VwGH 2009/12/0054

VwGH2009/12/005424.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des F S in G, vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138 A, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 5. Februar 2009, Zl. PM/PRB- 547568/08-A04, betreffend Versagung einer Verwendungszulage nach § 106 GehG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §52;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §36 Abs3;
BDG 1979 Anl1;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §106 Abs1 idF 1987/237;
GehG 1956 §106 Abs1 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §38;
AVG §52;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §36 Abs3;
BDG 1979 Anl1;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §106 Abs1 idF 1987/237;
GehG 1956 §106 Abs1 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Post- und Fernmeldewesens in der Verwendungsgruppe PT 5 (Amtstitel "Fachoberinspektor") in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und steht im Bereich der Großkundenannahme (GKA) Graz, Außenstelle Hauspostamt (HAPO) Graz/Leykam, in Verwendung.

Unbestritten ist, dass er seit 1. November 2003 im Genuss einer Verwendungszulage nach § 106 Abs. 1 GehG im Ausmaß von 50 v.H. des Betrages, um den sein Gehalt der Verwendungsgruppe PT 5 vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe PT 4 überschritten wurde (d.h. "von PT 5 auf PT 4"), stand.

Mit Erledigung vom 10. Juli 2007 teilte das Personalamt Graz dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, die ihm seit 1. November 2003 angewiesene Verwendungszulage "von PT 5 auf PT 4" mit Wirksamkeit vom 1. August 2007 einzustellen. Im Bereich der Großkundenannahme sei in diesem Jahr in Zusammenarbeit von "Linienvorgesetzten und der Dienstbehörde österreichweit eine Neusystemisierung sämtlicher Arbeitsplätze durchgeführt worden". Dabei seien die einzelnen Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers anfielen, genau erfasst sowie prozentuell gewichtet und entsprechend den Bestimmungen des BDG 1979 und der Post-Zuordnungsverordnung 2003 die Verwendung des Beschwerdeführers der den gesetzliche Vorgaben entsprechenden Verwendungs- bzw. Dienstzulagengruppe zugeordnet worden. Bei der Zuordnung der Verwendung seien insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Beschwerdeführer in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung berücksichtigt worden. Der anschließende Vergleich mit der bisherigen Arbeitsplatzbeschreibung habe ergeben, dass bisher eine "falsche Gewichtung bei den Tätigkeiten" vorgenommen worden sei (zu hohe Gewichtung für Tätigkeiten im PT 4, die nicht den Gegebenheiten entsprochen haben). Festgehalten werden, dass durch die Neusystemisierung bzw. Neubewertung des Arbeitsplatzes aber keine (wesentliche) Veränderung in der Art der obliegenden dienstlichen Verrichtungen eingetreten sei bzw. sich keine (wesentliche) Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben sowie in den tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten ergeben habe. Auf Grund der nunmehr den rechtlichen Vorgaben entsprechend erstellten "neuen" Arbeitsplatzbeschreibung sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers - dessen Verwendung - der Verwendungsgruppe PT 5, Code 0590, zuzuordnen. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes sei die Gebührlichkeit der Verwendungszulage auf die Verwendungsgruppe PT 4 gemäß § 106 Abs. 1 GehG nicht mehr gegeben. Daher sei die Verwendungszulage auf PT 4 mit Ablauf des 31. Juli 2007 einzustellen.

In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2007 vertrat der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer zusammengefasst die Meinung, seine Aufgaben seien nach den gesetzlichen Einstufungskriterien des § 229 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 in einem Ausmaß von 65 % der Arbeitszeit der Verwendungsgruppe PT 4 zuzuordnen. Dies entspreche der bisherigen Einstufung. Auf Grund des deutlichen Überwiegens der PT 4-wertigen Tätigkeiten sei sein Arbeitsplatz wie bisher nach PT 4 einzustufen und gebühre ihm daher auch weiter die Verwendungszulage "von PT 5 auf PT 4". Die Einstellung der Verwendungszulage sei nicht nachvollziehbar, weil er ohne rechtskräftige Versetzung vom PT 4-Arbeitsplatz Code 0419/Sachbearbeiter Logistik auf den neuen PT 5-Arbeitsplatz Code 0590/Umleitdienst seine durch Arbeitsplatzzuweisung begründete besoldungsrechtliche Stellung in PT 4 behalte.

In einer weiteren Erledigung vom 6. August 2007 listete die Dienstbehörde erster Instanz die Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz unter Ausweisung des prozentuellen Anteils an der Arbeitszeit und der Wertigkeit auf. Die bereits im Jahr 2003 vorgenommene "Falschbewertung" seines Arbeitsplatzes sei somit umgehend zu korrigieren gewesen, zumal die zur Auszahlung gebrachte "Verwendungszulage auf PT 4" zu Unrecht in Anweisung gebracht worden sei. Dies vor allem deshalb, weil PT 4-wertige Tätigkeiten nur im Ausmaß von 11 % seiner Gesamtarbeitszeit anfielen und geringer als PT 5-wertige Arbeiten immerhin im Ausmaß von 27 % seiner Gesamtarbeitszeit zu verrichten seien. Eine Versetzung bzw. eine einer Versetzung gleichzuhaltende dauernde Verwendungsänderung liege nicht vor, sondern lediglich eine Richtigstellung seines seinerzeit falsch bewerteten Arbeitsplatzes. Die Neubewertung des Arbeitsplatzes erfolge im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Richtverwendungen der Post-Zuordnungsverordnung 2002.

Hiezu nahm wiederum der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 23. August 2007 Stellung, in dem er zur Wertigkeit einzelner Teiltätigkeiten Stellung nahm. Zusammenfassend vertrat er den Standpunkt, es liege ein 76 %iger Anteil PT 4-wertiger Tätigkeiten vor. Die zu erfüllenden Aufgaben und Tätigkeiten seien mit jenen eines Spezialverkäufers, Code 4050, und eines Sachbearbeiters Logistik, Code 0419, vergleichbar und daher nach den gesetzlichen Einstufungskriterien wie diese nach PT 4 zu bewerten. Gegenüber der früheren Einstufung ergäbe sich, folge man der Bewertung der Dienstbehörde erster Instanz, eine Verringerung (an PT 4-wertiger Tätigkeit) um mehr als 39 Prozentpunkte. Bei dem von der Dienstbehörde erster Instanz im Vergleich zur früheren Einstufung festgestellten gleichgebliebenen Sachverhalt, mit dem diese das "Nichtvorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung" begründe, seien die Änderungen in der rechtlichen Beurteilung betreffend die Verwendungsgruppe PT 4 und höherwertige Aufgaben um mehr als 39 Prozentpunkte nicht nachvollziehbar: Entweder sei die frühere Beurteilung sach- und/oder rechtswidrig gewesen oder sei dies die heutige Rechtsanwendung. Auf Grund der bisherigen Einstufung des Arbeitsplatzes "in PT 4" sei er von der Dienstbehörde zur Grundausbildung II als dienstrechtliches Ernennungserfordernis in die Verwendungsgruppe PT 4 (Z. 33.3. der Anlage 1 zum BDG 1979) zugelassen worden und habe die Grundausbildung II mit Auszeichnung bestanden. Nachdem er also damit die ausbildungsmäßigen Ernennungserfordernisse erfüllt habe, habe ihm die Dienstbehörde (erster Instanz) mit Schreiben vom 10. Juli 2007 die Absicht mitgeteilt, die seit dem Jahr 2004 bestehende Einstufung von PT 4 auf PT 5 zu ändern, sodass er auf diesem Arbeitsplatz nicht mehr "nach PT 4 ernannt" werden könne.

