VwGH 2006/15/0092

VwGH2006/15/009223.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des A W in S, vertreten durch Gerhard Friedl, Wirtschaftstreuhänder in 4707 Schlüßlberg, Marktplatz 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 13. Dezember 2005, Zl. RV/1628-L/02, betreffend u.a. Umsatz- und Einkommensteuer 1995 bis 1999 (mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 berichtigt auf Umsatz- und Einkommensteuer 1995 bis 2000), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §115 Abs1;
BAO §116;
BAO §134 Abs1 idF 1972/224;
EStG §21;
VwRallg;
BAO §115 Abs1;
BAO §116;
BAO §134 Abs1 idF 1972/224;
EStG §21;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen:

Begründung

Beim Beschwerdeführer, einem Landwirt, wurde am 21. November 2000 eine Hausdurchsuchung und in weiterer Folge eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend u.a. die Jahre 1995 bis 2000 durchgeführt. Der Prüfer stellte im Rahmen der Prüfung fest, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum der Obmann einer "Landwirtschaftlichen Informationsgemeinschaft" (im Folgenden: LIG) und der Hauptverantwortliche eines "Bäuerlichen Informationsvereines" (im Folgenden: BIV) gewesen sei. Der Zweck dieser Vereinigungen habe darin bestanden, agrarpolitische, agrartechnische und sonstige, die Landwirtschaft betreffende Informationen weiterzuleiten und über günstige Ein- und Verkaufsmöglichkeiten von Produkten, die der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienten, zu informieren. Bei den monatlichen Informationsveranstaltungen seien den anwesenden Mitgliedern (Anm: gemeint wohl der LIG und des BIV) Waren angeboten worden und es habe die Möglichkeit bestanden, die angebotenen Waren beim Beschwerdeführer zu ordern. Die Bestellung, Auslieferung und Bezahlung der Waren habe der Beschwerdeführer abgewickelt, der "nach außen hin die Einkäufe und Bestellungen auf seinen eigenen Namen und Rechnung tätigte". Der jeweilige Erwerber habe die Waren bei Auslieferung oder Abholung in bar (ohne Rechnung) an den Beschwerdeführer bezahlt. Hinsichtlich dieser Geschäfte sei der Beschwerdeführer unternehmerisch tätig gewesen und folglich auch steuerpflichtig geworden. "Der Verein (Anm: gemeint wohl LIG und BIV) als solcher hat keinerlei wirtschaftliche Aktivität entwickelt."

Waren wie Dieselöl, Motoröle, Hydrauliköle, Gatteröl, Fette, Starterbatterien, Motorsägen, Ketten, Ersatzteile für Traktoren und Kraftfahrzeuge, Reifen, Luftfilter, Dieselfilter, Scheinwerfer, Glühlampen, Schrauben, Nägel, Dübel, Dichtungen, Simmerringe, Kugellager, Rohre, Besen, Schaufeln, Pinsel, Lichtmaschinen, Starter, Federzinken, Kunstdünger, Spritzmittel, Gewürze, Schiebetruhen, Kleinwerkzeug, Elektroden, Eisen, Arbeitskleidung, WC-Papier etc. wären auch direkt (außerhalb der Informationsveranstaltungen der LIG und des BIV) beim Beschwerdeführer bestellt worden, der über ein diesbezüglich großes Warenlager verfügt habe.

Seit 1994 habe der Beschwerdeführer zudem Kommissionsgeschäfte mit Batterien für die I GmbH durchgeführt. Die I GmbH habe dem Beschwerdeführer die Kommissionstätigkeit nicht abgegolten. Im Rahmen von Erhebungen sei jedoch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Batterien zu höheren Preisen verkauft habe, als in den Kommissionsrechnungen ausgewiesenen "(Preis lt. Preisliste; Rechnung wird von (Beschwerdeführer) ausgefertigt, der Kunde erhält keine Rechnung)".

Neben den Handelswarenerlösen habe der Beschwerdeführer auch Leistungserlöse erzielt. Er habe beispielsweise Reparaturen an landwirtschaftlichen Geräten sowie an Kraftfahrzeugen (Autos, Traktoren) vorgenommen, Motorsägen repariert, Sägeketten angefertigt, Schotter- und Sandtransporte etc. durchgeführt.

