Normen
AVG §15;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §23;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;
AVG §15;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §23;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;
Spruch:
1. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der zweitangefochtene Bescheid (Zurückweisung der Berufung) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Mai 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 23. Mai 2003 Asyl.
In der über die Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2. Oktober 2003 angefertigten Niederschrift ist als Adresse des Beschwerdeführers 6130 Schwaz, X- Weg 9/20, vermerkt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer über die unverzügliche Bekanntgabe der Änderung seiner Abgabestelle belehrt wurde.
Mit Bescheid vom 3. Oktober 2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der aktenkundigen Wohnadresse des Beschwerdeführers in 6130 Schwaz, X- Weg 9/20 (Mitteilung des Zustellers: "verzogen"; eine nachfolgend eingeholte Meldeauskunft bestätigte dieses Ergebnis), mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 2003 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz (ZustG) durch "Hinterlegung im Akt" zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und erhob gleichzeitig Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 3. Oktober 2003. Im Wiedereinsetzungsantrag führte er aus, er sei am 22. August 2003 von der Adresse in Schwaz nach 6200 Jenbach, Y-Gasse 7, übersiedelt. Am selben Tag sei er gemeinsam mit einem Bekannten zum "Gemeindeamt" Schwaz gegangen und habe durch Vorlage seines Meldezettels seinen Wohnungswechsel bekannt gegeben. Nachdem der dortige Beamte "alles in Ordnung" befunden habe, sei er davon ausgegangen, dass er damit seiner Meldeverpflichtung betreffend die neue Wohnung in Jenbach nachgekommen sei. Er habe nicht gewusst, dass er sich beim "Meldeamt" seines alten Hauptwohnsitzes nur abmelden, aber nicht gleichzeitig beim neuen Hauptwohnsitz anmelden könne. Die Adressenänderung habe er auch anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2. Oktober 2003 bekannt gegeben, woraufhin er nicht fristgebunden ersucht worden sei, eine diesbezügliche Bestätigung beizubringen. Er sei davon ausgegangen, dass seine neue Adresse zur Kenntnis genommen und "irgendwo" vermerkt werde; da er nicht von einem Vermerk im Einvernahmeprotokoll ausgegangen sei, sei er auch nicht misstrauisch geworden, als anlässlich der Rückübersetzung darin die alte Adresse aufgeschienen sei. Am 4. Dezember 2003 sei er von seinem Bekannten nach dessen Rückfrage bei der "Gemeinde" Jenbach aufmerksam gemacht worden, dass er nicht gemeldet sei, und habe dies am gleichen Tag nachgeholt. Mit Erhalt eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Schwaz am 2. August 2004 sei er in Kenntnis gesetzt worden, dass sein Asylantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei. Zur Bescheinigung seines Vorbringens bot er unter anderem seine Einvernahme an.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 30. August 2004 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.
In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung änderte die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. September 2005 den erstinstanzlichen Bescheid im Sinne einer Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet ab und wies mit Bescheid vom selben Tag die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Oktober 2003 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.
Mit hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zlen. 2005/01/0643, 0644, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurden diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren legte der Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde die Kopie des mit 16. August 2004 datierten Postaufgabescheines des Wiedereinsetzungsantrages samt Berufung vor.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - in Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. August 2004 - den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16. August 2004 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab. Zeitgleich wies sie mit dem zweitangefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Oktober 2003 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, der Wiedereinsetzungsantrag sei am 16. August 2004 fristgerecht eingebracht worden, nachdem der Beschwerdeführer am 2. August 2004 vom rechtskräftigen, negativen Abschluss seines Asylverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei. Dass er im August 2003 seine "Meldeadresse verloren" habe, hätte von ihm gemäß § 8 Abs. 1 ZustG unverzüglich dem Bundesasylamt mitgeteilt werden müssen. Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen, obwohl er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2. Oktober 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Der Einwand, er habe nicht gewusst, dass er sich am "Meldeamt" des alten Wohnsitzes nur abmelden und nicht gleichzeitig am neuen Wohnsitz anmelden habe können, greife insofern nicht, als es ihm jedenfalls zumutbar gewesen wäre, "bei der zuständigen Behörde" eine Auskunft darüber einzuholen. Zudem habe er jede Nachschau an der Amtstafel oder Nachfrage beim Bundesasylamt unterlassen, ob eine Hinterlegung erfolgt sei. Das "eingetretene Ereignis" sei für den Beschwerdeführer nicht "unvorhergesehen oder unabwendbar" gewesen, weil sein Verschulden hinsichtlich der Unkenntnis von der erfolgten Zustellung über den minderen Grad des Versehens hinausgehe.
Da die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung derselben iSd § 8 Abs. 1 ZustG darstelle, der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt keine neue Adresse bekannt gegeben habe und laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 8. Oktober 2003 keine aktuelle Meldeadresse aufgeschienen sei, sei die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. Oktober 2003 durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG am 8. Oktober 2003 rechtswirksam erfolgt. Die am 16. August 2004 eingebrachte Berufung sei als verspätet zurückzuweisen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach ihrer Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zur Zurückweisung der Berufung als verspätet
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, sofern Umstände auf einen solchen hinweisen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl. 2008/23/0491, mwN).