Mit Bescheid vom 12. September 2007 sprach die Dienstbehörde erster Instanz dahingehend ab, dass die dem Beschwerdeführer "bisher flüssig gestellte Verwendungszulage" in Höhe von 50 v.H. des Betrages, um den das Gehalt des Beschwerdeführers in der Verwendungsgruppe PT 5 vom Gehalt derselben Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe PT 4 überschritten werde, mit Ablauf des 30. September 2007 gemäß § 106 Abs. 1 GehG eingestellt werde. Begründend gab die Dienstbehörde erster Instanz zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens, insbesondere des Vorbringens, wieder und hielt dazu Folgendes fest (Schreibung - auch in den folgenden wörtlichen Zitaten - im Original):

"Nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen erfolgt die Festsetzung, welche Wertigkeit ein Arbeitsplatz beinhaltet, anhand der im Auftrag der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG erstellten Arbeitsplatzbewertungen (Systemisierungen). Diese erfolgen unter Zugrundelegung der in der Postzuordnungsverordnung angeführten Arbeitsplätze, so dass die in den konkreten Arbeitsplatzbewertungen enthaltenen Tätigkeiten, einer Richtverwendung gemäß der Postzuordnungsverordnung zugeordnet werden.

In ihrem konkreten Fall hat sich die ursprünglich erstellte Arbeitsplatzbewertung, nämlich die Bewertung als Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, als unrichtig erwiesen. Maßgeblich für das Ausmaß der Ihnen zustehenden Verwendungszulage kann grundsätzlich nur die jeweils aktuelle Arbeitsplatzbewertung sein. Eine frühere, unrichtige Arbeitsplatzbewertung ist nicht zu berücksichtigen, weshalb im Bescheid darauf auch nicht weiter eingegangen werden kann. Die Neubewertung Ihres Arbeitsplatzes erfolgte unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte, welche Tätigkeiten im Durchschnitt auf dem von Ihnen innegehabten Arbeitsplatz zu verrichten seien und hatte die Korrektur der zunächst vorgenommenen unrichtigen Bewertung des Arbeitsplatzes zur Folge. Aus der bedauerlicherweise erfolgten Falschbewertung Ihres Arbeitsplatzes ist Ihnen überdies kein Schaden erwachsen. Im Wesentlichen orientiert sich die von Ihnen verrichtete Tätigkeit an den auch im Bereich des Universalschalterdienstes zu leistenden Aufgabenstellungen. Unrichtigerweise wurde die Tätigkeit der Bearbeitung von Mängeln, Kundenanfragen und -beschwerden, welche zum Teil im direkten Kundenkontakt, erfolgt und Kriterien wie aktives Zugehen auf Kunden, Problemlösungskompetenz umfasst, welche als eigener Punkt in der dem Parteiengehör vom 10.7.2007 beigefügten Arbeitsplatzbeschreibung unter Punkt 8 der Arbeitsplatzbeschreibung 'Bearbeitung von Mängeln, Kundenanfragen und Beschwerden', angeführt und mit der Verwendungsgruppe PT 4 bewertet worden ist, von Ihnen auch anderen Tätigkeitsbereichen zugeordnet.

Ergänzend zu den bereits in den Schreiben des Personalamtes Graz vom 10.7.2007 und 6.8.2007 dargelegten Tätigkeitsbeschreibungen führen wir zu den von Ihnen in Ihren Einwendungen vorgebrachten Kritikpunkten an der Bewertung der einzelnen Tätigkeiten Folgendes an:

Zu Punkt 1: Auflieferungskontrolle:

Bei den anfallenden Tätigkeiten handelt es grundsätzlich um Tätigkeiten der Postübernahme, welche der Verwendungsgruppe PT 6 zuzuordnen sind. Eine Rückholung aufgelieferter Sendungen im Auftrag der Druckerei ist nicht unter diese Tätigkeit zu subsumieren.

Zu Punkt 3: Verwiegung:

Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die Abwaage der aufgelieferten Sendungen, die Erfassung der relevanten Daten und die Feststellungen, ob die Angaben in den Lieferpapieren plausibel sind. Es wird vom Postkunden ein Muster abgegeben, in dem das Gewicht pro Postsendungsstück angegeben wird. Danach wird die gesamte Lieferung abgewogen und in weiterer Folge durch das im Muster angegebene Gewicht dividiert. Daraus ergibt sich die Stückzahl. Im Falle einer Gewichtsabweichung vom abgegebenen Muster im Ausmaß von 3% und darüber ist eine Abstimmung mit dem Vertrieb nötig.

Im Wesentlichen entspricht diese Tätigkeit dem bis zur Postzuordnungsverordnung 1998 unter dem Code 0824 firmierendem Arbeitsplatz 'Waagdienst' bei Großdienststellen. Dieser Arbeitsplatz war in der Verwendungsgruppe PT 8 eingestuft. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Großkunden möglicherweise besonders anspruchsvoll sind, erscheint die in Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung vorgenommene Einstufung dieser Tätigkeit als PT 6-wertig sehr großzügig zu sein, zumal Streitigkeiten über die vertragsmäßige Vergebührung nicht durch Sie selbst, sondern in erster Linie durch Mitarbeiter des Vertriebes und im Falle der Rechtsstreitigkeit durch Mitarbeiter des Juristischen Dienstes abzuwickeln sind. Somit führt allein das Abschätzen, inwieweit die nach dem oben beschrieben Wiegevorgang ermittelten Stückzahlen als plausibel zu werten sind, zu einer Höherreihung dieser Tätigkeiten um 2 Verwendungsgruppen.

