VwGH 2009/12/0046

VwGH2009/12/004624.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des A E in O, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 28. Jänner 2009, Zl. PM/PRB-547565/08-A04, betreffend Verwendungszulage nach § 106 GehG, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Post- und Fernmeldewesens in der Verwendungsgruppe PT 5, Amtstitel Fachinspektor, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und steht beim Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg, Außenstelle Hauspost X Druck, in Verwendung.

Unbestritten ist, dass er seit 1. Februar 2004 im Genuss einer Verwendungszulage nach § 106 Abs. 1 GehG in der Höhe von 50 v.H. des Betrages, um den sein (seiner damaligen Ernennung entsprechendes) Gehalt der Verwendungsgruppe PT 6 vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe PT 4 überschritten wurde ("von PT 6 auf PT 4"), stand.

Mit Bescheid vom 13. August 2007 sprach das Personalamt

Salzburg (als Dienstbehörde erster Instanz) gemäß § 106

Abs. 1 GehG die Einstellung der ihm seit 1. Februar 2004

angewiesenen Verwendungszulage "von PT 6 auf PT 4" mit Ablauf des

31. August 2007 aus. Stattdessen werde ihm ab 1. September 2007

gemäß § 106 Abs. 1 GehG "eine Verwendungszulage von PT 6 auf PT 5

... angewiesen".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in

der er beantragte,

"1. den ... Bescheid des Personalamtes ... als Dienstbehörde

amtswegig injizierte Einstellung (seiner) Verwendungszulage

aufzuheben,

bzw.

2. bez. (seiner) Verwendungsänderung (Versetzung) Bescheid mäßig zu erkennen und diesbezüglich einen Feststellungsbescheid zu (seiner) dauernden Verwendung PT 4 zu erlassen."

Die belangte Behörde ergänzte das Verfahren durch Beiziehung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Arbeitstechnik und Berufskunde C H, dessen "Berufskundliches Sachverständigengutachten" vom 4. Mai 2008 lautet (Schreibung im Original):

"Dieses Gutachten wird im Auftrag der Österreichischen Post AG, Unternehmenszentrale ... erstellt. Mit dem Auftraggeber wurde vereinbart, dass die verschiedenen Tätigkeiten, die in den Bereichen HAPO (Hauspost), Großkundenannahme und HUB, von den dort beschäftigten MitarbeiterInnen ausgeführt werden, zu beschreiben und jede dieser Tätigkeiten nach der Post-Zuordnungsverordnung 2002 zu bewerten sind.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass dem Unterzeichnenden nicht bekannt ist, in welchem Ausmaß die einzelnen Tätigkeiten von den DienstnehmerInnen tatsächlich ausgeführt werden. Auftrag ist es lediglich, die Tätigkeiten umfassend festzuhalten und nach der Post-Zuordnungsverordnung 2002 einzustufen.

Basis dieses Gutachtens ist eine Arbeitsplatzbesichtigung in Anwesenheit:

Tätigkeitsumfang des Arbeitsplatzes Hauspost X Druck

VG- PT

in %

1) Auflieferungskontrolle

5

18,75

2) Manipulationstätigkeiten

8

15,61

3) Verwiegung

6

18,75

4) Lademittelverwaltung

8

3,13

5) Eingangskontrolle und Warenprüfung

5

12,50

6) Kennzeichnung der Transporteinheiten

6

3,13

7) Verrechnung

5

18,75

8) Bearbeitung von Mängel, Kundenanfragen und -beschwerden (E-Mail bzw. Telefon)

4

3,13

9) Administrative Tätigkeiten (ggf. mittels der eingesetzten EDV-Systeme)

5

6,25

10) Führung der Arbeitsgruppe

4

0,00

Diese Tätigkeiten entsprechen exakt denjenigen, die der Sachverständige anhand des Tätigkeitskataloges in sein Gutachten aufgenommen hat.

Bei der nach Gutachtenerstellung durchgeführten Ermittlung der Zeitwerte am jeweiligen Dienstort, ist auch hinsichtlich 'lokaler Besonderheiten' bzw. eventuellen zusätzlichen Tätigkeiten (z.B. nicht im Aufgabenbereich liegenden, jedoch tatsächlich ausgeübten) ermittelt worden. Nachdem Sie jedoch keine zusätzlichen bzw. anderen Tätigkeiten an der HaPo X Druck ausüben, entspricht die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellte Arbeitsplatzbeschreibung Ihren tatsächlichen Verwendungsverhältnissen und ist die Bewertung somit nicht von Organisationsvorschriften abgeleitet.

