Normen
FrG 1997 §49 Abs1;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §30 Abs2;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
NAG 2005 §47 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §30 Abs2;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
NAG 2005 §47 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. Februar 2007 wurde ein vom Beschwerdeführer, einem nigerianischen Staatsangehörigen, am 28. Dezember 2005 durch seinen Rechtsvertreter gestellter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4, 21 Abs. 1, 30 Abs. 2 sowie § 47 Abs. 2 und 3 Z. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am 22. Jänner 2001 (richtig: am selben Tag) die Gewährung von Asyl beantragt habe; dieser Antrag sei "rechtskräftig per" 18. Jänner 2005 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 28. April 2004 sei der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner österreichischen Wahlmutter geschlossene Vertrag vom 16. Jänner 2004 über die Annahme des Beschwerdeführers an Kindes statt bewilligt worden. Aus der Begründung dieses Beschlusses ergebe sich für die belangte Behörde "einwandfrei, dass der ausschließliche Grund" für die Annahme des Beschwerdeführers an Kindes statt "die Erlangung eines Aufenthaltstitels" gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe seine Wahlmutter erst in Österreich kennengelernt; es sei auszuschließen, dass er von dieser bereits in seinem Herkunftsstaat Unterhalt bezogen oder mit ihr bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und von ihr Unterhalt bezogen habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund der seit 1. Jänner 2006 geltenden Rechtslage als Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu werten sei, deren Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG allerdings nicht vorlägen.
Weiters stehe § 30 Abs. 2 NAG einer Bewilligung des Antrags entgegen; auch humanitäre Gründe im Sinn des § 72 Abs. 1 NAG lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde das Verfahren über den gegenständlichen, bereits am 28. Dezember 2005 gestellten Antrag zutreffend nach den Bestimmungen des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 99/2006) zu Ende geführt hat (§ 81 Abs. 1 NAG).
Der noch vor dem Außer-Kraft-Treten des Fremdengesetzes 1997 - FrG gestellte Antrag war - wie es der angestrebten Familienzusammenführung mit der österreichischen Adoptivmutter des Beschwerdeführers entspricht - auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gerichtet. Die Beschwerde wendet sich nicht dagegen, dass die belangte Behörde diesen Antrag nunmehr als auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 NAG gerichtet beurteilt hat. Dagegen bestehen auch keine Bedenken des Gerichtshofs.
§ 47 Abs. 3 NAG hat - auszugsweise - den folgenden Wortlaut:
"(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Dieser Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles einmal um den Zeitraum von zwölf Monaten, danach jeweils um 24 Monate zu verlängern.
(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;
b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende
jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(...)"
Für den (volljährigen) Beschwerdeführer als Sohn einer österreichischen (Adoptiv-)Mutter kommen von vornherein nur die Voraussetzungen für sonstige "Angehörige des Zusammenführenden" nach § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG in Betracht (vgl. § 47 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG).
Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seine Wahlmutter erst in Österreich kennengelernt hat, sodass er von dieser weder bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hat noch etwa mit dieser bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen hat. Auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren sind keine der in der angeführten Bestimmung umschriebenen Voraussetzungsvarianten erfüllt; die belangte Behörde hat daher den begehrten Aufenthaltstitel zu Recht mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 47 Abs. 3 NAG abgewiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, 2008/22/0171, mwN).
Auf das Beschwerdevorbringen, das sich gegen die Heranziehung auch des Versagungsgrundes der Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG) durch die belangte Behörde wendet, kommt es somit gar nicht an. Da im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung - wie etwa jener nach § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG - eine Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, 2008/22/0067, mwN), ist auch den Ausführungen der Beschwerde in dieser Hinsicht der Boden entzogen.
Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. April 2010
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