Die von Ihnen in den Einwendungen angeführten Tätigkeiten wie Abstimmung mit dem Vertrieb sind dem Punkt Eingangskontrolle und Warenprüfung zugeordnet und entsprechen der Wertigkeit PT 5.

Zu Punkt 5: Eingangskontrolle und Warenprüfung:

Die Eingangskontrolle und die Warenprüfung entsprechen im Wesentlichen denselben Tätigkeiten, die auch auf Arbeitsplätzen des Universalschalterdienstes Code 5050 verrichtet werden und sind daher PT 5-wertig. Diese Tätigkeiten laufen nach einem fix vorgegebenen Schema ab und erfordern keinerlei Einzelfallsplanung. Ein erhöhtes Haftungsrisiko besteht nicht, da in Streitfällen die Entscheidung von Vertriebsmitarbeitern getroffen wird. Die im Wege des Eskalationsmanagements von Ihnen angeführten Kundenkontakte, sind übrigens bereits unter Punkt 8 der Arbeitsplatzbeschreibung 'Bearbeitung von Mängeln, Kundenanfragen und Beschwerden' der Verwendungsgruppe PT 4 zugerechnet worden und von Ihnen in den vorgebrachten Einwendungen außer Streit gestellt worden, wobei anzumerken ist, dass diese Tätigkeiten ein aktives Zugehen auf Kunden, das Vorhandensein einer verstärkten Problemlösungskompetenz, somit jene Fähigkeiten erfordern, die auch mit dem Arbeitsplatz eines Spezialverkäufers verbunden sind.

Zu Punkt 7: Verrechnung:

Bei dieser Arbeitsverrichtung handelt es sich im Wesentlichen um eine mit dem Arbeitsplatz 'Universalschalterdienst', Code 5050 verwandte Tätigkeit. Richtig ist, dass grundsätzlich mit jedem Kunden zumindest ein separater Auftragsvertrag existiert. Bei Einlangen der Postsendungen überprüft der Mitarbeiter, ob die Sendungen den vertraglichen Bestimmungen entsprechend, einlangen. In weiterer Folge führt dies zur Eingabe in eine vorgefertigte SAP-Maske. Dort ist der Tag des Einlangens, die Sendungsart (z.B. Infomail) und der Tarif auszuwählen und schließlich die Menge der Sendungen einzugeben, woraus sich schließlich der Preis errechnet. In Streitfällen (z.B. hinsichtlich des Preises oder der Vertragsauslegung) dürfen Sie nicht selbständig Entscheidungen treffen. Vielmehr müssen Sie im Gegensatz zu den Mitarbeitern des Universalschalterdienstes (diese Mitarbeiter müssen im Zweifel bei Unsicherheiten über die Vergebührung von Postsendungen selbstverantwortlich entscheiden) die verantwortlichen Mitarbeiter des Vertriebes kontaktieren bzw. wird der Vorgesetzte von Ihnen befragt. Im Gegensatz zu den Arbeitsplätzen des Filialnetzes findet die oben angeführte Abgleichung der Vertragsdaten auch nicht unter Zeitdruck im Schalterbereich, sondern in einem abgeschlossenen Büro statt, wobei Auskünfte auch nicht prinzipiell ad hoc erteilt werden, sondern auch nach Rücksprache am darauf folgenden Tag erfolgen können. Die Gesamtabrechnung pro Kunde erfolgt am Monatsende, wobei dann auch die Zahlungsstundung festgelegt wird. Die Rechnungsstelle schickt dann in weiterer Folge die Rechnung am Monatsende automatisch an den Kunden. Ihrer Bezugnahme auf die Vergleichbarkeit Ihres Arbeitsplatzes mit demjenigen eines Spezialverkäufers, Code 4050, kann überdies auch deshalb keine Rechnung getragen werden, da die im Bereich der Division Filialnetz eingerichteten Arbeitsplätze eines Spezialverkäufers für Telekom und Mobilkomprodukte, eines Finanzberaters bzw. mobilen Finanzberaters zunächst die Absolvierung einer dementsprechenden produktorientierten Verkaufsausbildung erfordern, ohne deren Vorliegen die Tätigkeit eines Spezialverkäufers nicht durchgeführt werden darf. Auch die Charakteristik des Arbeitsplatzes eines Spezialverkäufers unterscheidet sich in vielem von dem von Ihnen innegehabten Arbeitsplatz, da wesentliches Kriterium des Spezialverkäuferarbeitsplatzes die selbständige Aquise neuer Kunden ist, eine Anforderung, welche auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz keinesfalls zu erfüllen ist. Auch unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung der Filialnetzarbeitsplätze waren die in der Verwendungsgruppe PT 4 eingestuften Tätigkeitsverrichtungen am Geldschalter vor allem deshalb in der Verwendungsgruppe PT 4 eingestuft, da das Haftungsrisiko, welches durch das häufige Hantieren beträchtlicher Bargeldmittel entstand, sich deutlich vom denjenigen auf anderen Arbeitsplätzen abhob und somit gewissermaßen ein Alleinstellungsmerkmal darstellte. Ein ähnliches Alleinstellungsmerkmal ergibt sich momentan auf Grund der Kundenaquise im Bereich der Spezialverkäufer.

Die oben angeführte Tätigkeitsverrichtung 'Verrechnung mit Fakturierung und Dateneingabe in das EDV-System SAP' birgt weder ein hohes durch möglichen Bargeldverlust bedingtes Haftungsrisiko, noch sind Entscheidungsbefugnisse in Streitfällen oder ein selbständiges Anwerben von Kunden auf dem von Ihnen innegehabten Arbeitsplatz erforderlich, weshalb eine PT 4-Wertigkeit dieser Tätigkeitsverrichtung auch unter Vergleich mit anderen PT 4- Arbeitsplätzen im Bereich der Österreichischen Post AG nicht begründbar ist.

Zu Punkt 9 verschiedene administrative Tätigkeiten:

Die sogenannten IMIS-Eingaben sind am Ehesten mit den entsprechenden Arbeiten auf den Arbeitsplätzen des der Verwendungsgruppe PT 5 zugeordneten Universalschalterdienstes vergleichbar. Die IMIS Eingaben werden in vorgegebenen Masken durchgeführt, wobei es sich hier um Übertragungen von vorhandenen Daten auf Papieren in eine Datenbank handelt und die richtige Dateneingabe für diese Tätigkeit Voraussetzung ist. Die Streupläne sind bereits fix und fertig (sind Inhalt des Vertrages mit dem Kunden, welcher nicht von dem jeweiligen Mitarbeiter abgeschlossen wird), wobei der Mitarbeiter diesen nur abzuarbeiten, sprich in das Erfassungssystem IMIS einzugeben hat. Zur Tätigkeitsverrichtung der Vorbereitung der Aviso-Ankündigungen ist festzuhalten, dass der Mitarbeiter nicht eigenverantwortlich die Anzahl und Ziele der am nächsten Tag von der Güterbeförderung zu befördernden Paletten organisieren muss. Die Meldung wird vom Leiter dieser Einheit kontrolliert und freigegeben.