Die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 ZustG setzt neben der Änderung der bisherigen Abgabestelle und der Unmöglichkeit, eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, auch die Unterlassung der Mitteilung dieser Änderung durch den Empfänger der behördlichen Sendung voraus. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen, dem Bundesasylamt anlässlich seiner Einvernahme am 2. Oktober 2003 seine neue Wohnadresse in 6200 Jenbach, Y-Gasse 7, bekannt gegeben zu haben, der Sache nach die Rechtswirksamkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. Oktober 2003 durch Hinterlegung am 8. Oktober 2003 bestritten. Sollte diese Behauptung zutreffen, wäre er seiner Verpflichtung zur Mitteilung der geänderten Abgabestelle nachgekommen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2005/01/0646), wodurch die nachfolgende Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nicht rechtmäßig gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte mangels Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides die Berufung nicht wegen Verspätung zurückweisen dürfen (vgl. zu dieser Konsequenz die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0001, vom 2. Juli 1998, Zl. 96/20/0017, und vom 19. Februar 2002, Zl. 2000/01/0113).
Die belangte Behörde führte dazu ohne weitere Begründung aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, das Bundesasylamt über die Aufgabe seiner bisherigen Abgabestelle zu verständigen, und diesem keine neue Adresse bekannt gegeben. Dieser Feststellung fehlen nicht nur die beweiswürdigenden Überlegungen, sondern sie bedarf auch ergänzender Ermittlungen insbesondere durch die - beantragte - Einvernahme des Beschwerdeführers, der die Bekanntgabe seiner neuen Abgabestelle gegenüber dem Bundesasylamt am 2. Oktober 2003 behauptet. Diesen Erhebungen stünde auch nicht die mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift des Bundesasylamtes vom 2. Oktober 2003 entgegen, in welcher als seine Adresse 6130 Schwaz, X- Weg 9/20, angeführt ist. Nach § 15 zweiter Satz AVG bleibt nämlich der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges (hier also: der Beweis der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Protokollierung der vom Beschwerdeführer tatsächlich gemachten Angaben zur aktuellen Wohnung) zulässig (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 97/21/0421). Der Beschwerdeführer brachte konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft dieses Protokolles vor, indem er sich eingehend gegen die unterlassene Protokollierung seines bekannt gegebenen Wohnsitzes in Jenbach wendet und ausdrücklich seine Einvernahme beantragt, und ist damit in ausreichender Weise den Gegenbeweis des § 15 zweiter Satz AVG angetreten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/20/0420).
Aus diesen Erwägungen fällt der belangten Behörde ein wesentlicher Begründungsmangel zur Last, welcher den Verwaltungsgerichtshof an der inhaltlichen Überprüfung des zweitangefochtenen Bescheides hindert. Der zur hg. Zl. 2008/23/0037 bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Zum Wiedereinsetzungsantrag
a.) Sollte sich ausgehend von den vorstehenden Erwägungen herausstellen, dass die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. Oktober 2003 nicht rechtswirksam war, käme - mangels Versäumung einer Frist - eine Wiedereinsetzung nicht in Frage. Der Beschwerdeführer wäre insofern durch die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0662, und vom 23. November 2006, Zl. 2003/20/0519).
b.) Bei unterstellter Rechtswirksamkeit der Zustellung hätte der Beschwerdeführer die Berufungsfrist versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme in Betracht.
Maßgeblich für die zur Fristversäumnis führende Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung beim Bundesasylamt wäre die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtet gewesen wäre und worüber er bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 2. Oktober 2003 auch belehrt worden war. Es ist im Regelfall aber auch für einen ausländischen Asylwerber zumindest bei entsprechender Belehrung über die Pflicht zur Bekanntgabe von "Änderungen" unmittelbar einsichtig, dass er der Behörde eine neue Adresse ehebaldigst mitzuteilen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, und die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2005, Zlen. 2005/20/0367, 0518, sowie vom 26. Juni 2007, Zlen. 2005/01/0034, 0246).
Lässt man die behauptete Bekanntgabe seiner neuen Wohnanschrift am 2. Oktober 2003 vor dem Bundesasylamt unberücksichtigt, welche die Rechtswirksamkeit der Zustellung betrifft, machte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als Wiedereinsetzungsgrund nur mehr die vorangegangenen Umstände seiner Abmeldung in Schwaz am 22. August 2003 geltend. Dadurch wird aber nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt - speziell anlässlich seiner nachfolgenden Einvernahme - an der Mitteilung seiner geänderten Abgabestelle gehindert gewesen wäre. Schon im Hinblick auf die ihm am 2. Oktober 2003 erteilte Belehrung wäre zu erwarten gewesen, dass er der Behörde in Reaktion darauf seine geänderte Abgabestelle bekannt gibt. Sollte er dies unterlassen haben, würde es sich bei seinem Verhalten - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - nicht mehr um einen minderen Grad des Versehens handeln (vgl. zu ähnlichen Fällen die bereits zitierten hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2005, Zlen. 2005/20/0367, 0518, und vom 26. Juni 2007, Zlen. 2005/01/0034, 0246).
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid (bekämpft zur hg. Zl. 2008/23/0036) war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den jeweiligen Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 20. Oktober 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
