VwGH 2008/07/0177

VwGH2008/07/017716.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden 1. des E Z in P, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Eßlinggasse 9 (2008/07/0177), sowie 2. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191 (2008/07/0178), jeweils gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 14. August 2008, Zl. UVS 30.6-11/2007-26 (mitbeteiligte Parteien: 1. Bundesamt für Ernährungssicherheit (2008/07/0177), sowie 2. E Z, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Eßlinggasse 9 (2008/07/0178); weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

PMG 1997 §12 Abs1;
PMG 1997 §12 Abs10;
PMG 1997 §12 Abs2;
PMG 1997 §12 Abs3;
PMG 1997 §12 Abs4;
PMG 1997 §12 Abs7;
PMG 1997 §12 Abs9;
PMG 1997 §20 Abs1;
PMG 1997 §20;
PMG 1997 §22 Abs2 Z7;
PMG 1997 §22 Abs3 Z3;
PMG 1997 §22 Abs3 Z7;
PMG 1997 §22 Abs3;
PMG 1997 §22;
PMG 1997 §3 Abs1;
PMG 1997 §3 Abs4;
PMG GleichstellungsV Deutschland 1998;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
PMG 1997 §12 Abs1;
PMG 1997 §12 Abs10;
PMG 1997 §12 Abs2;
PMG 1997 §12 Abs3;
PMG 1997 §12 Abs4;
PMG 1997 §12 Abs7;
PMG 1997 §12 Abs9;
PMG 1997 §20 Abs1;
PMG 1997 §20;
PMG 1997 §22 Abs2 Z7;
PMG 1997 §22 Abs3 Z3;
PMG 1997 §22 Abs3 Z7;
PMG 1997 §22 Abs3;
PMG 1997 §22;
PMG 1997 §3 Abs1;
PMG 1997 §3 Abs4;
PMG GleichstellungsV Deutschland 1998;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

1. Aufgrund der zu 2008/07/0177 erhobenen Beschwerde wird der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf das Mittel Bromotil 250 SC bezieht, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Der Bund hat E Z Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die zu Zl. 2008/07/0178 erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei (E Z) Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2008, 2007/07/0159, verwiesen.

Der damalige und nun im Verfahren zu Zl. 2008/07/0177 auftretende Beschwerdeführer (auch in weiterer Folge der leichteren Lesbarkeit halber Beschwerdeführer genannt) ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z.-GmbH.

Im Zuge einer gemäß § 28 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (PMG) durchgeführten Kontrolle durch das im Verfahren zu Zl. 2008/07/0178 als Beschwerdeführer auftretende Bundesamt für Ernährungssicherheit (in weiterer Folge der leichteren Lesbarkeit halber: BAES) am 4. Juli 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mehrere nicht angemeldete Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht bzw. für das In-Verkehr-Bringen bereitgehalten habe.

Mit Straferkenntnis vom 18. Dezember 2006 warf die Bezirkshauptmannschaft W (BH) dem Beschwerdeführer vor:

"Im Zuge einer gemäß § 28 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 durchgeführten Kontrolle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit im kontrollierten Betrieb Z.- GmbH., Landesprodukte -Pflanzenschutz, … Ort der Amtshandlung … Lagerhalle auf Grd.Stk.Nr. 7/1 (angemietete Lagerhalle) wurde am 4.7.2005 um 13.30 Uhr festgestellt, dass Herr Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten hat:

Bei den unten angeführten Pflanzenschutzmitteln (Name, Menge des Produktes und allfällige Registriernummer), handelte es sich um gemäß § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht angemeldete Pflanzenschutzmittel, diese wurden trotzdem in Verkehr gebracht, bzw. für das In-Verkehr-Bringen bereitgehalten.

Handelsbezeichnung des Produktes: Stomp SC 19 x 10 l des Präparates Stomp SC, BRD-Zulassungsnummer 3907-00

Handelsbezeichnung des Produktes: Ipflo 49 x 10 l des Präparates Ipflo, BRD-Zulassungsnummer 3183-00

Handelsbezeichnung des Produktes: Bromotril 250 SC 90 x 5 l des Präparates Bromotril 250 SC, BRD-Zulassungsnummer 4340-00

Handelsbezeichnung des Produktes: Folpan 80 WDG 20 x 5 kg des Präparates Folpan 80 WDG, BRD-Zulassungsnummer 4459-00

Somit hat Herr Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF zu verantworten. Es wird daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGB1. I Nr. 60/1997 idgF iVm § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF über Herrn Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Ausmaß von

Geldstrafe: EUR 800,-- und in Anwendung des § 16 VStG eine Ersatzarreststrafe im Ausmaß von 36 Stunden verhängt."

Die belangte Behörde führte mündliche Verhandlungen durch und wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 als unbegründet ab.

