VwGH 2007/01/0578

VwGH2007/01/057818.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des Ö O in F, vertreten durch Winkler-Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft, in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30. März 2007, Zl. Ia 370-272/2006, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, lebt seit seiner Geburt im Jahre 1974 ununterbrochen in Österreich; er hat im Bundesgebiet die Pflichtschule absolviert und ist seit 1989 bei der M.-GmbH in F beschäftigt. Am 3. April 2006 beantragte er bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Durchführung von Erhebungen feststehe, dass er mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18. September 1999 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen a ATS 500,-- verurteilt und die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Der Strafe sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 30. März 1999 im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung eine andere Person durch Versetzen von mehreren Schlägen am Körper verletzt habe. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. September 2003 sei der Beschwerdeführer wegen der "dreifach" Verbrechen nach § 28 Abs. 2 SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG in unbestimmter Anzahl zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen a EUR 12,-- verurteilt worden. Dem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer von Anfang 2003 bis Mai 2003 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt 650 Gramm Marihuana, beinhaltend minimal 60 Gramm reines THC, in Verkehr gesetzt sowie im Zeitraum von Frühjahr 2001 bis Mai 2003 Suchtgift erworben, besessen und unerhobene Mengen Marihuana konsumiert habe.

Weiters sei der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wegen folgender Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden:

4.1. Bei Suchtgiftkriminalität handelt es sich regelmäßig um ein die in § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG genannten öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/01/0230, mwN), wobei jedoch ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht schlichtweg stets der Schluss gezogen werden kann, die Begehung eines Suchtgiftdeliktes schließe die hier in Rede stehende Verleihungsvoraussetzung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0218, mwN).

4.2. Im vorliegenden Fall lag der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde, dass er nicht nur Suchtgift konsumiert sondern über Monate hindurch auch eine große Menge, nämlich insgesamt 650 Gramm Marihuana, beinhaltend minimal 60 Gramm reines THC, in Verkehr gesetzt hat. Insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Menge des gehandelten Suchtgiftes kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie - trotz Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 StGB durch das Strafgericht sowie unbeschadet der abgeschlossenen Psychotherapie des Beschwerdeführers - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides den Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit der strafgerichtlichen Verurteilung als (noch) zu kurz beurteilte, zumal gegenständlich noch hinzukommt, dass der Beschwerdeführer davor auch andere strafbare Handlungen gesetzt hat.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. November 2010

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