Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (BH) vom 21. November 2006 wurde das Wasserrecht für die Feldberegnung näher bezeichneter Grundstücke, alle KG W., mit der Wasserentnahme aus einem namenlosen Zubringer zum F.-Bach, aus Drainagegräben und aus zwei Teichen auf zwei ebenfalls näher bezeichneten Grundstücken, KG. W., eingetragen im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes N unter Postzahl 4255, gegenüber der beschwerdeführenden Partei für erloschen erklärt.
Gegen den aufgrund der erhobenen Berufung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 008 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit dem hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2009/07/0025, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2008 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wurde der Bescheid der BH gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben, da die beschwerdeführende Partei "nicht bisherige Wasserberechtigte" sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei den unter Postzahl 4255 eingetragenen zwei Wasserrechten um höchstpersönliche Wasserrechte handle, die drei näher bezeichneten Personen eingeräumt worden wären, nicht jedoch der beschwerdeführenden Partei.
Ein Erlöschen dieser Wasserrechte könne daher nur diesen Personen gegenüber ausgesprochen werden.
Der Bescheid der BH sei sohin zu beheben gewesen. Die entsprechenden Erlöschensverfahren seien gegenüber den genannten Personen zu führen.
In ihrem Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nach Ansicht der belangten Behörde über keine wasserrechtliche Bewilligung für die Beregnung der gegenständlichen Grundstücke verfüge. Die aufgrund des im Wasserbuch unter Postzahl 4255 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zulässige Beregnung der Grundstücke sei für den landwirtschaftlichen Betrieb der beschwerdeführenden Partei wesentlich. Der Verlust dieses Wasserrechts hätte "essentielle wirtschaftliche Auswirkungen". Sollte sich daher herausstellen, dass das Wasserbenutzungsrecht laut Postzahl 4255 entgegen der Ansicht der belangten Behörde doch der beschwerdeführenden Partei zustehe, so würde die Unmöglichkeit der Wassernutzung für Beregnungszwecke während der Verfahrensdauer angesichts der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach die beschwerdeführende Partei derzeit über keine wasserrechtliche Bewilligung für die Beregnung ihrer Grundstücke verfüge, zu einem enormen wirtschaftlichen Schaden führen.
Die beschwerdeführende Partei stehe "in der Gefahr", dass ihr die belangte Behörde im Rahmen des Exekutionsverfahrens die Benutzung der Bewässerungsanlage untersage. Zwingende öffentliche Interessen oder andere privatrechtliche Interessen stünden dem Bewässerungsrecht nicht entgegen, da die beschwerdeführende Partei selbst Eigentümerin der für die Beregnung genutzten Grundstücke sei.
Die belangte Behörde erstattete zu diesem Aufschiebungsantrag die Stellungnahme vom 8. Oktober 2010, in der sie die Ansicht vertrat, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehe, nämlich das Interesse an einer nachhaltigen Nutzung des Wasservorkommens im Sinne einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung und dem schonenden Umgang mit der Ressource Wasser. So sei nach dem WRG 1959 die Frist bei Wasserentnahmen für Beregnungszwecke mit zehn Jahren festgelegt. Es dürfe nicht nur das Maß, sondern auch der Zeitraum der Wasserbenutzung nicht über den belegbaren Bedarf hinaus eingeräumt werden. Von der beschwerdeführenden Partei würden bloß das Nichtvorliegen zwingender öffentlicher Interessen und anderer privatrechtlicher Interessen und lediglich ihr wirtschaftliches Interesse behauptet. Im Übrigen handle es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Feststellungsbescheid mit deklarativer Wirkung hinsichtlich eines kraft Gesetzes bestehenden Erlöschenstatbestandes und könne eine Beschwer nicht erkannt werden.
Zum unverhältnismäßigen Nachteil werde ausgeführt, dass die bloße Möglichkeit des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes allein schon aus Gründen der Rechtslogik keinen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen könne.
Ein unverhältnismäßiger Nachteil sei mehr als eine wirtschaftliche Härte.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug. Sie sind jedoch gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 9. Juli 2003, Zl. AW 2003/07/0006, mwN).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei nicht Wasserberechtigte der zu Postzahl 4255 im Wasserbuch eingetragenen Nutzungsrechte sei. Der angefochtene Bescheid ist damit geeignet, in Rechte der beschwerdeführenden Partei einzugreifen. Er ist somit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2009/07/0004, mwN).
Mit dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2010, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehe, zeigt die belangte Behörde nicht auf, welcher konkrete Missstand im vorliegenden Beschwerdefall gegeben ist, der eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides zwingend gebiete (vgl. dazu nochmals den hg. Beschluss vom 16. März 2009). Ein Anhaltspunkt, dass ein solches qualifiziertes öffentliches Interesse vorliege, ist daher nicht erkennbar.
Dass für die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Betriebsführung und landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke die Beregnung und Bewässerung ihrer Grundstücke unerlässlich sei, erscheint nachvollziehbar. Damit hat sie einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dargestellt, der es rechtfertigt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21. Oktober 2010
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