Dieser Bescheid wurde mit dem zitierten hg. Erkenntnis vom 24. April 2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hielt es für nicht ausreichend geklärt, ob es sich in Bezug auf die Pflanzenschutzmittel Stomp SC und Ipflo um nach § 12 Abs. 10 PMG zugelassene Pflanzenschutzmittel handle. So gehe aus einem Auszug aus dem deutschen Pflanzenschutzmittelregister hervor, dass die deutsche Zulassung für das Pflanzenschutzmittel Stomp SC am 30. Juni 2005 und somit vor der angelasteten Tatzeit geendet habe. Sollte diese Zulassung nicht verlängert worden sein, scheide der Vorwurf des Verstoßes gegen § 3 Abs. 4 PMG für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2005 aus, weil es sich bei Stomp SC nach diesem Datum um kein in Deutschland und somit auch um kein gemäß § 12 Abs. 10 PMG zugelassenes Pflanzenschutzmittel mehr handle. Zum Pflanzenschutzmittel Ipflo sei auszuführen, dass in den im Akt befindlichen Auszügen aus dem deutschen Pflanzenschutzmittelregister kein Pflanzenschutzmittel dieses Namens aufscheine. Unter der genannten Nummer (3183-00) finde sich das Pflanzenschutzmittel Tolkan Flo. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage der zur Tatzeit aufrechten deutschen Zulassung dieses Pflanzenschutzmittels auseinandergesetzt. Ohne Feststellungen darüber, ob bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage das Mittel Ipflo in Deutschland im Tatzeitpunkt aufrecht zugelassen gewesen sei, könne die Schlussfolgerung der belangten Behörde, es liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 PMG auch in Bezug auf dieses Pflanzenschutzmittel vor, nicht verlässlich gezogen werden. Daraus folge, dass jedenfalls in Bezug auf zwei (von vier) der vom Unternehmen des Beschwerdeführers in erster Vertriebsstufe in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel, deren Nichtmeldung nach § 3 Abs. 4 PMG Grundlage der über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe gewesen sei, nicht feststehe, ob dieser Vorwurf zu Recht erhoben worden sei.

Für das fortgesetzte Verfahren bemerkte der Verwaltungsgerichtshof, dass sich die belangte Behörde in Bezug auf die auch in Österreich nach § 12 Abs. 2 PMG zugelassenen Pflanzenschutzmittel Bromotril 250 SC und Folpan 80 WDG mit der Frage zu beschäftigen haben werde, aus welchem Grund trotz aufrechter Zulassung nach § 12 Abs. 2 PMG dennoch eine Anmeldung nach § 3 Abs. 4 leg. cit. in Verbindung mit § 12 Abs. 10 PMG notwendig erscheine.

In weiterer Folge führte die belangte Behörde am 8. August 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Verfahrensparteien durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. August 2008 gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Mittel Stomp SC, Ipflo und Folpan 80 WDG Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und 2 VStG ein. Hinsichtlich des Mittels Bromotril 250 SC wies die belangte Behörde hingegen die Berufung des Beschwerdeführers ab, präzisierte den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aber insofern, als es sich beim Mittel Bromotril 250 SC, BRD-Zulassungsnummer 4340-00 (90 x 5 l) um ein in Deutschland zugelassenes und somit auch in Österreich nach § 12 Abs. 10 PMG zugelassenes Pflanzenschutzmittel handle, welches in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache durch Vorrätighalten zum Verkauf in Verkehr gebracht worden sei. Bei den übertretenen Rechtsvorschriften handle es sich um § 3 Abs. 4 PMG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z. 1 lit. a PMG; über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 34 Abs. 1 lit. a PMG eine Geldstrafe im Ausmaß von EUR 200,-- verhängt.

Die belangte Behörde begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer in dem in Berufung gezogenen Straferkenntnis der BH vorgeworfen worden sei, die genannten Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 4 PMG ohne Anmeldung gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe in Verkehr gebracht zu haben. § 3 Abs. 4 PMG regle die Meldepflicht in Bezug auf die gemäß § 12 Abs. 10 PMG zugelassenen Pflanzenschutzmittel. Nach dieser Bestimmung seien Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedsstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 PMG angeführt sei, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen seien, zugelassene Pflanzenschutzmittel nach dem PMG, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht würden.

Betreffend das Pflanzenschutzmittel Ipflo (BRD-Zulassungsnummer 3183-00) sei festzuhalten, dass in den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Auszügen aus dem deutschen Pflanzenschutzmittelregister unter dieser Zulassungsnummer kein Pflanzenschutzmittel mit diesem Namen aufscheine; vielmehr finde sich unter dieser Nummer das Pflanzenschutzmittel Tolkan Flo. Diese Bezeichnung finde sich auch auf einer im erstinstanzlichen Akt erliegenden Abbildung, die offensichtlich einen Ausschnitt der Kennzeichnung auf der Verpackung dieses Mittels zeige. Auf Grund dieses Beweisergebnisses sei davon auszugehen, dass in Deutschland mit der angeführten Zulassungsnummer lediglich das Mittel Tolkan Flo zugelassen gewesen sei und dem Beschwerdeführer daher vorgehalten hätte werden müssen, dieses Mittel nicht angemeldet zu haben. Abgesehen davon hätte eine solche Anmeldepflicht vorausgesetzt, dass das Mittel Tolkan Flo nach § 12 Abs. 10 PMG in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht worden sei. Solches sei aus der Aktenlage nicht erkennbar. Das Mittel Ipflo sei hingegen in Österreich zugelassen und hätte daher keine Anmeldung nach § 3 Abs. 4 PMG, sondern allenfalls eine Parallelzulassung nach § 11 leg. cit. erfordert.

Zum Pflanzenschutzmittel Stomp SC sei zu bemerken, dass die deutsche Zulassung dafür am 30. Juni 2005 und somit vor dem Tatzeitpunkt 4. Juli 2005 geendet habe. Jedoch sei auf Grund eines von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Schreibens des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Deutschland davon auszugehen, dass die Zulassung dieses Mittels mit der Zulassungsnummer 3907-00 bis 30. Oktober 2005 verlängert worden sei.

