VwGH 2009/12/0172

VwGH2009/12/017216.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der ES in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. September 2009, Zl. -6-SchA-67630/16-2009, betreffend Versetzung nach § 19 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs2 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §19 Abs4 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §39 Abs1;
RGV 1955 §28;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs2 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §19 Abs4 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §39 Abs1;
RGV 1955 §28;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Bis 13. September 2009 war ihre Dienststelle die Hauptschule M (in der Folge: HS M).

Mit Erledigung vom 26. August 2009 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin von ihrer Absicht in Kenntnis, sie von der HS M an die HS G zu versetzen.

Als Begründung wird in dieser Erledigung angeführt, durch die Reduzierung der Klassenzahl an der HS M sei ein erhöhter Anteil an Personalreservestunden (68) entstanden. An der Hauptschule G werde dringend ein Hauptschullehrer mit dem Lehrfach Englisch benötigt. Nachdem die Beschwerdeführerin die Fächerkombination Englisch und Bildnerische Erziehung aufweise und ihr Verbleib an der HS M nicht erforderlich sei, sei die Versetzung an die HS G aus Dienstesrücksichten ins Auge gefasst worden.

Am 31. August 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen die beabsichtigte Versetzung folgende Einwendungen (Anonymisierung, auch im Folgenden, durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original):

"Nachdem ich viele Jahre mit SPF Kindern arbeitete und viele Fortbildungen in diesem Bereich besuchte, wurde ich von den Lehrern der HS M und dankenswerter Weise vom SPZ ( Fr. B) für den KV der Integrationsklasse im Schuljahr 2009/10 vorgeschlagen, was ich dankend annahm.

So will ich auch bei der Fam. F glaubwürdig bleiben. Am 17. Juni hatte ich mit ihnen ein ausführliches Vorstellungsgespräch an der HS M. Da ich meine Versprechungen wahr machen möchte, will ich die entsprechenden organisatorischen Vorbereitungsarbeiten in der letzten Ferienwoche in der HS M fortsetzen.

*Aus gesundheitlichen Gründen und ärztlicher Empfehlung ist mir das tägliche Lenken des Privatautos untersagt. Da das nächste öffentliche Verkehrsmittel in weiter Entfernung ist, kommt für mich ein Unterrichten an einer anderen Schule nicht in Frage.

Bei Bedarf bin ich gerne bereit zum Nachweis Befunde bzw. ein ärztliches Attest nachzureichen.

Da an der HS M der zweite geprüfte BE Lehrer gleichzeitig der einzig geprüfte EDV Lehrer und der einzige unterrichtende Italienisch Lehrer ist, wäre es pädagogisch empfehlenswert, dass ich als geprüfte BE Lehrerin weiterhin das BE-Kustodiat führe.

Bei Italienisch Vertretungsstunden an der HS M unterrichte ich als eine von zwei Lehrpersonen in italienischer Sprache. Wäre dies nicht ein Grund zur Qualitätsverbesserung für unsere Schule mit sprachlichem Schwerpunkt?

Auch mein Englisch-Schüler war beim Englisch Sprachwettbewerb sowohl auf Bezirks- als auch auf Landesebene bei den Erstplatzierten ."

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 2009 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (im Folgenden: LDG 1984), von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 14. September 2009 von der HS M an die HS G versetzt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe des § 19 Abs. 2 und 4 LDG 1984 im Wesentlichen Folgendes aus:

"Es steht außer Zweifel, dass an der HS M durch die Reduzierung der Klassenzahl ab dem Schuljahr 2009/10 ein erhöhter Anteil an Personalreservestunden (68) entstanden ist. Andererseits wird an der Hauptschule G dringend ein Hauptschullehrer mit dem Lehrfach Englisch benötigt. Die Versetzung einer Lehrkraft mit dem Lehrfach Englisch von der Hauptschule M an die Hauptschule G ist somit aus Gründen der Schulorganisation dringend notwendig.

Durch diese Versetzung wird an der HS M der Stand der Personalreservestunden gesenkt und an der HS G werden Unterrichtstunden damit abgedeckt und die Qualität an der HS G erheblich erhöht.

Nachdem Sie die Fächerkombination Englisch und Bildnerische Erziehung aufweisen und Ihr Verbleib an der HS M auf Grund der nachfolgenden Prüfung nicht erforderlich ist, wurden Sie unter Beachtung pädagogisch didaktischer Grundsätze für eine Versetzung an die HS G aus Dienstesrücksichten ausgewählt.

