Normen
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs3;
WRG 1959 §138 Abs4;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §39;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs3;
WRG 1959 §138 Abs4;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §39;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und dem Mitbeteiligten von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Verfahrensgegenständlich ist die von einem der Holzbringung dienenden, über ein Waldgrundstück führenden "Rückeweg" abzweigende Ausleitung von Oberflächenwässern im Bereich des im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Grundstückes Nr. 335/1, KG U., in ein Gerinne (Graben) als Vorfluter. Strittig ist, ob diese Ausleitung eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse im Sinne des § 39 WRG zum Nachteil von unterliegenden Grundstücken der Beschwerdeführer darstellt, die zur Entlastung von Grundstücken der Ehegatten Josef und Gertrude M. errichtet worden sei, und ob der Mitbeteiligte zu deren Beseitigung durch einen wasserpolizeilichen Auftrag verpflichtet werden kann.
Zur Vorgeschichte ist zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1998, Zl. 97/07/0175, zu verweisen, infolge dessen letztlich ein gegen die Ehegatten M. erlassener wasserpolizeilicher Auftrag zum Verschließen der erwähnten Ausleitung vom Rückeweg wieder ersatzlos behoben wurde. Weiters ist zum Sachverhalt und zum bisherigen Verfahrensgang des Näheren auf das in dieser Sache im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/07/0065, zu verweisen.
Mit diesem Erkenntnis wurde - soweit für die vorliegende Entscheidung noch wesentlich - der im Devolutionsweg ergangene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Jänner 2004 über Beschwerde des hier Mitbeteiligten (dort: Drittbeschwerdeführer) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit dem genannten Bescheid war dem Mitbeteiligten - in Stattgebung eines entsprechenden Antrages der Beschwerdeführer vom 31. Juli 1998 - folgender wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 (erkennbar in Verbindung mit § 39 WRG 1959) erteilt worden:
"Bei der Ausleitung vom Rückeweg in das Waldgrundstück auf Grundstück 335/1, KG U., ist der Durchbruch, der das Abfließen des Wassers vom Rückeweg in das Gerinne, welches durch die Grundstücke 334, 332, 333, 326 div., je KG U, führt, (ermöglicht,) durch Errichtung eines die ankommenden Wässer mit Sicherheit abhaltenden Dammes aus Steinen und Erdmaterial bis spätestens 1. Juni 2004 wieder zu verschließen."
Die Aufhebung dieses Bescheides begründete der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis im Wesentlichen wie folgt:
"Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 138 WRG 1959.
Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
'§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
...
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
§ 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
...
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.'
Die Anwendung des § 138 WRG 1959 setzt voraus, dass 'die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten' wurden.
Welche Bestimmung des WRG vom Drittbeschwerdeführer übertreten wurde, gibt die belangte Behörde nicht an. In Betracht kommt § 39 WRG 1959. Dieser lautet:
'§ 39. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.'
Unzutreffend ist die Auffassung des Drittbeschwerdeführers, § 39 finde auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke keine Anwendung.
...
Die Beseitigung einer gegen das Verbot des § 39 WRG 1959 verstoßenden Neuerung kann nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur gestützt auf § 138 WRG 1959 angeordnet werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1989, 85/07/0059). Das bedeutet, dass für einen auf § 138 WRG 1959 in Verbindung mit § 39 leg. cit. gestützten wasserpolizeilichen Auftrag die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein müssen.
Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 kommt als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat.
Dieser umfassende Adressatenkreis findet im Falle des § 39 WRG 1959 eine Einschränkung, da die letztgenannte Bestimmung nur den Grundstückseigentümer erfasst (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1998, 97/07/0175).
Umgekehrt kann aber der Grundeigentümer nicht uneingeschränkt für jede auf seinem Grundeigentum vorgenommene unzulässige Neuerung in Anspruch genommen werden.
Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 WRG 1959 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein: Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat, dann findet auf ihn § 138 Abs. 1 (oder 2) leg. cit. Anwendung, und zwar ohne die Einschränkung des Abs. 4. Wurden hingegen die eigenmächtigen Neuerungen nicht von ihm vorgenommen, dann kann er nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 WRG 1959 in Anspruch genommen werden. Der Ausdruck 'Vornahme von Neuerungen' umfasst allerdings nicht nur die unmittelbar der Herstellung einer solchen Neuerung dienenden Maßnahmen, wie etwa Arbeiten an der Anlage und dergleichen, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren. Der Liegenschaftseigentümer kann daher auch dann Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 (oder 2) WRG 1959 sein, wenn die Neuerung auf seinen Auftrag zurück geht oder auf die Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, wie z.B. Gehilfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2002, 2000/07/0064).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 im Sinn des § 138 leg. cit. dar. Hiebei ist jedoch zu beachten, dass die WRG-Novelle 1990 dadurch, dass sie im § 138 Abs. 4 bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidiäre Haftung des Grundeigentümers statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen, die zu einer Heranziehung als Verursacher im Sinn des § 138 Abs. 1 (oder 2) WRG 1959 berechtigen, bewirkt hat. § 138 Abs. 4 leg. cit. schließt zwar nicht aus, dass der Grundeigentümer primär als Verursacher im Sinn des § 138 Abs. 1 (oder 2) leg. cit. herangezogen wird; wohl aber ist aus § 138 Abs. 4 leg. cit. zu folgern, dass der Grundeigentümer nicht (allein) wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als primär Verantwortlicher herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher im Sinn des § 138 Abs. 1 (oder 2) leg. cit. müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen (vgl. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, 97/07/0027, mwN). Zur 'Aufrechterhaltung und Nutzung' eines konsenslos geschaffenen Zustandes genügt es jedenfalls nicht, dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt (vgl. das Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, Zl. 2000/07/0023).