Die Auswertungen von Statistiken erfolgt nach einem fixen von vornherein vorgegebenen Schema, so dass auch diese Tätigkeit nach einer kurzen Einschulung jedenfalls von jedem Bediensteten verrichtet werden können muss. Eine Vergleichbarkeit mit einer selbständigen Tätigkeit, wie sie bei der selbständigen Kundenaquise im Bereich der Finanzberatung vorgesehen ist, liegt jedenfalls nicht vor, so dass eine PT4 wertige Tätigkeit nicht begründbar ist.

Die von Ihnen angeführte Beratungstätigkeit im Wege der Schnittstellenkommunikation geht nicht über die bloße Kundenberatung hinaus, wobei vorausgesetzt wird, dass Mitarbeiter den Inhalt der anzuwendenden AGBs kennen und anwenden und so den Kunden entsprechend beraten können.

Beratungen über Sonderleistungen, die über die vorgegebenen Richtlinien hinausgehen, müssen nicht von Ihnen durchgeführt werden.

Summa summarum umfasst diese Art der Schnittstellenkommunikation keine ständige Planung, Organisation und Kontrolle betrieblicher Abläufe und kann auch diese im Wesentlichen mit den Tätigkeitsverrichtungen des Universalschalterdienstes verglichen werden.

Nach nochmaliger Nachprüfung der Zuordnung der einzelnen Tätigkeitsverrichtungen zu den einzelnen Verwendungsgruppen, ergab sich keine Änderung zu der Ihnen mit Parteiengehör vom 10.7.2007 übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung. Es sind PT 4-wertige Tätigkeiten lediglich in einem Ausmaß von 11 % Ihrer Gesamtarbeitszeit Vorhanden, während PT 5-wertige Tätigkeiten in einem Ausmaß von 62% und geringerwertige Tätigkeiten als PT 5 im Ausmaß von 27 % Ihrer Gesamtarbeitszeit vorliegen, so dass die Bewertung Ihres Arbeitsplatzes insgesamt als PT 5-wertig anzusehen ist."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst gegen die Bewertung der im Erstbescheid näher erörterten Teiltätigkeiten und hielt im Übrigen seinen in erster Instanz eingenommenen Standpunkt aufrecht.

Hierauf veranlasste die belangte Behörde zunächst mit Erledigung vom 20. März 2008 - infolge von insgesamt 17 Berufungen im Zusammenhang mit der Neubewertung von Arbeitsplätzen - die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Arbeitstechnik und Berufskunde, C H, dessen "Berufskundliches Sachverständigengutachten" vom 4. Mai 2008 lautet:

"Dieses Gutachten wird im Auftrag der Österreichischen Post

AG, Unternehmenszentrale ... erstellt. Mit dem Auftraggeber wurde

vereinbart, dass die verschiedenen Tätigkeiten, die in den Bereichen HAPO (Hauspost), Großkundenannahme und HUB, von den dort beschäftigten MitarbeiterInnen ausgeführt werden, zu beschreiben und jede dieser Tätigkeiten nach der Post-Zuordnungsverordnung 2002 zu bewerten sind.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass dem Unterzeichnenden nicht bekannt ist, in welchem Ausmaß die einzelnen Tätigkeiten von den DienstnehmerInnen tatsächlich ausgeführt werden. Auftrag ist es lediglich, die Tätigkeiten umfassend festzuhalten und nach der Post-Zuordnungsverordnung 2002 einzustufen.

Basis dieses Gutachtens ist eine Arbeitsplatzbesichtigung in Anwesenheit:

  1. a. Produkt: Es werden die selben Produkte verarbeitet.
  2. b. Vorschriften: Es hat sich keine Änderung durch Einführung des EDV-Programmes 'QSA' ergeben.

    c. Verantwortung, Selbständigkeit, Verfügungsberechtigung, Eigenverantwortlichkeit, organisatorische Stellung, Hierarchie: Es hat sich keine Änderung durch Einführung des EDV-Programmes 'QSA' ergeben.

    d. Hilfsmittel: Es wurde ein neues EDV-Programm eingeführt, welches offensichtlich noch nicht zur Gänze ausgereift ist (siehe dzt. verwendete Version 0.21), was aber für jede neue Software nicht untypisch ist.

    e. Art der Tätigkeit: Wie bisher, mit dem Unterschied, dass ein neues EDV-Programm, welches noch nicht ausgereift ist, z. T. ein anderes EDV-Programm (SAP) ergänzt bzw. in Teilschritten ersetzt.

    f. Schwierigkeit der Tätigkeit: Das neue EDV-Programm QSA ist gegenüber SAP nicht schwieriger (im Sinne von komplexer) zu handhaben.

    g. Umfang des Aufgabenbereiches: Dieser hat sich durch die Einführung eines neuen EDV-Programmes (QSA) in dem Sinne erweitert, als ein neues Hilfsmittel hinzugekommen ist, wobei dieses ein altes Hilfsmittel ergänzt/ersetzt.

    h. Ausbildung: Die Mitarbeiter müssen sich in ein neues EDV-Programm einarbeiten.

    Abschließende berufskundliche Stellungnahme:

    Anzumerken ist, dass dem Unterzeichnenden durch diverse Arbeitsplatzbesichtigungen und auch das Vorlegen von Planstellenbeschreibungen das Anforderungsprofil eines Mitarbeiters am Universalschalterdienst (Stelle 5050) ebenso bekannt ist wie beispielsweise das Anforderungsprofil eines Finanzberaters (Stelle: 4050).

    Ergänzend darf angemerkt werden, dass zudem zum Vergleich der Tätigkeiten Arbeitsplatzbeschreibungen zu den Stellen 0457, 0401, 0630, 0632, 0841, 0827 zur Verfügung standen. Eine Rücksprache mit dem Auftraggeber (Mag. P) brachte zum Ergebnis, dass darüber hinaus gehende Ermittlungen vor Ort nicht notwendig sind.

