VwGH 2009/18/0452

VwGH2009/18/045226.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des D P in W, geboren am 6. März 1960, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Magª. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Juli 2009, Zl. SD 618/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z1 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z2 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z1 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z2 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Juli 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erstmals im Jahr 1986 nach Österreich eingereist sei und sich bis 1993 im Bundesgebiet angemeldet aufgehalten habe. Anschließend sei der Beschwerdeführer nach Serbien zurückgekehrt, weil sein Vater erkrankt gewesen sei.

Nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 19. April 1989 bis 21. Mai 1994 über Sichtvermerke verfügt. Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 22. August 1995 auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels sei im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. November 1995 rechtskräftig abgewiesen worden.

Zuletzt sei der Beschwerdeführer mit einem vom 28. Dezember 1999 bis 27. März 2000 gültigen Visum "C" nach Österreich eingereist und habe am 22. Februar 2000 bzw. am 30. März 2000 Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" eingebracht. Nachdem der Ehefrau des Beschwerdeführers am 15. Juni 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, habe die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 13. Oktober 2000 bis - zuletzt am - 22. November 2006 Niederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" bzw. "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers, § 49 Abs 1 FrG" erteilt.

Der Beschwerdeführer, der am 27. November 2000 rechtskräftig von seiner Ehefrau geschieden worden sei, habe diese am 2. August 2006 neuerlich geheiratet.

Der Beschwerdeführer sei nur im Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 4. März 2005 regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen. Der anschließende Zeitraum sei von sporadischer Arbeitstätigkeit bei ständig wechselnden Arbeitgebern und Arbeitslosengeldbezug gekennzeichnet gewesen. Erst seit 12. Jänner 2009 sei der Beschwerdeführer durchgehend bei einer Personalleasingfirma angestellt.

Am 14. März 2006 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 87 Abs. 1 StGB (wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 21. Juni 2005 - zusammen mit seinem Bruder - einen Mann durch zwei Messerstiche in den Bauch und den Rücken absichtlich schwer verletzt habe, wodurch dieser eine Stichwunde im Bereich des Oberbauches mit einer Öffnung des Bauchraumes, eine Verletzung der Leber und eine Stichverletzung im Bereich der Lendenwirbelsäulenregion mit einer weiteren Öffnung des Bauchraumes auf Höhe des Zwölffingerdarmes erlitten habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe des § 86 Abs. 1 FPG - im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit 2. August 2006 neuerlich mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, weshalb auf ihn gemäß § 87 FPG die Bestimmung des § 86 Abs. 1 FPG anzuwenden sei.

Aufgrund des dargestellten Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG bzw. jene des § 86 Abs. 1 FPG vorlägen. In einem solchen Fall könne das Aufenthaltsverbot - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 FPG - erlassen werden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes jedenfalls seinen Hauptwohnsitz noch nicht ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet gehabt.

Der Beschwerdeführer habe zuletzt seit Jänner 2000 durchgehend im Bundesgebiet gelebt und im Inland über familiäre Bindungen zu seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern, die alle die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, verfügt. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in dessen Privat- bzw. Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten und somit im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche sehr auffällig, dass dieser nicht gewillt sei, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer zur Begehung der Straftat habe hinreißen lassen, obwohl keine "Reibepunkte" zwischen ihm und seinem Opfer bestanden hätten. Von daher gesehen könne eine Verhaltensprognose keinesfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers gestellt werden.

Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf den mehr als neunjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Ungeachtet dessen könne er sich aber nicht mit Erfolg auf eine daraus ableitbare relevante Integration seiner Person berufen; diese erfahre bereits durch den Umstand, dass die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert werde, eine wesentliche Relativierung. Auch von einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers könne nicht ausgegangen werden.

Diesen - solcherart geschmälerten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen, insbesondere jene an der Einhaltung der strafrechtlichen Normen, gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers (und seiner Familie) keineswegs schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Vor diesem Hintergrund und in Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftat könne sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens nicht in Kauf genommen werden.

Was die Dauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine nach Ansicht der belangten Behörde eine Befristung mit zehn Jahren als ausreichend. Wer - wie der Beschwerdeführer - ohne erkennbare Motivation einer anderen Person eine absichtliche schwere Körperverletzung zufüge, lasse nicht nur seine Geringschätzung für, sondern sogar seine offenbare Negierung von maßgeblichen zum Rechtsgüterschutz aufgestellten Vorschriften erkennen. Vor dem Hintergrund des dargestellten Gesamtfehlverhaltes des Beschwerdeführers sei daher ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des nunmehr festgesetzten Zeitraumes zu erwarten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 zweiter Satz iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Für die Beantwortung der Frage, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist demnach zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der dieser zugrunde liegenden Straftat und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Beurteilung der genannten Gefährdung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0317, mwN).

2.1. Nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer am 21. Juni 2005 - zusammen mit seinem Bruder - einen Mann durch zwei Messerstiche in den Bauch und den Rücken absichtlich schwer verletzt, wodurch dieser eine Stichwunde im Bereich des Oberbauches mit einer Öffnung des Bauchraumes, eine Verletzung der Leber und eine Stichverletzung im Bereich der Lendenwirbelsäulenregion mit einer weiteren Öffnung des Bauchraumes auf Höhe des Zwölffingerdarmes erlitten hat.

