VwGH 2008/09/0365

VwGH2008/09/036525.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des G M in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Th. Pampichler-Straße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. Oktober 2008, Zl. Senat-KO-06-2126, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3 idF 1998/I/158;
VStG §32 Abs1;
VStG §46 Abs1;
VStG §51 Abs7 idF 1998/I/158;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3 idF 1998/I/158;
VStG §32 Abs1;
VStG §46 Abs1;
VStG §51 Abs7 idF 1998/I/158;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Erledigung der am 16. Oktober 2006 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Korneuburg vom 27. September 2006 ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in der Zeit vom 16. November 2004 bis 27. Oktober 2005 an einem näher bezeichneten Ort in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft zwei namentlich genannte slowakische Staatsangehörige entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je ein Tag) verhängt. Dieser Bescheid langte am 27. Oktober 2008 bei der Behörde erster Instanz ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Mit Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," im § 51 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt, sowie des Weiteren, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der 15- monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.

Durch Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 12. Dezember 2008 ist diese seit diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der Beschwerdefall ist daher kein Anlassfall im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. November 2008, G 86, 87/08. Daraus folgt, dass trotz der Überschreitung der 15-monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG im Beschwerdefall noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden ist.

2. Unter beiden Gesichtspunkten macht der Beschwerdeführer Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG geltend. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Dreijahresfrist, nämlich am 30. Oktober 2008, zugestellt worden, der Deliktszeitraum habe aber bereits am 27. Oktober 2005 geendet.

Gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt (d.i. der Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat) drei Jahre vergangen sind. Als Straferkenntnis im Sinne des ersten Satzes des § 31 Abs. 3 VStG ist auch die Bestätigung eines solchen durch die im Instanzenzug angerufene Berufungsbehörde zu verstehen (vgl. die in Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Wien 2000, S. 591 f unter E 74 ff zu § 31 VStG abgedruckte hg. Judikatur). Es darf daher auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Beendigung der Tat nicht mehr erlassen werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist der Strafbarkeitsverjährung ist dabei die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Beschuldigten, nicht gegenüber einer anderen Verfahrenspartei (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO unter E 81 zu § 31 VStG abgedruckte hg. Judikatur). Die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde an den Beschwerdeführer erfolgte erst nach Ablauf der Frist für die Strafbarkeitsverjährung. Eine allfällige fristwahrende mündliche Verkündung des bestätigenden Bescheides hat nicht stattgefunden.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. März 2010

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