VwGH 2009/12/0121

VwGH2009/12/012124.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der LS in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Mai 2009, Zl. LAD2-DR-39/39, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 115d LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §227a Abs1 idF 2004/I/142;
B-VG Art21 Abs4;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
LDG 1984 §115d Abs2 Z2 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §115d Abs2 Z4 idF 2001/I/086;
LDG 1984 §115d Abs2;
PG 1965 §53 Abs2 lita;
PG 1965 §53;
VwRallg;
ASVG §227a Abs1 idF 2004/I/142;
B-VG Art21 Abs4;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
LDG 1984 §115d Abs2 Z2 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §115d Abs2 Z4 idF 2001/I/086;
LDG 1984 §115d Abs2;
PG 1965 §53 Abs2 lita;
PG 1965 §53;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 2009 wurde die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin zum Stichtag Ende Oktober 2008 mit 33 Jahren, zwei Monaten und vier Tagen festgestellt.

Unstrittig ist, dass dabei Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin bei der Bundespost im Zeitraum vom 25. Juni bis 31. Juli 1973 sowie Kindererziehungszeiten vom 5. September 1988 bis 31. August 1990 unberücksichtigt geblieben sind, deren Anrechnung von der Beschwerdeführerin jeweils in ihrer Berufung angestrebt worden war.

Begründend führte die belangte Behörde zur Frage der Berücksichtigung der in Rede stehenden Dienstzeiten Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):

"Aufgrund der Bestimmungen des § 115d Abs. 2 Z 2 LDG 1984 kann nur jene Zeit für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit herangezogen werden, die bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden ist und für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist.

Dies bedeutet, dass es über diese Zeiten einen rechtskräftigen Bescheid geben muss, um berücksichtigt zu werden.

Sie haben in Ihrer Berufung geltend gemacht, dass Sie in der Zeit vom 25. Juni 1973 bis zum 31. Juli 1973 in einem Dienstverhältnis zum Bund im Bereich der Bundespost standen und diese Zeit unbeachtet geblieben sei.

Dazu teilen wir mit, dass Sie diesen Zeitraum im Fragebogen für die Anrechung von Ruhegenussvordienstzeiten vom 23. November 1973 nicht angegeben haben.

Da diese Dienstzeit dem Landesschulrat für Niederösterreich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Anrechnung von Vordienstzeiten nicht bekannt war, wurde sie auch nicht berücksichtigt und kann folglich auch jetzt nicht Bestandteil Ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit sein.

Es besteht aber die Möglichkeit, beim Landesschulrat für Niederösterreich die Anrechnung dieses Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit zu beantragen.

Weiters haben Sie in Ihrer Berufung geltend gemacht, dass die Zeit vom 5. September 1988 bis 31. August 1990 zu Unrecht in die Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht eingeflossen sei. In diesem Zeitraum hätten Sie sich vorbehaltlos der Erziehung ihrer beiden Kinder, die zum damaligen Zeitpunkt 8 bzw. 10 Jahre alt waren, gewidmet.

§ 115d Abs. 2 Z 4 LDG 1984 legt fest, dass Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 227a ASVG sind Zeiten, in denen die Beamtin ihr Kind tatsächlich und überwiegend im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, erzogen hat. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.

Sie haben in der Zeit vom 5. September 1988 bis 3. September 1989 und vom 4. September 1989 bis 31. August 1990 jeweils einen Karenzurlaub gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 konsumiert, da Ihr Ehegatte, wie sie in der Begründung für das Ansuchen um Gewährung des Karenzurlaubes angegeben haben, eine Anstellung am S-Kolleg in Istanbul hatte.

Ohne auf die Frage näher einzugehen, ob Sie den fraglichen Zeitraum im Inland oder im Ausland mit Ihren Kindern verbracht haben bzw. ob eine Zeit der Kindererziehung im Inland, bei Personen, deren Ehegatten ihren Dienstort im Ausland haben, einer Zeit der Kindererziehung im Ausland gleichzuhalten ist, ist der Zeitraum allein schon auf Grund der Tatsache, dass Ihre Kinder im fraglichen Zeitraum 8 und 10 Jahre alt waren, nicht als Kindererziehungszeit im Sinne des § 115d Abs. 2 Z 4 LDG 1984 zu werten.

Entgegen Ihrer Ansicht, dass Kindererziehungszeiten (zumindest) bis zum 18. Lebensjahr des betreffenden Kindes zurückgelegt werden können, ist dem Wortlaut des § 227a Abs. 1 ASVG ohne Zweifel zu entnehmen, dass bei einer Versicherten, die ihr Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung als Kindererziehungszeit im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, gilt. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Monate.