Eine Verpflichtung des Drittbeschwerdeführers als Grundeigentümer zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes wäre nur dann zulässig, wenn er entweder als Verursacher der eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 angesehen werden könnte oder die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 vorlägen. Dazu aber fehlen im angefochtenen Bescheid Feststellungen. Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften."
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den (Ersatz-)Bescheid vom 14. September 2006, mit dem sie im Spruchpunkt I. dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG stattgab. Im angefochtenen Spruchpunkt II. gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführer vom 31. Juli 1998 gemäß §§ 39 und 138 WRG 1959 keine Folge.
In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2004 zur Gänze wörtlich wieder, stellte dann den Inhalt der im Zuge des am 26. Juni 2006 abgehaltenen Lokalaugenscheins erstatteten "Stellungnahmen" und ergänzender Schriftsätze der Parteien dar und führte in der Sache nach Wiedergabe der §§ 138 und 39 WRG 1959 unter mehrfacher Bezugnahme auf die im Vorerkenntnis vertretene Rechtsauffassung - im Wesentlichen - Folgendes aus:
Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass bereits die knapp nach der Errichtung bzw. Wiedererrichtung der Ausleitung vorgenommene Befundung und Begutachtung in der Verhandlung vom 19. September 1996 nachvollziehbar und schlüssig ergeben habe, dass die gegenständliche Ausleitung künstlich hergestellt worden sei. Dass diese Ausleitung aber auch erhebliche Auswirkungen auf die Hochwassersituation der Unterlieger, die Beschwerdeführer, habe, ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar aus Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 26. Juni 2006.
Im Verfahren habe jedoch weder bewiesen werden können, dass der Mitbeteiligte die gegenständlichen künstlichen Veränderungen vorgenommen habe, noch dass diese auf seinen Auftrag zurückgegangen seien oder auf die Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen sei, wie z.B. von Gehilfen. In diesem Zusammenhang sei - so die belangte Behörde beweiswürdigend - auch relevant, dass die Beschwerde der Unterlieger hinsichtlich der Änderung der Abflussverhältnisse bereits im Jahre 1995 bei der Behörde eingelangt sei, der Mitbeteiligte jedoch die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erst im Jahre 1998 erworben habe. Zur 'Aufrechterhaltung und Nutzung' eines konsenslos geschaffenen Zustandes, die eine Übertretung der Bestimmungen des WRG 1959 darstellen könne, genüge es nach der Judikatur nicht, dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand lediglich durch passives Verhalten bestehen lasse. Ein mehr als passives Verhalten des Mitbeteiligten sei nach der Aktenlage aber keinesfalls erkennbar.
Unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 4 WRG 1959 stellte die belangte Behörde dann fest, im Verfahren habe kein Hinweis darauf gefunden werden können, dass der Mitbeteiligte die eigenmächtige Neuerung ausdrücklich gestattet habe. Im Hinblick auf die Frage der freiwilligen Duldung dieser eigenmächtigen Neuerung durch den Liegenschaftseigentümer verwies die belangte Behörde noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2001, Zl. 2000/07/0222, wonach aus dem Textzusammenhang des § 138 Abs. 4 WRG 1959 unschwer zu ersehen sei, dass sich die freiwillige Duldung nur auf den Fall der Ablagerung, nicht jedoch auch auf eine (sonstige) eigenmächtige Neuerung beziehe. Auf eine allfällige Duldung des Bestands der Anlage auf dem Grundstück des Mitbeteiligten komme es daher im Zusammenhang mit einem Beseitigungsauftrag für eine eigenmächtige Neuerung nach der genannten Bestimmung nicht an. Ebenso wenig sei das "Wissen um den Bestand dieser Anlage" durch den Grundeigentümer von Relevanz.
