VwGH 2008/05/0141

VwGH2008/05/014113.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des A, 2. der B, beide in Y, beide vertreten durch DI Mag. Burghard Götschhofer, Rechtsanwalt in 4643 Pettenbach, Kirchdorfer Straße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Februar 2008, Zl. IKD(BauR)-013902/1-2008- Um/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Y, 2. C Privatstiftung in Y, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
GewO 1994 §74;
ROG OÖ 1994 §22 Abs5 idF 2005/115;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
GewO 1994 §74;
ROG OÖ 1994 §22 Abs5 idF 2005/115;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Ansuchen vom 22. Dezember 2006 die Erteilung der Baubewilligung für das im angeschlossenen Bauplan dargestellte und näher beschriebene Bauvorhaben betreffend die Erweiterung des Lagerplatzes inklusive Flugdach ihres Bauunternehmens auf näher bezeichneten Grundstücken der KG T.

Nach den Einreichunterlagen soll auf den im Bauland-Betriebsbaugebiet gewidmeten Baugrundstücken ein Flugdach in Pultdachausführung mit einer Länge von über 42 m errichtet werden, welches an das bestehende Betriebsobjekt anschließt; die überdachte Grundstücksfläche solle der Lagerung von Baustoffen dienen. Der Freibereich an der Südseite des Flugdaches mit einer Fläche von ca. 1.500 m2 solle der Lagerung von Baustoffen und dem Abstellen von Baufahrzeugen dienen. An der Südseite des bestehenden Betriebes ist ein Parkplatz für 72 Pkw vorgesehen.

Die nächsten Wohngrundstücke liegen ca. 100 m in nördlicher Richtung entfernt vom geplanten Flugdach. Der Parkplatz ist von den Wohnhäusern ca. 140 m entfernt.

Die Beschwerdeführer wurden zu der am 13. Februar 2007 gemeinsam mit der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverhandlung durchgeführten mündlichen Bauverhandlung unter Androhung der Rechtsfolgen des § 42 AVG persönlich geladen. Der Vertreter der Beschwerdeführer erhob in der mündlichen Bauverhandlung folgende, bereits mit Schriftsatz vom 8. Februar 2007 der Baubehörde übermittelte Einwendungen:

"Meine Mandanten fühlen sich durch die beantragte Änderung der bestehenden Betriebsanlage in ihren rechtlichen Interessen, insbesondere durch die damit verbundenen Lärm- und Staubentwicklungen, durch die einhergehende nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigt (die Betriebsanlage liegt im Wasserschongebiet bzw. im unmittelbar angrenzenden Wasserschongebiet).

Vorsichtshalber wird eingewendet, dass selbst die bestehende Betriebsanlage über keine Blitzschutzanlage verfügt, jedoch nach den baurechtlichen bzw. gewerberechtlichen Bestimmungen eine solche errichtet werden müsste und daher das Projekt an sich nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (ÖVE/ÖNORM E 8049-1, ETG 1992 i.d.g.F., ESV 2003, Oö. BauTG).

Weiters wird angeregt zu prüfen, ob durch die Erweiterung der Betriebsanlage eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage vorliegt, da die bestehende elektrische Anlage örtlich in Bereiche erweitert wird, in denen bisher keine elektrische Anlage bestanden hat."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. März 2007 wurde die Baubewilligung für die Erweiterung des Lagerplatzes inklusive Flugdach und Parkplatzerweiterung auf den Baugrundstücken "entsprechend dem bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan" unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Vorgeschrieben wurde u.a. eine elektrische Anlage gemäß den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes und der geltenden Elektrotechnikverordnung sowie den ÖVE-Richtlinien zu errichten und über die ordnungsgemäße Ausführung aller elektrischen Anlagen eine Bescheinigung einer befugten Fachfirma zu erwirken sowie die Betriebsanlage mit einer Blitzschutzanlage entsprechend der ÖVE-ÖNORM E 8049 auszustatten und diese entsprechend der Elektroschutzverordnung durch einen Befugten regelmäßig überprüfen zu lassen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. Juni 2007 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführer durch den bekämpften Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass für das vorliegende Projekt auch eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sei. Die Beschwerdeführer seien unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Um den Verlust der Parteistellung abzuwenden, hätten sie rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben erheben müssen. Eine Einwendung im Rechtssinne liege nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend mache. Insoweit die Beschwerdeführer gegen die geplante Betriebsanlage Einwendungen wegen Lärm- und Staubimmissionen geltend gemacht hätten, stünde einer Berücksichtigung dieses Vorbringens im Bauverfahren § 31 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 entgegen, wonach bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürften, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht werde, nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie beträfen. Die von der konkreten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen könnten im Baubewilligungsverfahren hingegen nicht geprüft werden. Die von den Beschwerdeführern behauptete negative Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers stelle kein subjektives Nachbarrecht im Sinne des § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 dar. In Bezug auf die bemängelte fehlende Blitzschutzanlage bei der bestehenden Betriebsanlage sei einerseits zu bezweifeln, ob sich dieses Vorbringen überhaupt auf das hier allein zu beurteilende Projekt beziehe, weil die bereits bestehende Betriebsanlage nicht Verfahrensgegenstand sei, andererseits sei dieser Einwand unbeachtlich, weil den Nachbarn kein Recht darauf zukomme, dass bauliche Anlagen mit einer Blitzschutzanlage zu versehen seien. Gleiches gelte für den Vorschlag der Beschwerdeführer auf Prüfung, ob infolge der Erweiterung der Betriebsanlage eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage vorliege. Auch diesbezüglich werde kein subjektives Nachbarrecht angesprochen.

