VwGH 2007/08/0256

VwGH2007/08/025620.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des H N in S, vertreten durch Dr. Walter Utz, Rechtsanwalt in 4550 Kremsmünster, Bahnhofstraße 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. September 2007, Zl. SV-414848/7-2007-Sax/Fa, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §42 Abs1;
ASVG §42 Abs3;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §44 Abs5;
ASVG §49 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
ASVG §42 Abs1;
ASVG §42 Abs3;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §44 Abs5;
ASVG §49 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, Beitragsnachverrechnungen für zwei Dienstnehmer betreffenden Bescheid vom 17. September 2007 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Dienstgeber dieser Dienstnehmer verpflichtet, für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 2002 allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 19.090,13 sowie einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 4.572,-- zu entrichten.

In ihrer Bescheidbegründung ging die belangte Behörde nach Darlegung des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides sowie des Einspruchsverfahrens davon aus, dass im Zuge einer Betriebsprüfung im Unternehmen des Beschwerdeführers eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durchgeführt und dabei festgestellt worden sei, dass die bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemeldete Dienstnehmerin L. ab dem 1. Juli 1998 nicht wie laut Lohnverrechnung 20 Stunden, sondern tatsächlich 40 Wochenstunden im Bräunungsstudio des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen sei. Der Differenzlohn auf die 40 Wochenstunden sei in bar und gelegentlich auch in Form von sonstigen Zuwendungen (zB Gutscheinen) ausbezahlt worden, jedoch seien Beiträge dafür nicht abgerechnet worden. Mangels Belegen sei der tatsächliche monatliche Bruttolohn im Schätzweg ermittelt und die Differenz nachverrechnet worden. Der Dienstnehmer R. habe in den Jahren 1998 bis 2002 seinen eigenen Pkw-Anhänger an seinen Dienstgeber (den Beschwerdeführer) gegen eine "Leihgebühr" in der Höhe von jährlich EUR 1.744,15 vermietet und dafür weniger Lohn erhalten. Weiters habe R. im Herbst 2001 einen Zuschuss zum Erwerb des C-Führerscheines in Höhe von EUR 726,73 erhalten.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ergebe. Zum Einwand des Beschwerdeführers in seinem Einspruch, dass lohnsteuerrechtliche Entscheidungen berücksichtigt werden sollten, hielt sie fest, dass die Beurteilung durch die Finanzbehörde nach den steuerrechtlichen Vorschriften nur in jenen Fällen für die Wertung als Entgelt im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften von Bedeutung sei, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich diese Beurteilung von der Wertung nach den steuerrechtlichen Vorschriften abhängig gemacht habe. Aus den unterschiedlichen Zwecksetzungen des Sozialversicherungs- und des Steuerrechtes ergebe sich, dass eine völlige Gleichschaltung zwischen den Regelungen betreffend Lohnsteuer und denen betreffend Sozialversicherung wohl auch kaum erreichbar sei; lohnsteuerrechtliche Entscheidungen seien für den hier sozialversicherungsrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt somit nicht entscheidungsrelevant. Bei der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben komme dem Prüforgan bei allen Prüfungen nur die Funktion eines Sachverständigen zu. Die Krankenversicherungsträger oder die Gemeinden seien an die Prüfungsfeststellungen des Prüforgans nicht gebunden und könnten bei der Bescheiderstellung von den Prüfungsfeststellungen abweichen.

Zum weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass die von der Betriebsprüfung festgestellten Dienstzeiten von L. unrichtig seien, legte die belangte Behörde dar, dass L. im Zuge der Betriebsprüfung (laut "Besprechungsprogramm" vom 30. September 2003 des Finanzamtes K.) am 9. Jänner 2003 angegeben habe: "Ich habe in der Regel tatsächlich 40 Wochenstunden gearbeitet. Herr N. (der Beschwerdeführer) hat stets zu mir gesagt, er könne mich nur mit 20 Stunden anmelden, da ich sonst meinen Arbeitsplatz verlieren würde. Mehrstunden wurden mit Geschenken, Gutscheinen, Tankgeld und sonstigem Bargeld abgegolten." L. habe diesen Betrag mit ca. ATS 3.000,-- monatlich geschätzt. Nach ihren Angaben habe ihre Arbeitszeit im Bräunungsstudio ungefähr den Öffnungszeiten des Studios entsprochen. Der Beschwerdeführer habe zu den Ausführungen von L. im Zuge der Betriebsprüfung vor dem Finanzamt am 9. September 2003 niederschriftlich angegeben, dass L. nur während jener Zeiten arbeite, für die sie angemeldet sei und Mehrzeiten nicht in Barem, sondern mit Zeitausgleich abgegolten würden. Er habe ab und zu den Benzintank von L. aufgefüllt, weil sie soviel Kilometer für ihn fahren müsse; die übrigen Geschenke hätten mit der Arbeit nichts zu tun.