Die im Zusammenhang mit den angeführten Tätigkeiten erzielten Umsätze stellten laut Prüfer steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen dar und seien ebenso wie die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten erzielten Einkünfte dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Die aus den angeführten Tätigkeiten resultierenden Umsätze, Vorsteuern und Einkünfte wurden vom Prüfer im Wege der Schätzung ermittelt. Grundlage für die Schätzung der Handelswarenerlöse waren u.a. Handelswareneinkäufe, die durch Überweisung von einem Girokonto des Beschwerdeführers bezahlt wurden. Die Überweisungen von diesem Konto haben im Streitzeitraum zwischen 400.000 S und 1.050.000 S pro Jahr betragen und wurden - zwecks Ermittlung der Handelswarenerlöse - um einen Rohaufschlag von 10% erhöht. Der Prüfer ging zudem davon aus, dass Handelswaren auch bar bezahlt wurden und schätzte die mit diesen Handelswaren erzielten Erlöse auf 100.000 S bis 200.000 S pro Jahr. Die Leistungserlöse wurden ausgehend von 750 bis 900 (geschätzten) Arbeitsstunden pro Jahr und einem (geschätzten) Stundenlohn von 250 S bis 350 S mit Beträgen von 225.000 S (1995 bis 1998) und 270.000 S (1999 und 2000) festgesetzt. Der solcherart ermittelte Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen wurde, vermindert um die darin enthaltene Umsatzsteuer, als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer herangezogen. Für die Vorsteuerschätzung wurden ebenfalls die Überweisungen vom Girokonto des Beschwerdeführers herangezogen. Der Prüfer ging davon aus, dass den Überweisungen vom Girokonto zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen zugrunde lagen und berücksichtigte die in den Überweisungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer. Solcherart wurden für die Jahre 1995 bis 2000 Umsatzsteuerzahllasten zwischen 68.750 S und 85.000 S ermittelt.

Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden die Rohaufschläge auf Handelswaren und die Leistungserlöse, vermindert um die darin enthaltene Umsatzsteuer und um Betriebskosten von 10.000 S pro Jahr, in Ansatz gebracht. Dadurch wurden für die Jahre 1995 bis 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb zwischen 244.167 S und 265.000 S ermittelt.

Die geschätzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb fänden laut Prüfer auch in einer Geldflussrechnung Deckung. Da die Kosten für den laufenden Betrieb der Landwirtschaft (Saatguteinkauf, Futtermittel, Pachtzahlungen, Beiträge zur Sozialversicherung, Instandhaltung Fuhrpark, sonstige Betriebskosten Gebäude, landwirtschaftliche Versicherungen etc.) annähernd den Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft entsprochen hätten, seien dem Beschwerdeführer nur geringfügige Mittel zur persönlichen Verwendung verblieben. Dem stünden jedoch Ausgaben in beträchtlicher Höhe gegenüber. Allein bei den Firmen M und S wären Privateinkäufe zwischen 105.000 S und 170.000 S pro Jahr getätigt worden. Dazu kämen noch Privateinkäufe über Versandhäuser von bis zu 60.000 S jährlich, Rückzahlungen für ein Darlehen von rund 40.000 S jährlich (bis 1998) und Zahlungen an Lebens-, Renten- und Krankenversicherungen von 40.000 S bis 60.000 S jährlich. Weitere Ausgaben beträfen die Kosten des täglichen Lebens (Strom, Telefon, Radio, Fernsehen, Arztkosten, Gemeindeabgaben), Gebäudeinvestitionen, Anschaffung diverser Geräte, Werkzeuge und Maschinen (Notstromaggregat, Hochdruckreiniger), die Anschaffung, Erweiterung und Aufrechterhaltung des vorgefundenen umfangreichen Handelswarenlagers etc.

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ u. a. den angeführten Feststellungen entsprechende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2000.