Es liegt kein wie auch immer gearteter Grund vor, den Halbsatz 'gezählt ab der Geburt des Kindes' zu ignorieren und sich auf die Legaldefinition des Kindesbegriffes in § 252 ASVG zu stützen zumal auch der Begriff 'Frist' einen Zeitraum bezeichnet, dessen Beginn (hier die Geburt des Kindes) und dessen Ende (hier die Dauer von höchstens 48 Kalendermonaten) klar definiert ist.

Auch § 227a Abs. 3 ASVG liefert einen eindeutigen Hinweis dafür, dass für eine Kindererziehungszeit nur die ersten 48 (60) Kalendermonate ab der Geburt in Frage kommen.

§ 227a Abs. 3 ASVG lautet:

'Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) vor dem Ablauf der 48- Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); endet die Erziehung des weiteren Kindes vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen'.

Da § 227a Abs. 3 ASVG somit festlegt, dass die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60- Kalendermonate-Frist) diese Frist fürs Erste beendet, jedoch, wenn die Erziehung des weiteren Kindes vor Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist) endet, die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen sind, ist gar keine andere Sichtweise möglich, als die, dass Kindererziehungszeiten im Sinne § 115d Abs. 2 Z 4 LDG 1984 für ein und dasselbe Kind nur innerhalb der ersten 48 Lebensmonate des Kindes möglich sind.

Aus Sicht der Berufungsbehörde hat der Landesschulrat für Niederösterreich zu Recht die Zeit Ihres Dienstverhältnisses zum Bund im Bereich der Bundespost (derzeit) nicht berücksichtigt und auch die Zeit Ihres Karenzurlaubes vom 5. September 1988 bis 31. August 1990 nicht als Kindererziehungszeit im Sinne des § 115d Abs. 2 Z 4 LDG 1984 gewertet und er hat richtigerweise festgestellt, dass die Höhe Ihrer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit Ende Oktober 2008 33 Jahre, 2 Monate und 4 Tage beträgt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 115d Abs. 2 Z. 2 und 4 sowie Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), in der Fassung dieser Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001, Abs. 2 Z. 2 idF BGBl. I Nr. 53/2007, lauten:

"§ 115d

...

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

...

2. bedingt oder unbedingt angerechnete

Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Landeslehrer einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

...

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; ...

...

(6) Landeslehrer des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert."

In den Materialien zu § 115d LDG 1984 (AB 699 BlgNR 21. GP, 12) in dieser Fassung wird auf jene zu § 236b BDG 1979, der entsprechenden Norm für Bundesbeamte verwiesen. In den Erläuterungen zur letztgenannten Bestimmung (a.a.O., 7) heißt es (auszugsweise):

"Entsprechend dem Programm der Bundesregierung sollen Beamte bereits ab der Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihre Ruhestandsversetzung bewirken oder von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine 'beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit' von 40 Jahren aufweisen. Die Regelung gilt nur für Beamte, die am 1. Oktober 2000 bereits ihr 55. Lebensjahr vollendet haben. Da der Leistung von Pensionsbeiträgen im Beamtenpensionsrecht im Unterschied zum Sozialversicherungsrecht dem Grunde nach keine primäre Bedeutung zukommt (die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen ergibt sich aus der Anerkennung eines Zeitraums als ruhegenussfähige Zeit und nicht umgekehrt), ist die 'beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit' in möglichst enger Annäherung an die geplanten Regelungen im Sozialversicherungsrecht zu definieren.

Folgende Zeiten zählen nach der geplanten Regelung zur

beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit:

...

5. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, sowie

..."

Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer mit hier nicht interessierenden Abweichungen das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965).

§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a PG 1965 lautet:

"Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten

§ 53. (1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:

a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges

Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

..."

§ 227a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, lautet:

"Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1955

§ 227a. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate."

Mit Ausnahme der Regelung für Mehrlingsgeburten enthielt der Absatz schon in seiner Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 20/1994 vergleichbare Regelungen.

I. Zur Frage der Berücksichtigung der Vordienstzeit bei der Bundespost:

Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie im Zuge des Berufungsverfahrens auf die Zurücklegung dieser Zeiten hingewiesen habe. Die Berufungsbehörde hätte daher die Frage der Anrechenbarkeit dieser Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten als Vorfrage zu klären gehabt, hilfsweise hätte sie ihr Verfahren bis zur Erlassung einer rechtskräftigen Anrechnungsentscheidung zu unterbrechen gehabt.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Nach dem klaren Wortlaut des § 115d Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 zählen lediglich bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Dies setzt die Erlassung eines entsprechenden Bescheides nach § 53 PG 1965 iVm § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 voraus. Anders als die Beschwerdeführerin meint, stellt sich vorliegendenfalls nicht die Vorfrage der Anrechenbarkeit von Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten, sondern lediglich die Frage, ob solche Zeiten durch einen Bescheid gemäß § 53 PG 1965 angerechnet wurden. Ein zuletzt genannter Bescheid entfaltet daher Tatbestandswirkung; solange es an einem solchen Bescheid fehlt, können solcherart nicht angerechnete Zeiten auch nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (vgl. in diesem Sinne auch schon das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2005/12/0213).