Zusammenfassend kam die belangte Behörde daher zur Auffassung, es lägen weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 Abs. 1 bzw. 2 noch des Abs. 4 WRG 1959 vor. In einem ergänzenden Begründungsteil legte die belangte Behörde dann noch näher dar, weshalb der Mitbeteiligte ihrer Meinung nach auch wegen des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes nach § 39 Abs. 3 WRG 1959 nicht verpflichtet werden könnte, "die Entwässerung des Rückeweges zu beseitigen".
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2007, B 1827/06-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Über die ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten sowie nach Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und den Mitbeteiligten erwogen:
Die Beschwerde knüpft in ihren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst an die Auffassung der belangten Behörde an, ein wasserpolizeilicher Auftrag könne gegen den Grundeigentümer gemäß § 138 Abs. 4 WRG 1959 nur erlassen werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung ausdrücklich gestattet habe. Dass sich hiefür nach Meinung der belangten Behörde im Verfahren kein Hinweis ergeben habe, sei unrichtig. Der frühere Rechtsvertreter der Ehegatten J und G M., von denen der gegenständliche eigenmächtige (zur Vermeidung des Wasserabflusses auf ihre Liegenschaften vorgenommene) Eingriff stamme und die daher die Bestimmungen des WRG 1959 im Sinne des Abs. 1 des § 138 WRG 1959 übertreten hätten, habe mit dem im Akt befindlichen Schreiben vom 2. Juni 1992 mitgeteilt, dass P M. als seinerzeitiger Eigentümer des nunmehr im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Grundstückes diesen Maßnahmen ausdrücklich zugestimmt habe. In diesem Sinne habe auch der Zeuge Mag. E. - wie im angefochtenen Bescheid wiedergegeben - ausgesagt. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - in der Beschwerde werden dazu Judikate aus 1897 und 1900 zitiert - sei die Verpflichtung des Grundeigentümers, den natürlichen Abfluss des über sein Grundstück fließenden Gewässers zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich zu ändern, eine dingliche, kraft des Gesetzes mit dem Besitz des Grundstückes verbundene Pflicht, sodass ein Wechsel in der Person des Eigentümers dieses Grundstückes für die gegenseitige Rechtslage der Anrainer gleichgültig sei. Der Mitbeteiligte habe das gegenständliche Grundstück mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 1997 erworben, als das gegen die Ehegatten M. geführte Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages bereits anhängig gewesen sei. Kraft der erwähnten dinglichen Wirkung sei "somit das 'ausdrückliche Gestatten' durch den Rechtsvorgänger dem nunmehrigen Eigentümer (Mitbeteiligten) zuzurechnen" und es hätte "daher gegen ihn bei rechtlich richtiger Auslegung dieses Sachverhaltes der wasserpolizeiliche Auftrag gemäß § 138 Abs. 4 WRG" erlassen werden müssen.
Aber auch wenn sich "hieraus" diese Rechtsfolge noch nicht ergeben sollte, sei - so die weitere Beschwerdeargumentation - zu berücksichtigen, dass dem Mitbeteiligten das anhängige Verfahren (gegen die Ehegatten M.) hätte bekannt gewesen sein müssen; spätestens jedoch als auch er Partei dieses Verfahrens geworden sei. Die vom Rechtsvorgänger erteilte ausdrückliche Zustimmung sei von ihm niemals widerrufen worden und er habe sie "somit" inhaltlich bestätigt. Zumindest sei von einer konkludenten Zustimmung auszugehen, die "in rechtlicher Hinsicht als 'ausdrückliches Gestatten' auszulegen" sei. Es hätte daher der Beseitigungsauftrag gegen den Mitbeteiligten erlassen werden müssen.
Diese - sich nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 138 Abs. 4 WRG 1959 beziehenden - Ausführungen, bei denen außer Acht gelassen wird, dass ein wasserpolizeilicher Auftrag nach der genannten Bestimmung (u.a.) nur dann zu erlassen ist, wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen verlangt, sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:
Der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene, verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer zielte auf die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen den Mitbeteiligten, mit dem er zur Wiederherstellung der (ihrer Ansicht nach) eigenmächtig geänderten natürlichen Abflussverhältnisse auf dem Rückeweg verpflichtet werden sollte, und gründet sich auf die Stellung der Beschwerdeführer als Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959, nämlich als im Abs. 6 genannte Inhaber bestehender Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959. Einem Betroffenen im Sinne der genannten Bestimmungen kommt aber - nach der zweiten Alternative des § 138 Abs. 1 WRG 1959 - nur das Recht zu, die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Abs. 1 oder 2 zu verlangen. Das setzt nach den Ausführungen im Vorerkenntnis Zl. 2004/07/0065 (siehe danach auch noch das Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zl. 2006/07/0038) im Fall des § 39 WRG voraus, dass der Eigentümer der Liegenschaft die eigenmächtige Neuerung in Form der willkürlichen Änderung der Abflussverhältnisse selbst vorgenommen hat. Dem Betroffenen kommt aber kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass bei Verletzung öffentlicher Interessen ein wasserpolizeilicher Auftrag gegen den Liegenschaftseigentümer ergeht. Eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers aus seiner subsidiären Haftung nach § 138 Abs. 4 WRG 1959 kommt (unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen) nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne dass einem Betroffenen im Sinne des ersten Absatzes des § 138 WRG 1959 auf eine solche Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ein subjektivöffentliches Recht eingeräumt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2007, Zl. 2006/07/0097, Punkt 5. und 6. der Entscheidungsgründe; siehe auch das schon genannte Erkenntnis Zl. 2006/07/0038).
