VwGH 2008/02/0273

VwGH2008/02/027320.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache P T in W, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25. Juli 2008, Zl. UVS-2-003/E1-2008, betreffend Maßnahmenbeschwerde wegen Beschlagnahme von Spielapparaten nach dem Vorarlberger Spielapparategesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §67c Abs3;
AVG §79a;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art144 Abs1;
SpielapparateG Vlbg §7;
SpielapparateG Vlbg §9 Abs3;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §67c Abs3;
AVG §79a;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art144 Abs1;
SpielapparateG Vlbg §7;
SpielapparateG Vlbg §9 Abs3;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin von vier näher genannten Gegenständen, die von der belangten Behörde als Spielautomaten, von der beschwerdeführenden Partei hingegen als Internetterminals bezeichnet werden.

Bei einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion D. (kurz: PI) wurde am 6. März festgestellt, dass diese Gegenstände, die von den einschreitenden Organwaltern der PI als Spielapparate bezeichnet wurden, entgegen den Bestimmungen des Vorarlberger Spielapparategesetzes am Standort M. aufgestellt waren.

Anlässlich einer weiteren Kontrolle am 17. März 2008 wurde von der PI festgestellt, dass die Apparate weiterhin im gegenständlichen Wettlokal aufgestellt waren.

In weiterer Folge wurde die PI von der Bezirkshauptmannschaft D. (kurz: BH) beauftragt, die Spielapparate zu entfernen.

Am 31. März 2008 wurden die Spielapparate von der PI entfernt und eine Beschlagnahmebestätigung gemäß § 39 Abs. 2 VStG ausgestellt.

Mit Schriftsatz vom 10. April 2008 brachte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde eine Maßnahmenbeschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VBG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG ein. Darin wurde der Antrag gestellt, die belangte Behörde wolle in Stattgebung dieser Maßnahmenbeschwerde erkennen, dass die am 31. März 2008 erfolgte Beschlagnahme von vier näher bezeichneten Geräten (Internetterminals; fälschlich nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei als "Spielautomaten" bezeichnet) ohne rechtliche Grundlage erfolgt und sohin rechtswidrig sei. Ferner möge erkannt werden, dass die Nichtausfolgung der beschlagnahmten Geräte ebenfalls rechtswidrig sei.

Diese Beschwerde ist gemäß dem auf dem Schriftsatz angebrachten Eingangsstempel der belangten Behörde bei dieser am 11. April 2008 eingegangen.

Mit Bescheid der BH vom 14. April 2008 wurden die vier als "Spielapparate" bezeichneten Gegenstände "samt Inhalt" gemäß § 39 Abs. 1 VStG zur Sicherung des Verfalles beschlagnahmt.

Mit Schriftsatz vom 30. April 2008 beantragte die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf den in der Zwischenzeit erlassenen Beschlagnahmebescheid, das Maßnahmenbeschwerdeverfahren einzustellen und der beschwerdeführenden Partei die in der Beschwerde verzeichneten Kosten zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2008 wies die belangte Behörde die Maßnahmenbeschwerde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab. Ferner wurde die beschwerdeführende Partei zum Kostenersatz im Ausmaß von EUR 495,60 gegenüber dem Land Vorarlberg verpflichtet.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei als Beschwerdepunkt geltend, der angefochtene Bescheid verletze sie in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 39 Abs. 2 VStG i.V.m. § 9 Abs. 3 des Vorarlberger Spielapparategesetz sowie in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Rechtmäßigkeit der Entfernung eines gesetzwidrig aufgestellten Spielapparates gemäß § 7 Vorarlberger Spielapparategesetz.

Der beschwerdeführenden Partei fehlt jedoch die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 28. November 2008, Zl. 2008/02/0283, m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss vom 28. November 1989, B 1212/88, =VfSlg. 12.211) kann eine vorläufige Beschlagnahme als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann nicht mehr beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG (nunmehr beim unabhängigen Verwaltungssenat gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG) angefochten werden, wenn sie durch einen Bescheid nachträglich ausdrücklich bestätigt wird. Diesfalls ist vielmehr die in der vorläufigen Beschlagnahme liegende individuelle Norm zum Bestandteil des sie bestätigenden Bescheides geworden, sodass die faktische Amtshandlung als solche rechtlich nicht mehr selbständig existent ist und daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (nunmehr: beim unabhängigen Verwaltungssenat) sein kann.

Aufgrund dieses zuletzt genannten Bescheides ist jedoch - im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt - die faktische Amtshandlung als solche rechtlich nicht mehr selbständig existent und daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG.

In der Literatur wird in einem solchen Fall die Auffassung vertreten, dass dadurch Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde eintritt und eine formlose Einstellung des Verfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gerechtfertigt ist, dass es aber nach einer solchen Einstellung keine obsiegende Partei i.S.d. § 79a AVG und damit auch keinen Kostenersatz nach der genannten Bestimmung gibt (vgl. Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz,

3. Teilband, S. 1030, RZ 68 zu § 67a AVG, m.w.N.). Dieser Auffassung schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an.

Die beschwerdeführende Partei konnte daher in den von ihr im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Rechten nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. März 2009

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