Das Pflanzenschutzmittel Folpan 80 WDG sei wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, sowohl in Deutschland als auch in Österreich unter der gleichen Handelsbezeichnung zugelassen. Hinsichtlich dieses Mittels liege sowohl eine Zulassung nach § 12 Abs. 10 PMG als auch eine solche nach § 12 Abs. 2 PMG vor. Der Umstand, dass bei diesem Mittel die BRD-Zulassungsnummer vorgefunden worden sei, heiße nicht, dass dieses Mittel nicht mehr als nach § 12 Abs. 2 PMG zugelassen gelte und nach § 3 Abs. 4 PMG angezeigt werden müsse. Diese Ausführungen fänden auch für das Mittel Stomp SC Anwendung. Wenn ein und dasselbe Mittel sowohl in der BRD als auch in Österreich vom selben Zulassungsbesitzer mit der selben Handelsbezeichnung und den selben sonstigen Kennzeichnungsangaben und einem identen Wirkstoffgehalt gleich zugelassen sei, also nur zwei verschiedene Zulassungsnummern vorlägen, erscheine der entscheidenden Behörde eine Überspannung des anzeigepflichtigen Vorgehens nach § 3 Abs. 4 PMG vorzuliegen, wenn auch in so einem Fall das Mittel in Österreich anzeigepflichtig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch in diesem Sinn bereits in seinem Erkenntnis eine entsprechende Bemerkung gemacht. Zusammenfassend sei somit das Verfahren betreffend die Mittel Stomp SC, Ipflo und Folpan 80 WDG einzustellen gewesen.

Zum Pflanzenschutzmittel Bromotril 250 SC vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass dieses Mittel vom Beschwerdeführer in Deutschland bezogen und am 4. Juli 2005 in der Originalverpackung und mit Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache von den Kontrollbeamten des BAES in der tatgegenständlichen Lagerhalle in den genannten Mengen vorgefunden worden sei. Eine Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 4 PMG sei am 4. Juli 2005 durch den Beschwerdeführer als Erstinverkehrbringer nicht vorgenommen worden; dies sei erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Das genannte Pflanzenschutzmittel sei zum Tatzeitpunkt zum Verkauf vorrätig gehalten worden, zumal die tatgegenständliche Lagerhalle unter anderem als Verkaufshalle für Produkte der Z.-GmbH diene und auch von Käufern betreten werden könne. Vorkehrungen in Richtung eines Sperrlagers seien nicht vorhanden.

Unter Bezug auf Ausführungen im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fuhr die belangte Behörde fort, dass nach § 10 Abs. 12 PMG das bloße Verbringen von Pflanzenschutzmitteln aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Österreich noch kein In-Verkehr-Bringen in erster Vertriebsstufe gemäß § 2 Abs. 10 PMG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 leg. cit. darstelle. Der deutsche Verkäufer falle daher in Bezug auf die von ihm allenfalls vorgenommene Liefertätigkeit nicht unter diese Begriffsbestimmung; er habe in Österreich weder Pflanzenschutzmittel zum Verkauf vorrätig gehalten, noch habe er diese feil gehalten, verkauft oder sonst an andere überlassen. Auf das vom Beschwerdeführer genannte deutsche Unternehmen, das das Pflanzenschutzmittel an sein Unternehmen verkauft habe, treffe daher die Qualifikation des "in erster Vertriebsstufe in Verkehr bringen" nicht zu. Daraus folge, dass den Beschwerdeführer die Pflichten nach § 3 Abs. 4 PMG uneingeschränkt träfen. Das Pflanzenschutzmittel Bromotril 250 SC wäre deshalb im Sinne des § 3 Abs. 4 PMG in Österreich anzumelden gewesen, da es zum Unterschied von den vorhin genannten Präparaten nicht unter der gleichen Handelsbezeichnung in Österreich zugelassen sei. Das in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel Bromotril SC unterscheide sich durch das Fehlen der Zahl 250, wobei das Vorhandensein von Ziffern in einer Handelsbezeichnung nicht zwingend den Schluss darauf zulasse, dass es sich hiebei um den jeweiligen Wirkstoffgehalt handelt. Der Beschwerdeführer hätte daher hinsichtlich dieses Mittels eine Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 4 PMG durchführen müssen. Durch die Unterlassung dieser Anmeldung habe er gegen diese Bestimmung verstoßen.

In weiterer Folge legte die belangte Behörde näher dar, welche Grundlage sie für die Strafbemessung nach § 19 VStG heranzog und erläuterte auch näher die Präzisierung des Spruches bzw. den Kostenausspruch.

Gegen diesen Bescheid richten sich die beiden Beschwerden.

Der Beschwerdeführer macht in der zur hg. Zl. 2008/07/0177 protokollierten Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Teiles des angefochtenen Bescheides geltend, mit dem seine Berufung in Bezug auf das Mittel Bromotril 250 SC abgewiesen wurde.

Das BAES macht in seiner zur hg. Zl. 2008/07/0178 erhobenen Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Teiles des angefochtenen Bescheides geltend, mit dem das Verfahren in Bezug auf die Mittel Stomp SC, Ipflo und Folpan 80 WDG eingestellt wurde. In diesem Verfahren erstattete der Beschwerdeführer als mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der er die Abweisung dieser Beschwerde beantragte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung beider Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall sind die Bestimmungen des PMG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007 von Bedeutung. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen lauten:

"§ 2. ...