    Die vorstehenden Beurteilungen wurden unvorgreiflich der maßgeblichen rechtlichen Würdigung durch den Auftraggeber nach dem berufskundlichen Erfahrungswissen unter Nutzung der P-ZV 2002 vorgenommen und wurde aus Sicht des Unterzeichnenden wie folgt der Versuch unternommen, dies zu begründen:

    Der wesentliche Unterschied der PT5- von den PT4-Tätigkeiten liegt aus Sicht des Unterzeichnenden darin, dass ein Mitarbeiter im Schalterdienst /PT 5 neben den allgemeinen Aufgaben, wie Annahme von Sendungen aller Art, Abgabe von Sendungen, Abwicklung von Finanzdienstleistungstransaktionen, dem Geldverkehr, allgemeinen Kundenauskünften, Kassenführung und Abrechnungstätigkeiten, zwar auch aktiven Produktverkauf mit der Weiterleitung von Kunden an Spezialverkäufern bei beratungsintensiven Produkten vornehmen muss, wohingegen der Finanzberater/PT 4 in der Kenntnis der Produkte eine intensivere fachliche Betreuung der Kunden vornehmen kann/muss, dabei auch in einem höheren Maß im Rahmen der Erkennung der Aufgaben unter Eigeninitiative tätig werden muss, neue Kunden zu akquirieren hat, in dem er neue Kontakte herstellt oder per Telefon solche sucht und für seine Tätigkeiten in punkto Planung und Organisation sowie Abschlussorientierung ein höheres Maß an Fähigkeiten aufweisen muss, als ein Mitarbeiter im Gesamtschalterdienst.

    Berufskundliche Stellungnahme zu den sonstigen Einwendungen:

    Zu den Einwendungen hinsichtlich der Quantität darf darauf verweisen werden, dass diese Ermittlung durch die Behörde in Zusammenarbeit mit den betroffenen Personen ermittelt wird.

    Zu den Einwendungen, wonach detaillierte Feststellungen über die Aufgaben und Tätigkeiten zu den genannten Vergleichsarbeitsplätzen fehlen, darf darauf auf den ersten Absatz in Seite 12 des Erstgutachtens verwiesen werden und werden zudem Kopien jener Unterlagen beigelegt, die dem Gutachten als Basis zugrunde liegen. Zudem wurde mit einem Systemisierer des Unternehmens, Herrn De zu sämtlichen vorkommenden und im Gutachten zitierten Arbeitsplätzen persönlich Rücksprache gepflogen (Dauer ca. 3 Stunden).

    Kopie der Arbeitsplatzbeschreibungen zu:

Tätigkeitsumfang des Arbeitsplatzes (...) an der HaPo 8057 Leykam

VG- PT

in %

1) Anmeldung POI und Auflieferungskontrolle

5

3,12

2) Manipulationstätigkeiten

8

16,67

3) Verwiegung

6

7,29

4) Lademittelverwaltung

8

3,12

5) Eingangskontrolle und Warenprüfung

5

16,67

6) Kennzeichnung der Transporteinheiten

6

1,04

7) Verrechnung

5

26,04

8) Bearbeitung von Mängel, Kundenanfragen und -beschwerden (E-Mail bzw. Telefon)

4

6,25

9) Administrative Tätigkeiten (ggf. mittels der eingesetzten EDV-Systeme)

5

17,72

10) Führen der Arbeitsgruppe

4

2,08

Diese Tätigkeiten entsprechen exakt denjenigen, die der Sachverständige anhand des Tätigkeitskataloges in sein Gutachten und die spätere Ergänzung aufgenommen hat und gemäß § 229 Abs. 3 BDG 1979 den dazu passenden Verwendungscodes laut PT-ZV 2002 zugeordnet hat.

Die Plausibilität Ihrer Angaben ist dabei direkt vorort von Vorgesetzten, aber auch mittels den im SAP erfassten Daten, überprüft worden. Dabei ist für einen Zeitraum von 7 Monaten anhand dieser Daten eine Statistik erstellt und zudem überprüfend ein durchschnittlicher Zeitaufwand im Verhältnis zur täglichen Arbeitszeit auf einen Kunden heruntergebrochen worden.

Bei der nach Gutachtenerstellung durchgeführten Ermittlung der Zeitwerte am jeweiligen Dienstort, ist auch hinsichtlich 'lokaler Besonderheiten' bzw. eventuellen zusätzlichen Tätigkeiten (z.B. nicht im Aufgabenbereich liegenden, jedoch tatsächlich ausgeübten) ermittelt worden. Nachdem Sie jedoch keine zusätzlichen bzw. anderen Tätigkeiten an der HaPo 8057 Leykam ausüben, entspricht die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellte Arbeitsplatzbeschreibung Ihren tatsächlichen Verwendungsverhältnissen und ist die Bewertung somit nicht von Organisationsvorschriften abgeleitet.

Das Sachverständigengutachten vom 4. Mai 2008 bildet zusammen mit dem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 30. September 2008 einen integrierenden Bestandteil dieses Berufungsbescheides."

Im Weiteren stellte die belangte Behörde Nachfolgendes fest:

"...

Nur wenn eine Tätigkeit sämtliche Kriterien einer Verwendungsgruppe erfüllt und diese in Summe mit anderen - in die selbe Verwendungsgruppe eingestuften - Tätigkeiten zumindest 50% des Arbeitsplatzes ausmachen, ist im Sinne der 'Überwiegenheit' von einem Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe auszugehen. Falls erforderlich kann anschließend anhand der speziellen tatsächlichen Tätigkeiten eine Feineinteilung vorgenommen und die entsprechende Dienstzulagengruppe zugeteilt werden.

Für die Arbeitsplätze bei den HaPos/GKAs (Österreichweit) kommen infolge der einzelnen verschiedenwertigen Tätigkeiten grundsätzlich auch die Verwendungsgruppen PT 4 und PT 5 in Frage ('Überwiegenheitsprinzip'). Die Kriterien dafür finden sich wie bereits erwähnt im § 229 Abs. 3 BDG 1979 iVm. der P-ZV 2002 und der Anlage 1 zum BDG 1979.

Gesamt betrachtet verrichten Sie demnach durchschnittlich täglich an Ihrem Arbeitsplatz die im ursprünglichen und ergänzenden Gutachten bewerteten Tätigkeiten, die zusammengefasst nachfolgenden Verwendungsgruppen zugeordnet sind:

Tätigkeitsumfang gesamt in die einzelnen Verwendungsgruppen aufgeteilt

in %

der Verwendungsgruppe PT 4 gesamt

8,33%

der Verwendungsgruppe PT 5 gesamt

63,55%

der Verwendungsgruppe PT 6 gesamt

8,33%

der Verwendungsgruppe PT 8 gesamt

19,79%

Aus dieser Zusammenfassung geht hervor, dass Sie an Ihrem Arbeitsplatz durchschnittlich tatsächlich 'überwiegend' Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 5 verrichten (63,55%) und somit auch Ihr Arbeitsplatz an der HaPo 8057 Leykam in die Verwendungsgruppe PT 5 einzustufen ist.