Hinzuweisen ist freilich darauf, dass im Falle des nachträglichen Ergehens eines Bescheides gemäß § 53 PG 1965 die Rechtskraft des hier angefochtenen Feststellungsbescheides betreffend die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit der Wirkung durchbrochen worden wäre, dass in der Folge auch die hier strittigen Zeiten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Teil der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Verständnis des § 115d Abs. 2 LDG 1984 angesehen werden könnten.

Da § 53 Abs. 2 lit. a PG 1965 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 somit ohnedies die Möglichkeit der (auch nachträglichen) Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Gebietskörperschaften (auch mit Wirkung auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit) vorsieht, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof gegen das vorliegendenfalls anzuwendende Regelungssystem keinesfalls Bedenken vor dem Hintergrund des Art. 21 Abs. 4 B-VG.

II. Zur Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung:

In diesem Zusammenhang vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, § 227a Abs. 1 ASVG sei in ihrem Fall nicht unmittelbar anwendbar, vielmehr verweise § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 bloß auf die erstgenannte Norm. Die Formulierung des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 lasse es aber für sich allein genommen offen, ob der dort enthaltene Verweis nur hinsichtlich des Begriffes "Kindererziehung" erfolgen solle oder - wie die belangte Behörde meine - hinsichtlich des Begriffes "Zeiten der Kindererziehung". Diese letztere Version werde jedoch dadurch "eindeutig ausgeschlossen", dass die Verweisungsbestimmung die Anrechnung bis zu einem Höchstmaß von 60 Monaten vorsehe, was mit einer Beschränkung auf die 48 ersten Lebensmonate des Kindes unvereinbar wäre.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass die von ihr präferierte Auslegung vor dem Hintergrund des Wortlautes des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 zwar gerade noch denkmöglich wäre; sie liegt jedoch keinesfalls nahe. Die zitierte Verweisungsbestimmung stellt nämlich auf "Zeiten der Kindererziehung" (u.a.) im Sinne des § 227a ASVG ab, dessen erster Absatz, erster Satz eine Beschränkung auf "die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes", enthält. Vor dem Hintergrund dieser Wortwahl bestehen aber keine Hinweise darauf, dass die Verweisungsbestimmung des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 einen eigenständigen - von § 227a Abs. 1 ASVG abweichenden - Begriff der "Zeiten" prägen wollte.

Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der aus den Gesetzesmaterialien zur Verweisungsbestimmung ersichtlichen Zielsetzung einer weitgehenden Harmonisierung des diesbezüglichen Regelungskreises mit dem (allgemeinen) Sozialversicherungsrecht, welche einer Auslegung entgegensteht, wonach Zeiten, welche keine "Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung" im Verständnis des § 227a Abs. 1 ASVG (oder einer anderen Bestimmung des ASVG) sind, dessen ungeachtet als Zeiten der Kindererziehung für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von Beamten Berücksichtigung zu finden hätten.

Das von der Beschwerdeführerin aus der Beschränkung der Anrechenbarkeit von Zeiten der Kindererziehung auf das Höchstausmaß von 60 Monaten abgeleitete Argument für ihre Auslegungsvariante ist schon deshalb unzutreffend, weil innerhalb dieses Höchstausmaßes Zeiten der Erziehung mehrerer Kinder (der Erziehung von Mehrlingskindern) Berücksichtigung finden können.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die weiteren Ausführungen der Beschwerde, welche darauf hinzielen, dass auch die Erziehung von Kindern höheren Alters durch einen in diesem Zeitraum nicht berufstätigen Elternteil von wesentlicher Bedeutung sein könne, was insbesondere dann zutreffe, wenn solche Kinder im Ausland lebten, lediglich als rechtspolitische Vorstellungen der Beschwerdeführerin.

Insoweit diese Ausführungen aber darauf abzielen sollten, verfassungsdogmatische Bedenken gegen die in Rede stehende Norm auf Basis der hier vertretenen Auslegung darzutun, genügt es, die Beschwerdeführerin auf den relativ großen Spielraum hinzuweisen, welcher dem einfachen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Dienst- und Pensionsrechtes von Beamten zusteht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0059, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen eine unterschiedliche Behandlung zwischen Kindererziehungszeiten in den ersten 48 Lebensmonaten des Kindes und anderen Kindererziehungszeiten.

Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. Februar 2010

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