UFS RV/1628-L/02

UFSRV/1628-L/0213.12.2005

Schätzung bisher nicht erklärter Einkünfte

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0092 bis 0093 eingebracht. Mit Erk. v. 23.2.2010 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 23. Mai 2001, gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen vom 23. April 2001 betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer, sowie die Verspätungszuschlagsbescheide betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 1995 bis 1999 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Beim Berufungswerber fand am 21. November 2000 eine Hausdurchsuchung, dem folgend im Zeitraum vom 27. November 2000 bis 12. April 2001 eine abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung statt, welche unter anderem die in Berufung gezogenen Abgaben- und Zeiträume umfasste. Im darüber gemäß § 151 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) iVm. § 99 Abs. 2 FinStrG (Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958) verfassten Bericht hielt der Prüfer auszugsweise folgendes fest:

"Tz. 7 Sachverhalt:

Am 21. November 2000 wurde durch die 'Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz' beim Berufungswerber und seiner Ehegattin, in K eine Hausdurchsuchung durchgeführt und diverse steuerlich relevante Unterlagen beschlagnahmt. Dem Finanzamt Grieskirchen wurde einerseits durch Anzeigen, andererseits aus der Aktenlage bekannt, dass der Berufungswerber einen Handel mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten, Ersatzteilen, Betriebsstoffen, et cetera betreibt, sowie Reparaturen durchführt. Die hierbei erzielten Einnahmen beziehungsweise. Einkünfte wurden dem zuständigen Finanzamt bisher nicht erklärt.

Tz. 8 Prüfungsfeststellungen:

Die im Anschluss an die Hausdurchsuchung durchgeführte Prüfung nach § 151 Abs. 1 BAO iVm. § 99 Abs. 2 FinStrG durch das Finanzamt erbrachte unter Auswertung der gesichteten vorliegenden Unterlagen und Erhebungen sowie Zeugeneinvernahmen für den Prüfungszeitraum 1995 -2000 folgendes Ergebnis:

Tz. 9 Unternehmerische Tätigkeit des Berufungswerbers -steuerpflichtige Umsätze- Erzielung von Einkünften:

Der Berufungswerber ist seit Jahren Mitglied beziehungsweise Obmann der "Informationsgemeinschaft_A." ( Kurzbezeichnung "A-Gemeinschaft")" deren Vereinszweck es ist, agrarpolitische, agrartechnische und sonstige, die Landwirtschaft betreffende Informationen weiterzuleiten und über günstige Ein- und Verkaufsmöglichkeiten von Produkten, die der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, zu informieren. Den gleichen Zweck erfüllt der Informationsverein_B, bei dem der Berufungswerber gleichfalls Mitglied beziehungsweise Hauptverantwortlicher ist. Anmerkung der Betriebsprüfungsabteilung: Eine schriftliche Anzeige über die Gründung oben angeführter Vereine bei der zuständigen Vereinsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) ist bisher nicht erfolgt, des weiteren liegen keine näheren, ortsgruppenspezifische Satzungen und Statuten auf.

Bei den im Gasthaus monatlich stattgefundenen Informationsveranstaltungen wurden den anwesenden Mitgliedern die günstigsten Einkaufsmöglichkeiten und Warenpreise unterbreitet. Es bestand die Möglichkeit, direkt vor Ort die angepriesenen Waren/Produkte über den Berufungswerber zu ordern. Der Berufungswerber wickelte daraufhin die Bestellung der Waren, Auslieferung der Waren und deren Bezahlung für das jeweilige Mitglied ab, wobei der Berufungswerber nach außen hin die Einkäufe und Bestellungen auf seine eigenen Namen und Rechnung tätigte. Bei Auslieferung bzw. Abholung der jeweiligen Ware wurde vom Besteller auch gleichzeitig der Kaufpreis in bar (ohne Rechnung) an den Berufungswerber entrichtet. Hinsichtlich oben angeführter Geschäfte ist der Berufungswerber unternehmerisch tätig und folglich auch steuerpflichtig (§ 1 und § 2 UStG 1994 [Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994]) geworden. Der Verein als solcher hat keinerlei wirtschaftliche Aktivitäten entwickelt.

Des weiteren ist bekannt, dass beim Berufungswerber auch Direktbestellungen (nicht über die Informationsgemeinschaft oder den Informationsverein anlässlich dortiger Versammlungen) von einer Vielzahl von Artikeln und Waren (beispielsweise: Dieselöl, Motoröle, Hydrauliköle, Gatteröl, Fette, Starterbatterien alle Sorten, Motorsägen, Ketten, Ersatzteile für Traktoren u. Kfz, Reifen, Luftfilter, Dieselfilter, Scheinwerfer; Glühlampen, Kugellager, Schrauben und Nägel aller Art, Dübel, Dichtungen, Simmerringe, Kugellager; Rohre, Besen, Schaufeln, Pinsel, Lichtmaschinen, Starter, Federzinken, Kunstdünger; Spritzmittel, Gewürze, Scheibtruhen, div. Kleinwerkzeug, Elektroden, Eisen, Arbeitskleidung, WG-Papier, und, und, und... ) vorgenommen werden konnten und dies auch praktiziert wurde. Zur Untermauerung dieser Feststellung wird auf das vorgefundene große Warenlager an diesen Artikeln hingewiesen.

Kommissionsgeschäfte werden durch den Berufungswerber für die Firma I_GmbH hinsichtlich Starterbatterien seit 1994 durchgeführt. Nach Auskunft des Geschäftsführers der Fa. Firma I_GmbH, Herrn R, erhält der Berufungswerber für die Kommissionstätigkeit weder eine Abgeltung in Geldmittel noch Sachbezüge. Wie jedoch anlässlich von Erhebungen festgestellt werden konnte, verkauft der Berufungswerber die Batterien zu einem anderen, höheren Preis als jenen Preis, der dann in den Kommissionrechnungen (Preis laut Preisliste; Rechnung wird vom Berufungswerber ausgefertigt, der Kunde erhält keine Rechnung) offiziell aufscheint. Hinsichtlich dieser zusätzlichen Einnahmen (Differenzbetrag zwischen Kommissionsrechnung und tatsächlich vereinnahmten Geldbetrag) besteht ebenfalls Steuerpflicht.

Der Berufungswerber erzielt neben den Handelserlösen auch noch Erlöse aus diversen Leistungen. So nimmt er Reparaturen an landwirtschaftlichen Geräten sowie an Kraftfahrzeugen (Autos, Traktoren) vor, repariert Motorsägen beziehungsweise fertigt Sägeketten an, führt Schotter- und Sandtransporte durch, et cetera. Die daraus erzielten Erlöse wurden bislang nicht erklärt beziehungsweise steuerlich erfasst.

Zusammenfassend:

Alle vom Berufungswerber oben erwähnten durchgeführten Tätigkeiten stellen steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen im Sinne des UStG 1994 dar.

Zurechnung oben angeführten Einkünfte an den Berufungswerber. Siehe auch ständige Rechtsprechung: Demnach kommt es entscheidend für die Zurechnung von Einkünften darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann.

Tz. 10 Steuerliche Auswirkungen:

Die oben angeführten erzielten Umsätze und Einkünfte wurden bisher gegenüber der Finanzbehörde nicht erklärt beziehungsweise offen gelegt (trotz bestehender gesetzlicher Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen). Die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Straßenbenützungsabgabe für den Zeitraum 1995 -2000 sind von der Betriebsprüfungsabteilung in Form einer Schätzung gemäß § 184 BAO zu ermitteln.

Tz. 11 Aufzeichnungsmängel (Hinweis auf die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 UStG 1994) -Schätzung gemäß § 184 BAO:

Da es aufgrund fehlender Aufzeichnungen der Finanzbehörde nicht möglich ist, die Grundlagen für die Abgabenerhebung genau zu ermitteln oder zu berechnen, hat das Finanzamt die Berechtigung beziehungsweise die Verpflichtung, insoweit eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO vorzunehmen.

Tz. 12 Umsatzsteuer 1995 - 2000 -Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen:

Die Höhe der getätigten Umsätze muss durch die Betriebsprüfungsabteilung gemäß § 184 BAO geschätzt werden, da keine Aufschreibungen diesbezüglich vorliegen. Die der Betriebsprüfungsabteilung vorliegenden Einkaufsbelege beziehungsweise Ausgabenbelege haben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Da vom Berufungswerber bei diversen Firmen auch Bareinkäufe getätigt wurden, die lieferseitig kontomäßig nicht mehr nachvollziehbar sind, ist eine genaue Ermittlung der vollständigen Wareneinkäufe generell nicht möglich. So stellen die über das Girokonto Nr. 485 mittels Überweisungen bezahlten Einkäufe nur eine bedingte Bezugsgröße für die vorzunehmende Schätzung der Umsätze dar.