Aus den für das Jahr 2002 vorliegenden Arbeitsaufzeichnungen von L. ergebe sich, dass sich ihre Arbeitszeiten mit den Öffnungszeiten des Bräunungsstudios (von Montag bis Freitag täglich von 11.00 bis 14.00 Uhr und von 16.00 bis 21.00 Uhr) deckten. Die belangte Behörde wertete die Ausführungen von L. in ihrer Erstaussage unter Hinweis darauf, dass sich ihre Arbeitszeiten mit den Öffnungszeiten des Bräunungsstudios deckten und im Zuge der Prüfung festgestellt worden sei, dass L. die Geschäftstätigkeit überwiegend alleine erledigt habe, als glaubwürdig, unbeeinflusst, schlüssig und lebensnah. Da L. für ihre "offizielle Arbeitszeit" von 20 Wochenstunden stets mehr als ATS 6.000,-- netto erhalten habe, müsse sie bei lebensnaher Betrachtung für die Mehrstunden einen gleich hohen Nettobetrag erhalten haben. Den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers im Einspruchsverfahren, wonach L. ihm im Zuge der Schlussbesprechung am 8. Oktober 2003 erklärt habe, dass sie 20 Wochenstunden arbeite und dafür bezahlt werde und die von ihr angeführten Mehrstunden deswegen zustande gekommen seien, weil sie sich dort auch privat mit T. aufgehalten habe, wurde entgegengehalten, dass dies nicht nur der Erstaussage von L. am 9. Jänner 2003 sondern auch ihren Aufzeichnungen im privaten - im Zuge der Betriebsprüfung vom Finanzamt beschlagnahmten - Taschenkalender widerspreche. Die Distanzierung durch L. von ihren gemachten Erstangaben in der Eingabe vom 10. Dezember 2003 (wonach es auf keinen Fall stimme, dass sie pro Woche mehr als 20 Stunden gearbeitet habe, sie für diese 20 Stunden den Lohn vom Beschwerdeführer überwiesen erhalte und - falls sie mehr als 20 Stunden anwesend sei - dies auf freiwilliger Basis beruht habe) sei erst dann erfolgt, als die Schlussbesprechung am 3. Dezember 2003 abgehalten und ihr offensichtlich vom Beschwerdeführer deswegen Vorhalte gemacht worden seien. Aufzeichnungen über den in Anspruch genommenen Zeitausgleich würden nicht vorliegen. Außerdem habe L. die Geschäftstätigkeit überwiegend alleine erledigt und sei ein Zeitausgleich von täglich vier Stunden bei einer Öffnungszeit von acht Stunden mit der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, weshalb eine reine Schutzbehauptung vorliege. Dem (aus der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Einkommens-, Umsatz- und Haftungsbescheide des Finanzamtes 1998 bis 2002 herangezogenen) Einwand, dass die nachgewiesenen Betriebsstunden der Geräte zu dem zwingenden Schluss führen würden, dass die Aussage des Beschwerdeführers, dass das Sonnenstudio maximal halbtägig geöffnet gewesen wäre, wurde erwidert, dass auf Grund des Stromverbrauches kein Rückschluss auf das Beschäftigungsausmaß gezogen werden könne, da das Studio auch offen sei, wenn die Geräte nicht in Betrieb seien.