Zu den konkreten Einwendungen bei den einzelnen Tätigkeiten (Punkte) ist insbesondere auszuführen, dass die von der erstinstanzlichen Behörde angewandten Bewertungen der einzelnen Tätigkeiten entsprechend den rechtlichen Vorgaben (§ 229 Abs. 3 BDG 1979 iVm. Anlage 1 zum BDG 1979 und der PT-ZV 2002), unter Mitwirkung von internen Systemisieren, Linienvorgesetzten und führenden Mitarbeitern durchgeführt worden ist. Diese (Neu)Systemisierung ist im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zwar ausführlich dargelegt worden, doch infolge Ihrer fortlaufenden Einwendungen und anschließenden Berufung, hat sich die Berufungsbehörde der besonderen Fachkunde eines nichtamtlichen, sondern gerichtlich beeideten, Sachverständigen bedient.

Im Auftrag der Berufungsbehörde hat dieser Sachverständige die einzelnen Tätigkeiten des Arbeitsplatzes HaPo (noch einmal) selbst vorort erhoben und anschließend aufgrund seines besonderen Fachwissens, auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben, nachvollziehbar Schlussfolgerungen über die Wertigkeit und Zuordnung (in die vorhandenen Verwendungscodes der PT-ZV 2002) gezogen.

Fast durchwegs sind die Bewertungen des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt worden, lediglich den Punkt 1., Anmeldung am Point of Identification (POI) und Auflieferkontrolle hat der Sachverständige nicht in die Verwendungsgruppe PT 6 eingestuft, sondern dem Code 5050, demnach der Verwendungsgruppe PT 5, zugeordnet. Diese grundsätzlich höhere Bewertung dieser einzelnen Tätigkeit, hat im Ergebnis jedenfalls keine Änderung für die Einstufung Ihres Arbeitsplatzes gebracht, sondern vielmehr die Gesamtbewertung in die Verwendungsgruppe PT 5 bestätigt.

Entgegen Ihrem Einwand hat auch der Sachverständige bei der Bewertung der vorgegebenen Tätigkeiten bei den HaPos, im Vergleich zum Universaldienstschalter bezogen auf unterschiedliche Gebarungen, kein besonderes Bewertungskriterium erblickt und auch eventuelle 'Eskalationen' mit Kunden, Druckerei oder Auflieferern, gleichfalls wie die erstinstanzliche Behörde dem Punkt 8. 'Bearbeitung von Mängeln, Kundenanfragen und Beschwerden' zugeordnet.

Zudem ist der Sachverständige bereits im Hauptgutachten vom 4. Mai 2008 auf den von Ihnen in der Berufung hervorgehobenen Unterschied zwischen einem Bediensteten im Gesamtschalterdienst und eines Spezialverkäufers ausführlich eingegangen. Demnach setzt er bei beiden eine genaue Kenntnis der Produkte voraus, wohingegen der Spezialverkäufer insbesondere eine intensivere fachliche Betreuung vornehmen und auch einen höheren Maßstab an Eigeninitiative an den Tag legen muss. Zudem hat dieser neue Kunden zu akquirieren, was bei den HaPos infolge des notwendigen Vorliegens eines bereits gültigen Vertrages unmöglich ist, und auch bei der Planung und Organisation, sowie Abschlussorientierung ein höheres Maß an Fähigkeiten aufweisen muss.

Dies hat der Sachverständige infolge Ihrer Einwendungen im Rahmen des Berufungsverfahrens in der Stellungnahme vom 18. Juli 2008, auch in seinem anschließend erstellten ergänzenden Gutachten aufrechterhalten. Darin hat er außerdem ausdrücklich festgehalten, dass ihm entgegen Ihrer Behauptung in dieser Stellungnahme, sehr wohl alle Unterlagen vorgelegen haben und er auch die rechtlichen Grundlagen des BDG 1979 einbezogen hat und auf Ihr gesamtes Vorbringen eingegangen ist.

Schließlich ist bei den Verrechnungstätigkeiten auch vom Sachverständigen insbesondere im Hinblick auf die Verwendung unterschiedlicher EDV-Systeme kein Unterschied hervorgehoben worden. Bereits im Erstgutachten vom 4. Mai 2008, hat der Sachverständige das System SAP gegenüber dem OPAL am Universaldienstschalter nicht als komplexer und somit auch nicht höher eingestuft.

Vorort konnte sich der Sachverständige auch ein Bild von einer eventuell im Einzelfall notwendigen Planung betrieblicher Abläufe, deren Organisation und Kontrolle machen. Diese und weitere auch aus der Anlage 1 des BDG 1979 für die Verwendungsgruppe in unterschiedlichen Ausprägungen ableitbare Maxime, sind im für Ihren Arbeitsplatz vorliegenden Grad berücksichtigt worden. Dies ist insbesondere auch aus dem ergänzenden Gutachten vom 30. September 2008 ersichtlich, wo der Sachverständige in seinen Schlussfolgerungen festhält, dass die Verantwortung, Selbständigkeit, Verfügungsberechtigung und Eigenverantwortlichkeit für die Bewertung des Arbeitsplatzes unverändert bleiben.

Neben dem vom Sachverständigen angestellten Vergleich, dass z. B. ein Spezialverkäufer im Gegensatz zu Arbeitsplätzen an der HaPo/GKA neue Kunden zu akquirieren hat, lässt sich einfacher eine Parallele zum Universalschalterdienst ziehen. Denn sowohl bei der HaPo/GKA, als auch beim Universalschalter bedarf es keinerlei besonderer Anstrengung um Kunden zu werben, da diese ohne Zutun des jeweiligen Bediensteten zur Aufgabe kommen. Kunden können bei einer HaPo/GKA nur aufliefern, wenn sie im Besitz eines bereits gültigen Vertrages sind. Die Kompetenz und auch die Möglichkeit zur Errichtung von Verträgen, liegt nicht bei den Mitarbeitern der HaPo/GKA vorort, sondern bei den Mitarbeitern des Vertriebs. Die Qualität der Arbeit vorort, ist somit kein Gewinnen von neuen Kunden, sondern ist vielmehr der Grundstein für das Halten jedes einzelnen Großkunden.