Ermittlung des Gesamtumsatzes, der Vorsteuern und der USt-Zahllast:

Schätzungsgrundlage

95 S

96 S

97 S

98 S

99 S

00 S

WE über Bank

1.050.000

875.000

850.000

800.000

400.000

400.000

+RA 10%

105.000

87.500

85.000

80.000

40.000

40.000

Erlös (WE bar)

100.000

100.000

150.000

150.000

200.000

200.000

Leistungserlöse

225.000

225.000

225.000

225.000

270.000

270.000

Summe 20% brutto

1.480.000

1.287.500

1.310.000

1.255.000

910.000

910.000

Gesamtbetrag steuer pfl. Lief./Leist. netto

1.233.333

1.072.917

1.091.667

1.045.833

758.333

758.333

davon Steuer 20 %

246.667

214.583

218.333

209.167

151.667

151.667

-Vorsteuern aus WE- Bank

-175.000

-145.833

-141.667

-133.333

-66.667

-66.667

Umsatzsteuer It. BP (Mehr), USt bisher 0 S

71.667

68.750

76.666

75.834

85.000

85.000

Ad WE über Bank: Alle über das Giro-Konto 485 bezahlten Wareneinkäufe (auch hier Schätzung, da eine genaue Wareneinsatz-Zuordnung der einzelnen Überweisungen seitens der Betriebsprüfungsabteilung unmöglich ist) werden unter Zugrundelegung einer Gewinnspanne von geschätzten durchschnittlichen 10% hochgerechnet. Die Gewinnspannen bei den Handelswaren wurden vom Berufungswerber unterschiedlich lukriert, sei es unter Ausnützung von Rabatten oder Skonti, die dem Abnehmer nicht weitergegeben wurden und/oder sei es durch Ansatz von Aufschlägen (Höhe unterschiedlich) auf den jeweiligen Einkaufspreis.

Ad Erlös (WE bar): Schätzungsweiser Erlösansatz für Wareneinkäufe, die bar und ohne Rechnung bezahlt wurden und somit nicht über das Girokonto abgewickelt wurden. Mangels ordnungsgemäß ausgestellter Rechnungen besteht hier kein Vorsteueranspruch. Auch hier wird die Gewinnspanne mit durchschnittlich 10% geschätzt. Berücksichtigt sind hier auch die Erlöse aus Kommissionswaren (Batterien).

Ad Leistungserlöse: ) Als durchschnittlicher Leistungseinsatz werden schätzungsweise pro Jahr 750 bis 900 Arbeitsstunden in Ansatz gebracht, bei einem weiterverrechneten geschätzten Stundenlohn von durchschnittlich S 300,00 (S 250,00 bis S 350,00) ergibt das einen Leistungserlös von S 225.000,00 -S 270.000,00 pro Jahr.

Ad Summe 20% brutto: Warengeschäfte, die der 10%igen Umsatzsteuer unterliegen (betreffend zum Beispiel Gewürze und Saatgut) werden aus Vereinfachungsgründen beziehungsweise wegen der in diesem Falle untergeordneten Rolle nicht gesondert berücksichtigt.

Tz. 13 Einkommensteuer - Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1995 bis 2000 - Schätzung gemäß § 184 BAO

Eine Einnahmen-Ausgabenrechnung im Sinne der Abgabenvorschriften wurde nicht geführt (generell fehlende Aufschreibungen -siehe Tz. 11). Anhand der oben angeführten Umsatzsteuerermittlung laut Tz. 12 werden seitens der Betriebsprüfungsabteilung die Grundlagen für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgeleitet. Auch hier gelten die Schätzungsbestimmungen des § 184 BAO. USt - Nettoverrechnung.

 

95 S

96 S

97 S

98 S

99 S

00 S

Gewinn Handel (Bank- EK) netto siehe Tz 12

87.500

72.917

70.833

66.667

33.333

33.333

Gewinn Handel bar (WE brutto!, + Gewinn aus Kommissionsware)

0

0

0

0

0

0

Leistungserlöse netto (ohne USt)

187.500

187.500

187.500

187.500

225.000

225.000

Betriebskosten pauschal geschätzt

-10.000

-10.000

-10.000

-10.000

-10.000

-10.000

Gewerbliche Einkünfte (Bemessungsgrdl. f. ESt)

265.000

250.417

248.333

244.167

248.333

248.333

Ad Gewinn: Da aus den Bareinkäufen mangels Rechnungen kein Vorsteuerabzug zusteht, sind die Bruttoeinkaufspreise (inklusive 20% USt) als Aufwandspost anzusetzen, dem gegenüber stehen jedoch die Nettoerlöse (ohne Umsatzsteuer, da USt-Nettoverrechnung). Dieser zusätzliche Aufwand in Höhe von 20% Umsatzsteuer fängt den von der Betriebsprüfungsabteilung angesetzten Handelswarenrohaufschlag von 10% ab und führt sogar zu einem rechnerischen Verlust, der jedoch hier in diesem Fall mit den vom Berufungswerber erzielten geschätzten Gewinnen aus den Batterieverkäufen kompensiert wird.

Ad Betriebskosten pauschal geschätzt: als Betriebskosten finden hier beispielsweise Deckung: anteilige Kosten für Gebäude, Strom, Telefon, Kfz, AfA Anlagegüter, et cetera.

Tz. 14 Lebenshaltungskosten - Geldrechnung/Vermögenszuwachs - § 184 BAO:

Ergänzend wird das oben angeführte Schätzungsergebnis hinsichtlich der von der Betriebsprüfungsabteilung ermittelten Einkünfte anhand einer Geldrechnung bestätigt. So war es demnach dem Berufungswerber faktisch nicht möglich, seine Lebenshaltungskosten aus den Einkünften der Land- und Forstwirtschaft allein zu bestreiten, dass heißt er muss über weitere zusätzliche Einkünfte verfügt haben (Einkünfte, die bisher der Abgabenbehörde gegenüber nicht erklärt wurden beziehungsweise bekannt waren). Kredite wurden nicht aufgenommen.

Ausgehend davon, dass die Kosten für den laufenden Betrieb der Landwirtschaft (Saatguteinkauf, Futtermittel, Pachtzahlungen, Beiträge zur Sozialversicherung, Instandhaltung Fuhrpark, sonstige Betriebskosten Gebäude, landwirtschaftliche Versicherungen, et cetera) praktisch annähernd den Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft entsprechen, verbleiben nur mehr geringfügige Mittel zur persönlichen Verfügung. Dem stehen jedoch getätigte Ausgaben in beträchtlicher Höhe gegenüber. Allein bei den Firmen Metro und Segro betrugen die jährlichen Privateinkäufe (Barzahlungen!) zwischen S 105.000,00 - S 170.000,00. Dazu kommen noch getätigte private Einkäufe über Versandhäuser von bis zu S 60.000 jährlich. Des weiteren waren Rückzahlungen für ein Darlehen beim Landmaschinenfonds aus dem Jahr 1993 in Höhe von jährlich rund S 40.000 (bis 1998) zu finanzieren. Angefallen sind auch Zahlungen an Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Krankenversicherungen jährlich S 40.000,00 - S 60.000,00, siehe auch Sonderausgaben), Kfz-Versicherungen, Rechtschutzversicherungen, Bausparkassenbeiträge in beträchtlicher Höhe. Weitere Ausgaben betreffen die Kosten des täglichen Lebens (Strom, Telefon, Radio/Fernsehen, Arztkosten, Gemeindeabgaben, et cetera), PKW-Kosten (mehrere PKW sind im Besitz des Berufungswerbers), Gebäudeinvestitionen, Anschaffung diverser Geräte, Werkzeuge und Maschinen (Notstromaggregat, Hochdruckreiniger, et cetera), die Anschaffung, Erweiterung bzw. Aufrechterhaltung des vorgefundenen umfangreichen Handelswarenlagers (siehe auch Tz. 9) und anderes mehr.

Tz. 15 Sonderausgaben

Folgende Sonderausgaben für Personenversicherungen werden aufgrund der vorliegenden Versicherungsbestätigungen bei der Ermittlung der Einkommensteuer berücksichtigt.

Krankenversicherung, A_Versicherungs-AG, Pol.Nr. _A, Prämien: 1995 S 5.006,30, 1996 S 5.216,80,1997 S 4.694,00,1998 S 5.338,80, 1999 S 4.678,30, 2000 S 4.678,30.

Lebensversicherung, A_Versicherungs-AG, Pol.Nr. _B, Prämien: 1995- 2000 S 5.397,70 jährlich.

Kapitalversicherung, A_Versicherungs-AG, Pol.Nr. _C, Prämien: 1995- 1997 S 3.744,00 S jährlich.

Lebensversicherung, A_Versicherungs-AG, Pol.Nr. _D, Prämien: 1995- 2000 S 11.283,90 jährlich.

Lebensversicherung, A_Versicherungs-AG, Pol.Nr. _E, Prämien 1995- 2000 S 12.821,40 jährlich.

Rentenversicherung, Versicherung_B, Pol.Nr. _F, Prämien 1998 S 13.011,00,1999 S 12.138,00, 2000 S 12.138,00.

Kapitalversicherung der Ehegattin deS Berufungswerbers, A_Versicherungs-AG, Pol.Nr. _G, Prämien 1995- 1997 S 3.744,00 jährlich.