Dieses Sachverständigengutachten vom 4. Mai 2008 bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Berufungsbescheides.

...

Für die Arbeitsplätze bei den HaPos (Österreichweit) kommen infolge der einzelnen verschiedenwertigen Tätigkeiten grundsätzlich auch die Verwendungsgruppen PT 4 und PT 5 in Frage ('Überwiegenheitsprinzip'). Die Kriterien dafür finden sich wie bereits erwähnt im § 229 Abs. 3 BDG 1979 iVm. der P-ZV 2002 und der Anlage 1 zum BDG 1979.

Gesamt betrachtet verrichten Sie demnach durchschnittlich täglich an Ihrem Arbeitsplatz die im Gutachten bewerteten Tätigkeiten, die zusammengefasst nachfolgenden Verwendungsgruppen zugeordnet sind:

Tätigkeitsumfang gesamt in die einzelnen Verwendungsgruppen aufgeteilt

in %

der Verwendungsgruppe PT 4 gesamt

3,13%

der Verwendungsgruppe PT 5 gesamt

56,25%

der Verwendungsgruppe PT 6 gesamt

21,88%

der Verwendungsgruppe PT 8 gesamt

18,74%

Aus dieser Zusammenfassung geht eindeutig hervor, dass Sie an Ihrem Arbeitsplatz durchschnittlich tatsächlich 'überwiegend' Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 5 verrichten (56,25%) und somit auch Ihr Arbeitsplatz an der HaPo X Druck in die Verwendungsgruppe PT 5 einzustufen ist.

Zu Ihrem Berufungsvorbringen hinsichtlich Ablegung der Grundausbildung II ist auszuführen, dass wie bereits ausführlich dargelegt worden ist, der Arbeitsplatz in der Vergangenheit fälschlicher Weise der Verwendungsgruppe PT 4 statt der Verwendungsgruppe PT 5 zugeordnet war und Sie daher aus diesem Grund zur Ablegung der Dienstprüfung zugelassen wurden.

Die Überprüfung der Bewertung Ihres Arbeitsplatzes hat also tatsächlich zu keiner Änderung in Ihrem Aufgabenbereich und den von Ihnen durchzuführenden Tätigkeiten geführt (und sich auch Ihre Arbeitsplatzbeschreibung vor und nach Überprüfung der Einstufung des Arbeitsplatzes nicht geändert hat) und liegt demnach auch keine qualifizierte Verwendungsänderung vor.

Aus diesem Grund hat auch nicht wie von Ihnen behauptet, amtswegig ein Bescheidverfahren im Sinne einer qualifizierten Verwendungsänderung (§§ 38 iVm 40 BDG 1979) durchgeführt und Ihnen auch kein gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten werden müssen.

Ein Bewertungsverfahren sieht nämlich grundsätzlich keine Verpflichtung der Dienstbehörde vor, im Falle einer aus Sicht des Beamten 'negativen' Änderung der Bewertung seines Arbeitsplatzes, diesem einen der bisherigen Bewertung gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten.

ad 2)

Dennoch besteht für einen Beamten, der behauptet, durch eine ohne Bescheid vorgenommene Verwendungsänderung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu beantragen.

Nachdem ein solcher Feststellungsantrag rechtlich einen neuen unabhängigen Antrag darstellt (aliud), der bei der zuständigen (erstinstanzlichen) Dienstbehörde einzubringen wäre, ist dieser Antrag an die zuständige Dienstbehörde weitergeleitet worden.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides verfügte Abweisung der Berufung "gegen die Einstellung der Verwendungszulage von PT 5 nach PT 4" richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung dieses Bescheides - wohl im Umfang seiner Anfechtung - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen (Spruchabschnitt des) Bescheid(es) vom 28. Jänner 2009 u.a. in seinem Recht auf Verwendungszulage "nach PT 4" verletzt.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/12/0054, zu Grunde lag.

Aus den dort genannten Gründen war auch der vorliegend angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG unter Absehen von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Dienstbehörden offensichtlich von einer Gebührlichkeit der Verwendungszulage "von PT 6 auf PT 5" während des Zeitraumes vom 1. September 2007 bis 31. März 2008 ausgehen, was durch entsprechenden bescheidförmigen, normativen Abspruch zum Ausdruck zu bringen ist.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455; daraus folgt wiederum die Abweisung des Mehrbegehrens, weil weder Gesetz noch Verordnung einen "Pauschalersatz" in der Höhe von EUR 2.000,-- und den Ersatz von Umsatzsteuer vorsehen.

Wien, am 24. Februar 2010

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