VwGH 2008/18/0657

VwGH2008/18/065717.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des H D in W, geboren am 22. Juni 1977, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Juli 2008, Zl. SD 788/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Juli 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer am 22. Juni 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und habe am 6. Juli 2001 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Oktober 2002 abgewiesen worden sei; die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Juli 2004 abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben und habe am 9. November 2004 einen Asylzweitantrag gestellt, der gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Eine dagegen eingebrachte Berufung habe der Beschwerdeführer zurückgezogen, weil er am 2. Mai 2005 die österreichische Staatsbürgerin G A K. geheiratet und am 13. Juni 2005 einen von seiner Ehefrau abgeleiteten Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt habe. Dieses Verfahren sei derzeit beim Landeshauptmann von Wien anhängig.

Einem Bericht vom 27. Oktober 2005 zufolge seien auf Grund von Scheineheerhebungen an der gemeinsamen Wohnanschrift in Wien 10. Hauserhebungen durchgeführt worden. Dabei hätten Nachbarn angegeben, dass in der gegenständlichen Wohnung lediglich die Ehefrau des Beschwerdeführers, ihr Sohn (C K.) und zeitweise die Freundin des Sohnes (V V.) wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer sei trotz des Vorzeigens eines Lichtbildes den Nachbarn gänzlich unbekannt gewesen. An der gemeinsamen Wohnanschrift sei V V. angetroffen worden, die angegeben habe, dass sie fast ständig in dieser Wohnung wohnhaft sei; außer ihr selbst wohnten G K. und deren Sohn C in der genannten Wohnung. Nach Vorhalten eines Lichtbildes des Beschwerdeführers habe V V. erklärt, diese Person noch nie in ihrem Leben gesehen zu haben. In der Wohnung sei - so die erhebenden Beamten weiter - eine Ladung für G K. hinterlassen worden. Diese habe sich daraufhin telefonisch bei den erhebenden Beamten gemeldet und angegeben, dass es sich bei ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer um eine reine Scheinehe handle und dieser nie bei ihr gewohnt habe; sie könne aber "derzeit nicht zum fremdenpolizeilichen Büro kommen, da sie an Panikattacken leide und nicht mit der U-Bahn bzw. einem Auto fahren bzw. mitfahren könne"; wenn es ihr besser gehe, werde sie sich melden, um ihre Aussage niederschriftlich zu bestätigen. Trotz mehrfacher Versuche sei es jedoch nicht gelungen, einen Termin für die Vernehmung zu vereinbaren und G K. niederschriftlich zu vernehmen.

In einem an die Staatsanwaltschaft Wien gerichteten Schreiben vom 5. Oktober 2005 habe G K. einen "Antrag auf Annullierung bzw. Nichtigkeit der Scheinehe und gleichzeitiger Niederschrift" gestellt, wobei sie neuerlich gestanden habe, mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen zu sein, weil dieser "dringend ein Visum benötigt" habe. G K. habe dafür EUR 4.800,-- erhalten. Sie sei diese Ehe eingegangen, weil sie einen Zinsrückstand gehabt und von dem Geld ihre Wohnung etwas renoviert habe. Der Beschwerdeführer sei nur kurz bei ihr gemeldet gewesen, habe jedoch nie bei ihr gewohnt. Sie wisse nicht, wo er jetzt gemeldet sei, sie habe von ihm lediglich eine Telefonnummer. Der Beschwerdeführer spreche im Übrigen sehr schlecht Deutsch, bei jedem Telefongespräch sei immer ein Freund namens "B" anwesend.

Zu der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten, seiner Ehefrau EUR 4.800,-- bezahlt zu haben, um eine so genannte Scheinehe zu schließen. Er habe seine Ehefrau vielmehr aus Liebe geheiratet. Seine Ehefrau habe seit der Frühpension schwere Depressionen, weshalb der Beschwerdeführer in einer Wohnung in Wien 16. wohne. Er treffe seine Ehefrau meist an den Wochenenden. Die Anzeige seiner Ehefrau resultiere aus "kurzfristigen Irritationen", diese sei nun aber bereit, ihre Angaben richtig zu stellen.