(10) "Inverkehrbringen'' ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.

§ 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

(2) ...

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG , nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.

§ 11. (1) Das In-Verkehr-Bringen eines Pflanzenschutzmittels, das

1. mit einem im Inland - ausgenommen nach § 11, § 12 Abs. 10 oder § 13 - zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) identisch ist und

2. in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen ist,

bedarf einer vereinfachten Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) ...

§ 12. (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn

1. die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und

2. die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen des Mitgliedstaates, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - mit denen im Inland nachweislich vergleichbar sind.

(2) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist. Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese Angaben sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen. Die Einstufung auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung ist in die Zulassung aufzunehmen.

(3) ...

(5) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, die in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen wurde, vorgesehen wurde.

(6) ...

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung jene Mitgliedstaaten zu bestimmen,

1. mit denen ein Verwaltungsübereinkommen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln abgeschlossen worden ist und

2. die hinsichtlich der für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen Bedingungen mit Österreich vergleichbar sind.

(10) Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.

§ 20. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen (Fertigpackungen und Überverpackungen) folgende Angaben als Kennzeichnung deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache enthalten sind:

1. die Bezeichnung "Pflanzenschutzmittel" und die Handelsbezeichnung,

2. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und des für die Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels Verantwortlichen mit festem Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer ("Pfl.Reg. Nr. ...") und gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung nach § 11 Abs. 8,

  1. 3. Name und Anschrift des Herstellers des Pflanzenschutzmittels,
  2. 4. jeden Wirkstoff mit dem für ihn in der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom 16. August 1967, S. 1) angeführten Namen, sofern der Wirkstoff dort nicht angeführt ist, mit seinem ISO common name, liegt diese Bezeichnung ebenfalls nicht vor, mit seiner chemischen Bezeichnung gemäß den IUPAC-Regeln und den jeweiligen Gehalt jedes Wirkstoffs,

    5. die in der Fertigpackung enthaltene Nennfüllmenge des Pflanzenschutzmittels,

    6. die Chargen-Nummer oder eine sonstige Angabe, die eine Identitätsfeststellung ermöglicht,

  1. 7. Angaben über die Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  2. 8. die Kennzeichnungsanforderungen nach der Richtlinie 1999/45/EG vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1),

    9. die Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel in den Anhängen IV und V der Richtlinie 91/414/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/82/EG vom 11. September 2003 (ABl. Nr. L 228 vom 12. September 2003, S. 11),

    10. ...

§ 22. (1) Zugelassene - und im Falle des § 12 Abs. 10 angemeldete - Pflanzenschutzmittel sind unter einer fortlaufenden Nummer in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister besteht aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil.

(3) In den öffentlichen Teil sind einzutragen:

  1. 1. das Datum und die Dauer der Zulassung,
  2. 2. die Aufhebung und die Abänderungen der Zulassung,
  3. 3. die Angaben gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 (nur die Gefahrenbezeichnungen), 10, 11, 12, 13, 14, 15 (ausgenommen die Gebrauchsanweisung), 16, 19, 21, 22 und gegebenenfalls 23,
  4. 4. das Ende einer Beseitigungs- und Abverkaufsfrist,
  5. 5. rechtzeitige Anträge auf Erneuerung der Zulassung,
  6. 6. gegebenenfalls der Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels gemäß § 11 Abs. 1 sowie die Handelsbezeichnung und die Registernummer des Pflanzenschutzmittels gemäß § 11 Abs. 1, unter der es in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in Verkehr gebracht wird, und

    7. gegebenenfalls der Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels gemäß § 12 Abs. 1 oder 2 sowie die Handelsbezeichnung und die Registernummer des Pflanzenschutzmittels gemäß § 12 Abs. 1 oder 2, unter der es in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird.

Im Falle des § 3 Abs. 4 sind die Daten nur soweit einzutragen, als sie sich aus der Kennzeichnung ergeben.

§ 34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu 14 530 EUR, im Wiederholungsfall bis 29 070 EUR, wer

a) Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt, ..."

