VwGH 2009/18/0317

VwGH2009/18/031724.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S K in W, geboren am 15. März 1974, vertreten durch Mag. Johann Galanda und Dr. Anja Oberkofler, Rechtsanwälte in 1120 Wien, Arndtstraße 87/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. Juli 2009, Zl. SD 919/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z1 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z2 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z1 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z2 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. Juli 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Gambia, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im April 2003 nach Österreich eingereist sei und am 28. April 2003 einen Asylantrag eingebracht habe; diesen Antrag habe er am 12. März 2005 wieder zurückgezogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H. vom 25. April 2003 sei gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Mittellosigkeit ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung aber nicht nachgekommen.

Am 26. Mai 2004 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin M.R. geheiratet. Anschließend habe er erstmals eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers, § 49 Abs. 1 FrG" bis 30. April 2006 erhalten.

Der Beschwerdeführer lebe seit April 2003 im Bundesgebiet und verfüge im Inland über familiäre Bindungen zu seiner Ehefrau sowie seinem aus einer vorangegangenen Beziehung stammenden - am 16. November 2004 geborenen - Sohn.

Trotz des Rückhalts seiner Ehe sei der Beschwerdeführer straffällig geworden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (vom 25. April 2006) sei der Beschwerdeführer nach §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2, 28 Abs. 1 Suchtmittelgesetz - SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2005 bis Februar 2006 gewerbsmäßig zumindest 50 Gramm Marihuana an einen Unbekannten verkauft habe, der das Suchtgift anschließend an einen anderen Suchtgiftabnehmer übergeben habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 4.039,8 Gramm Marihuana (brutto) mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu setzen, von einem Unbekannten übernommen und bis zu seiner Verhaftung am 28. Februar 2006 besessen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe des § 86 Abs. 1 FPG - im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Daher sei auf ihn gemäß § 87 FPG die Bestimmung des § 86 Abs. 1 FPG anzuwenden. Aufgrund des oben dargestellten Gesamtfehlverhaltens könne kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG bzw. jene des § 86 Abs. 1 FPG vorlägen. In einem solchen Fall könne ein Aufenthaltsverbot - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - erlassen werden.

Aufgrund der Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 66 FPG zu bejahen. In Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier:

zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit - als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Eine Verhaltensprognose könne für den Beschwerdeführer schon in Ansehung der gewerbsmäßigen Tatbegehung und der Suchtgiftdelikten zugrunde liegenden immanenten Wiederholungsgefahr nicht positiv ausfallen. Zudem liege die letzte Tathandlung erst etwas mehr als drei Jahre zurück.

Hinsichtlich der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Darüber hinaus sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten völliger sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig.

Zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers sei zu bemerken, dass dieser lediglich von "26.08.2004 bis 27.08.2004, am 13.09.2004, von 14.10.2004 bis 18.01.2005, am 04.02.2005, am 06.02.2005 sowie von 15.02. bis 17.02.2005" einer Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen sei. Seit 28. April 2008 beziehe der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Von einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers könne daher ebenfalls nicht ausgegangen werden.

Vor diesem Hintergrund und in Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens nicht Abstand genommen werden.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so erscheine ein Ausspruch für die Dauer von fünf Jahren als ausreichend. Wer - wie der Beschwerdeführer - dem gewerbsmäßigen Suchtgifthandel nachgehe, lasse seine Geringschätzung für maßgebliche zum Rechtsgüterschutz ausgestellte Vorschriften nachhaltig erkennen. Jedenfalls könne vor dem Hintergrund des dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der massiven Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des nunmehr festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Für die Beantwortung der Frage, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist demnach zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der dieser zugrunde liegenden Straftat und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Beurteilung der genannten Gefährdung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2007/18/0470, mwN).

2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot ausschließlich mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet worden sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung nach § 86 Abs. 1 FPG zutreffend nicht auf die Tatsache der Verurteilung, sondern auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers gestützt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0203, mwN).