Zu Ihrem Berufungsvorbringen hinsichtlich Ablegung der Grundausbildung II ist auszuführen, dass wie bereits ausführlich dargelegt worden ist, der Arbeitsplatz in der Vergangenheit fälschlicher Weise der Verwendungsgruppe PT 4 statt der Verwendungsgruppe PT 5 zugeordnet war und Sie daher aus diesem Grund zur Ablegung der Dienstprüfung zugelassen wurden.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es durch die Überprüfung der Bewertung Ihres Arbeitsplatzes tatsächlich zu keiner (bedeutenden) Änderung in Ihrem Aufgabenbereich gekommen ist.

Aus diesem Grund hat sich auch Ihre Arbeitsplatzbeschreibung vor und nach Überprüfung der Einstufung des Arbeitsplatzes nicht geändert.

Abschließend ist festzuhalten, dass im Berufungsverfahren insbesondere durch die amtswegige (bzw. beantragte) Einholung des Gutachtens iVm. mit der jeweils vorort erhobenen Quantität durch die Berufungsbehörde selbst, nachvollziehbar den gesetzlichen Vorgaben entsprechend von einer Einstufung Ihres Arbeitsplatzes in die Verwendungsgruppe PT 5 auszugehen ist.

Das Gutachten selbst stützt die erstinstanzliche Entscheidung und unter besonderer Würdigung dieses Sachverständigenbeweises, ist die Rechtsfrage der Einstufung Ihres Arbeitsplatzes in diesem Sinne von der Berufungsbehörde bestätigt worden.

..."

Gegen den Bescheid vom 5. Februar 2009 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid u.a. in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 106 Abs. 1 GehG "von PT 5 auf PT 4" verletzt.

Er sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, die von der belangten Behörde (als rechtliche Beurteilung) vom Sachverständigen übernommenen Feststellungen und Beurteilungen entsprächen nicht der Rechtslage:

Sie gründeten nicht auf den für die Beurteilung maßgeblichen gesetzlichen "Richtverwendungen" (Einstufungskriterien des § 229 BDG 1979 und Z. 33 bis 35 und 37 der Anlage 1 zum BDG 1979), sondern seien Vergleiche der Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit "Planstellenbeschreibungen", "Anforderungsprofilen" und "Stellenbeschreibungen". Ihrem rechtlichen Gehalt nach handle es sich dabei um als Weisungen zu beurteilende Arbeitsplatzbeschreibungen und bei den Anforderungsprofilen um Unterlagen für die Ausschreibung freier Arbeitsplätze zur Information möglicher Bewerber, Beschreibungen, die den jeweiligen dienstlichen Erfordernissen angepasst werden könnten und auch würden. Die für die Beurteilung der dienstlichen Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers maßgeblichen gesetzlichen Richtverwendungen seien hingegen die in der Anlage 1 zum BDG genannten Verwendungen, auf welche in der Anmerkungsspalte des Codeverzeichnisses der Post-Zuordnungsverordnung durch die Abkürzung "RV" hingewiesen werde. Ebenso vernachlässige die belangte Behörde das gesetzliche Kriterium der für eine bestimmte Einstufung erforderlichen Ausbildung. Insbesondere fehle in dieser Frage jegliche Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den widersprüchlichen gutachterlichen Aussagen bzw. Feststellungen ("notwendige Schulungen und Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten"). Gefragt sei nicht das "Ist", sondern das "Soll" der Ausbildung. Im Sachverständigengutachten näher wiedergegebene Aussagen betreffend einen neu aufgenommenen Mitarbeiter beträfen offensichtlich einen Angestellten, auf den die gesetzlichen Einstufungskriterien des "Beamtendienstrechts" nicht anzuwenden seien und dessen Ansprüche sich insbesondere nach kollektiv- und einzelvertraglichen Ansprüchen richteten. Eine Relevanz für die Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sei darin nicht zu erkennen. Damit fehle jegliche dienstbehördliche Feststellung über die für die Einstufung in (die Verwendungsgruppen) PT 4 oder PT 5 gesetzlich erforderliche Ausbildung.

§ 106 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG betreffend "Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage", lautet idF der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987, seine Paragraphenbezeichnung durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550:

"§ 106. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendung verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 v.H. des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

..."

§ 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, seine Paragraphenbezeichnung idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988, lautet idF des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119:

"(3) Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z. 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen."

Die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz (Z. 2.11 Abs. 1 samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, Abs. 2 in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61; Z 2.12 idF der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176; Z. 34 im Wesentlichen in der Fassung BGBl. Nr. 659/1983 und der Novelle BGBl. I Nr. 110/1997, Z. 33.3 idF der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008, die Überschrift und die Bezeichnung der Verwendungsgruppen des PT-Schemas in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999):

"Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung

2.11. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 wird durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, ersetzt.

Lehrabschluss, Fachakademie und Studienberechtigungsprüfung

2.12. Das Erfordernis der Z 2.11 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

a) Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,

b) erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und

c) erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 92/1985.

...

33. Verwendungsgruppen PT 4 und PF 4 Ernennungserfordernisse:

33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

...

33.3.

a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oder

b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.

33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in Z 33.3 lit. b angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.

33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfasst, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführte Verwendung einer Mithilfe.

...

34. Verwendungsgruppen PT 5 und PF 5 Ernennungserfordernisse:

34.1. Eine in Z 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 ... gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 34.3 bzw. 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

...

34.3.

a) Hauptschulabschluss oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder

b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 oder PF 6 bis PF 9 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung III.

34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 33.13 lit. a oder c.

..."

Die Beschwerde lässt die Annahme der belangten Behörde unberührt, dass die Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers keiner Veränderung unterzogen wurden.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die im Instanzenzug erfolgte "Einstellung" einer dem Beschwerdeführer ausbezahlten Verwendungszulage nach § 106 Abs. 1 GehG im Ausmaß von 50 v.H. des Betrages, um den das Gehalt des Beschwerdeführers in der Verwendungsgruppe PT 5 vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe PT 4 überschritten wurde. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass der Liquidierung dieser seit 1. November 2003 angewiesenen Verwendungszulage ein Bescheid (über die Gebührlichkeit dieser Verwendungszulage) zu Grunde lag. Vor dem Hintergrund der im Verwaltungsverfahren strittigen Gebührlichkeit dieser Verwendungszulage ist der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides dahingehend zu deuten, dass die Nichtgebührlichkeit dieser Verwendungszulage (in diesem Ausmaß) festgestellt wurde.