Rentenversicherung der Ehegattin deS Berufungswerbers, Versicherung_B , Pol.Nr. _H, Prämien 1998 S 13.011,00,1999 S 12.138,00, 2000 S 12.138,00. I

Summenmäßige Darstellung aller oben angeführten Versicherungen zusammen: 1995 S 41.997,30, 1996 S 42.207,80, 1997 S 41.685,00, 1998 S 60.863,80, 1999 S 58.457,30 und 2000 S 58.457,30. "

Diesen Feststellungen folgte das Finanzamt Grieskirchen in den Bescheiden betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 1995 bis 1999 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2001 datiert vom 23. April 2001.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Berufung vom 23. Mai 2005, in welcher vorgebracht wurde, dass es richtig sei, dass der Berufungswerber seit Jahren Mitglied beziehungsweise Obmann der "Informationsgemeinschaft_A." (Kurzbezeichnung "LIG"), gewesen sei. Ihr Zweck sei es, agrarpolitische, agrartechnische und sonstige, die Landwirtschaft betreffende Informationen weiterzuleiten und über günstige Ein- und Verkaufsmöglichkeiten von Produkten, die der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, zu informieren. Dazu diene auch der Informationsverein_B. Unrichtig sei, dass der Berufungswerber für diese Vereine nach außen hin die Einkäufe und Bestellungen auf seinen eigenen Namen und Rechnungen durchgeführt habe. Dies habe er grundsätzlich im Namen der Vereine getan, jedoch sich selbst als Kontaktperson und seine Adresse als Kontaktadresse angegeben. Daher sei es in Einzelfällen vorgekommen und zwar insbesondere dann, wenn der Berufungswerber zusätzlich für den Eigenbedarf bestellt habe, dass auf seinen Namen lautende Rechnungen ausgestellt worden seien. Das der Berufungswerber auf fremden Namen und Rechnungen Sammelbestellungen durchgeführt habe, sei sämtlichen Lieferanten bekannt und wären diese zu befragen gewesen. Es entspreche den Tatsachen, dass die Kunden anlässlich des Abholens der Ware beim Berufungswerber diese bar ohne Rechnung an diesen bezahlt hätten. Das Finanzamt habe den Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt, wenn es annehme, dass hinsichtlich dieser Geschäfte der Berufungswerber unternehmerisch tätig und folglich auch steuerpflichtig geworden sei. Der Berufungswerber habe jedoch keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 UStG 1994 ausgeübt, da er nur im eigenen Bereich Ausgaben gespart oder Dritten ermöglicht werden habe, Ausgaben zu sparen. Er habe bloß den Mitgliedern der Vereine ermöglicht günstig im Rahmen der Einkaufsgemeinschaft einzukaufen. Diese Tätigkeit habe nur der Selbstversorgung der in der Landwirtschaft tätigen Mitglieder gedient. Aus dieser Betätigung habe der Berufungswerber keine Einkünfte erzielt und läge daher keine "Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" vor. Er habe diese Tätigkeiten auch nicht mit Gewinnabsicht unternommen, da im Rahmen der Einkaufsgemeinschaft vom Berufungswerber lediglich Sammelbestellungen entgegengenommen und abgewickelt worden wären, ohne daraus einen Gewinn zu erzielen, oder einen solchen auch nur zu wollen. Er habe den Mitgliedern lediglich der Warenpreis samt Barauslagen (Porti, Verpackungs- und Versandkosten und dergleichen) verrechnet. Der Berufungswerber habe entgegen der Ansicht des Finanzamtes keine Aufschläge auf die Einkaufspreise gemacht und habe kein Zeuge letztlich derartiges angegeben. Soweit sich aus den handschriftlichen Notizen bei der Zeugenbefragung des Herrn A zeige, dass der Berufungswerber bei einem Batteriepreis von S 1.520,00 und einem Rechnungspreis von S 1.416,00, S 104,00 in die eigene Tasche gesteckt habe, so stimme diese Annahme nicht. Diese Angaben könnten nur irrtümlich erfolgt sein, da Herr A bei dieser Bestellung wohl auch noch andere Waren bezogen hätte. Da der Berufungswerber keinerlei unternehmerische Tätigkeit entfaltet habe und nicht zur Buchführung verpflichtet gewesen sei, könne er diesen Vorgang nicht mit Belegen nachweisen. Dies hätte aber die Abgabenbehörde durch neuerliches Befragen des Zeugen aufzuklären. Der Berufungswerber habe keine Direktbestellungen bei ihm entgegengenommen. Die Aussagen des Herrn B in diesem Zusammenhang seien unrichtig. Da der Berufungswerber praktisch keine Möglichkeit gehabt habe, die Unrichtigkeit dieser Aussagen im Abgabenverfahren darzulegen, sei er gezwungen gewesen, mittels einer Unterlassungsklage nach § 1330 Abs. 2 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811), Herrn B zu zwingen, derartige Aussagen zu unterlassen. Die beim Berufungswerber im Rahmen der Hausdurchsuchung vorgefundenen Warenbestände seien auch nicht geeignet, die Annahme von Direktbestellungen zu untermauern, da es sich im wesentlichen um alte und gebrauchte Bestände gehandelt habe, die der Berufungswerber bei Gelegenheit für den Eigenbedarf um geringes Geld ankauft und zum Teil geschenkt erhalten habe und aufgrund seiner räumlichen Möglichkeiten bei sich gelagert habe. Daneben habe der Berufungswerber auch billig angekaufte Restbestände für den Eigenbedarf eingelagert. So würden es auch seine mechanisch sehr versierten und tüchtigen Sohne halten. Ergänzend sei anzumerken, dass der Berufungswerber Autowracks in seinem von seiner Mutter gepachteten Anwesen lagere und diese als "Ersatzteillager" für sein Auto beziehungsweise die Fahrzeuge seiner Söhne dienen würden. Dazu hätten der Berufungswerber, seine Mutter und seine Söhne eindringlich befragt werden sollen. Der Berufungswerber habe seit 1994 für die Informationsvereine Kommissionsgeschäfte für die Firma I_GmbH mit Starterbatterien durchgeführt. Dafür habe er weder eine Abgeltung in Geldmitteln noch Sachbezüge erhalten. Wenn festgestellt habe werden können, dass der Berufungswerber diese Batterien zu einem anderen, nämlich höheren Preis als dem in den Kommissionsrechnungen offiziell aufscheinendenverkauft habe, so werde dies wohl auf die Aussage des Herrn A zurückgehen, wobei das oben zu dessen Aussage Ausgeführte auch hier gelte. Der Berufungswerber habe bei den Kommissionsgeschäften keine zusätzlichen Einnahmen lukriert. Das Erzielen von Einnahmen sei auch nicht der Zweck dieser Tätigkeit des Berufungswerbers gewesen, weshalb auch keine Steuerpflicht gegeben sein könne. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Berufungswerber auch noch Erlöse aus diversen Leistungen, wie den Reparaturen an landwirtschaftlichen Geräten, Kraftfahrzeugen (Autos, Traktoren), Motorsägen, der Anfertigung von Sägeketten, dem Durchführen von Schotter- und Sandtransporte erzielt und die Erlöse nicht steuerlich erklärt habe. Sofern diese Feststellungen auf die Aussagen des Herrn B zurückgehen würden, würde sich die Unrichtigkeit seiner Aussagen im angestrengten Gerichtsverfahren herausstellen. Sollte die Abgabenbehörde erster Instanz hier auch noch die Aussage der Zeugen C zu Lasten des Berufungswerbers ausgelegt haben, würde dies eine die wahrheitsgetreuen Angaben des Berufungswerbers bei seiner Einvernahme stützende Aussage ins Gegenteil verkehren. C habe nämlich ausgeführt, dass er seinen Traktor mit einem Getriebeschaden zum Berufungswerber gebracht habe. Der Berufungswerber habe dann erklärt, dass es sich um eine teuer Reparatur handeln würde. Der Zeuge habe den Berufungswerber auch nur deshalb um seine Meinung zur Ursache des Defektes befragt, weil er den Berufungswerber als mechanisch versierten Menschen gekannt habe, der seine eigenen Maschinen selbst repariere. Der Berufungswerber habe aber die Reparatur nicht durchgeführt. Auch die hier bekämpfte Feststellung sei wohl ausschließlich auf die wahrheitswidrige Aussage des Zeugen B zurückzuführen. Es hätten daher weitere Erhebungsschritte gesetzt werden müssen. Der Berufungswerber sei nicht unternehmerisch tätig und auch nicht steuerpflichtig geworden. Waren habe er nur im Rahmen der Informationsvereine als Sammelbestellungen eingekauft und ohne Aufschläge verteilt. Kommissionsgeschäfte habe er nur mit Starterbatterien durchgeführt und auch hier keine Abgeltung erhalten oder Erlöse aus diversen Leistungen wie Reparaturen an landwirtschaftlichen Geräten und dergleichen erzielt. Da der Berufungswerber keine abgabenrelevante Umsätze und Einkünfte erzielt habe, hätte von der Abgabenbehörde erster Instanz keine Schätzung vorgenommen werden dürfen. Da der keine steuerrelevanten Umsätze und Einkünfte erzielt habe, wäre für ihn auch keine Aufzeichnungspflicht bestanden. Damit sei aber die Vornahme einer Schätzung insgesamt unzulässig und das Schätzungsergebnis unrichtig. Die Bezugsgröße für die Ermittlung der Umsatzsteuer sei für die Abgabenbehörde erster Instanz die Überweisungen über das Girokonto Nr. X gewesen und sei von diesen hochgerechnet worden. Dabei habe es sich um die Summe der privaten Einkäufe des Berufungswerbers sowie Zahlungen im Rahmen der Informationsvereine und nicht um steuerlich relevante Umsätze gehandelt. Weitere Ausführungen zu den Annahmen der Abgabenbehörde erster Instanz bei den Waren- und Leistungserlösen sowie bei der Hochrechnung der Gewinnspanne bei Wareneinkäufen würden sich erübrigen, da alle diese Annahmen unrichtig seien und nicht den Tatsachen entsprechen würden. Auch die Grundlage dafür die Geldrechnung der Lebenshaltungskosten und den Vermögenszuwachs des Berufungswerber als Grundlage für die Berechnung der notwendiger Einnahmen sei unzutreffend. Der Berufungswerber sei selbst in der Lage gewesen, seine Aufwendungen zu decken und habe keine sonstigen Einnahmen benötigt. Jährlich habe der Berufungswerber für Krankenversicherung S 5.550,00, Lebensversicherung S 30.000,00, den Bausparvertrag S 27.520,00, S-Versicherung S 25.350,00, Sozialversicherung S 65.000,00, PKW-Versicherung S 5.500,00, Strom S 20.000,00, Telefon S 4.000,00, Radio- u. Fernsehgebühr S 2.700,00, Traktorversicherung S 2.200,00, Feuer- u. Rechtschutzversicherung S 17.000,00, Finanz- u. Gemeindesteuer S 10.000,00, Land-Rückzahlung S 8.000,00, Bauspardarlehen S 14.500,00, Hagelschadenversicherung S 800,00, Diesel S 55.000,00, ÖI- und Schmierstoffe/Filter S 8.000,00, Baustoffe, Werkzeuge, Ersatzteile, Auto, Landmaschinen, - Reparatur Gebäude und Maschinen, Rasentraktor, Schweißer, und so weiter S 100.000,00, Saatgut, Dünger, Spritzmittel, Futterkosten S 40.000,00, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Mitgliedsbeiträge S 6.000,00, Leben, Versandkatalog, Metro, Fernseher S 80.000,00 und daher insgesamt gesamt jährlich ungefähr S 522.120,00 ausgegeben. An Einnahmen habe der Berufungswerber jährlich durchschnittlich an Ausgleichszulagen S 150.000,00, aus dem Verkauf von Futter, Getreide, Holz, Vieh S 150.000,00, durch den Maschineneinsatz im Rahmen der Landwirtschaft S 150.000,00, an Beitrag zum Lebensaufwand von den Söhnen S 60.000,00, an Zuwendungen von Verwandten zum Lebensunterhalt S 60.000,00 und daher jährlich gesamt S 570.000,00 bezogen. Daraus ergebe sich ein jährlicher Geldüberschuss von S 47.880,00. Dazu sollten der Berufungswerber, seine Ehegattin und seine Söhne einvernommen werden. Daneben sei zu den Aufwendungen angemerkt, dass der eine Sohn des Berufungswerbers seit 1991 von seinem Einkommen einen Betrag in der Höhe von S 500.000,00 der andere S 300.000,00 in die väterliche Landwirtschaft beziehungsweise in die auf dem vom Berufungswerber gepachteten Anwesen vorhanden Gegenstände investiert habe. Nicht geklärt worden sei, wer an der Vielzahl von vorgefundenen Gegenständen auch tatsächlich zivilrechtlich Eigentümer sei. Es seien sämtliche Gegenstände ohne weiteres dem Berufungswerber zugerechnet worden. In den Jahren 1996 bis 1998 habe der Berufungswerber aus Bausparguthaben beziehungsweise Prämiensparern (1996 Bausparvertrag S 80.000,00, 1997 Bausparvertrag S 70.000,00, 1998 Prämiensparverträge S 210.000,00) insgesamt S 360.000,00 an Auszahlungen erhalten, welche ihm zur Deckung des persönlichen Lebensaufwandes der Familie des Berufungswerbers zur Verfügung gestanden wären. Bei den Firmen METRO und SEGRO habe der Berufungswerber jährlich um maximal S 30.000,00 eingekauft. Die im Akt aufliegenden Rechnungen seien darauf zurückzuführen, dass der Berufungswerber seine Einkaufsausweise an Freunde und Bekannte weitergegeben habe, die dort häufig eingekauft hätten. Der Berufungswerber habe bisher keine Möglichkeit gehabt, zu den Zeugenaussagen detailliert Stellung zu nehmen. Wenn die Abgabenbehörde ausschließlich die belastenden Zeugenaussagen für ihre Feststellungen heranziehe, die Vielzahl der entlastenden unbeachtet lasse, werde dies als unrichtige Beweiswürdigung gerügt.

