Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Post- und Fernmeldewesens in der Verwendungsgruppe PT 5, Amtstitel Fachinspektor, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und steht beim Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg, Außenstelle Hauspost X Druck, in Verwendung.
Unbestritten ist, dass er seit 1. Februar 2004 im Genuss einer Verwendungszulage nach § 106 Abs. 1 GehG in der Höhe von 50 v.H. des Betrages, um den sein (seiner damaligen Ernennung entsprechendes) Gehalt der Verwendungsgruppe PT 6 vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe PT 4 überschritten wurde ("von PT 6 auf PT 4"), stand.
Mit Bescheid vom 13. August 2007 sprach das Personalamt
Salzburg (als Dienstbehörde erster Instanz) gemäß § 106
Abs. 1 GehG die Einstellung der ihm seit 1. Februar 2004
angewiesenen Verwendungszulage "von PT 6 auf PT 4" mit Ablauf des
31. August 2007 aus. Stattdessen werde ihm ab 1. September 2007
gemäß § 106 Abs. 1 GehG "eine Verwendungszulage von PT 6 auf PT 5
... angewiesen".
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in
der er beantragte,
"1. den ... Bescheid des Personalamtes ... als Dienstbehörde
amtswegig injizierte Einstellung (seiner) Verwendungszulage
aufzuheben,
bzw.
2. bez. (seiner) Verwendungsänderung (Versetzung) Bescheid mäßig zu erkennen und diesbezüglich einen Feststellungsbescheid zu (seiner) dauernden Verwendung PT 4 zu erlassen."
Die belangte Behörde ergänzte das Verfahren durch Beiziehung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Arbeitstechnik und Berufskunde C H, dessen "Berufskundliches Sachverständigengutachten" vom 4. Mai 2008 lautet (Schreibung im Original):
"Dieses Gutachten wird im Auftrag der Österreichischen Post AG, Unternehmenszentrale ... erstellt. Mit dem Auftraggeber wurde vereinbart, dass die verschiedenen Tätigkeiten, die in den Bereichen HAPO (Hauspost), Großkundenannahme und HUB, von den dort beschäftigten MitarbeiterInnen ausgeführt werden, zu beschreiben und jede dieser Tätigkeiten nach der Post-Zuordnungsverordnung 2002 zu bewerten sind.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass dem Unterzeichnenden nicht bekannt ist, in welchem Ausmaß die einzelnen Tätigkeiten von den DienstnehmerInnen tatsächlich ausgeführt werden. Auftrag ist es lediglich, die Tätigkeiten umfassend festzuhalten und nach der Post-Zuordnungsverordnung 2002 einzustufen.
Basis dieses Gutachtens ist eine Arbeitsplatzbesichtigung in Anwesenheit:
- des Herrn Mag. P von der Unternehmenszentrale,
- des Herrn D als Bereichsverantwortlichen vor Ort,
- des Herrn De als Systemisierer im Unternehmen,
- des Herrn M im Bereich Großkundenannahme,
- des Herrn A als unmittelbarem Vorgesetzen von Herrn M,
- des Herrn M
- sowie des Herrn S im Bereich HAPO andererseits.
Es wurden die Arbeitsplätze im Bereich HAPO-Leykam in der Ankerstraße 4 in Graz und in der Großkundenannahme am Hauptbahnhof in Graz am 24.04.2008 in der Zeit von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr besichtigt. Eine Besichtigung von Arbeitsplätzen aus dem Bereich HUB war in Graz nicht möglich und ist somit nicht erfolgt.
Weiters zur Verfügung gestellt wurde vom Dienstgeber eine Verfahrensanweisung im Bereich HAPO und eine im Bereich Großkundenannahme sowie Arbeitsplatzbeschreibungen nach PT 4 und PT 5.
HAPO
Tätigkeiten im Bereich HAPO:
Im Bereich HAPO arbeiten die dort beschäftigten Postbediensteten am Standort der Druckerei Leykam, wobei sie verschiedenste Produkte, wie Briefe, Medienpost, Info.Mails, Info.Post, Euro.Mail und Euro.Post, welche von der Druckerei beim HAPO angemeldet werden, aufliefern.