Dem widersprechend - so die belangte Behörde - habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ein mit 13. März 2007 datiertes Schreiben übermittelt, in dem sie neuerlich ausdrücklich das Vorliegen einer Scheinehe eingestanden habe. Der Beschwerdeführer hätte durch zwei Asylanträge und durch diese Scheinehe versucht, in Österreich zu bleiben. G K. könne jedoch nicht persönlich erscheinen, weil sie unter Agoraphobie und Panikattacken leide.

Am 3. Juli 2006 habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer Vernehmung unter Zuhilfenahme eines Übersetzers angegeben, dass er mit seiner Ehefrau in Wien 16. im gemeinsamen Haushalt wohne. Wenig später habe er angegeben, seine Ehefrau wohne in Wien 11., er wohne jedoch nicht dort, weil es mit dem Sohn der Ehefrau Probleme gebe. Nach ihrem Kennenlernen im Jahr 2004 hätten die Eheleute ca. ein Jahr von 2004 bis 2005 zusammengelebt. Der Beschwerdeführer sei oft mit seiner Ehefrau zusammen, manchmal sei er bei ihr, manchmal sei sie bei ihm in der Wohnung. In der Freizeit unternehme man einiges gemeinsam, meistens am Wochenende; die Eheleute gingen gemeinsam essen, der Sohn sei jedoch nur manchmal dabei, die Rechnung bezahle der Beschwerdeführer selbst.

Entgegen den Aussagen in den Asylverfahren, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei verheiratet sei und drei minderjährige Kinder habe, sei er laut vorliegendem Ehefähigkeitszeugnis ledig. Laut Auskunft der türkischen Botschaft in Wien scheine das vorgelegte Ehefähigkeitszeugnis authentisch und der Beschwerdeführer nicht verheiratet zu sein.

Nachdem dem Beschwerdeführer das Schreiben seiner Ehefrau vom 13. März 2007 zur Kenntnis gebracht worden sei, habe er die darin angeführten "Behauptungen" bestritten; es sei vielmehr die Intention seiner Ehefrau, anstelle einer Scheidung ein Ehenichtigkeitsverfahren zu erwirken. Das Vorliegen einer Scheinehe werde bestritten.

In einem Mail vom 30. Mai 2008 an den "damaligen Bundesminister" habe die Ehefrau des Beschwerdeführers neuerlich ihre Ausführungen zum Vorliegen einer Scheinehe wiederholt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer bestreite einerseits, seiner Ehefrau Geldbeträge gegeben zu haben und behaupte andererseits, aus Liebe geheiratet zu haben. Unter Bedachtnahme auf die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers und die Erhebungen sei davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussage der Ehefrau und der im dortigen gemeinsamen Haushalt wohnenden Freundin des Sohnes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe jedoch ein massives Interesse, das Eingehen einer sogenannten Schein- bzw. Aufenthaltsehe zu dementieren, sichere ihm die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin doch das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keinerlei Zeugen namhaft machen können, die ein angebliches Eheleben mit seiner Ehefrau bestätigen hätten können.

Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen der Ehefrau, der übrigen Aussagen sowie der Erhebungen stehe - ohne dass es in diesem Zusammenhang geboten gewesen sei, ergänzende Erhebungen durchzuführen - fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers seien als bloße Schutzbehauptungen zu werten.

Unter Hinweis auf § 60 Abs. 2 Z. 9 und § 87 iVm § 86 FPG führte die belangte Behörde aus, der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die zweifelsfrei die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 leg. cit. - erfülle.