In der dem Berufungswerber am 2. Mai 2005 von der Abgabenbehörde zweiter Instanz übermittelten Stellungnahme der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes Grieskirchen vom 19. Februar 2002 führte der Prüfer zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass Rechnungen, die für Bestellungen im Namen der A-Gemeinschaft oder des B-Verein die Kontaktadresse des Berufungswerbers enthalten hätten und in Einzelfällen Rechnungen für den Eigenbedarf des Berufungswerbers auf diesen ausgestellt worden wären und allen Lieferanten bekannt gewesen wäre, dass der Berufungswerber die Bestellungen im Rahmen des A-Gemeinschaft und B-Verein vorgenommen hätte, aus, es habe sich aus einer Vielzahl von vorliegenden Einzelrechnungen und den Aussagen der Lieferanten ergeben, dass der Berufungswerber als Kunde aufgetreten sei und die Rechnungen auf seinen Namen ausgestellt worden seien. So habe etwa Herr D von der Firma E in F niederschriftlich angegeben, der Berufungswerber sei Kunde und nicht die A-Gemeinschaft oder der B-Verein. Auch bei den anderen Lieferanten würden keine Kundenkonten der A-Gemeinschaft oder des B-Verein existieren, sondern würden alle Rechnungen auf das Kundenkonto des Berufungswerbers gebucht werden. Dies bestätige auch die bargeldlose Bezahlung vom Girokonto des Berufungswerbers. Die A-Gemeinschaft besitze bloß ein Sparbuch, auf welches die Mitgliedsbeiträge einbezahlt und kleine Unkosten bezahlt würden. Nach außen hin sei ausschließlich der Berufungswerber und weder die A-Gemeinschaft noch die B-Verein in Erscheinung getreten. Die unternehmerische Tätigkeit des Berufungswerbers manifestiere sich auch bei den Reparaturarbeiten, dem Direkthandel und den Batteriegeschäften. Selbst Personenvereinigungen, die im eigenen Namen Waren und Dienstleistung beziehen würden und dabei nach außen auftreten und diese Waren und Dienstleistungen an ihre Mitglieder weiterreichen würden (Kostengemeinschaften) seien Unternehmer, wobei es auf das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht ankomme. Daher sei auch der Berufungswerber jedenfalls Unternehmer (wenn er im eigenen Namen für andere einkaufe). Hinsichtlich des Vorliegens von Einkünften aus Gewerbetrieb verwies der Prüfer auf die Prüfungsfeststellungen und rief die Gewürzpreisverkaufsliste in Erinnerung, aus welcher hervorgehe, dass der Berufungswerber diese Waren mit Aufschlag verkauft habe. Auch die Aufzeichnungen des Berufungswerber des Verkaufes an den Kunden J ließen erkennen, dass der Berufungswerber ihm gewährte Rabatte nicht weitergegeben habe. Aufgrund der Tatsache, dass der Berufungswerber keine Aufzeichnungen über seine Erlöse geführt und keine Rechnungen ausgestellt habe und deswegen die Verkaufspreise nicht näher bekannt seien, habe der Gewinn generell geschätzt werden müssen. Wenn der Berufungswerber vorbringe, dass kein Zeuge ausgesagt hätte, der Berufungswerber habe die Waren mit Aufschlag weitergegeben, erklärte der Prüfer, dass den Zeugen der Einkaufspreis des Berufungswerbers ja auch nicht bekannt gewesen sei. Aus der Zeugenaussage des Herrn A gehe hervor, dass dieser an den Berufungswerber für eine Batterie S 1.520,00 der Berufungswerber für diese Batterie jedoch S 1.416,00 bezahlt und sich die Differenz in die eigenen Tasche gesteckt habe. Der Berufungswerber wende aber ein, dass er nicht zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet gewesen sei und deshalb nicht nachweisen könne, ob Herr A nicht vielleicht auch noch andere Waren bezogen habe, welche die Differenz aufklären könnten. Der Prüfer hielt dazu fest, dass Herr A zwei Batterien zum Preis von S 1.520,00 und nachweislich nichts anderes und auch keine Rechnung vom Berufungswerber erhalten habe. Auch Herr H aus I habe angegeben 1999 Traktorbatterien um S 1.700,00 bis S 1.800,00 und eine Autobatterie um S 1.000,00 vom Berufungswerber bezogen zu haben. In den aufgefundenen Einkaufsrechnungen würden S 1.644,00 und S 732,00 aufscheinen. Zur Behauptung des Berufungswerbers nur die Aussagen des Herrn B seien die Basis für die Annahme von Direktverkäufen führte der Prüfer aus, dass auch die Herren J (Sägekette), L (Sägeketten), N (WC-Papier), H (Sägeketten, Rostspray) und M (Ölfilter, Handschuhe, Arbeitsschuhe, Sägeketten) Direktkäufe bestätigt hätten. Der Aussage des Berufungswerbers, dass es sich bei den im Rahmen der Hausdurchsuchen aufgefundenen Waren um alte und gebrauchte vom Berufungswerber billig eingekaufte oder kostenlos erworbene Ersatzteile und billige Restbestände des Berufungswerbers und seiner technisch versierten Söhne gehandelt, sowie um Autowracks als Ersatzteillager für die eigenen PKWs gehandelt habe, hielte der Prüfer entgegen, dass das aufgefundenen Warenlager weit über den Eigenbedarf hinausgehe, was auch auf den aufgenommenen Photos ersichtlich sei. Auch die Tätigkeit für den B-Verein und die A-Gemeinschaft könne ein solches Warenlager nicht erklären, da die Einkäufe in diesem Bereich nur auf Bestellung erfolgt seien. Zur Darstellung des Berufungswerbers, er habe keine Dienstleistung wie Reparaturen an andere erbracht, erklärte der Prüfer, dass aus den unvollständigen Unterlagen des Berufungswerbers hervorgehe, dass er im Zeitraum von elf Monaten vier Motorreparatursätze für Traktoren und zwei davon für das gleiche Modell erworben habe. Die genauen Aufzeichnungen des Berufungswerber über Service- und Reparaturarbeiten an seinen eigenen Traktoren schließen aus, dass der Berufungswerber die erwähnten Reparatursätze für eigene Zwecke verwendet haben kann und habe der Berufungswerber auch Reparatursätze für Modelle gekauft, die er nicht besessen habe. Auch die Vielzahl von Kfz- Ersatzteilen, die der Berufungswerber erworben habe, lasse auf seine Tätigkeit als Mechaniker schließen. Dabei habe der Berufungswerber wiederholt dieselben Artikel (etwa Rillenkugellager) erworben. Dies führe zur Annahme, dass er diese bei Dritten eingebaut habe. Die in den Rechnung der Firma O genannte Berufsbezeichnung des Käufers laute bezeichnend "Mechaniker". Weiter wies der Prüfer auf das umfangreiche aufgefundene Warenlager, die professionell eingerichtete Werkstatt die drei im Zeitpunkt der Prüfung aufgefundenen fremden Kraftfahrzeuge und die Unterlagen (handschriftliche Reparaturaufträge für Motorsägen) hin. Die Ausführungen des Berufungswerbers seien in sich widersprüchlich. Er behaupte einerseits ohnehin nur für sich einzukaufen und zu arbeiten andererseits für den B-Verein und die A-Gemeinschaft kostenlos und ohne Aufschlag zu agieren. Nach der Lebenserfahrung sei es wesentlich wahrscheinlicher, dass der Berufungswerber auch für Dritte Lieferungen und Leistungen erbracht habe. In Hinblick auf die Darstellung des Berufungswerbers, er habe seine Lebenshaltungskosten ohne die vom Prüfer geschätzten Einkünfte bestreiten können, hält der Prüfer der vom Berufungswerber in der Berufung aufgestellten Aufzählung der Lebenshaltungskosten entgegen, dass etwa der Ansatz "Leben, Versandkatalog, Metro" mit S 80.000,00 zu niedrig gewählt sei, da der Berufungswerber im Jahr für S 105.000,00 bis S 170.000,00 bei Metro und Segro sowie bei Versandhäusern um S 60.000,00 eingekauft und einen Aufwand von S 120.000,00 zu den Lebenskosten seiner Söhne und Verwandten geleistet habe. Die Kosten für den Erwerb und die Erweiterung des Warenlagers seien vollständig außer Ansatz geblieben. Bei den Einnahmen habe der Berufungswerber etwa nicht dargelegt, wie Einkünfte aus dem "Maschineneinsatz im Rahmen der Landwirtschaft" in Höhe von S 150.000,00 zustande gekommen seien. Es würden Belege, Namen und sonstige Nachweise wie auch bei den anderen angeführten Einnahmequellen, nämlich dem Verkauf von Futter, Getreide, Holz und Vieh fehlen. Die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des Berufungswerbers sei aufgrund der großen Unsicherheiten nicht nachvollziehbar. Dem Vorbringen des Berufungswerbers seine Söhne hätten in die väterliche Landwirtschaft S 800.000,00 investiert, entgegnete der Prüfer, dass die Söhne des Berufungswerbers aufgrund ihres geringen Einkommens (anfangs als Lehrlinge) diese Summen nicht hätten aufbringen können und ihr Einkommen selbst verbraucht hätten. Den den auf Sparbücher gelegten Überschuss hätten die Söhne des Berufungswerbers 1999 für den Kauf von Motorrädern zum Preis von S 243.400,00 und S 288.000,00 verwendet. Die vom Berufungswerber aufgezählten Auszahlungen aus Baursparverträgen seien zu S 210.000,00 und S 140.000,00 den Söhnen des Berufungswerbers zuzurechnen. Auch habe der Berufungswerber die Verwendung der ausbezahlten Gelder nicht belegt, weswegen eine Vermögensanlage nicht ausgeschlossen werden könne. Der Berufungswerber habe in keiner Weise belegt, dass er nicht selbst bei Metro und Segro eingekauft, sondern die Ausweise weitergegeben habe. Der Berufungswerber sei anlässlich der Besprechung am 14. März 2001 zu den Prüfungsfeststellungen befragt und damit das Parteiengehör gewahrt worden. Allerdings habe der Berufungswerber einer keiner Weise an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt und generell alle Feststellungen in Abrede gestellt. Auch bei der abschließenden Besprechung am 9. April 2001 mit dem Berufungswerber und seinem steuerlichen Vertreter habe dieser nicht mit den Prüfungsfeststellungen auseinander setzten wollen, sondern habe von vorn herein das Einlegen eines Rechtsmittels angekündigt. Am 16. Mai 2001 habe der Berufungswerber den Steuerakt und die darin enthaltenen Niederschriften und Zeugenaussagen eingesehen.