Dadurch, dass die belangte Behörde die Erlassung eines auf § 138 Abs. 4 WRG 1959 gegründeten wasserpolizeilichen Auftrags nicht vorgenommen hat, sind die Beschwerdeführer somit nicht in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten "Recht auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gem. § 138 iVm § 39 WRG 1959 zur Abwehr der Verschärfung der Hochwassersituation für unsere Hofgrundstücke" verletzt. Schon von daher bedarf es keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit den wiedergegebenen Beschwerdeausführungen und es liegt der in diesem Zusammenhang auch geltend gemachte Verfahrensmangel - Unterlassung von Ermittlungen zur Zustimmung des Voreigentümer zu den von den Ehegatten M. gesetzten Maßnahmen - schon mangels Relevanz des Beweisthemas nicht vor (vgl. auch dazu Punkt 6. im erwähnten Erkenntnis Zl. 2006/07/0097).
Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund gehen aber auch die weiteren, ein Rechtsschutzdefizit unterstellenden Beschwerdeausführungen zu § 138 Abs. 4 WRG 1959 ins Leere. Die diesbezügliche Meinung des Beschwerdeführers - die sich bei einer bloßen Wortinterpretation des § 138 Abs. 4 WRG 1959 ergebende "offenkundig planwidrige Unvollständigkeit" müsse "durch Lückenfüllung ausgeglichen" werden, indem die genannte Bestimmung dahin auszulegen sei, dass der Grundstückseigentümer (nicht nur bei Ablagerungen und Bodenverunreinigungen, sondern) auch bei sonstigen eigenmächtigen Neuerungen "in die Pflicht" zu nehmen sei, wenn er diese "freiwillig geduldet" habe - bedarf daher keiner Prüfung. Im Übrigen hat aber schon der Verfassungsgerichtshof in seinem oben erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 12. Juni 2007 zu dem in der Beschwerde mehrfach angesprochenen Thema "Versagung des Rechtsschutzes" - im Zusammenhang mit der dort geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 138 Abs. 4 WRG 1959 - darauf hingewiesen, dass der von der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse nachteilig Betroffene auch den Zivilrechtsweg beschreiten könne.
Soweit der Beschwerdeführer noch meint, die belangte Behörde hätte gegen den Mitbeteiligten einen wasserpolizeilichen Auftrag "zumindest unter Heranziehung" des § 138 Abs. 3 WRG 1959 erlassen müssen, ist er auf die obigen Ausführungen zu § 138 Abs. 4 WRG 1959 zu verweisen, die hiefür sinngemäß gelten. Abgesehen davon, dass für das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen für eine notstandspolizeiliche Maßnahme ("drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt") im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen, kommt auch bei diesem "zur Wahrung des öffentlichen Interesses" zu erlassenden wasserpolizeilichen Auftrag dem Betroffenen im Sinne des Abs. 6 kein Antragsrecht zu (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum WRG, K 39 zu § 138).
Schließlich wird der in der Beschwerde auch noch erhobene Einwand, die belangte Behörde habe weder zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 des § 138 WRG 1959 Erwägungen angestellt, der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Vielmehr hat die belangte Behörde - in der Beschwerde unbekämpft - festgestellt, dass der Mitbeteiligte die "gegenständlichen künstlichen Veränderungen" nicht vorgenommen habe, diese auch nicht auf seinen Auftrag oder auf die Tätigkeit von Personen zurückgegangen seien, deren Verhalten ihm zuzurechnen sei, und in Bezug auf die Aufrechterhaltung des "konsenslos geschaffenen Zustandes" ein "mehr als passives Verhalten" des Mitbeteiligten nicht erkennbar sei. Daraus folgt am Maßstab der - bindenden - Rechtsausführungen im Vorerkenntnis, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen den Mitbeteiligten nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht gegeben waren. Davon ausgehend erfolgte die Abweisung des darauf abzielenden Antrages der Beschwerdeführer zu Recht.
Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die Richtigkeit der von der belangten Behörde auf § 39 Abs. 3 WRG 1959 gestützten Hilfsbegründung noch ankäme.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. September 2010
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