Von der Druckerei erfolgt die Übergabe der Auflieferungspapiere und entscheidet der dortige Mitarbeiter, ob die Auflieferung zulässig ist oder nicht. Wenn sie nicht zulässig ist, ist die Auflieferung abzulehnen, wenn sie zulässig ist, sind die Auslieferpapiere zu prüfen. Es wird überprüft, ob die Auslieferpapiere mit dem Produkt übereinstimmen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen (AGB-konform) und ausgefertigt sind. Relevante Mängel sind in der Mängeldatenbank einzutragen (Access-Datenbank). Falls der Mangel nicht in Abstimmung mit der Druckerei behoben werden kann, ist die Auflieferung abzulehnen.
In weiterer Folge wird überprüft, ob das mitgelieferte Muster mit den Angaben in den Aufgabepapieren sowie mit der Echtsendung übereinstimmt, den AGB entspricht (Freimachungsvermerk, Format) und für den Fall, dass dies nicht der Fall ist, ist wiederum eine Eintragung in der Mängeldatenbank vorzunehmen und bleibt die Sendung stehen. Es wird eine Fehlerbehebung durch den Mitarbeiter bei der Druckerei urgiert.
Für den Fall, dass dann alles in Ordnung ist, wird ein Palettenprotokoll erstellt, wo festgehalten wird, wie viele Paletten in welches Verteilzentrum gehen usw., ferner sind die Paletten mit Tageszetteln zu kennzeichnen.
Die Auflieferungen werden auf der Palettenwaage verwogen und das Einlieferprotokoll erstellt. Bei Gewichtsdifferenzen wird der Wiegevorgang wiederholt. Bleibt die Gewichtsdifferenz bestehen, so bleibt auch die Sendung stehen und wird versucht, mit der Druckerei die Differenz zu klären.
So wie alles auftragsgemäß in Ordnung geht, werden die Paletten mit Stapler auf die einzelnen Kurse aufgeteilt und an den Güterverkehr avisiert. Die Avisierung ist durch eine manuelle Eingabe im Programm 'IMIS' abzuschließen, wobei eine Kontrolle vom Mitarbeiter dahingehend erfolgt, ob Sondervereinbarungen im SAP gegeben sind. Sind keine Verträge ersichtlich, so ist ein Kontakt mittels Post-BILLING herzustellen und der Vertrag anzufordern.
Abschließend ist die Verrechnung vorzunehmen, wobei die Auflieferbestätigung auszustellen und zu versenden ist und die Papiere am Arbeitsende abzulegen sind. Die Paletten sind in der Palettenstatistik einzutragen.
Notwendige Schulungen und Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten:
Fachdienstprüfung 3 und 2, mehrtätige Schulung für das Programm 'IMIS', mehrtägige Schulung für das Programm 'SAP' sowie Excel-, Word- und Access-Kenntnisse.
Bewertung und Zusammenfassung der Tätigkeiten im HAPO:
1) Auflieferungskontrolle:
Abgleich des vereinbarten Aufliefertermins, Prüfung, ob Gesamt- oder Teillieferung plus EDV-Eingaben im IMIS sowie Prüfung der Lieferpapiere und Muster.
Vergleichbare Tätigkeit nach der Zuordnung der Funktionen und Verwendungen PT 5, Stelle: 5050.
2) Manipulationstätigkeiten:
Ladekontrolle, Sortieren und Verteilen, Übernahme und Zuführung zur Wiegestelle, Palettenaustausch plus Leerpalettentausch sowie Zuführung zur Übergabestelle;
Zuordnung: PT 8, Stellen 0841, 0827 oder 0820.
3) Verwiegung:
Gewichtsermittlung inklusive Dokumentation durch Wiegestreifen - Wiegeprotokoll, Plausibilitätskontrolle (Ware, Lieferpapiere, Wegedaten). Auflieferprotokoll ausfertigen, Erfassung der relevanten Daten in Excel-Dateien (Gewichtsprotokoll). Zuordnung: PT 6, Stellen: 0632 oder 0630
4) Lademittelverwaltung:
Lademittelerfassung im Betriebsmittelschein, Palettenbuch, etc., Palettenaustausch mit Eintragung im Excel, Lademittelanforderung und -inventur.