Hinsichtlich der "Anhängermiete" setzte die belangte Behörde fort, dass der Beschwerdeführer laut Aktenvermerk vom 13. März 2003 angegeben habe, an R. dafür in den Jahren 1998 bis 2002 einen "Mietbetrag" von EUR 1.744,15 jährlich und diesem dafür auch weniger Lohn bezahlt zu haben. R. habe im Zuge der Befragung am 9. September 2003 ausgesagt, dass keine Aufzeichnungen über den tatsächlichen Einsatz des Anhängers für den Beschwerdeführer geführt worden seien und er nicht wisse, wie viele Kilometer ungefähr pro Jahr gefahren worden seien bzw. wie oft der Anhänger in den letzten zwei Jahren für den Beschwerdeführer verwendet worden sei. Es sei betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll einen Anhänger, der weniger als ATS 20.000,-- gekostet habe, jahrelang um ATS 24.000,-- zu mieten, und daher realitätsfremd, im vorliegenden Fall von einem "Mietverhältnis" zu sprechen. Bei lebensnaher Betrachtung würden in Wahrheit verdeckte "Lohnzulagen" an R. vorliegen. Dem Einwand, dass R. die im Jahre 2001 erfolgte Geldzuwendung in Höhe von ATS 10.000,-- für die Erlangung eines LKW-Führerscheins als öffentliche Förderung von dritter Seite erhalten habe, wurde entgegengehalten, dass der niederschriftlichen Erstaussage von R. als Zeuge im Rahmen der Betriebsprüfung am 14. Jänner 2003, wonach er vom Beschwerdeführer eine Zuwendung (Zuschuss für den Erwerb eines Führerscheines) bekommen habe, in freier Beweiswürdigung größeres Gewicht beizumessen sei als seiner telefonischen Erklärung am 29. September 2003, dass er vom Beschwerdeführer nichts erhalten habe, und dass überdies keine Nachweise erbracht worden seien.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Dienstnehmer R. Teile seines Lohnes verdeckt in Form einer Anhängermiete ausbezahlt erhalten habe. Die dafür in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verbuchten Auszahlungsbeträge für die Jahre 1998 bis 2002 (von jährlich ATS 24.000,--/ EUR 1.744,15) seien auf die einzelnen Monate des gegenständlichen Zeitraumes aufgeteilt (= monatlich netto ATS 2.000,--/EUR 145,35) und entsprechend nachzuverrechnen gewesen. Im Gegensatz dazu seien die Entgeltsbestandteile von L. (Differenz von 20 auf 40 Wochenstunden) und die Zuwendung an R. für den C-Führerschein buchhalterisch nicht erfasst gewesen und - da die Prüfer auch keine exakten Auskünfte über die tatsächliche Höhe dieser Beträge erhalten haben - gemäß § 42 Abs. 3 ASVG zu schätzen gewesen. Mangels Belegen sei von den Prüfern bei L. zur Ermittlung der Nachverrechnung im gegenständlichen Zeitraum der laut Lohnverrechnung für 20 Wochenstunden aufscheinende Nettobetrag (von ATS 6.283,--/EUR 456,60) um ATS 6.000,-- (EUR 436,04) erhöht und damit - analog der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit - annähernd verdoppelt worden. Der an R. vom Dienstgeber im Herbst 2001 als Zuwendung zum Erwerb seines C-Führerscheines ausbezahlte Betrag sei mangels buchhalterischer Aufzeichnung bzw. detaillierter Auskünfte des Dienstgebers und Dienstnehmers vom Finanzamt mit ATS 10.000,--/ EUR 726,73 eingeschätzt und diese realistische Einschätzung für die sozialversicherungsrechtliche Entscheidung übernommen worden, wobei als Beitragszeitraum September 2001 angenommen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 42 Abs. 1 ASVG haben (unter anderen) die Dienstgeber auf Anfrage des Versicherungsträgers längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen und den Bediensteten des Versicherungsträgers während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen (§ 42 Abs. 3 ASVG).

Nach § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Nach § 44 Abs. 5 ASVG erhöht sich die allgemeine Beitragsgrundlage um den Betrag der auf den Versicherten entfallenden Beiträge zu einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Versicherung sowie der auf den Versicherten entfallenden Abgaben, soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung übernommen werden.

2. In der Beschwerde wird neben der Behauptung mehrerer Verfahrensverletzungen beim Finanzamt K. und bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zusammengefasst gerügt, dass die belangte Behörde die Beweisanträge auf Anhörung der Zeugen L. und R. unbeachtet gelassen und die Ergebnisse des Verfahrens beim UFS trotz mehrerer Hinweise und Aufforderung nicht abgewartet, sondern ihre Entscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers auf Grundlage einer unrichtigen Beweiswürdigung getroffen habe.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).

Die belangte Behörde hat sich in ihrer Beweiswürdigung eingehend mit den aufgenommenen Beweisen auseinander gesetzt und nachvollziehbar dargelegt, warum sie den Erstaussagen von L. und R. beim Finanzamt K. am 9. Jänner 2003 (wobei die aufgenommenen ausführlichen Niederschriften von L. und R. jeweils eigenhändig unterfertigt wurden und den Vermerk beinhalte, dass die Niederschriften vor Unterzeichnung durchgelesen worden seien) mehr Bedeutung beigemessen hat als deren davon abweichenden späteren Darstellungen bzw. der Verantwortung des Beschwerdeführers. Bei den mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben anderer behaupteter Zeugen (soweit datiert: aus Oktober 2007) zur Anwesenheit von L. im Bräunungsstudio handelt es sich - ebenso wie bei der nachgereichten Bestätigung über die Geldzuwendung an R. - um unbeachtliche Neuerungen. Wenn die Beschwerde im Übrigen zur Stützung ihres Standpunktes im Wesentlichen lediglich ihre gegen die Richtigkeit der Erstangaben von L. und R. ins Treffen geführten Aspekte wiederholt, kann sie damit die schlüssige Argumentation der belangten Behörde nicht erschüttern. Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer darzutun, dass die von ihm begehrte (neuerliche) Einvernahme von R. und L. zu einem anderen, für ihn günstigeren Verfahrensergebnis geführt hätte. Wie die belangte Behörde auch bereits zutreffend ausgeführt hat, ergab sich im vorliegenden Fall auf Grund der unterschiedlichen Zwecksetzungen des Sozialversicherungs- und Steuerrechtes keine Notwendigkeit, die Ergebnisse des steuerrechtlichen Prüfverfahrens abzuwarten.

Es begegnet daher insgesamt keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ausgehend von den aus einem mängelfreien Ermittlungsverfahren und einer den Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Beweiswürdigung resultierenden Feststellungen den Beschwerdeführer zur Entrichtung der gegenständlichen Beiträge bzw. eines entsprechenden Beitragszuschlages verpflichtet hat.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des - hier vorliegenden - Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2009, Zl. 2006/08/0228). Dieser Umstand liegt aber auch hier vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Wien, am 20. Oktober 2010

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