2. Zur Beschwerde Zl. 2008/07/0178:

Das BAES macht Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die damit verfügte Verfahrenseinstellung geltend. Zum Mittel Ipflo habe die Behörde die Rechtslage verkannt, weil sie rechtsirrig außer Acht gelassen habe, dass grundsätzlich kein Pflanzenschutzmittel, das im verfahrensrelevanten Zeitraum Gegenstand eines Parallelimportes nach Deutschland gewesen sei, im deutschen Pflanzenschutzmittelregister aufscheine bzw. einem Zulassungsverfahren wie in Österreich unterliege. Erst seit 1. Jänner 2007 bedürfe es in Deutschland zwingend einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung durch die Zulassungsbehörde, damit ein Parallelimportprodukt, welches stofflich einem bereits in Deutschland zugelassenen Produkt entspreche, in Deutschland rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfe. Bis zu diesem Zeitpunkt seien Parallelimporte auch ohne derartige Gutachten möglich gewesen. Somit sei die Rechtmäßigkeit der In-Verkehr-Bringung eines Parallelimportproduktes in Deutschland der alleinigen Verantwortung des In-Verkehr-Bringers unterlegen. Das Pflanzenschutzmittel Ipflo sei im Übrigen auch eindeutig als Parallelimport nach Deutschland gekennzeichnet gewesen und als Parallelimport in Deutschland in Verkehr gebracht worden. Es sei somit zwar richtig, dass in Deutschland nur das Mittel Tolkan Flo von der Behörde durch einen Rechtsakt zugelassen worden sei, jedoch werde von der belangten Behörde übersehen, dass gemäß deutscher Rechtslage ein Parallelimportprodukt ebenfalls als zugelassen gelte und somit in Deutschland in Verkehr gebracht und verkauft werden dürfe. Das PMG beinhalte keinen Hinweis darauf, dass Pflanzenschutzmittel, die in Deutschland als Parallelimport rechtmäßig in Verkehr seien, nicht vom Geltungsbereich der vorgenannten Bestimmung erfasst wären. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass das Mittel Ipflo nicht mit der Originalkennzeichnung und Originalverpackung des registrierten Mittels Tolkan Flo in Verkehr gebracht worden sei. Auch das Erfordernis der Originalverpackung und der Originalkennzeichnung könne sich im gegenständlichen Fall nur auf die Kennzeichnung beziehen, die für das rechtmäßige In-Verkehr-Bringen des Mittels Ipflo in Deutschland notwendig sei. Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Schluss kommen müssen, dass auch nicht im deutschen Pflanzenschutzregister aufscheinende Pflanzenschutzmittel bei stofflicher Identität mit einem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel zum im gegenständlichen Verfahren relevanten Zeitraum in Deutschland zum In-Verkehr-Bringen im Sinne des § 12 Abs. 10 PMG 1997 zugelassen gewesen seien. Bei Erstinverkehrbringen in Österreich mit der Originalverpackung und Originalkennzeichnung des Parallelproduktes wäre daher eine Anmeldung erforderlich gewesen.

Damit geht das BAES aber an der wesentlichen Argumentation des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit dem Mittel Ipflo vorbei. Entscheidend ist, dass der Vorwurf an den Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses der BH dahingehend lautete, er habe das Mittel "Ipflo, BRD-Zulassungsnummer 3183-00" in Verkehr gebracht, ohne die nach § 3 Abs. 4 PMG dafür notwendige Anmeldung vorgenommen zu haben.

§ 3 Abs. 4 PMG verweist seinerseits auf § 12 Abs. 10 PMG; demnach ist die Frage der Zulassung eines Mittels in Deutschland entscheidend. Aus diesem Grund erscheint die Angabe der Zulassungsnummer in der BRD bei der Bezeichnung des Produktes aber nicht als nebensächlich oder bloß untergeordnet, sondern ist ebenso wie der Name des Mittels für die Bezeichnung des Produktes im Strafvorwurf essentiell.

Damit ist die Sache des Verfahrens aber insofern eindeutig bezeichnet worden, als dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, das Mittel Ipflo mit der BRD-Zulassungs-Nr. 3183-00 in Verkehr gebracht zu haben. Ein Pflanzenschutzmittel mit dieser Kombination von Name und Zulassungsnummer gibt es aber nicht; dass unter der genannten Nummer das Mittel Tolkan-Flo registriert war, wird durch das BAES auch gar nicht bestritten. Dem Beschwerdeführer war aber nicht vorgeworfen worden, das Mittel Tolkan Flo in Verkehr gebracht zu haben.

Selbst wenn das Mittel Ipflo unter einer anderen BRD-Zulassungsnummer zugelassen gewesen wäre, wäre die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen, diese Zulassungsnummer im Strafvorwurf auszutauschen. Es fehlt in diesem Zusammenhang zudem nicht nur an einem Strafvorwurf der erstinstanzlichen Behörde sondern bereits an einer entsprechenden Verfolgungshandlung, wurde dem Beschwerdeführer doch stets vorgeworfen, das Mittel Ipflo mit der BRD-Zulassungsnummer 3183-00 nicht ordnungsgemäß in Verkehr gebracht zu haben.

Die Ansicht der belangten Behörde, wonach das Verfahren einzustellen sei, weil es ein Mittel Ipflo mit der BRD-Zulassungsnummer 3183-00 im Tatzeitpunkt nicht gab, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auf die weiteren diesbezüglichen Beschwerdeausführungen des BAES war daher nicht einzugehen.

Das BAES macht in weiterer Folge auch in Bezug auf die Produkte Folpan 80 WDG und Stomp SC inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und meint, die belangte Behörde habe verkannt, dass die Rechtsinstitute "Zulassung gemäß § 12 Abs. 2 PMG" einerseits und die "Anmeldung gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 10 PMG" andererseits gravierende Unterschiede aufwiesen. Diese Unterschiede sprächen eindeutig gegen die Rechtsansicht, es handle sich dabei um eine "Überspannung des anzeigepflichtigen Vorgehens." Bei einem Verfahren nach § 12 Abs. 2 PMG werde seitens der Behörde ausdrücklich auch die vorzunehmende Kennzeichnung gemäß § 20 PMG im Bescheid festgesetzt. Dabei handle es sich unter anderem um die Festsetzung der Handelsbezeichnung, des für die Endkennzeichnung Verantwortlichen, Zulassungsinhaber etc. Im Antrag auf Zulassung gemäß § 12 Abs. 2 PMG sei das Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen; diese Angaben seien im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen und das Produkt sei auf dieser Basis zuzulassen. Dies bedeute aber, dass ein nach § 12 Abs. 2 PMG zugelassenes Pflanzenschutzmittel gegenüber einem gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 10 PMG anzumeldenden Pflanzenschutzmittel gravierende Unterschiede in der Kennzeichnung gemäß § 20 PMG aufweisen könne, die für die für Mensch und Umwelt sichere Anwendung erforderlich seien. Folgte man der Rechtsansicht der belangten Behörde, hieße dies, dass ein Produkt mit von der österreichischen Zulassung gemäß § 12 Abs. 2 PMG gravierend unterschiedlicher Kennzeichnung in Österreich ohne Wissen und ohne jegliche Kontrollmöglichkeit der österreichischen Behörde in Verkehr gebracht werden dürfe. Dies könne jedoch nicht im Sinne des § 3 Abs. 4 PMG liegen, welcher ausdrücklich vorsehe, dass eine Anmeldung erforderlich sei, wenn ein Produkt gemäß § 12 Abs. 10 PMG mit Originalkennzeichnung und Originalverpackung in Verkehr gebracht werde. Dem Gesetz sei auch nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Meldpflicht gemäß § 3 Abs. 4 PMG zwischen Produkten, deren Zulassung gemäß § 12 Abs. 2 PMG auch hinsichtlich der Kennzeichnung und Handelsbezeichnung genau jenen gemäß § 12 Abs. 10 PMG zugelassenen Produkt bis auf die Zulassungsnummer entspricht, und jenen Produkten, bei denen es gravierende Unterschiede gibt, zu unterscheiden wäre.