Im Urteil des Bezirksgerichtes S vom 22. Januar 2002 wurde das Klagebegehren des Berufungswerber abgewiesen und darin folgender Sachverhalt festgestellt:

"Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Beilagen ./A- ./C und ./1 sowie Einvernahme der Zeugen AA, BB, CC, DD, EE, FF, GG (Sohn des Berufungswerbers), HH (Sohn des Berufungswerbers), II (Ehegattin des Berufungswerbers), JJ, KK, LL und MM sowie des Klägers (Berufungswerber) und des Beklagten als Parteien.

Folgender Sachverhalt steht fest:

In der Gemeinde NN gab es eine landwirtschaftliche Informationsgemeinschaft (A-Gemeinschaft ), dessen Obmann der Kläger war. Bis wann dieser Verein existierte, kann nicht festgestellt werden und existiert jetzt in NN ein bäuerlicher Informationsverein (B-Verein ) bei dem der Kläger lediglich Mitglied ist (CC AS 37, Kläger Seite 59). Zweck dieses Vereines ist es, in regelmäßigen Zeitabständen Versammlungen abzuhalten, um den Mitgliedern für Landwirte wichtige Informationen, insbesondere über günstige Einkaufsmöglichkeiten, zukommen zu lassen. Zu diesem Zwecke trafen sich die etwa zehn Mitglieder, die in NN diesem Verein angehörten, in regelmäßigen Zeitabständen von etwa einem Monat beim Zeugen CC, der als Gastwirt die geeigneten Räumlichkeiten hatte. Seit zwei (Zeuge RR AS 41) bis fünf Jahren (Zeuge M AS 41) gibt es keine Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder mehr. Aktivstes Mitglied war der Kläger, zu dem großteils die mittels Sammelbestellung georderten Waren geliefert wurden. Die zum Kläger gelieferten Waren wurden von den einzelnen Mitgliedern umgehend abgeholt, gelagert wurden sie bei ihm nicht, lediglich eine größere Anzahl von Batterien, die im Eigentum der Linzer Firma 'TT' standen (Beilage ./0) wurden bei ihm gelagert und konnten bei ihm abgeholt und bezahlt werden. Der Kläger kassierte die einzelnen Beträge von den Mitgliedern beziehungsweise den Batteriekäufern und lieferte diese dann direkt an den Lieferanten beziehungsweise die Firma TT ab, wobei er keine Aufschläge auf die Preise vornahm. Bei größeren Warenumfängen (Treibstoffe, Saatgut, Kunstdünger) wurden vom Lieferanten die Bestellungen direkt an die Mitglieder ausgeliefert.

