VwGH 2010/17/0091

VwGH2010/17/009110.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerden der O G Handelsges.m.b.H in F, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten 1.) vom 1. April 2010, Zl. KUVS-1555/20/2009 (zur hg. Zl. 2010/17/0091), und 2.) vom 1. April 2010, Zl. KUVS- 1554/20/2009 (zur hg. Zl. 2010/17/0092), jeweils betreffend Beschlagnahme eines Spielapparats nach Glücksspielgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
AVG §79a;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
AVG §79a;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.652,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegenden Beschwerden betreffen die vorläufige Beschlagnahme von Spielapparaten im Zuge von Kontrollen am 6. Juli 2009 bzw. am 7. Juli 2009 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg bzw. der Bezirkshauptmannschaft Villach. In beiden Fällen konnten die einschreitenden Organe nicht abschließend beurteilen, ob es sich um einen unter das Glücksspielgesetz fallenden Apparat handelte; die vorläufige Beschlagnahme erfolgte daher (im Hinblick auf die offenbar gegebene Begrenzung des Spieleinsatzes) unter Berufung auf das Kärntner Veranstaltungsgesetz.

Die beschwerdeführende Partei erhob in beiden Fällen am 4. August 2009 Maßnahmenbeschwerde an die belangte Behörde. Mit Bescheid vom 26. Jänner 2010 (im Verfahren, das der zu hg. Zl. 2010/17/0091 protokollierten Beschwerde zu Grunde liegt) bzw. vom 19. März 2010 (im Verfahren, das der zu hg. Zl. 2010/17/0092 protokollierten Beschwerde zu Grunde liegt) sprach die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte sachverständige Klärung der Eigenschaften der Apparate die Beschlagnahme des jeweils gegenständlichen Apparats unter Berufung auf §§ 52 und 53 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2008, aus. Der Bescheid vom 19. März 2010 wurde der beschwerdeführenden Partei am 30. März 2010 zugestellt (die Bescheidausfertigung mit dem entsprechenden Eingangsstempel der Kanzlei des Beschwerdevertreters wurde vorgelegt).

Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 1. April 2010 (jeweils zugestellt am 8. April 2010) entschied sodann die belangte Behörde über die Maßnahmenbeschwerden gegen die vorläufige Beschlagnahme. Begründend geht die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens (wobei im Verfahren zur Zl. 2010/17/0091 auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 26. Jänner 2010 erwähnt wird; im Verfahren zur Zl. 2010/17/0092 hatte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine Kenntnis von der Erlassung des Beschlagnahmebescheids) lediglich auf die Frage ein, weshalb die vorläufige Beschlagnahme ihrer Ansicht nach rechtmäßig gewesen sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die belangte Behörde sei im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht mehr zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerden zuständig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft betreffend die Beschlagnahme der Apparate ergangen gewesen seien. Auf Grund der Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde mit Erlassung des Beschlagnahmebescheides seien auch die Kostenaussprüche in den angefochtenen Bescheiden inhaltlich rechtswidrig, weil das Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde ohne Kostenausspruch einzustellen gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde setzt sich auch in ihren Gegenschriften nur mit der Frage der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Beschlagnahmen auseinander. Auf die Frage ihrer Zuständigkeit im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide geht die belangte Behörde hingegen nicht ein.

Es ist daher nach dem oben wieder gegebenen Sachverhalt davon auszugehen, dass in beiden Verfahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ein Bescheid über die Bestätigung der (vorläufigen) Beschlagnahme vorlag.

Wie in den Beschwerden zutreffend ausgeführt wird, verliert jedoch eine Maßnahme der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ihre Eigenschaft als eigenständig bekämpfbarer Verwaltungsakt, wenn die Maßnahme von der Verwaltungsbehörde mit Bescheid bestätigt wird. In diesem Falle ist ein Maßnahmebeschwerdeverfahren gemäß § 67c AVG einzustellen, wenn über die Beschlagnahme nach Erhebung der Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat bescheidmäßig entschieden wurde (vgl. zur Maßnahmenbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach der Rechtslage vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, VfSlg. 12.211/1989, sowie zur nunmehrigen Rechtslage nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG und § 67a und 67c AVG das hg. Erkenntnis vom 20. März 2008, Zl. 2008/02/0273, mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, 1030, Rz 68 zu § 67a AVG, und das hg. Erkenntnis vom 23. November 2000, Zl. 99/07/0169). Ein Kostenzuspruch nach § 79a AVG hat in diesem Falle zu unterbleiben.

Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie ungeachtet des Vorliegens von Bescheiden, mit denen die jeweilige vorläufige Beschlagnahme bescheidmäßig bestätigt wurde, in der Sache über die Maßnahmenbeschwerden entschied und die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der Kosten gemäß § 79a AVG verpflichtete, eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 10. August 2010

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