VwGH 2010/04/0096

VwGH2010/04/009617.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Michael Trötzmüller, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Anzengruberstraße 51, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. Juni 2010, Zl. 7-G-GRM-315/3-2010, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59;
AVG §60;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §59;
AVG §60;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart "Bar" mit der Berechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO1994) der Verabreichung von Speisen jeder Art und der Ausschank von Getränken, mit Einschränkung der Sperrstunde auf 2.00 Uhr, an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund der Fülle der Verwaltungsübertretungen in einem relativ kurzen Zeitraum (elf rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Überschreitung der Sperrstunde von 11. März 2009 bis 23. April 2009) sowie der Rechtfertigungen des Beschwerdeführers (er habe lediglich das eine oder andere Mal die Uhrzeit übersehen) scheine das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der Einhaltung von Sperrzeiten nicht gegeben. Sinn der Sperrzeitenverordnung sei vor allem der Schutz der ortsansässigen Bevölkerung vor Lärmbelästigungen in den Nachtstunden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Sperrzeiten wiederholt überschritten habe, habe er schutzwürdige Interessen an Nachbarn zweifelsohne verletzt.

Aufgrund der zahlreichen rechtskräftigen Bestrafungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die für die Ausübung der Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe zwar gegen die im erstinstanzlichen Bescheid zitierten Strafverfügungen keinen Einspruch erhoben, jedoch gegen eine andere - den gleichen Tatvorwurf betreffende - näher genannte Strafverfügung und habe in der Folge auch Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat Kärnten eingebracht. Dieser habe seiner Berufung mit der Begründung stattgegeben, dass die von der belangten Behörde gewählte Formulierung des Tatvorwurfes nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entsprochen habe und angesichts der eingetretenen Verfolgungsverjährung der Formalfehler nicht mehr zu sanieren sei. Es sei daher davon auszugehen, dass auch all jene Strafverfügungen, welche die Grundlage für den erstinstanzlichen Bescheid darstellten ebenso nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entsprochen haben. Da durch diese wesentlichen Fehler im Spruch von absoluter Nichtigkeit der Bescheide auszugehen sei, sei gar nicht mehr von rechtskräftigen Verurteilungen auszugehen.

Weiters bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer sei seit rund 30 Jahren Unternehmer im Gastronomiebereich und habe bisher alle Betriebe stets erfolgreich und gewissenhaft geführt. Außerdem seien im gegenständlichen Fall keinerlei Anrainerbeschwerden eingegangen, weshalb keine schutzwürdigen Interessen verletzt worden seien.

2. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen rechtskräftig bestraft worden zu sein, weil die von der belangten Behörde herangezogenen Strafverfügungen seiner Meinung nach nicht den Formvorschriften des § 44a VStG entsprochen hätten und daher nichtig seien.

Dem ist entgegen zu halten, dass auch unklare, aus sich allein nicht verständliche Spruchteile in Rechtskraft erwachsen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Dezember 2007, Zl. 2003/03/0181). Es steht damit bindend fest, dass der Beschwerdeführer die ihm in diesen Strafverfügungen zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. etwas das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2007/04/0219, mwN).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten in dem vom Beschwerdeführer angeführten Berufungsbescheid, nach § 44a VStG hätten Tatvorwürfe die entsprechenden "verba legalia" zu enthalten, nicht mit der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG deckt. Nach dieser Rechtsprechung hat der Spruch die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. die hg. Erkenntnisse verstärkter Senate vom 13. Juni 1984, Zl. 82/03/0265 sowie vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Das Fehlen der Verwendung der "verba legalia" vermag an einer hinreichenden Konkretisierung der Tat nach § 44a VStG nichts zu ändern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0225).

4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann das in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften.

Die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegten 11 Übertretungen der Sperrstunde sind in ihrer Gesamtheit "schwer wiegenden Verstößen" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 gleichzuhalten (vgl. das ebenso zur Einhaltung der Sperrstunde ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/04/0043, mwN).

5. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei bisher ein vorbildlicher Gewerbetreibender gewesen und es sei überdies noch zu gar keinen Anrainerbeschwerden gekommen, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen.

Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwer wiegenden Verstößen ergibt, bedarf es nämlich bei der Beurteilung, ob der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. Mai 2010 sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137). Eine Fallkonstellation, die im Sinne des letztzitierten Erkenntnisses ausnahmsweise doch eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes erfordert, liegt gegenständlich nicht vor.

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. September 2010

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