Zuordnung PT 8, Stelle: 0841.
5) Eingangskontrolle und Warenprüfung
Prüfung des Musters (AGB, Impressum etc.), bzw. Vertragskonformität, Übereinstimmung mit Echtsendung und Angabe in den Aufgabepapieren), Mängelabklärung und Behebung mit Vertrieb (inkl. Dokumentation und Mängeldatenbank).
Zuordnung PT 5, Stelle: 5050.
6) Kennzeichnung der Transporteinheiten:
Anbringung von Tageszetteln mit Datum und Ziel Zuordnung: PT 6, Stellen: 0630, 0611.
7) Verrechnung:
Durchführung aller Fakturierungen durch Dateneingabe im SAP anhand der Belege (Lieferschein, Wiegestreifen etc.), Versand von Auflieferbestätigungen.
Zuordnung PT 5, Stelle: 5050.
Begründung: Grundsätzlich kann eine eigenständige Abänderung in maßgeblicher Form für die Fakturierung nicht erfolgen, sondern ist immer Rücksprache mit dem Verantwortlichen, der den Vertrag mit dem Kunden erstellt hat, vorzunehmen.
8) Bearbeitung von Mängeln, Kundenanfragen und - beschwerden (E-Mail bzw. Telefon):
Zuordnung PT 4, Stelle: 0419.
9) Administrative Tätigkeiten (gegebenenfalls mittels der eingesetzten EDV-Systeme):
Vorbereitung von Aviso-Ankündigungen, Information der Transportlogistik über Liefervolumen und Ziel, Statistikauswertung, IMIS-Eingaben (Produkt, Auslieferzeit, Grammatur etc.), Schnittstellenkommunikation, APO/Kunde (Terminabsprache), Transportabrechnung mittels SAP samt Auslieferbestätigung.
Zuordnung: PT 5, Stelle 5050.
Großkundenannahme:
In der Großkundenannahme werden mehr oder weniger große Massensendungen (Briefe, Medienpost, Info.Mail, Info.Post, Euro.Mail, Euro.Post) entgegengenommen, bewertet, bearbeitet und fakturiert.
Kunden melden sich mit den Aufgabepapieren beim Großkundenbetreuer an und prüft dieser, ob die Auflieferung zulässig ist, in dem er den Kunden mit der Debitorennummer identifiziert und beurteilt, ob die Auflieferung überhaupt angenommen werden kann oder nicht (nicht, wenn z.B. der Kunde in Konkurs oder im SAP noch nicht angelegt ist oder, wenn bei einem Key-Account-Kunden die Auflieferung für einen bestimmten Termin avisiert ist und diese Auflieferung vor dem Termin erfolgt). In diesem Fall ist mit dem zuständigen Kundenbetreuer das weitere Vorgehen abzustimmen.
In weiterer Folge wird überprüft, ob die Auflieferpapiere mit dem Produkt/Muster übereinstimmen, AGB-konform und vollständig ausgefertigt sind. Relevante Mängel werden in Wiege- /Mängelprotokolle dokumentiert und in die Mängeldatenbank eingetragen. Falls Mängel nicht in Abstimmung mit dem Vertrieb oder dem Kunden behoben werden können, ist die Auflieferung abzulehnen. Die Ablehnung ist in der Mängeldatenbank durch den Mitarbeiter zu dokumentieren.
Es ist ferner zu prüfen, ob das mitgelieferte Muster mit den Angaben und den Aufgabepapieren überstimmt, mit der Echtsendung übereinstimmt, den AGB entspricht (Freimachungsvermerk, Format). Falls kein Muster angeschlossen ist, ist eine Echtsendung als Muster einzubehalten und erst nach Erhalt des angeforderten Musters weiterzuleiten. In dringenden Fällen sind Mängel telefonisch mit dem Vertrieb zu klären. Bei schwerwiegenden Mängeln (fehlender oder fehlerhafte Lieferscheine, nicht transportgeeignete Bunde) bleibt die Ware gekennzeichnet bis zur Klärung stehen.