In der gegen die aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Bescheide eingebrachten Berufung stellte der Beschwerdeführer außer Streit, dass er seit Jahren der Obmann der LIG und der Hauptverantwortliche des BIV sei. Richtig sei, dass Mitglieder der Vereinigungen im Rahmen von Informationsveranstaltungen Waren geordert hätten und der Beschwerdeführer die Bestellung, Auslieferung und Bezahlung der Waren abgewickelt habe. Dabei sei der Beschwerdeführer jedoch nicht auf eigenen Namen und Rechnung tätig geworden, sondern im Namen der LIG und des BIV. Da der Beschwerdeführer als Kontaktperson und seine Adresse als Kontaktadresse aufgeschienen sei, seien in Einzelfällen, insbesondere dann, wenn er zusätzlich für den Eigenbedarf Bestellungen getätigt habe, Rechnungen auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt worden. Allen Lieferanten sei aber bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer die Bestellungen im Namen der LIG und des BIV tätigte und wären diese zu befragen gewesen.

Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer bei Aushändigung der Waren an den jeweiligen Besteller den Kaufpreis in bar und ohne Rechnung entgegen genommen habe. Unrichtig sei jedoch, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Geschäfte unternehmerisch tätig und steuerpflichtig geworden sei. Der Beschwerdeführer habe keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 UStG 1994 ausgeübt, weil er nur im eigenen Bereich Ausgaben gespart oder Dritten ermöglicht habe, Ausgaben zu sparen. Die Tätigkeit habe den Mitgliedern der LIG und des BIV ermöglicht, günstig einzukaufen. Einkünfte habe der Beschwerdeführer aus dieser Betätigung nicht erzielt. Daher läge keine "Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" vor. Den Mitgliedern der LIG und des BIV sei nur der Warenpreis samt Barauslagen (Porti, Verpackungs- und Versandkosten etc.) verrechnet worden. Dass der Beschwerdeführer Aufschläge auf die Einkaufspreise gemacht habe, treffe nicht zu. Die Angaben des Zeugen Anton F, dass der Beschwerdeführer für Batterien im Wert von 1.416 S den Betrag von 1.502 S verrechnet und 104 S in die eigene Tasche gesteckt habe, könnten nur irrtümlich erfolgt sein. Anton F habe bei der Bestellung wohl auch noch weitere Waren bezogen, woraus sich der höhere Preis erkläre. Da der Beschwerdeführer keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet habe und nicht zur Buchführung verpflichtet gewesen sei, könne er dies heute im Detail nicht mit Belegen nachweisen. "Es wäre aber Sache der Abgabenbehörde erster Instanz gewesen, hier durch neuerliches Befragen des Zeugen (Anton F) den Sachverhalt weiter aufzuklären".

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Rahmen seiner Tätigkeit für die LIG und den BIV Bestellungen entgegen genommen habe, könne sich nach dem Akteninhalt nur auf die Aussage des Zeugen Hermann W beziehen, die ihrem hier relevanten Inhalt nach unrichtig sei. Da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, die Unrichtigkeit der Zeugenaussage im Abgabenverfahren darzulegen, sei er genötigt gewesen, Hermann W mit einer Unterlassungsklage zu zwingen, derartige Aussagen zu unterlassen. Auch die bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Warenbestände untermauerten nicht die Annahme von "Direktbestellungen", da es sich dabei im wesentlichen um alte und gebrauchte Bestände handle, "die der (Beschwerdeführer) bei Gelegenheit für den Eigenbedarf um geringes Geld ankauft, ja zum Teil geschenkt erhält und aufgrund der räumlichen Möglichkeiten bei sich lagert". Der Beschwerdeführer lagere auch Autowracks, die als Ersatzteillager für sein Auto und die Fahrzeuge seiner Söhne dienten.

Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die LIG und den BIV Kommissionsgeschäfte für die I GmbH durchgeführt habe, treffe zu. Auch bei diesen Geschäften habe der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Einnahmen erzielt. Die gegenteilige Feststellung des Prüfers stütze sich nur auf die Aussage von Anton F, dessen neuerliche Einvernahme bereits angeregt worden sei.

