VwGH 2010/16/0209

VwGH2010/16/020925.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache der B in W, vertreten durch die Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Krems vom 6. August 2010, Zl. Jv 1870/10 t-33, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010, Zl. 2010/16/0209-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerdeführerin unter Zurückstellung des beim Verwaltungsgerichtshof in zweifacher Ausfertigung eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes und des diesem angeschlossen gewesenen angefochtenen Bescheides auf, mehrere der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben. Unter anderem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für die Bundesministerin für Justiz beizubringen (§ 24 Abs. 1 und § 29 VwGG). Der Beschwerdeführerin wurde es frei gestellt, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde samt ihren Ausfertigungen einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen und gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Innerhalb offener Frist brachte die Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsschriftsatz vom 27. Oktober 2010 in dreifacher Ausfertigung ein. Die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde wurde jedoch lediglich in zwei Ausfertigungen vorgelegt. Schon deshalb ist die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Aufforderung nicht nachgekommen, eine weitere Ausfertigungen der Beschwerde vorzubringen. Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel wurde somit nicht vollständig erfüllt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung gleichzusetzen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2010, Zl. 2010/16/0110, mwN).

Darüber hinaus erachtet sich die Beschwerdeführerin im Mängelbehebungsschriftsatz im Recht "auf rechtsrichtige Anwendung" mehrerer angeführter Bestimmungen des GGG verletzt. Damit bezeichnet jedoch die Beschwerdeführerin das Recht, in dem sie sich verletzt erachtet, nicht bestimmt iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Ein abstraktes Recht auf "rechtsrichtige Anwendung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. August 2010, Zl. 2007/13/0062, und Twardosz, Die erfolgreiche VwGH-Beschwerde, 35). Die bloße Anführung von Gesetzeszitaten reicht nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, Zl. 2009/16/0048, mwN).

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen Unterlassens der Mängelbehebung einzustellen.

Wien, am 25. November 2010

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