Die Lieferscheine und Wiegeprotokolle werden bis zur letzten Auflieferung evident gehalten. Vor der Entladung der Ware erfolgt eine Grobsichtung der angelieferten Ware durch den Mitarbeiter auf plausible Menge und ordnungsgemäße Beschaffenheit von Paletten. Die Entladung aller Anlieferungen, die nicht direkt an der Rampe oder beim Scherenhubtisch erfolgt, wird durch den Staplerfahrer/Mitarbeiter durchgeführt. Paletten werden grundsätzlich 1 : 1 getauscht. Im Rahmen der Verwiegung werden die LKWs vor der Entladung auf der Brückenwaage gewogen, sonstige Anlieferungen nach der Entladung auf der Palettenwaage oder der 300 kg-Waage.
Alle verrechnungsrelevanten Daten werden in einer Datei eingegeben und das Einlieferprotokoll erstellt. Bei Gewichtsdifferenzen wird der Wiegevorgang wiederholt. Können Mängel zwischen dem Mitarbeiter in der Großkundenannahme und dem Vertriebsmitarbeiter nicht geklärt werden, ist das Qualitätsmanagement zu informieren. Die Ware bleibt bis zur Klärung gekennzeichnet stehen. Die Beurteilung erfolgt durch den Mitarbeiter. Die Rückstände bei der Einnahmensicherung und stehengebliebene Waren wegen festgestellter Aufliefermängel werden ins Meldebuch eingetragen. Die einnahmengesicherten Transporteinheiten werden durch Bekleben mit dem Tageszettel für die Verarbeitung freigegeben. Auf dem Tageszettel wird das Ziel / der Verarbeitungsbereich angeschrieben und der Stempel 'Einnahme gesichert' angebracht.
Die Verrechnung erfolgt anhand der Belege (Lieferschein, Muster, Einlieferprotokoll, Wiegestreifen) durch den Mitarbeiter Großkundenannahme-Verrechnung spätestens an dem der Anlieferung folgenden Werktag durch Eingabe im SAP. Verrechnungsunterlagen zu 'IMIS' werden laufend zur taggleichen Erfassung übergeben. Können Mängel zwischen dem Mitarbeiter-Großkundenannahme und dem Vertriebsmitarbeiter nicht geklärt werden, ist der Qualitätsmanager zu informieren. Rückstände in der Verrechnung werden im Meldebuch eingetragen. Die Verrechnungsunterlagen (Lieferscheine, Muster, Einlieferprotokolle, Wiegestreifen) werden aktiviert und sieben Jahre aufbewahrt.
Die Zuführung der Ware aus Anlieferung im Hof an die weiteren Verarbeitungsbereiche erfolgt durch Staplerfahrer/Mitarbeiter der Großkundenannahme. Waren aus Anlieferung an der Rampe werden grundsätzlich durch den Mitarbeiter zugearbeitet und auf die Bereitstellungsflächen geliefert.
Anzumerken ist, dass es sich ausschließlich um eine bargeldlose Verrechnung handelt und im März 2008 vier Mitarbeitern einen Umsatz von EUR 2,357.402,00 erwirtschafteten, somit EUR 600.000,00 pro Person an Umsatz erwirtschaftet wurden.
Notwendige Schulungen und Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten:
Hinsichtlich der Ausbildung der Mitarbeiter ist anzumerken, dass diese die Fachdienstprüfung 3 und 2 abgelegt haben, ferner mehrtätige Kurse für das Programm 'IMIS' sowie 'SAP' absolviert haben und darüber hinaus Excel-, Word- und Access-Kenntnisse besitzen.
Bewertung Großkundenannahme:
Die Tätigkeit splitten sich bisher wie folgt:
1) Anmeldung am Point of Identification und Auflieferungskontrolle:
Kundenidentifikation und Stundungsüberprüfung über SAP, Abgleich und des vereinbarten Ausliefertermins, Prüfung, ob Gesamt- oder Teillieferung, Prüfung der Lieferpapiere und Muster (Lieferscheine, Streuplan, CMR, Muster)
Zuordnung: PT 5, Stelle: 5050.
