen "Bescheid des AMS vom 19.2.2009" vorgelegt, wonach der Bezug von Notstandshilfe mit 1. Februar 2009 eingestellt worden sei.

Das Vorliegen integrationsbegründender Aspekte, wie etwa die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen, sei nicht behauptet worden.

Der Beschwerdeführer habe sowohl familiäre Bindungen im Bundesgebiet als auch in seinem Heimatland. Der Familienbezug zu seiner Heimat sei allerdings höher zu werten, weil sich dort seine erwachsenen Kinder und seine Geschwister aufhielten. In Österreich lebten "zahlreiche, jedoch lediglich entfernte Verwandte und Freunde".

Der Beschwerdeführer verfüge "derzeit über kein Einkommen und keinen aufrechten Krankenversicherungsschutz". Sohin seien allgemeine Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht gegeben. Zwar liege der belangten Behörde eine "Einstellzusage" der A BaugmbH vor, wonach der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 1.420,-- erhalten werde, jedoch liege die für die Aufnahme dieser Tätigkeit erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht vor.

Da der Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert sei und kein aufrechter Krankenversicherungsschutz nachgewiesen worden sei, sei der Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung abzuweisen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG sei erfüllt, gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, 2009/22/0219, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass auch im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer - unbestritten - nicht nachgewiesen hat, dass er die von ihm in Aussicht genommene Tätigkeit im Fall der Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung in rechtlich erlaubter Weise antreten dürfte, sodass im vorliegenden Fall die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer erfülle die in § 11 Abs. 2 Z 4 NAG enthaltene Erteilungsvoraussetzung nicht, keinen Bedenken begegnet.

Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aber auch keine Nachweise dafür vor, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine aufrechte Krankenversicherung verfügt habe oder künftig verfügen werde. Insbesondere ging Derartiges nicht aus dem von ihm vorgelegten Versicherungsdatenauszug hervor. Soweit der Beschwerdeführer das Bestehen der Krankenversicherung mit seiner bisherigen Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt begründet, ist er auf § 6 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu verweisen, woraus sich ergibt, dass die in § 6 Abs. 2 Z 1 AlVG vorgesehene Krankenversicherung (u.a.) an die Gewährung von Notstandshilfe, die dem Beschwerdeführer aber nicht mehr gewährt wurde, anknüpft. Dass sonst ein Grund gegeben wäre, wonach eine Krankenversicherung nach § 6 AlVG zu gewähren sei, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist dies erkennbar. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels hätte er wieder eine "entsprechende soziale Absicherung", so ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach dem oben Gesagten nicht nachgewiesen hat, er dürfe die in Aussicht genommene Beschäftigung antreten. Die von ihm vorgelegte Einstellungszusage war somit auch nicht geeignet darzutun, er werde im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels (wieder) über eine nach § 11 Abs. 2 Z 3 NAG geforderte Krankenversicherung verfügen.

Zusammengefasst kann daher die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer erfülle die in § 11 Abs. 2 Z 3 und 4 NAG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht und dies stehe der Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung entgegen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Ein Kostenzuspruch an den obsiegenden Rechtsträger hatte mangels diesbezüglicher Antragstellung zu unterbleiben.

Wien, am 18. Februar 2010

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