Es sei zwar von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, weil er im Bundesgebiet eigenen Angaben zufolge über diverse Familienangehörige verfüge. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einem österreichischen Staatsbürger schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Es bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Scheinehen. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer jedoch gravierend verstoßen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher dringend geboten und somit zulässig im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG.

Auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung sei das Aufenthaltsverbot zulässig. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keineswegs schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes für die Dauer von zehn Jahren stehe mit § 63 FPG im Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des nunmehr festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, es sei nicht verifiziert worden, ob das Schreiben vom 13. März 2007 tatsächlich von der Ehefrau des Beschwerdeführers stamme. Diese habe starke psychische Probleme, sodass es offensichtlich auf Grund dieser Irritationen immer wieder zu Konflikten komme. Dazu hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von Amts wegen befragen müssen, weshalb das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Wenn die belangte Behörde keinen Anlass sehe, an der Richtigkeit der Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers und der im gemeinsamen Haushalt wohnenden Freundin deren Sohnes zu zweifeln, überschreite sie das ihr zustehende Ermessen. Die belangte Behörde hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen, um feststellen zu können, welche Auswirkungen die Krankheit der Ehefrau des Beschwerdeführers auf das gemeinsame Familienleben und auf die von ihr verfassten Briefe habe. Die Ehefrau sei durch ihre Krankheit massiv in ihrem Wesen beeinflusst, sodass eine Wesensveränderung mit Stimmungsschwankungen vorliege, die dazu führe, dass die genannten Schreiben verfasst und die genannten Behauptungen aufgestellt worden seien.

Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Mit dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer von Amts wegen zu den psychischen Problemen seiner Ehefrau befragen müssen, wird schon deshalb kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt, weil die Beschwerde nicht ausführt, was der Beschwerdeführer ausgesagt hätte, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich im Rahmen der Berufung Gehör zu verschaffen. Da erstmals die Beschwerde die Authentizität des Schreibens der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 13. März 2007 in Frage stellt, handelt es sich dabei um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die seinen Standpunkt stützen könnten.

Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung nicht nur die mehrmaligen, sowohl telefonisch als auch schriftlich gemachten Äußerungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, sondern auch die damit im Einklang stehenden Ergebnisse der Hauserhebung an der Wohnanschrift in Wien 10. im Oktober 2005 zu Grunde gelegt. Im Weiteren hat sie die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer eingehenden Beweiswürdigung unterzogen und nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Angaben der Ehefrau, die mit der Aussage von V V. und jener der Nachbarn im Haus der vermeintlichen Ehewohnung übereinstimmen, größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als den Behauptungen des Beschwerdeführers. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG ("als Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die im § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2009/18/0383, mwN).

2. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und an der Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen den durch das Eingehen der Scheinehe stark relativierten Interessen des Beschwerdeführers gegenübergestellt und ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keineswegs schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Wenn die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe die persönlichen und privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht ermittelt, sodass eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen überhaupt nicht stattfinden habe können, erweist sich dieses Beschwerdevorbringen schon deshalb als nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht konkret vorbringt, zu welchen weiteren Feststellungen die belangte Behörde infolge weiterer Ermittlungen gelangt wäre; die Beschwerde legt somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

3. Ferner sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

4. Schließlich begegnet auch die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keinen Bedenken. Ein Aufenthaltsverbot ist - unter Bedachtnahme auf § 63 FPG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Aufenthalt vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2007/18/0516, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel angestrebt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der von ihm ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen, nicht vor Ablauf von zehn Jahren angenommen werden könne. Auch die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die die Festsetzung einer kürzeren Dauer dieser Maßnahme geboten hätten. Der diesbezüglich vorgebrachte Begründungsmangel liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde war auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes zu verständigen, damit er sich dazu äußern könne, weil das Parteiengehör nur zu den Verfahrensergebnissen, nicht jedoch zu den rechtlichen Schlussfolgerungen zu gewähren ist (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 26 zitierte hg. Judikatur).

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 17. Dezember 2010

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