2) Manipulationstätigkeiten:
Einweisung der Fahrzeuge an die Entladestelle, Ladekontrolle (Beschaffung, Stabilität der Ladung, Transportschäden), Entladung und Zuführung zur Wiegestelle (wenn nicht Brückenwaage), Beladung (wenn nicht durch behebbare Mängel die Übernahme abgebrochen wird), Palettentausch, Zuführung zur Übergabe Stellflächen. Zuordnung: PT 8, Stellen: 0841, 0827, 0820.
3) Verwiegung und Betriebsmittelerfassung:
Gewichtsermittlung Ware/Lademittel inkl. Dokumentation durch Wiegestreifen und händische Notizen, Betriebsmittelerfassung, Palettenerfassung durch Betriebsmittelschein, Auflieferprotokoll für Teilelieferung anfertigen, Erfassung der relevanten Daten in den entsprechenden Excel-Dateien / EDV-Systemen.
Zuordnung: PT 6, Stellen: 0632, 0630.
4) Eingangskontrolle und Warenprüfung:
Prüfung des Musters nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. Vertragskonformität, Übereinstimmung mit Echtsendung und Angabe in den Aufgabepapieren) plus Tarifprüfung, Verträge sichten, Mängelabklärung und Behebung mit Vertrieb inkl. Dokumentation in der Mängeldatenbank.
Zuordnung: PT 5, Stelle: 5050.
5) Kennzeichnung der Transporteinheiten:
Anbringung von Tageszetteln mit Datum und Ziel.
Zuordnung: PT 6, Stellen: 0630, 0611.
6) Verrechnung:
Durchführung aller Fakturierungen durch Dateneingaben im SAP anhand der Belege (Lieferschein, Wiegestreifen etc.), Versand von Auflieferungsbestätigungen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit Vertriebsmitarbeiter.
Zuordnung: PT 5, Stelle: 5050.
7) Bearbeitung von Mängeln, Kundenanfragen und Beschwerden (E-Mail bzw. Telefon):
Arbeit zum Teil mit Kunden und Vertriebsmitarbeiter. Zuordnung: PT 4, Stelle: 0419.
8) Administrative Tätigkeiten mittels der eingesetzten EDV-Systeme:
Vorbereitung von Aviso-Ankündigungen (händische Erfassung im IMIS), Statistikauswertungen, IMIS-Eingaben (Streu-, Gesamtpläne neu eingeben, Stückzahlen und Zielgebiete ändern).
Zuordnung: PT 5, Stelle: 5050.
HUB:
Tätigkeitsbereich HUB:
Dieser Bereich konnte nicht eingesehen werden, zumal vergleichbare Stellen in Graz nicht existieren. Es handelt sich jedoch im Großen und Ganzen um vergleichbare Tätigkeiten wie bei den vor beschriebenen Arbeitsplätzen und wird somit der Tätigkeitskatalog wie folgt bewertet:
Bewertung HUB:
1) Anmeldung HUB und Auflieferungskontrolle:
Abgleich des vereinbarten Ausliefertermins, Prüfung, ob Gesamt- oder Teillieferung.
Zuordnung PT 5, Stelle: 5050.
2) Manipulationstätigkeiten:
Einweisung der Fahrzeuge an die Entladestelle, Ladekontrolle (Beschaffenheit, Stabilität der Ladung, Transportschäden), Entladung und Zuführung zur Wiegestelle, Beladung, wenn nicht durch behebbare Mängel die Übernahme abgebrochen wird, Palettentausch, Zuführung zur Übergabestelle.
Zuordnung: PT 8, Stelle: 0841. 0827, 0820.
3) Konfektion von Combi.Mail:
Übernahme von Info.Mail (Massensendung mit Anschrift) und Info.Post (Massensendung ohne Anschrift), Zusammenstellung von basenreinen Combi.Mail-Paletten. Hier ist eine exakte Zuordnung nur schwer möglich und daher entweder eine Zuordnung nach PT 5 mit der Stelle: 5050 oder PT 6 mit der Stelle: 0632 oder 0630 am ehesten vergleichbar.