Nach dem PMG könne somit ein gemäß § 12 Abs. 2 PMG zugelassenes Pflanzenschutzmittel sowie auch ein nach alter Rechtslage zugelassenes Pflanzenschutzmittel ausschließlich nur mit einer vom BAES zugelassenen Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Ein Pflanzenschutzmittel, das den Bestimmungen des § 12 Abs. 10 PMG unterliege, könne hingegen ausschließlich nur nach Anmeldung gemäß § 3 Abs. 4 PMG und mit der Originalkennzeichnung des Herkunftsstaates in Verkehr gebracht werden. Unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften wies das BAES schließlich am Beispiel des Stoffes Folpan 80 WDG auf die unterschiedliche Kennzeichnung dieses Mittels im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister zum einen und im deutschen Register zum anderen hin.

Der Anmeldepflicht nach § 3 Abs. 4 PMG unterliegen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur gemäß § 12 Abs. 10 PMG zugelassene Pflanzenschutzmittel. Gemäß dieser Bestimmung sind Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 PMG angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, zugelassene Pflanzenschutzmittel nach dem PMG, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.

Seit 1. April 1998 steht die auf Grund des § 12 Abs. 2, 3, 4, 7 und 9 PMG erlassene Gleichstellungsverordnung Bundesrepublik Deutschland, BGBl. II Nr. 109/1998, in Kraft, mit welcher diese unter bestimmten Bedingungen als Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 PMG bestimmt wird. Zur Zeit des angelasteten In-Verkehr-Bringens der verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel war die Bundesrepublik Deutschland daher bereits seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 PMG angeführt.

Im vorliegenden Fall geht es um den Strafvorwurf an den Beschwerdeführer, die Mittel Folpan 80 WDG und Stomp SC, bei denen es sich um gemäß § 12 Abs. 10 PMG in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel handle, nicht nach § 3 Abs. 4 PMG gemeldet zu haben.

Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid diesbezüglich die Ansicht, dass dann, wenn ein und dasselbe Mittel sowohl in der BRD als auch in Österreich vom selben Zulassungsbesitzer mit derselben Handelsbezeichnung und denselben sonstigen Kennzeichnungsangaben und einem identen Wirkstoffgehalt gleich zugelassen seien, ein solches Mittel nicht nach § 3 Abs. 4 PMG anzeigepflichtig wäre; dies wäre eine Überspannung des anzeigepflichtigen Verhaltens. Die belangte Behörde berief sich dabei auch auf eine "in diesem Sinn entsprechende Bemerkung des Verwaltungsgerichtshofes" im genannten Erkenntnis.

Dort hatte der Verwaltungsgerichtshof "für das fortgesetzte Verfahren bemerkt, dass sich die belangte Behörde in Bezug auf die auch in Österreich nach § 12 Abs. 2 PMG zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit der Frage zu beschäftigen haben werde, aus welchem Grund trotz aufrechter Zulassung nach § 12 Abs. 2 PMG dennoch eine Anmeldung nach § 3 Abs. 4 PMG in Verbindung mit § 12 Abs. 10 PMG notwendig erscheint." Eine inhaltliche Positionierung hat der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Bemerkung nicht vorgenommen, aber aufgezeigt, dass dieser Fragenkomplex einer näherer Erläuterung bedürfe.

Im Ergebnis ist der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten. Dies aus folgenden Erwägungen:

Das PMG beinhaltet Regelungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (§ 3; 2. Teil des PMG) und solche über die Kennzeichnung (3. Teil, § 20).

So bestimmt § 3 Abs. 1 PMG, dass nur Pflanzenschutzmittel, die nach dem PMG zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden dürfen. Der 4. Absatz dieser Bestimmung bezieht sich auf gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel (also solche, die nicht nach dem PMG einem eigenen Zulassungsverfahren unterzogen werden, sondern "als zugelassen gelten") und sieht hier eine Meldepflicht vor. Daraus folgt, dass nur zugelassene oder angemeldete Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden dürfen.