Für die Beantwortung der besoldungsrechtlichen Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage - beschwerdefallbezogen nach § 106 GehG - stellt die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes eine Vorfrage dar; dies auch dann, wenn der Arbeitsplatz erst nach der Optionserklärung erlangt wurde. Daraus folgt, dass zur Beantwortung der Frage einer höherwertigen Verwendung des Beamten die Vorfrage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten - anhand der ihm dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - zu beantworten ist. Zu der hiebei einzuhaltenden Vorgangsweise wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0043, sowie vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0117, verwiesen.

Für die Beantwortung der Frage einer verwendungsgruppenüberschreitenden Verwendung ist das in der Anlage 1 zum BDG 1979 positivierte Vorbildungsprinzip maßgebend:

unter Heranziehung eines Sachverständigen ist die Tatsachenfrage zu klären, welche Anforderungen dieser Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt (vgl. etwa das zu einer vergleichbaren Problematik bei einem nach § 137 BDG 1979 im Funktionszulagenschema zu bewertenden Arbeitsplatz das zu § 34 GehG ergangene Erkenntnis vom 2. Juli 2009, Zl. 2008/12/0090, mwN).

Folgt aus der Arbeitsplatzbewertung, dass der Arbeitsplatz (d.h. der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend - also zu mehr als 50% - höherwertige Verwendungen (hier: als sie der Verwendungsgruppe PT 5 entsprechen) umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen (vgl. etwa das zu § 34 GehG iVm § 137 BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2007/12/0043, mwN).

Darnach stellt das "Vorbildungsprinzip" auch im PT-Schema das zentrale Kriterium für die Abgrenzung von Verwendungsgruppen zueinander dar.

Die belangte Behörde zog zur besagten Ermittlung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (sowie weiterer strittiger Arbeitsplätze) einen berufskundlichen Sachverständigen bei, der zunächst in seinem Gutachten vom 4. Mai 2008 Tätigkeiten im Bereich eines "HaPo" sowie im Bereich der "Großkundenannahme" ihrer Art nach umschrieb und sodann die in einzelne Teiltätigkeiten gesplitteten Verrichtungen einzelnen Verwendungsgruppen zuordnete, ohne hiebei die für die Einstufung dieser Tätigkeiten nach § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 maßgeblichen Kriterien bezogen auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers einerseits und auf die in Betracht kommenden Richtverwendungen nach der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie die in der Post-Zuordnungsverordnung 2002 zugeordneten Verwendungen andererseits offenzulegen.

Diese grundsätzliche Vorgangsweise des Splittings von Tätigkeiten in einzelne Verrichtungen und die Zuordnung dieser Verrichtungen zu Verwendungsgruppen behielt der berufskundliche Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 30. September 2008 bei, ohne auch dort die in Rede stehenden maßgeblichen Kriterien offenzulegen.

Es trifft im Ergebnis die Rüge der Beschwerde zu, dass der berufskundliche Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten im Abschnitt "Notwendige Schulungen und Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten" zu der für die Bewertung der Verwendung erforderlichen Ausbildung keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat.

Das vorliegende Sachverständigengutachten lässt nämlich die nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung gebotene Bezugnahme insbesondere auf das nach § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 genannte Kriterium der - nach dem Gesetz, beschwerdefallbezogen nach den eingangs wiedergegebenen Ziffern der Anlage 1 zum BDG 1979 - erforderlichen Ausbildung außer Acht. Aus der Ausbildung des Beschwerdeführers - beschwerdefallbezogen:

aus der Grundausbildung II der Grundausbildungsverordnung für Beamte der PTV, BGBl. Nr. 139/1984 - kann nicht auf die Wertigkeit des von ihm bekleideten Arbeitsplatzes geschlossen werden, vielmehr ist ausgehend von der konkreten Verwendung (d.h. dem konkreten Arbeitsplatz) unter Heranziehung des Sachverständigen nachvollziehbar darzulegen, welche Anforderungen nach dem besagten Vorbildungsprinzip bei typischer Durchschnittsbetrachtung erforderlich sind, um von einer klaglosen Bewältigung der tatsächlich übertragenen Verrichtungen ausgehen zu können.

Das für die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe maßgebliche Vorbildungsprinzip schließt es aber nicht aus, dass auch ein Beamter, der diese Vorbildung nicht aufweist und daher nicht die Ernennungsvoraussetzungen für eine höhere Verwendungsgruppe aufweist, vorübergehend oder auch dauernd mit einem solchen höherwertigen Arbeitsplatz betraut werden kann, wenn der Dienstgeber der Auffassung ist, dass der Beamte die erforderlichen Anforderungen dieser Verwendung (etwa durch Bewährung im provisorischen Dienstverhältnis oder außerhalb eines solchen auf andere Weise, als sie in den Ernennungsvoraussetzungen normiert sind) erfüllen wird. Aus der Bestimmung des § 36 Abs. 3 BDG 1979 ergibt sich jedoch, dass einer solchen höherwertigen Verwendung, insbesondere bei dauernder Betrauung außerhalb des provisorischen Dienstverhältnisses, Grenzen gesetzt sind und dies nicht der Regelfall sein darf.

Abgesehen davon, dass der berufskundliche Sachverständige im Abschnitt "Notwendige Schulungen und Kenntnisse für die Ausbildung der Tätigkeiten" seines Gutachtens davon spricht, dass die Mitarbeiter die Grundausbildung III und II der eingangs genannten Grundausbildungsverordnung (sowie näher genannte Kurse) absolviert hätten, worauf es aber nach dem Gesagten nicht ankommt, hat er weiters nicht dargelegt, ob die Verwendung des Beschwerdeführers in der Großkundenannahme im Hauspostamt Leykam typischerweise nur bei Erfüllung der Ernennungserfordernisse nach Z. 33.3 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 klaglos bewältigt werden kann (die Bezugnahme des Sachverständigengutachtens auf die Grundausbildung II legt nahe, dass der Sachverständige von den Kriterien nach diesem Tatbestand ausgegangen sein dürfte) oder ob die Anforderungen nach Z. 34.3 leg. cit. (allenfalls iVm Z. 34.4) dafür ausreichen.

Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes auch durch eine Säumnis der belangten Behörde in der Entscheidung über seinen - im Wege eines Devolutionsantrages an diese herangetragenen - Antrag, seiner Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, für beschwert erachtet, ist ihm entgegen zu halten, dass eine allfällige Säumnis der belangten Behörde nicht Gegenstand der vorliegenden Bescheidbeschwerde ist und der angefochtene Bescheid im Übrigen keinen Abspruch über diesen Antrag trifft (vgl. den hg. Beschluss vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0020, mwN).

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. Februar 2010

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