Zu Beginn des Jahres 1995 erwarb die Gattin des Beklagten das Anwesen SS. Im April oder Mai suchte der Kläger (Berufungswerber) die Ehegatten UU auf und erklärte, seine Firma, besitze sämtliche Gewerbescheine und den Generalvertrieb für Waren aller Art für die Bezirke Q und VV. Er erklärte, dass man von ihm Starterbatterien aller Sorten, Dieselöl, Motoröle, Hydrauliköl, Motorsägen, Ketten und Schwerter für Motorsägen,. Ersatzteile für Traktoren, Reifen für PKW und Traktore, Kunstdünger; Spritzmittel, Selchgewürze, Einsiedegewürze, Specke und Würste, Öl- und Luftfilter und Dieselfilter, Scheinwerfer und Glühlampen, Kugellager, Simmeringe, Schrauben aller Sorten, Lichtmaschinen und Starter, Federzinken, Gatteröl für Motorsägen und weitere Waren, die im Einzelnen nicht festgestellt werden können, beziehen könne. Darüber hinaus bot er an, Motorsägenreparaturen, Autoreparaturen (Blech, Lack, Motor, Service, et cetera), Traktorreparaturen (Motor, Getriebe, Kupplung, et cetera) durchzuführen und dafür S 350,00 pro Stunde verlange, dem Beklagten bot er sie um S 250,00 an. Weiters machte er sich erbötig, Schottertransporte von der Firma WW in XX durchzuführen.

Diese Anbote hielt der Beklagte auf einem Kalenderblatt des Jahres 1995 das er aus seinem Stehkalender riss, fest.

Der Kläger (Berufungswerber) bot ihm auch noch an, Mitglied einer Einkaufsgemeinschaft zu werden, was der Beklagte aber nicht tat.

Der Beklagte ging auf die Anbote des Klägers ein, indem er Speck, Surgewürze, Saupech, Elektroden, Kunstdünger, Zinken für einen Kreiselheuer, Schrauben, Spax, Ketten für eine Motorsäge, Gatteröl, Hydrauliköl, Lager und Simmeringe für eine Zapfwelle, Dieselfilter, eine elektrische Motorsäge und ein neues Schwert kaufte. Die Waren wurden teils vom Kläger (Berufungswerber) dem Beklagten gebracht, teils holte er sie beim Kläger ab. Der Kläger Berufungswerber) brachte dem Beklagten zwei Fuhren Schotter zu je elf Tonnen, als Gegenleistung erhielt er von ihm einen alten Mercedes 220/8 und Reifen (Beilage ./B, Beklagter Seite 67 ff, YY Seite 89).

Im Herbst 1995 borgte sich der Beklagte bei EE einen Traktor samt Hänger aus, als Gegenleistung nahm er eine Reparatur am Traktor vor. Deswegen wurde er vom Kläger angerufen und erklärte dieser, er solle solche Sachen unterlassen, da er sich nicht in das Geschäft pfuschen lasse (Beilage ./B, Beklagter Seite 69).

In den letzten zehn Jahren waren gegen den Kläger bei der Bezirkshauptmannschaft Q insgesamt sechs gewerberechtliche Strafverfahren anhängig, weil der Verdacht besteht, dass der Kläger ohne die Gewerbeberechtigung zu haben, solche ausübt. Es besteht auch der Verdacht, dass der Kläger (Berufungswerber) eine Betriebsanlage errichtet hat. Eines dieser Verfahren endete mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Q, darin wurde der Beklagte (Berufungswerber) zu einer Geldstrafe von S 5.000,00 verurteilt, weil er am 25. September 1992 Reparaturarbeiten und Spritzarbeiten am Personenkraftwagen Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ, zugelassen auf AB, wohnhaft in CB, vorgenommen haben soll, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Dieses Erkenntnis wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 18. Juli 1994 aufgehoben (Beilage ./1). Die weiteren Verfahren konnten aus zeitlichen Gründen innerhalb der Verjährungsfrist (drei Jahre!) nicht abgeschlossen werden, weil eine Vielzahl von Zeugen zu befragen gewesen wäre und dies innerhalb dieses Zeitraumes nicht bewerkstelligt werden konnte. Für den zuständigen Juristen der Bezirkshauptmannschaft Q, KK, entstand der Eindruck, dass sich die im Zuge dieser Verfahren einvernommenen Zeugen abgesprochen hatten (KK, Seite 85).

Im Jahr 2000 kam es auf Grund von Anzeigen zu einer finanzstrafrechtlichen Überprüfung des Klägers durch das Finanzamt VV. Im Zuge der Ermittlungen wurde im Auftrag des Finanzamtes VV durch die Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt DB beim Kläger (Berufungswerber) in K, am 21. November 2000 eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei der diverse steuerlich relevante Unterlagen beschlagnahmt wurden. Bei dieser Hausdurchsuchung war JJ, Rechtsanwaltsanwärterin, für die Kanzlei EB vom Beginn der Hausdurchsuchung von 10.20 Uhr bis etwa 13.00 Uhr anwesend. Während ihrer Anwesenheit wurde auch ein Warenlager des Klägers (Berufungswerbers), das sich auf dem Dachboden eines Wirtschaftsgebäudes befindet, begangen. Diese Begehung dauerte nicht länger als fünf Minuten. Ob dabei schriftliche Aufzeichnungen über den Inhalt des Warenlagers gemacht wurden beziehungsweise ob nach 13.00 Uhr (die Hausdurchsuchung dauerte bis 14.15 Uhr) schriftliche Aufzeichnungen über das Warenlager gemacht wurden, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls wurde bei der Hausdurchsuchung ein großes Warenlager vorgefunden, in dem sich Dieselöl, Motoröle, Hydrauliköle, Gatteröl, Fette, Starterbatterien aller Sorten, Motorsägen, Ketten, Ersatzteile für Traktoren und KFZ, Reifen, Luftfilter, Dieselfilter, Scheinwerfer, Glühlampen, Kugellager, Schrauben und Nägel aller Art, Dübel, Dichtungen, Simmeringe, Kugellager, Rohre, Besen, Schaufeln, Pinsel, Lichtmaschinen, Starter, Federzinken, Kunstdünger, Spritzmittel, Gewürze, Scheibtruhen, diverses Kleinwerkzeug, Elektroden, Eisen, Arbeitskleidung, WC-Papier und und und befanden (Beilage ./C).

Am 6. Dezember 2000 wurde der Beklagte von Finanzbeamten aufgesucht, die ihm erklärten, sie ermittelten gegen ihn, weil er bei seinem Nachbarn RR eine Traktorreparatur durchgeführt habe, worauf der Beklagte die näheren Umstände dieser Reparatur schilderte. Der Beklagte vermutete, dass die Finanzbeamten vom Kläger (Berufungswerber) geschickt worden seien und beschwerte sich darüber, dass gegen ihn ermittelt werde und andere pfuschten. Es kam daraufhin zur Zeugeneinvernahme des Beklagten (Beilage ./B), bei der er neben anderen, die aus dem Spruch ersichtlichen Angaben machte.

Zur Beweiswürdigung:

Für das streitgegenständliche Verfahren von untergeordneter Bedeutung sind die Aussagen der Zeugen BB, CC, DD, EE und FF, weil diese Mitglieder des B-Verein waren und als solche über den B-Verein Waren bestellten, die großteils zum Kläger (Berufungswerber) geliefert, dort aber umgehendst wieder von den Mitgliedern des bäuerlichen Informationsvereins abgeholt wurden. Die Tätigkeit des Klägers für den B-Verein bietet daher keine Erklärung für das im Zuge der Hausdurchsuchung durch die Finanzbehörde vorgefundene Warenlager. Dass Beamte der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz festhalten, dass ein großes Warenlager vorgefunden wurde und eine große Anzahl von verschiedenen Artikeln anführen, kann durch die Darstellung des Klägers (Berufungswerbers) sowie dessen Söhne und seiner Gattin, die diese Vielzahl an Artikeln großteils als gebraucht und alle für den eigenen Bedarf bestimmt schildern, nicht erklärt werden. Den an der Hausdurchsuchung teilnehmenden sechs Beamten der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz ist wohl so viel berufliche Erfahrung zuzutrauen, dass sie abschätzen können, ob ein Warenlager nur als Vorrat für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Größe von etwa 17 ha und einer einzigen Familie dient, oder es sich um ein Lager handelt, das den Verdacht des Handels mit verschiedensten Waren bekräftigt. Selbst wenn nur die vom Kläger (Berufungswerber) selbst zugegebenen Artikel gelagert waren, verbleiben erhebliche Zweifel, dass diese nur für den Eigenbedarf und nicht für den Verkauf gedacht waren beziehungsweise für die Durchführung für Reparaturen an Traktoren und anderen Kraftfahrzeugen dritter Personen. Mehr als außergewöhnlich erscheint es, dass für einen offensichtlich Vierpersonenhaushalt 10 bis 15 kg Gewürze nicht in der Küche selbst oder in einer Speis, sondern in einem Lagerraum aufbewahrt werden. Viel nahe liegender ist, dass diese tatsächlich verkauft oder für die Produktion von Speck oder Würsten, die dann verkauft wurden, gedacht waren.

Durch das Ergebnis der Hausdurchsuchung, die am 21. November 2000, somit vor der Befragung des Beklagten (am 6. Dezember 2000) erfolgte, wurden aber die Angaben des Beklagten bestätigt, da sich die vom Kläger dem Beklagten angebotenen Waren mit den im Lager des Klägers (Berufungswerbers) vorgefundenen decken.