Aus diesem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewaltkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2009/18/0032, mwN), sodass die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken begegnet.

2.2. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Straftat bereits mehr als fünf Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer seit seiner vorzeitigen Entlassung aus der Haft am 25. Februar 2008 durch seinen ordentlichen Lebenswandel gezeigt habe, dass ihm keinesfalls eine kriminelle Energie unterstellt werden könne, so ist dem zu entgegnen, dass der seit der Begehung des geschilderten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, zumal in Haft verbrachte Zeiten nicht als solche des Wohlverhaltens angesehen werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0203, mwN).

Daher geht auch die Verfahrensrüge, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers vor bzw. nach dieser Straftat getroffen und somit auch nicht dargelegt habe, aufgrund welcher aktueller Umstände wiederum ein strafbares Verhalten zu erwarten sei, ins Leere.

2.3. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerde weiters vor, dass es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um eine Person handle, von der permanent oder gar gegenwärtig eine Gefahr ausgehe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer vorzeitig aus der Haft entlassen worden, weil auch das Vollzugsgericht nach Anhörung des Beschwerdeführers und Einholung einer Stellungnahme der Justizanstalt zu dem Schluss gekommen sei, dass eine weitere Haft aus spezialpräventiven Erwägungen nicht erforderlich sei.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend eine bedingte Entlassung des Fremden aus der Haft zu beurteilen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2006/18/0083, mwN).

Aus diesem Grund kommt auch der Verfahrensrüge, dass sich die belangte Behörde mit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft im Februar 2008 nicht befasst habe, keine Berechtigung zu.

3.1. Die Beschwerde bekämpft auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen seit dem Jahr 1986, durchgehend jedenfalls seit 1999, somit seit fast zehn Jahren in Österreich lebe. Zu seinem Herkunftsland habe der Beschwerdeführer keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen mehr, weil seine Familienangehörigen, nämlich seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Töchter, welche österreichische Staatsbürgerinnen seien, aber auch (andere) Verwandte in Österreich lebten. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsse der Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner Ehefrau und den Töchtern aufgeben. Aufgrund der tristen wirtschaftlichen Lage in Mazedonien könne der Beschwerdeführer auch nicht seinen Unterhaltspflichten nachkommen, weil er dort kein vergleichbares Einkommen erzielen könne. Auch sei es seiner Ehefrau und den Töchtern nicht möglich und zumutbar, den Beschwerdeführer nach Mazedonien zu begleiten, weil sie dort aufgrund ihres rechtlichen Status, aber auch aufgrund der wirtschaftlichen Lage keine gleichwertige Möglichkeit der Unterkunft, Ausbildung und Arbeitsstelle hätten. Der Beschwerdeführer sei bereits während der Haft um eine Beschäftigung bemüht gewesen; es sei ihm auch gelungen, nach der Entlassung eine Arbeitsstelle zu finden. Überdies sei der Beschwerdeführer auch - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - während seines Aufenthaltes in Österreich überwiegend erwerbstätig gewesen. Aber auch darüber hinaus weise der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes und seiner hervorragenden Deutschkenntnisse sehr starke soziale Bindungen zu Österreich auf.

3.2. Der Beschwerde gelingt es allerdings auch mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Bei der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) vorgenommenen Interessenabwägung hat diese den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zuletzt durchgehend seit 2000 (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 1 FPG) sowie seine familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 2 FPG) berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass die aus seinem bisherigen inländischen Aufenthalt resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert wird (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, mwN).

Den dennoch schwerwiegenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinem weiteren Aufenthalt resultierende - wie oben unter II.2.1. ausgeführt - schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere des gewichtigen Interesses an der Verhinderung von Gewaltkriminalität, gegenüber.

Unter gehöriger Abwägung all dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit anderer) dringend geboten und im Sinn des § 66 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers eine berufliche Integration berücksichtigen wollte.

Überdies führt auch das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine "nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen" mehr habe, zu keiner anderen Beurteilung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht ein - wenn auch eingeschränkter - Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie durch Besuche im Ausland aufrecht erhalten werden könne.

3.3. Aus diesen Gründen konnte die Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerde angeführten Urteils des EGMR vom 19. Februar 1998, Nr. 154/1996/773/974, Dalia gegen Frankreich, ÖJZ 1998, 937, nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen.

3.4. Aufgrund des Gesagten gehen auch die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung gerügten Verfahrensmängel ins Leere.

4. Dem Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ist entgegenzuhalten, dass er jedenfalls in der Berufung Gelegenheit zur umfassenden Stellungnahme hatte. Zudem unterlässt es der Beschwerdeführer, die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, weil er - abgesehen von den bereits behandelten Themen wie dem gemeinsamen Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, seiner Berufstätigkeit sowie seiner vorzeitigen Haftentlassung und seinem einmaligen Fehlverhalten - nicht konkret vorbringt, auf welche von der belangten Behörde nicht ohnehin bereits berücksichtigte Umstände er in einer Stellungnahme hingewiesen hätte.

5. Schließlich liegen auch die vom Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge geltend gemachten Verletzungen der Verpflichtung der belangten Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Begründung des Bescheides nicht vor.

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 26. November 2009

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