4) Verwiegung (nur bei Anlieferung von Ware, die nicht einnahmegesichert ist):
Gewichtsermittlung der Ware / Lademittel inkl. Dokumentation durch Wiegestreifen, Plausibilitätskontrolle (Ware / Lieferpapiere / Wegedaten), Auflieferprotokoll für Teillieferung ausfertigen, Erfassung der relevanten Daten in den entsprechenden Excel-Dateien (EDV-Systemen).
Zuordnung: PT 8, Stellen: 0841, 0827, 0820.
5) Lademittelverwaltung:
Lademittel (Paletten) Erfassung im Betriebsmittelschein, Palettenbuch etc., Lademittelanforderung und -inventur. Zuordnung: PT 8, Stelle: 0841.
6) Eingangskontrolle und Warenprüfung:
Mängelabklärung und Behebung mit Vertrieb (inkl. Dokumentation in der Mängeldatenbank).
Zuordnung: PT 5, Stelle: 5050.
7) Kennzeichnung der Transporteinheiten:
Anbringung von Tageszetteln mit. Datum und Ziel.
Zuordnung: PT 6, Stellen: 0630, 0611.
8) Bearbeitung von Mängeln, Kundenanfragen und Beschwerden E-Mail bzw. Telefon):
Zuordnung: PT 4, Stelle: 0419.
9) Administrative Tätigkeiten (gegebenenfalls mittels der eingesetzten EDV-Systeme):
Statistikauswertungen, Koordination der Transporte innerhalb von Wien, Information der Transportlogistik über Liefervolumen je Ziel außerhalb von Wien.
Zuordnung: PT 5, Stelle: 5050.
Anzumerken ist, dass dem unterzeichnenden durch diverse Arbeitsplatzbesichtigungen und auch das Vorlegen von Planstellenbeschreibungen das Anforderungsprofil eines Mitarbeiters am Universalschalterdienst (Stelle 5050) ebenso bekannt ist wie beispielsweise das Anforderungsprofil eines Finanzberaters (Stelle: 4050).
Der wesentliche Unterschied der PT5- von den PT4-Tätigkeiten liegt aus Sicht des Unterzeichnenden darin, dass ein Mitarbeiter im Schalterdienst /PT 5 neben den allgemeinen Aufgaben, wie Annahme von Sendungen aller Art, Abgabe von Sendungen, Abwicklung von Finanzdienstleistungstransaktionen, dem Geldverkehr, allgemeinen Kundenauskünften, Kassenführung und Abrechnungstätigkeiten, zwar auch aktiven Produktverkauf mit der Weiterleitung von Kunden an Spezialverkäufern bei beratungsintensiven Produkten vornehmen muss, wohingegen der Finanzberater/PT 4 in der Kenntnis der Produkte eine intensivere fachliche Betreuung der Kunden vornehmen kann/muss, dabei auch in einem höheren Maß im Rahmen der Erkennung der Aufgaben unter Eigeninitiative tätig werden muss, neue Kunden zu akquirieren hat, in dem er neue Kontakte herstellt oder per Telefon solche sucht und für seine Tätigkeiten in punkto Planung und Organisation sowie Abschlussorientierung ein höheres Maß an Fähigkeiten aufweisen muss, als ein Mitarbeiter im Gesamtschalterdienst.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wurde die Unterscheidung der Zuordnung in PT 4 bzw. PT 5 durch den Unterzeichnenden vorgenommen.
Abschließend wird festgehalten, dass die vorstehenden Beurteilungen unvorgreiflich der maßgeblichen rechtlichen Würdigung nach dem berufskundlichen Erfahrungswissen unter Nutzung der P-ZV 2002 vorgenommen wurden."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid vom 13. August 2007, soweit sie sich gegen die "Einstellung der Verwendungszulage von PT 5 auf PT 4" richtete, ab (Spruchpunkt 1.) und leitete, soweit der Antrag die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich Verwendungsänderung begehrte, diesen gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Dienstbehörde weiter (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, auf Grund der vorliegenden Aktenlage ergebe sich nachfolgender zeitlich geordneter Sachverhalt (Schreibung im Original):
"...
ad 1.) Zur Einstellung der Verwendungszulage nach PT 4:
Zur Überprüfung der Bewertung der einzelnen, an den Arbeitsplätzen der HaPos Österreichweit auszuführenden Tätigkeiten, ist amtswegig ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Tätigkeiten (qualitativ) eingeholt worden.