§ 20 PMG regelt die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln und spricht davon, dass nur entsprechend (dh nach dem dort vorgesehenen Katalog von Angaben) gekennzeichnete Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden dürfen; unter anderem ist die Angabe der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer notwendig. § 20 PMG differiert nicht zwischen zugelassenen und als zugelassen geltenden Pflanzenschutzmitteln. Daraus scheint auf den ersten Blick zu folgen, dass auch die nach § 12 Abs. 10 PMG als zugelassen geltenden Pflanzenschutzmittel, um überhaupt in Verkehr gebracht werden zu können, eine Kennzeichnung nach § 20 PMG benötigen.

§ 22 regelt das Pflanzenschutzmittelregister und sieht in seinem ersten Absatz die Eintragung der zugelassenen - und im Fall des § 12 Abs. 10 PMG der angemeldeten - Pflanzenschutzmittel vor. Daraus folgt, dass - um eine Registrierung im Pflanzenschutzmittelregister zu erwirken - eine Anmeldung (nach § 3 Abs. 4 PMG) der nach § 12 Abs. 10 PMG als zugelassen geltenden Pflanzenschutzmittel notwendig ist. Darauf nimmt auch der letzte Satz des zweiten Absatzes des § 22 Bezug, wenn davon die Rede ist, dass "im Falle des § 3 Abs. 4 PMG die Daten nur soweit einzutragen sind, als sie sich aus der Kennzeichnung ergeben." Diese gegebenenfalls geringeren Angaben beziehen sich u.a. auf die in § 22 Abs. 3 genannten, einzutragenden Daten; Z. 3 verweist auf die im Rahmen der Kennzeichnung nach § 20 erfolgten Angaben.

Aus dem Verweis im letzten Satz des § 22 Abs. 3 PMG ergibt sich aber, dass im Falle einer Anmeldung nach § 3 Abs. 4 PMG auch eine andere Kennzeichnung als diejenige nach § 20 PMG ins Register einzutragen ist, insbesondere auch eine solche, mit der weniger an Informationen vermittelt wird.

Ist es aber zulässig, auch bei geringeren Informationen und einer hinter den Vorgaben des § 20 Abs. 1 PMG zurückbleibenden Kennzeichnung ins Pflanzenschutzmittelregister eingetragen zu werden, erscheint auch in Bezug auf das Gebot des § 20 Abs. 1 PMG eine restriktive Interpretation geboten. Eine Eintragung ins Register stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Zuordnung eines Mittels, das in Verkehr gebracht wird. Wenn die Eintragung ins Register auch für bloß angemeldete Pflanzenschutzmittel unter erleichterten Bedingungen möglich ist, so müssen so gekennzeichnete Mittel auch in Verkehr gebracht werden können.

Damit ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber selbst vorgesehen bzw. in Kauf genommen hat, dass als Folge einer Anmeldung nach § 3 Abs. 4 PMG Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, von denen weniger Daten bekannt sind. Er hat sich in diesen Fällen neben der Anmeldung im Register mit den aus der Originalverpackung und der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache erfließenden Daten begnügt.

Die Argumentation des BAES, wonach in einem Fall nach § 12 Abs. 10 PMG eine weitergehende Kennzeichnung eines Pflanzenschutzmittels notwendig sei, wolle man nicht gravierende Unterschiede in der Kennzeichnung von nach § 12 Abs. 2 PMG zugelassenen zum einen und nach § 12 Abs. 10 PMG als zugelassen geltenden Pflanzenschutzmitteln zum anderen in Kauf nehmen, verfängt daher schon deshalb nicht, weil das Gesetz selbst solche Unterschiede in Kauf nimmt.

§ 22 Abs. 3 PMG enthält aber auch in seiner Z 7 die Anordnung, dass gegebenenfalls "der Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels gemäß § 12 Abs. 1 oder 2 sowie die Handelsbezeichnung und die Registernummer des Pflanzenschutzmittels gemäß § 12 Abs. 1 oder 2, unter der es in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird," ins österreichische Register einzutragen ist. Hier wird im Falle einer Zulassung nach § 12 Abs. 2 PMG eine enge Verbindung des österreichischen zum (hier:) deutschen Register aufgebaut, die es ermöglicht, im Falle einer Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels mit einer deutschen Registernummer zu überprüfen, ob dieses Mittel bereits im österreichischen Register nach einer Zulassung nach § 12 Abs. 2 PMG eingetragen ist. Ist dies der Fall, stehen alle Informationen, die im Zusammenhang mit einem Pflanzenschutzmittel nach einem Zulassungsverfahren nach § 12 Abs. 2 PMG ins Register eingetragen wurden, den einschreitenden Behörden zur Verfügung.

Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass ein und dasselbe Produkt zum einen nach § 12 Abs. 2 PMG zugelassen und mit einer eigenen Nummer im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen ist und zum anderen infolge deutscher Herkunft und entsprechender Kennzeichnung auch als zugelassenes Pflanzenschutzmittel nach § 12 Abs. 10 PMG angesehen werden könnte, was zu einer Anmeldung nach § 3 Abs. 4 PMG und ebenfalls zu Registrierung im Pflanzenschutzmittelregister führen müsste.

Das würde aber bedeuten, dass für zwei idente Pflanzenschutzmittel mindestens zwei Registernummern bestünden (für den Fall mehrfacher Einfuhren des gleichen Produktes aus anderen Mitgliedsstaaten möglicherweise sogar noch mehr Registernummern für ein und dasselbe Produkt). Dass eine solche Mehrfachregistrierung im Gesetz vorgesehen wäre oder sinnvoll wäre, ist aber nicht zu erkennen.