2.2. Nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Zeitraum vom November 2005 bis Februar 2006 zumindest 50 Gramm Marihuana an einen Unbekannten verkauft. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 4.039,8 Gramm Marihuana (brutto) mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu setzen, von einem Unbekannten übernommen und bis zu seiner Verhaftung am 28. Februar 2006 besessen.

In Anbetracht dieses gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass für den Beschwerdeführer keine positive Prognose erstellt werden könne, keinem Einwand, handelt es sich doch bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0131, mwN). Diese Wiederholungsgefahr hat sich beim Beschwerdeführer schon darin manifestiert, dass er sein Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hinweg begangen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2007/18/0557).

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Marihuana an einen Unbekannten verkauft sowie eine große Menge Marihuana mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu setzen, besessen hat, ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der seit der Begehung seines strafbaren Verhaltens verstrichene Zeitraum von etwa drei Jahren zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können, sodass auch insofern kein Grund dafür bestand, eine für ihn günstige Verhaltensprognose zu treffen.

3.1. Die Beschwerde bekämpft auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer seit 28. April 2003, somit seit mehr als sechs Jahren, ununterbrochen in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner österreichischen Ehefrau seit dem Jahr 2004 in ehelicher Lebensgemeinschaft. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über einen engen Besuchskontakt zu seinem unehelichen Sohn. Es befinde sich somit die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich. Dem gegenüber verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen zu seiner Heimat. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sei gesichert, weil dieser von seiner Ehefrau bestritten werde. Ebenso bestehe eine ortsübliche Unterkunft, weil es sich bei der Ehewohnung um eine Eigentumswohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers handle. Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren nachhaltig um seine Integration bemüht. Er habe im Jahr 2008 zwei Deutschkurse besucht und im Jahr 2009 einen Kurs als "Installation- und Gebäudetechnikhelfer" absolviert. Derzeit besuche er neuerlich einen Deutschkurs. Die von der belangten Behörde als nachteilig angeführte fehlende berufliche Integration des Beschwerdeführers sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass dieser bis dato aufgrund des anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens keinen weiteren Aufenthaltstitel erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe sich intensiv um eine neue Beschäftigung bemüht, jedoch hätten die meisten Arbeitgeber dem Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels verwehrt. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nun seit mehr als drei Jahren wohlverhalten habe, sei davon auszugehen, dass dieser vollständig in die österreichische Gesellschaft integriert sei und sich hier der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde.

3.2. Der Beschwerde gelingt es mit diesem Vorbringen allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit April 2003 (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 1 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009), die Beziehung zu seiner österreichischen Ehefrau sowie die familiäre Bindung zu seinem Kind (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 2 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen.

Diesen zweifellos gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber, welches die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (zur Verhinderung von - weiteren - strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit anderer) als dringend geboten erscheinen lässt. Überdies ließ sich der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - trotz des "Rückhalts seiner Ehe" und der Geburt seines Sohnes nicht davon abhalten, die strafbaren Handlungen zu begehen.

Vor diesem Hintergrund kann auch das Ergebnis der von der belangten Behörde getroffenen Beurteilung, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten hätten, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zu Recht hat die belangte Behörde die aus dem bisherigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten als erheblich gemindert angesehen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, mwN).

3.3. Auf dem Boden des Gesagten gehen auch die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung gerügten Verfahrensmängel ins Leere.

4.1. Schließlich ist auch die weitere Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, nicht berechtigt, weil die Beschwerde nicht konkret vorbringt, zu welchen (weiteren) Feststellungen die Behörde infolge weiterer Erhebungen gelangt wäre; die Beschwerde tut somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

4.2. Soweit die Beschwerde in ihrer Verfahrensrüge eine Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Parteiengehör geltend macht, lässt sie völlig im Unklaren, von welchem "Ergebnis der Beweisaufnahme" der Beschwerdeführer hätte verständigt werden müssen. Mit dem bloßen Vorbringen, dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, seine oben ausgeführten nachhaltigen familiären und privaten Bindungen zu Österreich darzulegen und durch aktuelle Urkunden unter Beweis zu stellen, wird wiederum die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt.

5. Ferner bestand auch für die belangte Behörde - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, sind doch keine besonderen Umstände erkennbar, welche die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. September 2009

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