In diesem Zusammenhang wird der Einsatz aller anderen in Frage kommenden Lehrkräfte mit dem Lehrfach Englisch an der HS M wie folgt begründet:

1.) Der Einsatz von HOL P an der HS M ist notwendig, da sie die einzige geprüfte Musikerziehungslehrerin an der Hauptschule ist.

2.) HOL T ist als geprüfter Italienischlehrer für den fremdsprachlichen Schwerpunkt und als Leiterstellvertreter vorgesehen.

3.) HOL H ist als Schülerberaterin und für die Berufsorientierung tätig.

4.) HOL M hat einen früheren Vorrückungsstichtag (23.06.1973) und verfügt zudem seit 01.05.1983 gem. § 24 LDG über eine schulfeste Stelle.

5.) HOL V (Vorrückungsstichtag: 28.08.1974) hat ebenso seit 01.05.1983 gem. § 24 LDG eine schulfeste Stelle inne.

An dieser Stelle wird noch darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin (Vorrückungsstichtag: 05.03.1974) über keine schulfeste Stelle verfügt.

Zur vorgebrachten Einwendung, dass die Beschwerdeführerin als Klassenvorstand für die Integrationsklasse vorgeschlagen worden sei, wird nach Rücksprache mit Frau K, die seit 1. Juli 2009 mit der provisorischen Leitung der HS M betraut ist, mitgeteilt, dass seitens der Schulleitung HOL O als Klassenvorstand vorgesehen ist. Außerdem ist zu den von Ihnen vorgebrachten Vertretungsstunden im Lehrfach Italienisch zu bemerken, dass an der HS G außer Englisch auch Italienisch benötigt wird.

Der geänderten Bedarfslage an der HS M kann daher nicht in anderer Weise als durch Versetzung von (nicht schulfesten) Lehrern entsprochen werden, das heißt, dass durch eine Abstandnahme von der Versetzung die angeführten dienstlichen Interessen gefährdet sind. In diesem Sinn ist auch die Rechtsprechung des VwGH zu sehen, wonach eine Versetzung in wichtigem dienstlichem Interesse zulässig ist, wenn es in Folge einer sachlich begründeten organisatorischen Umgliederung (z.B. Klassenverminderung) erforderlich ist.

...

Nach Beachtung der pädagogisch-didaktischen Grundsätze und der Bestimmung über die Lehrbefähigung gab und gibt es keine Notwendigkeit, eine andere Lehrkraft Ihrer Person für eine Versetzung vorzuziehen. Darüber hinaus können nach der Lehrfächerverteilung die von Ihnen unterrichteten Gegenstände (Englisch und Bildnerische Erziehung) mit anderen qualifizierten Lehrern abgedeckt werden.

Ungeachtet der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall wegen einer sonstigen Gefährdung der dienstlichen Interessen die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden müssen, wird seitens der Dienstbehörde hinsichtlich des von Ihnen vorgebrachten Einwandes, dass Ihnen das Lenken eines Privatautos nicht möglich ist, festgehalten, dass für die Fahrtstrecke vom Wohnort P zum Schulstandort G (ca. 20 km) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Darüber hinaus können auch die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht als wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil gewertet werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 19 Abs. 2 und 4 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 53/2007 lautet:

"§ 19. ...

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).

...

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers so weit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht."

§ 115 Abs. 7 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 53/2007 lautet:

"§ 115. ...

...

(7) Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Abs. 6 verliehen wurde, sind § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 4 und 5 und die §§ 25 bis 26a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Daraus folgt im Beschwerdefall, dass Lehrer mit schulfesten Stellen von vornherein als Vergleichslehrer ausscheiden.

§ 39 Abs. 1 LDG 1984 (Stammfassung) lautet:

"Wohnsitz und Dienstort

§ 39. (1) Der Landeslehrer hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Landeslehrer, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten."

Die Beschwerde lässt die Annahme der belangten Behörde ausdrücklich unbestritten, wonach an der HS M auf Grund einer verminderten Klassenzahl nach dem Maßstab der einschlägigen Organisationsbestimmungen für das laufende Schuljahr ein Lehrer weniger benötigt werde als vorher. Im Hinblick auf diese Außerstreitstellung steht aber auch fest, dass ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung eines an der HS M tätigen Landeslehrers bestand.

Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen besteht in näheren Argumentationen, wonach bei rechtmäßiger Vorgangsweise der belangten Behörde bzw. bei fehlerfreier Ermessensübung nicht die Beschwerdeführerin, sondern ein anderer für die Versetzung in Betracht kommender Landeslehrer, insbesondere T oder H wegzuversetzen gewesen wäre, um auf dieser Weise zum einen den in § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 genannten Umständen (soziale Verhältnisse der Beschwerdeführerin und Dienstalter), zum anderen den bei ihr gegen die Versetzung sprechenden gesundheitlichen Umständen ohne Gefährdung dienstlicher Interessen angemessen Rechnung zu tragen.

Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin kein rechtliches Gehör zu ihren Ermittlungsergebnissen gewährt. Die Verständigung gemäß § 19 Abs. 5 LDG 1984 ersetze nämlich nicht die Gewährung rechtlichen Gehörs. Wäre die belangte Behörde ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen, so hätte die Beschwerdeführerin insbesondere nähere soziale Gründe, nämlich die Pflegetätigkeit für ihre Eltern ins Treffen geführt. Überdies hätte sie als gegen die Versetzung sprechenden gesundheitlichen Grund ins Treffen geführt, dass sie nicht nur unfähig sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken, sondern auch Fahrten von erheblicher Dauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln "insbesondere in Form von Bussen" nicht zurücklegen könne, wobei überdies der Anmarschweg von P zur nächsten Busstation 3,8 km betrage, weshalb sie diese Strecke nicht zu Fuß zurücklegen könne.

Was die geltend gemachten Verhältnisse gemäß § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 betrifft, verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass entsprechende Vergleichsprüfungen mit anderen Landeslehrern ausschließlich im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 zu erfolgen haben, nicht aber im Rahmen seines ersten Satzes oder bei der gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 vorzunehmenden Beurteilung des dienstlichen Interesses (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0227, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Zu den in der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Versetzung ins Treffen geführten gesundheitlichen Gründen genügt es, die Beschwerdeführerin auf ihre aus § 39 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 abzuleitende Verpflichtung hinzuweisen, ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Träfe es - was freilich von der belangten Behörde in der Gegenschrift mit näherer Argumentation bestritten wird - zu, dass es der Beschwerdeführerin (aus gesundheitlichen Gründen) weder mit einem Pkw noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei von ihrem Wohnort P aus ihre neue Dienststelle in G zu erreichen, so wäre sie nach der zitierten Gesetzesbestimmung verpflichtet, ihren Wohnsitz, sei es in G, sei es in der Nähe einer Haltstelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, zu dessen Benützung sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation in der Lage ist und mit dem sie G erreichen kann, zu wählen. Dafür sieht die RGV auch bestimmte Ansprüche vor, wobei die Beschwerdeführerin sich weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf beruft, dass sie ungeachtet dieser Ansprüche im Falle einer solchen Übersiedlung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zlen. 2000/12/0013, 2000/12/0146).

Die Beschwerdeführerin verweist weiters darauf, sie habe als positives dienstliches Interesse an ihrem Verbleib an der bisherigen Schule ihre besondere Befähigung in Bezug auf den Unterricht von Kindern mit erhöhtem Betreuungsbedarf ins Treffen geführt. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der von der belangten Behörde im Ermessensbereich getroffenen Beurteilung nicht entgegen zu treten ist, wonach ein mit der Versetzung der Beschwerdeführerin allenfalls verbundener Nachteil in diesem Zusammenhang nicht geeignet wäre, das dienstliche Interesse an der Beseitigung eines personellen Überhanges an der HS M zu überwiegen (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2005, Zl. 2004/12/0198, und vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0227). Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Landeslehrerin O eine personelle Alternative (zur Betrauung der Beschwerdeführerin mit der Funktion eines Klassenvorstands in einer Integrationsklasse) aufzeigt, wobei - mangels konkreter gegenteiliger Hinweise - davon auszugehen ist, dass auch O die hiefür erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten mitbringt.

Vor diesem Hintergrund brauchte die Frage eines Zuweisungsinteresses zur HS G nicht mehr geprüft werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. September 2010

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