Dass der Beschwerdeführer Erlöse aus Leistungen, wie der Reparatur von landwirtschaftlichen Geräten, Kraftfahrzeugen (Autos, Traktoren) und Motorsägen, der Anfertigung von Sägeketten, der Durchführung von Schotter- und Sandtransporten erzielt und die Erlöse nicht erklärt habe, werde ausdrücklich bestritten. Diese Feststellung könne nur auf Aussagen des Zeugen Hermann W beruhen, "deren Unrichtigkeit sich im Zuge des gerichtlichen Verfahrens herausstellen wird."

Der Beschwerdeführer habe keine abgabenrelevanten Umsätze und Einkünfte erzielt und folglich keine Aufzeichnungspflichten verletzt, weshalb die Vornahme einer Schätzung insgesamt unzulässig sei. Auch das Ergebnis der Schätzung sei nicht richtig. Der Prüfer habe als Bezugsgröße für die Ermittlung der Umsatzsteuer die Überweisungen vom Girokonto des Beschwerdeführers herangezogen und diese hochgerechnet. Über dieses Girokonto seien sowohl private Einkäufe als auch Einkäufe für die LIG und den BIV bezahlt worden. Die Überweisungen stellten keine steuerlich relevanten Umsätze dar. Auch die Feststellungen des Prüfers betreffend Waren- und Leistungserlöse sowie Gewinnspanne entsprächen nicht den Tatsachen.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, seine Aufwendungen zu decken und habe keiner sonstigen Einnahmen bedurft. Die - in der Berufung näher aufgegliederten - Ausgaben des Beschwerdeführers hätten im Durchschnitt 522.120 S pro Jahr betragen, die durchschnittlichen Einnahmen 570.000 S. Daraus ergebe sich ein jährlicher Überschuss von 47.880 S. Zudem hätten die Söhne des Beschwerdeführers rund 500.000 S (Christian) und 300.000 S (Andreas) ihres Einkommens in die Landwirtschaft des Beschwerdeführers investiert. Weiters wären in den Jahren 1996 (80.000 S), 1997 (70.000 S) und 1998 (210.000 S) Bau- und Prämiensparverträge zur Auszahlung gelangt. Auch diese Beträge seien zur Deckung des persönlichen Lebensaufwandes zur Verfügung gestanden. Bei den Firmen M und S habe der Beschwerdeführer um maximal 30.000 S jährlich eingekauft. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine Einkaufsausweise an Freunde und Bekannte weitergegeben, weshalb die Gesamtrechnung einen wesentlich höheren Betrag aufweise.

Der Berufung war die vom Beschwerdeführer gegen den Zeugen Hermann W eingebrachte Unterlassungsklage, mit folgendem Klagebegehren, beigelegt:

"1. Die beklagte Partei ist ab sofort bei sonstiger Exekution schuldig, die Verbreitung

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde trägt vor, die Finanzbehörde habe am 21. November 2000 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Die im Anschluss stattgefundene Betriebsprüfung sei mit Schlussbesprechung vom 9. April 2001 abgeschlossen worden. Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 151 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG gewesen. Ein Prüfungsauftrag sei nicht ausgehändigt worden und sei ein solcher auch im "Prüfungsbericht" nicht erwähnt. Auch "die Einbeziehung des Jahres 2000 steht im Widerspruch zu den Vorschriften der BAO", weil die Umsatz- und Einkommensteuerbemessungsgrundlage 2000 am 19. März 2001 geschätzt worden sei und der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, Steuererklärungen für das Jahr 2000 abzugeben.