Am Wahrheitsgehalt der Aussagen vor dem Finanzamt Grieskirchen am 6. Dezember 2000 bestehen nicht nur auf Grund des glaubwürdigen Eindruckes, den der Beklagte bei Gericht hinterließ, sowie den bestätigenden Angaben seiner Gattin keine Zweifel, sondern auch auf Grund der Umstände, die zu seinen Angaben führten. So war er offensichtlich nicht der Initiator der Erhebungen des Finanzamtes sondern war er selbst Betroffener von Erhebungen und wurde er deswegen am 6. Dezember 2000 in der Früh von zumindest zwei Finanzbeamten des Finanzamtes Grieskirchen aufgesucht. Auf Grund der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen hegte er den Verdacht, dass der Kläger die Finanzbehörde auf ihn aufmerksam gemacht hatte und veranlasste ihn dies zu den in der Beilage ./B festgehaltenen Angaben. Schon daraus ergibt sich, dass nicht der Beklagte von sich aus aktiv wurde, um den Kläger beim Finanzamt anzuschwärzen. Sollten tatsächlich die Behauptungen des Klägers richtig sein, er habe die verfahrensgegenständlichen Äußerungen gegenüber dem Beklagten nie gemacht, so hätte der Beklagte auch noch Jahre später auf einem Blatt eines Kalenders des Jahres 1995 Angebote des Klägers sowie eine Liste von beim Kläger (Berufungswerber) gekauften Gegenständen konstruieren müssen. Eine derartige Vorgangsweise, nur um eine andere Person ohne eigenen Vorteil so anzuschwärzen und einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen erscheint absurd.

Hingegen war den Angaben des Klägers nicht nur auf Grund seines unglaubwürdigen Eindruckes sondern vor allem auch auf Grund der Aussagen der Zeugen KK und LL nicht zu folgen.

Durch die Aussage des Zeugen LL wird nämlich die Aussage des Klägers, er habe Schottertransporte für dritte Personen niemals durchgeführt, widerlegt. Der Beklagte hat in seiner Einvernahme durch das Finanzamt VV dargelegt, der Kläger habe ihm zwei Fuhren Schotter gebracht und dafür als Gegenleistung einen alten PKW Mercedes 220/8 erhalten. Dies wird durch diesen Zeugen insofern bestätigt, als er selbst im Jahr 1995 dabei war, als der Kläger (Berufungswerber) mit seinem Sohn und dem Beklagten bei einem Freund LLs einen alten Mercedes 200 oder 220 abholte, wobei er die Hintergründe dieser Abholung nicht kannte.

Eindeutig als unwahr widerlegt ist auch die Aussage des Klägers (Berufungswerbers), es sei ihm nichts darüber bekannt, dass von der Bezirkshauptmannschaft Q irgendwelche Erhebungen wegen unbefugter Gewerbeausübung durchgeführt worden seien. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus der Aussage KKs, dass in den letzten zehn Jahren insgesamt sechs gewerberechtliche Strafverfahren gegen den Kläger anhängig waren. Zumindest das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Q vom 6. September 1993 musste ihm bekannt sein. Bezeichnenderweise waren Reparaturarbeiten und Spritzarbeiten des Klägers an einem Personenkraftwagen einer dritten Person Verfahrensgegenstand, sodass, auch wenn dieses Erkenntnis vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aufgehoben wurde, die Angabe des Beklagten, der Kläger habe ihm angeboten, Autoreparaturen (Blech, Lack, Motor, Service, et cetera) durchzuführen, gestützt wird.

Zusammengefasst hat das abgeführte Beweisverfahren daher eindeutig ergeben, dass tatsächlich der Kläger (Berufungswerber) gegenüber dem Beklagten all diejenigen Äußerungen gemacht hat, deren Widerruf er begehrt.

Da die vom Beklagten gegenüber dem Finanzamt VV gemachten Angaben, deren Widerruf der Kläger begehrt, vollinhaltlich seine Äußerungen richtig wiedergeben, war das auf § 1330 Abs. 2 ABGB gestützte Begehren abzuweisen."

Von der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde der Berufungswerber am 28. April 2005 aufgefordert sich zur oben geschilderten Stellungnahme der Betriebsprüfungsabteilung und dem unmittelbar oben zitierten Urteil des Bezirksgerichtes Q zu äußern.

Darauf entgegnete der Berufungswerber auf sechs eng mit der Hand beschriebenen Blättern und vier Beilagen, dass er seine Position bereits in der Berufung, im Gerichtsverfahren und im "Hausdurchsuchungsprotokoll" dargestellt habe. Jede seiner Stellungnahmen werde so wie jene der "Zeugen" ignoriert (In diesem Absatz schreibt der Berufungswerber von sich selbst in der dritten Person). Er sei Mitglied der A-Gemeinschaft - B-Verein und könne dies viele dutzend mal bezeugen. Er sei als A-Gemeinschaft - B-Verein Obmann bekannt. Da die Ortsgruppe kein "gemeldeter Verein" sondern ein loser Zusammenschluss sei, bestehe auch kein Vereinskonto. Die Sammelbestellungen seien über die A-Gemeinschaft - B-Verein erfolgt. Rechnungslegungsbestimmungen kämen nicht zur Anwendung, da nur manche Firmen Rechnungen legen würden. Jede der Firmen habe eine Adressenliste der Ansprechpersonen und würde auf diese Weise den Ortsgruppen Sonderkonditionen gewähren. Einen Herrn D von der Firma E würde der Berufungswerber nicht kennen (Der Berufungswerbers spricht hier von sich selbst in der ersten Person Plural). Seine Kontaktperson sei Herr FB, welcher die Firma und ihre Produkte bei Versammlungen der A-Gemeinschaft - B-Verein vorgestellt habe. Er habe nie die Firma Bayernstall in Altenberg besucht und auch keinen privaten oder geschäftlichen Kontakt zu diesem Unternehmen oder dessen Mitarbeitern. Es gebe bloß Sammelbestellungen im Weg der A-Gemeinschaft - B-Verein. Der Berufungswerber verneint das die Existenz einer "Unternehmergemeinschaft, Firma, Handel", das Durchführen von "Reperaturarbeiten", und das Bestehen von "Kunden" und "Kommissionsrechnungen". Er habe keine Aufschläge verrechnet. "Jeder" habe die Möglichkeit gehabt die Preislisten und Rechnungen einzusehen. Sämtliche Preislisten und damit Informationen seien in seinem Vorraum aufgelegen. Sein Batterielager sei ein Abhollager und kein Kommissionslager gewesen. Die Rechnungen für die Batterien würden mit der Preisliste übereinstimmen. Er habe bei der Hausdurchsuchung zwei Stunden lang seine Vorgangsweise erklärt. Die Mitglieder der A-Gemeinschaft und des B-Verein hätten die Batterierechnungen beim Berufungswerber gelassen, um diese nicht verlieren zu können und auf diese Weise ihre Garantieansprüche zu wahren. Die "Direktabholungen" würden Musterpakete verschiedener Firmen und Produkte wie Motorsägeketten, Handschuhe, Berufskleidung, Toilettenpapier und Spray betreffen, die monatlich bei jeder "Ortsgruppe" eintreffen würden. Er habe nicht vier Motorreparatursätze sondern bloß drei und eine Zylinderkopfdichtung eingekauft und alle in die eigenen Traktoren eingebaut. Sein Sohn Andreas und seine Ehefrau hätten "Aufschreibungen" in Form von Notizen geführt. So sei darin festgehalten, dass bei einem "John Derre Traktor 1991 und 1996" sowie bei einem "Mercedes 1993 und 1997" Öl gewechselt worden wäre. Es seien auch mehrere nicht mehr konkretisierbare "Mercedes" "gemeldet" und defekte Tachometer gewechselt worden. Ein bei der Firma O angestellter Verkäufer habe ihm den Vorschlag gemacht, auf seine Rechnungen als Beruf Mechaniker zu schreiben, weil er dadurch einen höheren Rabatt erhalten würde. Die bei der Hausdurchsuchung vorgefundene Werkstatt habe der Berufungswerber innerhalb der letzten 35 Jahre während seiner lebenslangen Tätigkeit als Landwirt eingerichtet. Er repariere sich "alles" selbst und wäre "alles" sein Eigentum. "95% der Gebäude, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge", des Werkzeugs und der Ersatzteile seien alt und gebraucht. Nicht bei ihm gelagert seien Kunstdünger, Spritzmittel, Gatteröl, Dieselöl, Federzinken, neue Luftfilter, Reifen, Motorsägen, Schiebetruhen und Scheinwerfer. Für alle seine Pkw habe er je einen Diesel- und Ölfilter lagernd. Die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen drei Pkw habe er den Erhebungsbeamten erklärt. Bei Versandhäusern habe der Berufungswerber gemeinsam für die Söhne, Großeltern und die übrige Verwandtschaft bestellt. Den Einkaufsausweis der Firma Metro habe er verborgt. Für die Einkünfte aus dem Einsatz der landwirtschaftlichen Maschinen bestehe keine Aufzeichnungspflicht, da diese Einkünfte abpauschaliert seien. Er habe auch für das Futter, das Getreide, das Vieh und das Holz niemals Aufzeichnungen geführt. Der Dieseleinkauf abzüglich des Verbrauches ergebe die Stundenleistung. Sein Sohn Christian hätte in den Jahren 1991 bis 2000 über S 1,680.000,00, sein Sohn Andreas 1994 bis 2000 über S 1,170.000,00 Einkommen, das ohne Entfernungszulagen und Trinkgelder eingerechnet worden sei, verfügt. Seine Söhne hätten in ihrer Jugend Zuwendungen von der "Verwandtschaft" erhalten. Der Berufungswerber drückt seine Unzufriedenheit über die mangelnde Kommunikation zwischen den Erhebungsorganen und den übrigen Teilen der Finanzverwaltung aus, da er nun "zum x-ten mal alles wieder erklären" müsse.

