Normen
FremdenG 1993;
FremdenG 1997;
FrPolG 1954;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
VwRallg;
FremdenG 1993;
FremdenG 1997;
FrPolG 1954;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Dezember 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1997 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und halte sich seither im Bundesgebiet auf. Seit dem Jahr 2000 verfüge er über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher".
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. September 2004 sei der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß den §§ 15, 127, 129 Z. 3 und 130 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt worden, wobei die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei. Den Urteilsgründen zufolge habe der Beschwerdeführer am 29. Juni 2004 gemeinsam mit einem weiteren Täter sechs Einbrüche in Kellerabteile verübt. Bevor er mit der Beute - einem Akkuschrauber, einer Bohrmaschine und sonstigen verwertbaren Sachen - den Keller verlassen habe können, sei er von der Polizei angehalten worden.
Auf Grund dieser Verurteilung sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2005 ermahnt und darauf aufmerksam gemacht worden, dass im Fall eines weiteren Fehlverhaltens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt würden. Dies habe den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten, im Jahr 2007 erneut straffällig zu werden. Am 30. September 2008 sei er deshalb vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 2 und 3, 130 zweiter, dritter und vierter Fall sowie 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Im Zeitraum vom 8. November 2007 bis 22. März 2008 habe der Beschwerdeführer elf vollendete bzw. versuchte Einbruchsdiebstähle in Häusern, Wohnungen, Geschäften und einem Personenkraftwagen durch Aufbrechen von Eingangs- und Terrassentüren sowie Aufqueren von Fenstern mit einer Beute von mehr als EUR 50.000,-- begangen. Der Beschwerdeführer habe sich weiters von November 2007 bis 3. April 2008 bewusst an einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Einbruchsdiebstählen beteiligt und diese gefördert, indem er Unterkünfte für Mittäter zur Verfügung gestellt, den Abtransport des Diebsgutes mitorganisiert, Tatorte ausgekundschaftet und weitere Mittäter in Serbien angeheuert habe.
Unter Hinweis auf die §§ 2 Abs. 4 Z. 11 und 12, 66, 86 Abs. 1 und 87 FPG führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Ehemann einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin, jedoch kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei, weil weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen erkennbar sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte.
Im Hinblick auf die wiederholten Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Einbruchs sowie wegen der Mitwirkung an einer kriminellen Vereinigung und der großen Anzahl der den Verurteilungen zu Grunde liegenden einzelnen Straftatbestände falle dem Beschwerdeführer im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität ein besonders verwerfliches Fehlverhalten zur Last. In einem solchen Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1997 in Österreich und verfüge über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Aus dem Akteninhalt gingen familiäre Bindungen zu einer österreichischen Ehefrau und den beiden Kindern im Alter von sechs und zehn Jahren hervor. Laut einer Anfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sei der Beschwerdeführer vom Jänner 2004 bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2008 einer Beschäftigung nachgegangen. Auf Grund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und seiner familiären Bindungen erfolge durch das Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 FPG zu bejahen, habe doch der Beschwerdeführer durch seine wiederholten einschlägigen strafbaren Handlungen deutlich dokumentiert, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die Rechtsvorschriften des Gastlandes einzuhalten. Weiters habe der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Serbien bzw. in einem anderen Staat als Österreich verbracht. Nach zwölfjähriger Abwesenheit vom Heimatstaat und in Anbetracht des Umstandes, dass auch seine Mutter in Serbien lebe, müsse von einer andauernden Bindung an dieses ausgegangen werden.
Im Hinblick auf die Anzahl der Verurteilungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, und das Strafausmaß der zweiten Verurteilung von drei Jahren stünden die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes habe die belangte Behörde mangels Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen können. Abgesehen davon, dass durch die aktuelle Anhaltung in Gerichtshaft seit eineinhalb Jahren nicht mehr von einem den üblichen Vorstellungen entsprechenden Familienleben gesprochen werden könne, sei es der Ehefrau und den Kindern unbenommen, dieses durch regelmäßige Besuche des Beschwerdeführers in Serbien nach dessen Haftentlassung in eingeschränkter Form aufrechtzuerhalten.
Gemäß § 63 FPG könne ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes sei auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Ein Aufenthaltsverbot sei für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde. Wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden könne, sei es auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen. Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer kämen das konkret gesetzte Fehlverhalten und die daraus resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen sowie die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 66 FPG in Betracht.
Die Bundespolizeidirektion Wien habe die vorliegende Maßnahme zutreffend auf unbestimmte Zeit (unbefristet) ausgesprochen. Wer, wie der Beschwerdeführer, in seinem Gastland wiederholt so schwerwiegende strafbare Handlungen begehe, lasse seine Geringschätzung für maßgebliche zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften nachhaltig erkennen. Jedenfalls könne vor dem Hintergrund des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass sich dieser seit 4. April 2008 in Haft befinde und auch noch eineinhalb Jahre seiner dreijährigen Haftstrafe zu verbüßen habe, derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Für die Beantwortung der Frage, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist demnach zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der dieser zu Grunde liegenden Straftat und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Beurteilung der genannten Gefährdung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2009, Zl. 2009/18/0452, mwN).
2. Nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer am 29. Juni 2004 gemeinsam mit einem weiteren Täter sechs Einbrüche in Kellerabteile verübt. Er wurde von der Polizei angehalten, bevor er mit der Beute den Keller verlassen konnte. Auf Grund der diesbezüglich erfolgten Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten wurde dem Beschwerdeführer im Fall eines weiteren Fehlverhaltens die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angekündigt. Dennoch hat der Beschwerdeführer zwischen November 2007 und März 2008 weitere elf Einbruchsdiebstähle mit einer Beute im Wert von mehr als EUR 50.000,-- verübt und sich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung auf unterschiedliche Art und Weise an der Begehung von Einbruchsdiebstählen beteiligt. Entgegen der Beschwerdemeinung hat sich die belangte Behörde nicht mit der bloßen Wiedergabe von Urteilsbestandteilen begnügt, sondern auch betont, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner wiederholten Verurteilungen wegen Einbruchs, der Mitwirkung an einer kriminellen Vereinigung und der großen Anzahl der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten ein besonders verwerfliches Fehlverhalten zur Last falle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand, dass ein Fremder trotz Ermahnung bzw. Androhung der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen neuerlich straffällig geworden ist, ein besonders starkes Indiz dafür ist, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Hat ein Fremder in der bezeichneten Weise gleichsam insistierend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und so eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht, so müssen ganz besondere Umstände dafür sprechen, dass dennoch ausnahmsweise von einem künftigen Wohlverhalten des Fremden ausgegangen werden kann. An dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in den Fällen des § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG festgehalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2006/18/0164, mwN). Die belangte Behörde hat daher ausgehend von den den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftaten und dessen beharrlicher Missachtung der österreichischen Rechtsordnung völlig zutreffend die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bejaht. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und berührt damit ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG.
Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Gefährdungsprognose vorbringt, dass er den Unrechtsgehalt seiner Taten einsehe, diese bereue und bei ihm ein Sinneswandel eingetreten sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zeiten einer Haft bei der Beurteilung eines (allfälligen) Wohlverhaltens eines Fremden nicht berücksichtigt werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2008, Zl. 2006/18/0362, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Haft befand, hat er die Nachhaltigkeit des - behaupteten - Sinneswandels bisher nicht unter Beweis gestellt, sodass die belangte Behörde zu Recht nicht von einer für ihn positiven Zukunftsprognose ausgegangen ist.
Das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei auf den konkreten Sachverhalt und die Umstände, die den Beschwerdeführer allenfalls zu seinen Tathandlungen veranlasst hätten, nicht eingegangen und habe die Strafakten nicht beigeschafft, erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht konkret vorbringt, zu welchen (weiteren) Feststellungen die Behörde infolge weiterer Erhebungen gelangt wäre; die Beschwerde tut somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
Soweit die Beschwerde die Ablehnung eines Auslieferungsbegehrens der Republik Serbien wegen des Verdachtes der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr durch das Landesgericht Wiener Neustadt mit der Begründung des Nichtvorliegens von Haftgründen und der intensiven familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet anführt, ist ihr - abgesehen von dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) - zu entgegnen, dass die Behörde das Fehlverhalten eines Fremden eigenständig unter dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/18/0242, mwN).
3. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers, seine familiären Bindungen zu seiner österreichischen Ehefrau und seinen beiden Kindern sowie seine Berufstätigkeit zwischen Jänner 2004 und seiner Inhaftierung im Jahr 2008 berücksichtigt und zutreffend einen mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Die aus seinem bisherigen inländischen Aufenthalt resultierende Integration wird in ihrer sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten jedoch erheblich gemindert. Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass das Familienleben gegenwärtig auf Grund der Anhaltung des Beschwerdeführers in Haft erheblich beeinträchtigt ist und nach seiner Haftentlassung - wenn auch in eingeschränkter Weise - durch Besuche aufrecht erhalten werden kann. Sofern die Beschwerde diesbezüglich vorbringt, eine Tochter des Beschwerdeführers sei schwer krank und erfordere eine permanente Pflege und Fürsorge, ist sie auf das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) hinzuweisen.
Dass die Mutter des Beschwerdeführers - laut Feststellungen im angefochtenen Bescheid - nach wie vor in Serbien lebt, wurde nicht bestritten. Somit bestehen auch familiäre Bindungen in seinem Herkunftsland. Das Beschwerdevorbringen, eine "Abschiebung" würde die Existenz des Beschwerdeführers und seiner Familie bedrohen, ist angesichts des Inhaltes der Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar. Demnach hat der Beschwerdeführer - laut Beschuldigtenvernehmung vom 4. April 2008 - in Bosnien gemeinsam mit seinem Bruder eine Baufirma und seine Ehefrau führt ein Kaffeehaus und eine Pension in Wien.
Den dennoch schwerwiegenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinem weiteren Aufenthalt resultierende schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere das gewichtige Interesse an der Verhinderung von Einbruchskriminalität, gegenüber. Unter gehöriger Abwägung all dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von strafbaren Handlungen) dringend geboten und daher zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei, auch dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer nicht zwei, sondern drei Kinder hatte.
4. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. In Anbetracht des gravierenden strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers ist die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes derzeit nicht vorhergesehen werden könne, nicht zu beanstanden, und die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die die Festsetzung einer bestimmten Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme geboten hätten.
5. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, und es sind keine Umstände erkennbar, die eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens geboten hätten.
6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
8. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 30. April 2010
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