Dem ist zu erwidern, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde verletzt ist. Dennoch sei aber darauf verwiesen, dass sich die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe gemäß § 148 Abs. 1 BAO zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen haben. Dass der Prüfungsauftrag auszuhändigen oder im "Prüfungsbericht" zu erwähnen ist, wird vom Gesetz nicht gefordert, weshalb die diesbezügliche Rüge ins Leere geht. Das Gleiche gilt für das Vorbringen, dass die "Einbeziehung des Jahres 2000" im Widerspruch zu den Vorschriften der BAO stehe und der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Abgabe der Steuererklärungen 2000 gehabt habe. Die Abgabenerklärungen 2000 waren gemäß § 134 Abs. 1 BAO in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung BGBl 1972/224 bis zum Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen, da der Bundesminister für Finanzen von der ihm durch § 134 Abs. 1 Satz 2 BAO eingeräumten Verordnungsermächtigung zur allgemeinen Erstreckung der Frist keinen Gebrauch gemacht hat und erlaßmäßige Zufristungen zu keiner Änderung der gesetzlichen Erklärungsfrist führen (vgl. auch Ritz, BAO3, § 134 Tz 3). Demgegenüber erfolgte die Veranlagung des Beschwerdeführers zur Umsatz- und Einkommensteuer 2000 mit Bescheiden vom 23. April 2001 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist. Abgesehen davon blieb es dem Beschwerdeführer bis zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides unbenommen, Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2000 abzugeben.

Die Beschwerde trägt weiters - unter den Gesichtspunkten der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Rechtswidrigkeit des Inhalts - vor, dass die Umsätze und Gewinne des Beschwerdeführers unter die "Pauschalierungsbestimmungen des § 17 EStG" 1988 fielen, und rügt, die belangte Behörde habe nicht ermittelt oder bekannt gegeben, warum allfällige Nebentätigkeiten nicht "bäuerliche Nachbarschaftshilfe" darstellten und "ohne Nachweis als 'abpauschaliert' gelten". Die diesbezügliche Freigrenze habe im Streitzeitraum 330.000 S betragen. Die gegenständlichen "Leistungserlöse" lägen in allen Jahren unter der Freigrenze. Bei Beachtung der Pauschalierungsbestimmungen wären keine oder anders lautende Abgabenbescheide zu erlassen gewesen. Auch der Vorwurf der Verletzung von Aufzeichnungspflichten sei unberechtigt, "da der Sinn der Pauschalierung von landwirtschaftlichen Betrieben seit Jahrzehnten darin gelegen ist, dass der Bauer nicht mit Buchhaltungsfragen belastet ist".

Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit wird eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit angesehen, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung in der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- oder Forstwirts nach der Verkehrsauffassung trotz dieser Nebentätigkeit als land- und fortwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen und muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung - die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern darf lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein - als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen (vgl. Hofstätter Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, § 21 Tz 16, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

Die belangte Behörde stellte - ebenso wie zuvor der Prüfer - fest, dass der Beschwerdeführer Handel mit Waren aller Art betrieben und Auto-, Traktor- sowie Motorsägenreparaturen gegen Entgelt vorgenommen habe. Diese Tätigkeiten weisen keinen erkennbaren Bezug zur Tätigkeit eines Land- und Forstwirts auf und stellen schon deswegen keine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit dar. Folglich sind die aus diesen Tätigkeiten resultierenden Einkünfte nicht unter den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen, weshalb die in der Beschwerde angezogenen Verordnungen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft BGBl II 107/1997 (1995 und 1996) und BGBl II 430/1997 (1997 bis 2000) in Bezug auf die hier strittigen Umsätze und Einkünfte nicht zur Anwendung gelangen. Die belangte Behörde ging - wie zuvor der Prüfer - zutreffend davon aus, dass die hier strittigen Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb darstellen und dass Aufzeichnungspflichten verletzt wurden.