Dabei ist einleitend festzuhalten, dass hier keine Änderung in der dienstlichen Verwendung vorliegt (keine Änderung hinsichtlich der Aufgaben und Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz), sondern von Dienstbehörde die rechtskonforme Einstufung des unverändert weiterhin bestehenden Arbeitsplatzes zu überprüfen war.
Unstrittig ist, dass Ihr Arbeitsplatz an der HaPo X Druck ausschließlich die im vorliegenden Gutachten aufgelisteten und bewerteten Tätigkeiten umfasst, nachdem Sie weder im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten, noch bei der anschließend durchgeführten Erhebung des quantitativen Ausmaßes der einzelnen Tätigkeiten vorort, und auch nicht im ergänzenden Parteiengehör diesbezüglich Einwände vorgebracht haben.
Diese in Ihrer Anwesenheit durchgeführte Ermittlung der konkreten durchschnittlichen Zeitwerte der einzelnen dauernd ausgeführten Tätigkeiten für den relevanten Zeitraum, ist direkt an Ihrem Arbeitsplatz (am 17. Juli 2008) durchgeführt worden. Anhand dieser Zeitwerte ist dann vom zuständigen betriebsinternen Systemisierer die prozentuale Verteilung der einzelnen Tätigkeiten (samt Unterpunkten des vorliegenden Tätigkeitskataloges), bezogen auf Ihren Arbeitsplatz errechnet worden.
Demnach verrichten Sie nach eigenen - behördlich auf Plausibilität überprüften - Angaben, der an Ihrem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten im folgenden Umfang:
Tätigkeitsumfang des Arbeitsplatzes Hauspost X Druck | VG- PT | in % |
1) Auflieferungskontrolle | 5 | 18,75 |
2) Manipulationstätigkeiten | 8 | 15,61 |
3) Verwiegung | 6 | 18,75 |
4) Lademittelverwaltung | 8 | 3,13 |
5) Eingangskontrolle und Warenprüfung | 5 | 12,50 |
6) Kennzeichnung der Transporteinheiten | 6 | 3,13 |
7) Verrechnung | 5 | 18,75 |
8) Bearbeitung von Mängel, Kundenanfragen und -beschwerden (E-Mail bzw. Telefon) | 4 | 3,13 |
9) Administrative Tätigkeiten (ggf. mittels der eingesetzten EDV-Systeme) | 5 | 6,25 |
10) Führung der Arbeitsgruppe | 4 | 0,00 |
Diese Tätigkeiten entsprechen exakt denjenigen, die der Sachverständige anhand des Tätigkeitskataloges in sein Gutachten aufgenommen hat.
Bei der nach Gutachtenerstellung durchgeführten Ermittlung der Zeitwerte am jeweiligen Dienstort, ist auch hinsichtlich 'lokaler Besonderheiten' bzw. eventuellen zusätzlichen Tätigkeiten (z.B. nicht im Aufgabenbereich liegenden, jedoch tatsächlich ausgeübten) ermittelt worden. Nachdem Sie jedoch keine zusätzlichen bzw. anderen Tätigkeiten an der HaPo X Druck ausüben, entspricht die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellte Arbeitsplatzbeschreibung Ihren tatsächlichen Verwendungsverhältnissen und ist die Bewertung somit nicht von Organisationsvorschriften abgeleitet.
Dieses Sachverständigengutachten vom 4. Mai 2008 bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Berufungsbescheides.
...
Für die Arbeitsplätze bei den HaPos (Österreichweit) kommen infolge der einzelnen verschiedenwertigen Tätigkeiten grundsätzlich auch die Verwendungsgruppen PT 4 und PT 5 in Frage ('Überwiegenheitsprinzip'). Die Kriterien dafür finden sich wie bereits erwähnt im § 229 Abs. 3 BDG 1979 iVm. der P-ZV 2002 und der Anlage 1 zum BDG 1979.