Beigelegt waren dem Schreiben zwei Kopien von Sinnsprüchen ("Widerlegt zu werden ist keine Gefahr, wohl aber nicht verstanden zu werden; aber bedenken wir, dass sich Menschen doppelt unverstanden fühlen müssen, denen man nicht einmal zuhört; Idealist sein: Kraft haben für Andere.), eine Kopie einer Liste von Batterielagern der Firma TT, in welcher auch der Berufungswerber samt Adresse aufgeführt ist, eine kopierte als vom Berufungswerber als "BIV 35. Ausgabe April 2005" handschriftlich bezeichnete ansonsten nicht gekennzeichnete Liste von Firmen und deren Produkte sowie ein teilweises Zitat aus den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (einer unverbindlichen Rechtsmeinung des Bundesministerium für Finanzen) Rz 191 ("Keine Tätigkeit zur Einnahmenerzielung liegt vor, wenn nur im eigenen Bereich Ausgaben gespart werden oder Dritten ermöglicht werden soll, Ausgaben zu sparen; Tätigkeiten, die nur der Selbstversorgung dienen, begründen daher nicht die Unternehmereigenschaft.").

Über die Berufung wurde erwogen:

So weit es die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes betrifft, folgt diese Berufungsentscheidung in weiten Teilen der überzeugenden Beweiswürdigung im Urteil des Bezirksgerichtes S vom 22. Januar 2002.

Schon allein daraus geht hervor, dass der Berufungswerber ohne entsprechende Gewerbeberechtigung im Berufungszeitraum Handel mit Waren aller Art insbesonders Starterbatterien aller Sorten, Dieselöl, Motoröle, Hydrauliköl, Motorsägen, Ketten und Schwerter für Motorsägen, Ersatzteile für Traktoren, Reifen für Pkw und Traktor, Kunstdünger, Spritzmittel, Selchgewürze, Einsiedegewürze, Speck und Würste, Öl - und Luftfilter und Dieselfilter, Scheinwerfer und Glühlampen, Kugellager, Simmerringe, Schrauben aller Sorten, Lichtmaschinen und Starter, Federzinken, Gatteröl für Motorsägen und weiteres betrieben und darüber hinaus gegen Entgelt Motorsägenreparaturen, Autoreparaturen und Traktorreparaturen vorgenommen hat.

Dies deckt sich auch mit dem im Rahmen der oben geschilderten Hausdurchsuchung vorgefundenen Waren im Lager des Berufungswerbers, welches von den Erhebungsorganen minutiös fotographisch festgehalten worden ist. Auch die dort vorgefundenen Fremdfahrzeuge sprechen für die Richtigkeit der Feststellung der Betriebsprüfung, die mit jener des Bezirksgerichtes übereinstimmt, dass der Berufungswerber Autoreparaturen und auch Reparaturen an Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Maschinen für Fremde gegen Entgelt vorgenommen hat, genauso wie die in beschriebenen zivilrechtlichen Verfahren hervorgekommenen Aussagen dies nahe legen.

Ebenso wie der Inhalt des zivilrechtlichen Verfahrens lässt auch der Inhalt des Kontrollmaterials den Schluss zu, dass der Berufungswerber versucht hat, Zeugen zu beeinflussen, was sich zum Beispiel in der Aussage des KK, die von ihm einvernommenen Zeugen hätten den Eindruck gemacht, sich abgesprochen zu haben, wiederspiegelt. Einen Zeugen, welcher eindeutig gegen die Darstellung mit Berufungswerbers gesprochen hat, hat der Berufungswerber im wiedergegebenen zivilrechtlichen Verfahren sogar auf Unterlassung geklagt. Dies lässt die Aussagen des Berufungswerbers für wenig glaubwürdig erscheinen.

Auch aus diesem Grund ist daher die Darstellung im wiedergegebenen Betriebsprüfungsbericht, der Berufungswerber habe über bisher nicht erklärte Einkünfte verfügt, weitaus überzeugender als die Behauptung des Berufungswerbers, er habe seinen Lebenswandel unter anderem aus hohen Zuwendungen von nahen Angehörigen und auch von seinen eigenen Söhne bestritten. Gleiches gilt für die Rechtfertigung des Berufungswerbers, die aufgefundenen Rechnungen von Versandhäusern und Großkaufhäusern seien zum Teil auf Bestellungen von Verwandten beruhend.

Den Abgabenvorschriften entsprechende Aufzeichnungen über die bisher nicht erklärten Geschäfte hat der Berufungswerber nicht geführt oder nicht herausgegeben.

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung BGBl. 194/1961) zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1 leg. cit.) wesentlich sind (Abs 2 leg. cit.).

Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner u.a. zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt (zu diesem Themenkomplex siehe für die herrschende Lehre und Judikatur etwa Ritz, Bundesabgabenordnung³, Rz 1 ff zu 184, 507 ff, samt den dort zitierten Fundstellen).

Da der Berufungswerber, wie schon dargestellt, über die im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten Geschäftszweige wie den Handel mit Waren aller Art und das Reparieren von Kfz, Traktoren und landwirtschaftlichen Geräten keine Aufzeichnungen geführt oder herausgegeben hat, sind die daraus entstandenen Einkünfte gemäß § 181 Abs. 1 bis 3 BAO zu schätzen.

Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe. Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Globalschätzungen werden immer dann vorgenommen, wenn keine Abgabenerklärungen eingereicht und keine Bücher vorgelegt werden, wie dies beim Berufungswerber geschehen ist.

Die Schätzung ist ein Akt tatsächlicher Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse. Ziel der Schätzung ist es, für den Fall, dass andere Mittel (Ermittlungs-, Beweis- und Erkenntnisverfahren) nicht mehr greifen, den rechtswirksamen Sachverhalt anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, so genau wie möglich zu ermitteln. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach.

Ist eine Schätzung dem Grundsatz nach zulässig, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Jedoch hat die Behörde jene Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichnung des Ziels, der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint.

Die im Rahmen der Betriebsprüfung angewendete Schätzungsmethode orientiert sich so weit als möglich an den aufgefundenen Unterlagen und Zeugenaussagen und wurde an sich vom Berufungswerber im bisherigen Verfahren nicht kritisiert, es besteht daher im Rahmen des Berufungsentscheidung kein Grund davon abzuweichen.

Durch die Schätzung wird es der Steuerbehörde ermöglicht, tatsächliche Verhältnisse gleich zu beurteilen, unabhängig davon, ob sie offengelegt wurden oder nicht. Der Schätzungsprozess hat sich auch auf die Ausgaben der Abgabepflichtigen zu erstrecken und hat sich auch dabei das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung an den vorgefundenen Unterlagen beziehungsweise der wirtschaftlichen Erfahrung der Prüfungsorgane orientiert.

Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Das bedeutet, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss. Auf Grund der Weigerung des Berufungswerbers aufklärend an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, hat er in seinem konkreten Fall die relative Ungenauigkeit der Globalschätzung zu tragen.

Allerdings muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehen.

Bedenkt man die Ergebnisse des Betriebsprüfungsverfahrens, erscheint es im Falle des Berufungswerbers mit den Erfahrungen des täglichen Lebens weitaus mehr übereinstimmend, dass man umfangreiche Bestellungen, das Lagern der Ware und das Ausliefern für andere nicht kostenlos vornimmt. Dafür sprechen auch die Unterschiede zwischen den Verkaufspreis der Batterien im Einkauf und den Aussagen der Zeugen über höhere Abholpreise. Abweichend von den Feststellungen des zivilrechtlichen Verfahrens muss daher davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber auch im Rahmen der Einkaufsgemeinschaften Umsätze und Erträge erwirtschaftet, die er bisher nicht steuerlich erklärt hat und stimmt daher die Sicht des Sachverhalts in dieser Berufungsentscheidung mit jener der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten Schätzung über ein, da das gewählte Verfahren stets auf das Ziel gerichtet sein muss, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.

Das Parteiengehör ist bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu wahren. Der Partei sind daher vor Bescheiderlassung die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen, was durch das Übermitteln des Berichtes über die abgabenbehördlichen Prüfung und die Stellungnahme der Betriebsprüfungsabteilung zur Berufung geschehen ist.

In der Bescheidbegründung hat die Behörde die Schätzungsberechtigung, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen und die Darstellung der Berechnung darzulegen sowie insbesondere den Denkprozess, der zu ihrem, Schätzungsergebnis geführt hat, wobei im konkreten Fall auf die Darstellung im oben zitierten Bericht über die abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen wird, dem sich die Berufungsentscheidung vollinhaltlich anschließt, weswegen die Berufung im Ganzen, auch hinsichtlich der in der Sache von den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden abgeleiteten Vorauszahlungs- und Verspätungszuschlagsbescheide, abzuweisen war.

Linz, am 13. Dezember 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Schätzung, Einkünfte, Handel, Reparatur

Stichworte