Der Rüge, wonach der Beschwerdeführer über die erzielten Einkünfte nur im Rahmen der bäuerlichen Solidargemeinschaft (Anm: gemeint wohl LIG und BIV) und nie allein verfügen konnte, Entscheidungen über Einkäufe immer gemeinschaftlich beschlossen wurden, die Marktchancen gemeinsam und nicht von ihm alleine genutzt wurden und auch das Unternehmerrisiko stets in der "bäuerlichen Einkaufsgemeinschaft" getragen wurde, weshalb die diesbezüglich gegenteiligen "Behauptungen des Prüfers" durch die in der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1997, 92/14/0039, und vom 9. Juli 1997, 95/13/0025, nicht untermauert würden, ist zu entgegnen, dass der Prüfer keine Behauptungen aufgestellt, sondern, gestützt auf vorgefundene Einkaufsrechnungen und Kontoauszüge sowie auf Erhebungen bei Lieferanten und Abnehmern der im Streitzeitraum gehandelten Waren, die Feststellung getroffen hat, dass die gegenständlichen Handelsgeschäfte vom Beschwerdeführer auf eigene Rechnung durchgeführt wurden. Dies stößt schon deswegen auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, weil der Beschwerdeführer zu den im Betriebsprüfungsbericht und in der Stellungnahme zur Berufung angeführten Feststellungen kein konkretes Vorbringen unter Angabe entsprechender Beweismittel erstattet hat. Im übrigen übersieht die Beschwerde, dass die im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten Erlöse aus Direktgeschäften und aus der Reparatur von Autos, Traktoren und Motorsägen von vornherein keiner "bäuerlichen Solidargemeinschaft" zuordenbar sind. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf Zeugenaussagen, insbesondere jener des Hermann W, der vom Beschwerdeführer erfolglos auf Unterlassung geklagt wurde, und sind zudem im Warenlager des Beschwerdeführers, der professionell eingerichteten Werkstatt, den umfangreichen Ersatzteileinkäufen und den zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vorgefundenen, zur Reparatur befindlichen Fremdfahrzeugen, begründet.

Unberechtigt ist die Rüge, dass die belangte Behörde bei Erforschung der "Gepflogenheit in der Bauernschaft" zur Feststellung gelangt wäre, "dass im gegenständlichen Zeitraum ein Bauer dem anderen niemals einen durchschnittlichen Arbeitslohn für eine Stunde von ATS 300,00 bezahlt hat", weil die diesbezügliche Feststellung auf Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Hermann W beruht. Hermann W gab bei seiner Vernehmung als Zeuge an, der Beschwerdeführer habe ihm Auto- und Traktorreparaturen um 250 S pro Stunden angeboten, für die er also der Beschwerdeführer "normalerweise S 350.-/Std" verlange. Der Beschwerdeführer hat Hermann W auf Unterlassung der Verbreitung auch dieser Angaben geklagt, ist mit seiner Klage aber auch diesbezüglich nicht durchgedrungen.

Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach das (Zwischen-)Ergebnis des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Finanzstrafverfahrens für die freie Beweiswürdigung im Bemessungsverfahren wertvoll gewesen wäre, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil dem angefochtenen Bescheid der Sachverhalt zugrunde liegt, der im Rahmen der gemäß § 151 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung erhoben wurde, und die belangte Behörde an eine allenfalls abweichende steuerliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die Strafbehörde nicht gebunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1996, 95/13/0214).

Das Vorbringen, die belangte Behörde habe die Ermessensentscheidung über die Vorschreibung von Verspätungszuschlägen im Höchstausmaß nicht begründet, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, weil sich der Beschwerdeführer nur "in seinem Recht für die Jahre 1995 bis 2000 nicht hinsichtlich der Umsatzsteuer veranlagt zu werden und 1995 bis 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht versteuern zu müssen", verletzt erachtet. Der Verspätungszuschlag ist daher nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Der Rüge, die belangte Behörde sei auf die Frage nicht eingegangen, "ob ein umsatzsteuerliches Subjekt im Sinne der geltenden Norm bei der beschwerdegegenständlichen 'bäuerlichen Informationsgemeinschaft' österreichweit oder auf Ortsgruppen beschränkt vorliegt", kommt keine Berechtigung zu, weil die hier strittigen Umsätze dem Beschwerdeführer zugerechnet wurden.

Unbegründet ist auch die Rüge, dass die belangte Behörde im Streitzeitraum Leistungserlöse von 1.200.000 S geschätzt und die zustehenden pauschalen Vorsteuern lt. "Verordnung von 14.12.1983" (gemeint wohl: Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1983 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern) nicht berücksichtigt habe, da die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs nach Durchschnittssätzen einer schriftlichen Erklärung des Unternehmers bedarf, die abziehbaren Vorsteuern nach Durchschnittssätzen ermitteln zu wollen (§ 14 Abs. 4 UStG 1994), und der Beschwerdeführer eine derartige Erklärung nach der Aktenlage zu keinem Zeitpunkt abgegeben hat.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. Februar 2010

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