Vielmehr ist eben nach § 22 Abs. 2 Z 7 PMG bereits bei einer Registrierung nach § 12 Abs. 2 leg. cit. der Herkunftsstaat des Pflanzenschutzmittels, die Handelsbezeichnung und die Registernummer, unter der es in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, einzutragen. Über diese Daten, insbesondere die Handelsbezeichnung und die Registernummer ist der Weg zur vollständigen Information über das nach § 12 Abs. 2 PMG zugelassene Produkt auch in dem Fall offen, in dem das Produkt von einem anderen Mitgliedsstaat kommend in Österreich in Verkehr gebracht wird. Davon, dass in einem solchen Fall, nach bereits erfolgter Zulassung nach § 12 Abs. 2 PMG noch eine eigene Anmeldung nach § 3 Abs. 4 PMG notwendig wäre, ist daher nicht auszugehen.

Dies lässt sich am Beispiel des hier in Rede stehenden Mittels Folpan 80 WDG zeigen. Dieses Mittel ist nach einem Verfahren nach § 12 Abs. 2 PMG im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister unter Pfl.Reg.Nr. 2857/0 eingetragen. In der BRD findet sich der Eintrag dieses Mittels im Register unter der BRD-Zulassungsnummer 4459-00. Im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister findet sich am Ende des Registerauszuges der Pfl.Reg.Nr. 2857/0 die Angabe des Herkunftsmitgliedstaates (Deutschland), der Handelsbezeichnung (Folpan 80 WDG), aber auch der BRD-Zulassungsnummer 4459-00. Bei der Einfuhr dieses Mittels aus deutscher Herkunft, die unter Bekanntgabe der Handelsbezeichnung und der BRD-Registernummer erfolgt, stehen der Behörde daher sämtliche Informationen aus dem österreichischen Pflanzenschutzmittelregister über dieses Mittel zur Verfügung, wird doch die Verbindung zum Zulassungsverfahren nach § 12 Abs. 2 PMG über das Register hergestellt. Ein mit einer neuerlichen Meldung dieses Produktes verbundener Informationsmehrwert ist nicht zu erkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet daher im Ergebnis der Ansicht der belangten Behörde bei, wonach eine aufrechte Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach § 12 Abs. 2 PMG dazu führt, dass auf dieses Pflanzenschutzmittel die Bestimmung des § 12 Abs. 10 PMG nicht anzuwenden ist. Damit entfällt aber auch die Pflicht zur Anmeldung nach § 3 Abs. 4 PMG; der Vorwurf an den Beschwerdeführer, diese Bestimmung übertreten zu haben, erweist sich daher als rechtswidrig.

Die zu Zl. 2008/07/0178 protokollierte Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom BAES beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da der Anforderung des Art. 6 EMRK durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan wurde.

3. Zur Beschwerde Zl. 2008/07/0177:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, er hätte das Mittel Bromotril 250 SC gemäß § 3 Abs. 4 PMG anmelden müssen. Seines Erachtens nach liege in dem Umstand, dass die Bezeichnung des Mittels in Deutschland den Zusatz 250 aufweise, lediglich eine zusätzliche Information für die Anwender in Österreich über den Wirkstoffgehalt. Es sei aber kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum alleine die lediglich konkretisierende Bezeichnung den Ausschlag geben sollte, wenn eine Zuordnung des Produktes anhand der bekannten Angaben problemlos möglich gewesen sei. Da von Anfang an eindeutig und klar erkennbar gewesen wäre, dass das hinter der Bezeichnung stehende Produkt in Österreich zugelassen sei, sei die Zielsetzung des Gesetzes jedenfalls erfüllt und eine Anmeldung nach § 3 Abs. 4 PMG daher nicht erforderlich gewesen.

Diese Argumentation des Beschwerdeführer geht davon aus, dass eine in Österreich nach § 12 Abs. 2 PMG vorgelegene Zulassung eines Pflanzenschutzmittels eine Anmeldung des gleichen Mittels deutscher Herkunft obsolet macht; diese Ansicht trifft - wie oben dargelegt - zu. Voraussetzung für diese Annahme ist aber, dass es sich um ein und dasselbe Produkt handelt.

Dass dies der Fall ist, ergibt sich auch hier aus dem Vergleich der Registerauszüge. So ist im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister das Mittel Bromotril SC unter der Pfl.Reg.Nr. 2659/0 eingetragen. Am Ende des Registerauszugs finden sich Angaben nach § 22 Abs. 3 Z 7 PMG, wo auf die nach § 12 Abs. 2 PMG erfolgte Zulassung Bezug genommen wurde. Als Herkunftsstaat des Mittels wurde Deutschland, als Handelsbezeichnung des zugelassenen Mittels wurde Bromotil 250 SC und als Zulassungsnummer die BRD-Registernummer 4340-00 genannt.

Das bedeutet aber, dass das in der BRD hergestellte und dort als Bromotil 250 SC zugelassene Mittel in Österreich nach einem Verfahren nach § 12 Abs. 2 PMG als Bromotil SC zugelassen wurde. Damit ist auch in diesem Fall - trotz der unterschiedlichen Bezeichnung beider Mittel - von einer Identität der beiden Pflanzenschutzmittel auszugehen.

Nach dem oben Dargestellten führt dies aber dazu, dass keine Anmeldepflicht nach § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 10 PMG bestand. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Es erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

4. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 16. Dezember 2010

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