Von den Beschwerdeführern seien daher nur unzulässige Einwendungen vorgebracht worden. Da nur zulässige Einwendungen die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG abwenden könnten, hätten die Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren verloren. Durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides hätten sie die Parteistellung nicht wieder erlangt. Die Baubehörde zweiter Instanz hätte somit die Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung als unzulässig zurückweisen müssen. Dass die Berufungsbehörde offenbar von zulässigen Einwendungen ausgegangen sei und die Berufung meritorisch behandelt habe, verletze die Beschwerdeführer jedoch nicht in subjektiven Rechten. Die Abweisung einer Berufung anstelle ihrer Zurückweisung bedeute keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2008, B 591/08-4, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass sie ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nicht verloren haben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 102 Abs. 1 erster Satz Oberösterreichisches Gemeindeordnung 1990 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben.

Die Beschwerdeführer sind in Bezug auf das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (in der Folge: BO).

Nach dieser Norm besteht die Stellung als Nachbar jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen von benachbarten Grundstücken (hier gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 BO die Grundstückseigentümer, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind) durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendung erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

Nach Abs. 4 dieses Paragraphen sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

Gemäß § 31 Abs. 6 BO sind bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.

Nach § 32 BO hat die Baubehörde über jeden Baubewilligungsantrag (sofern dieser Antrag nicht gemäß § 30 zurückgewiesen oder abgewiesen wird) nach § 28 eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) gemäß den §§ 40 ff AVG durchzuführen, der mindestens ein Bausachverständiger beizuziehen ist. Zur Bauverhandlung sind jedenfalls die Parteien (insbesondere auch die Nachbarn) zu laden. Die Ladung kann auch für bekannte Beteiligte durch Anschlag der Kundmachung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen, wobei diese Ladung dieselben Rechtswirkungen wie die persönliche Verständigung entfaltet; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 42 AVG hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):

"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

..."

Bezüglich der Anberaumung und Kundmachung der Verhandlung

ordnet § 41 AVG an:

"(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für die Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben."

Der Nachbar im Sinne des § 31 BO behält somit seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0259, mwN; siehe auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 2009, Seite 168, und die dort referierte hg. Rechtsprechung).

Die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung wurde den Beschwerdeführern persönlich und rechtzeitig zugestellt, sodass sich gemäß § 42 Abs. 2 AVG die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG auf sie erstrecken.

Das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben betrifft eine Betriebsanlage, die einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung bedarf. Die Bauverhandlung wurde auch gemeinsam mit der gewerbebehördlichen Verhandlung durchgeführt.

Die Beschwerdeführer haben keine Einwendung zur Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie erhoben. Der darüber hinausgehende Immissionsschutz ist aber dem gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren zugeordnet, weshalb sich die bloß auf die befürchteten Immissionsbelastungen durch den Betrieb des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens (hier betreffend Lärm und Staub) bezogenen Einwendungen der Beschwerdeführer als unzulässig erweisen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. November 2007, Zl. 2006/05/0197).

Die Behauptung der Beschwerdeführer, durch das Bauvorhaben werde der Grundwasserhaushalt beeinträchtigt, ist keine öffentlichrechtliche Einwendung im Sinne des § 31 Abs. 4 BO (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0229).

Mit dem Vorbringen, die Betriebsanlage verfüge über keine Blitzschutzanlage und die Erweiterung der Betriebsanlage sei auch mit einer Erweiterung einer elektrischen Anlage verbunden, wurden von den Beschwerdeführern ebenfalls keine baurechtlichen Einwendungen erhoben, zumal aus diesem Vorbringen keine Behauptung der Verletzung eines ihnen gemäß § 31 Abs. 4 BO zukommenden subjektiven-öffentlichen Rechtes abgeleitet werden kann.

Weitere Einwendungen haben die Beschwerdeführer rechtzeitig nicht erhoben, weshalb die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben.

Auf Grund dieser Erwägungen war auf das weitere, die Parteistellung der Beschwerdeführer voraussetzende Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 13. April 2010

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