Gesamt betrachtet verrichten Sie demnach durchschnittlich täglich an Ihrem Arbeitsplatz die im Gutachten bewerteten Tätigkeiten, die zusammengefasst nachfolgenden Verwendungsgruppen zugeordnet sind:
Tätigkeitsumfang gesamt in die einzelnen Verwendungsgruppen aufgeteilt | in % |
der Verwendungsgruppe PT 4 gesamt | 3,13% |
der Verwendungsgruppe PT 5 gesamt | 56,25% |
der Verwendungsgruppe PT 6 gesamt | 21,88% |
der Verwendungsgruppe PT 8 gesamt | 18,74% |
Aus dieser Zusammenfassung geht eindeutig hervor, dass Sie an Ihrem Arbeitsplatz durchschnittlich tatsächlich 'überwiegend' Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 5 verrichten (56,25%) und somit auch Ihr Arbeitsplatz an der HaPo X Druck in die Verwendungsgruppe PT 5 einzustufen ist.
Zu Ihrem Berufungsvorbringen hinsichtlich Ablegung der Grundausbildung II ist auszuführen, dass wie bereits ausführlich dargelegt worden ist, der Arbeitsplatz in der Vergangenheit fälschlicher Weise der Verwendungsgruppe PT 4 statt der Verwendungsgruppe PT 5 zugeordnet war und Sie daher aus diesem Grund zur Ablegung der Dienstprüfung zugelassen wurden.
Die Überprüfung der Bewertung Ihres Arbeitsplatzes hat also tatsächlich zu keiner Änderung in Ihrem Aufgabenbereich und den von Ihnen durchzuführenden Tätigkeiten geführt (und sich auch Ihre Arbeitsplatzbeschreibung vor und nach Überprüfung der Einstufung des Arbeitsplatzes nicht geändert hat) und liegt demnach auch keine qualifizierte Verwendungsänderung vor.
Aus diesem Grund hat auch nicht wie von Ihnen behauptet, amtswegig ein Bescheidverfahren im Sinne einer qualifizierten Verwendungsänderung (§§ 38 iVm 40 BDG 1979) durchgeführt und Ihnen auch kein gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten werden müssen.
Ein Bewertungsverfahren sieht nämlich grundsätzlich keine Verpflichtung der Dienstbehörde vor, im Falle einer aus Sicht des Beamten 'negativen' Änderung der Bewertung seines Arbeitsplatzes, diesem einen der bisherigen Bewertung gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten.
ad 2)
Dennoch besteht für einen Beamten, der behauptet, durch eine ohne Bescheid vorgenommene Verwendungsänderung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu beantragen.
Nachdem ein solcher Feststellungsantrag rechtlich einen neuen unabhängigen Antrag darstellt (aliud), der bei der zuständigen (erstinstanzlichen) Dienstbehörde einzubringen wäre, ist dieser Antrag an die zuständige Dienstbehörde weitergeleitet worden.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides verfügte Abweisung der Berufung "gegen die Einstellung der Verwendungszulage von PT 5 nach PT 4" richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung dieses Bescheides - wohl im Umfang seiner Anfechtung - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen (Spruchabschnitt des) Bescheid(es) vom 28. Jänner 2009 u.a. in seinem Recht auf Verwendungszulage "nach PT 4" verletzt.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/12/0054, zu Grunde lag.
Aus den dort genannten Gründen war auch der vorliegend angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG unter Absehen von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Dienstbehörden offensichtlich von einer Gebührlichkeit der Verwendungszulage "von PT 6 auf PT 5" während des Zeitraumes vom 1. September 2007 bis 31. März 2008 ausgehen, was durch entsprechenden bescheidförmigen, normativen Abspruch zum Ausdruck zu bringen ist.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455; daraus folgt wiederum die Abweisung des Mehrbegehrens, weil weder Gesetz noch Verordnung einen "Pauschalersatz" in der Höhe von EUR 2.000,-- und den Ersatz von Umsatzsteuer vorsehen.
Wien, am 24. Februar 2010
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