vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 107/1997

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 17 Abs 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 49/1995 wird verordnet:

I. Maßgebender Einheitswert

§ 1

§ 1.

(1) Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, ist auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln.

Es ist zu unterscheiden, ob der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 900 000 S überschreitet oder nicht.

(2) Als Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen.

(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 900 000 S gilt § 125 Abs 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 818/1993 sinngemäß.

II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 900 000 S Grundbetrag

§ 2

§ 2.

Bis zu einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von 900 000 S ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft mit einem Durchschnittssatz von 31% des zum 1. Jänner des zu veranlagenden Kalenderjahres maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu ermitteln (Grundbetrag).Bewirtschaftung von Alpen

§ 3

§ 3.

Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs 2 Z 1 lit a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 172/1971 gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz von 8% dieses Wertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus Forstwirtschaft.

§ 4

§ 4.

Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein Teileinheitswert von mindestens 100 000 S entfällt. Entfällt auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein Teileinheitswert von weniger als 100 000 S, ist der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 10% des auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitwertes zu berechnen. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus Weinbau.

§ 5

§ 5.

(1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau.

(2) Als Betriebsausgaben sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche in den Gebieten (siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen:

im Gebiet 1 60 000 S

im Gebiet 2 55 000 S

im Gebiet 3 50 000 S.

Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und die Getränkesteuer sowie die mit dem Verkauf von Wein in Flaschen und im Buschenschank verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen.

(3) Der Abzug der gemäß Abs 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Weinbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

(4) Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Abs 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.

(5) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von Abs 1 zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Bestimmungen der Abs 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Gartenbau

§ 6

§ 6.

(1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955, BGBl Nr 148, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl Nr 172/1971 und BGBl Nr 320/1977) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

(3) Der Abzug der gemäß Abs 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Gartenbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs 1 bis 3 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen . ausgenommen aus Anlagenverkäufen . und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 20 000 S jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:

  1. 1. Für den Anbau von Gemüse je m² der Schilling
    1. a) Freilandfläche
      1. aa)
      1. bb)
    1. b) überdachten Kulturflächen
      1. aa)
      1. )
      1. )
      1. bb)
      1. cc)
      1. )
      1. )
      1. dd)
      1. )
      1. )
  1. 2. für den Anbau von Blumen und Stauden je m² der Schilling
    1. a) Freilandfläche
      1. aa)
      1. bb)
    1. b) überdachten Kulturflächen
      1. aa)
      1. )
      1. )
      1. bb)
      1. cc)
      1. )
      1. )
      1. dd)
      1. )
      1. )
  1. 3. für Baumschulen je m² der Schilling
    1. a) Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen und Beerensträuchern 8
    1. b) Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen 10

(5) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließen. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.

(6) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb

§ 7

§ 7.

Ungeachtet der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 ist der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb jedenfalls durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die sich nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichem Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung befinden.Außergewöhnliche Ernteschäden und besondere Viehverluste

§ 8

§ 8.

Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze gemäß § 2, § 3, § 4 zweiter Satz, § 5 Abs 1 zweiter Satz und § 6 Abs 4 sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.

III. Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr als 900 000 S Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

§ 9.

(1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 900 000 S ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind, so weit sie nicht in den §§ 10 bis 13 abweichend geregelt sind, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

(3) Weist der Steuerpflichtige vorbehaltlich der Regelungen der §§ 10 bis 13 die gesamten Betriebsausgaben aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

Forstwirtschaft

§ 10

§ 10.

Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen.

Weinbau

§ 11

§ 11.

Die Betriebsausgaben aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm) sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs 2 und 3 zu berechnen.

Gartenbau

§ 12

§ 12.

Als Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) sind neben den mittels des Durchschnittssatzes gemäß § 9 Abs 2 berechneten Betriebsausgaben noch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) zu berücksichtigen. § 6 Abs 3 gilt sinngemäß.

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb

§ 13

§ 13.

Die Betriebsausgaben aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb im Sinne des § 7 zweiter Satz sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen.

IV. Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge

§ 14

§ 14.

(1) Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 8 oder der §§ 9 bis 13 sich ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die nicht unter § 6 Abs 2 oder § 12 fallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.

(2) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 4 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß § 15 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit 9 000 S jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen. Zeitliche Anwendung § 15. Die Verordnung ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 und 1996 anzuwenden.

Anlage

Einteilung der Gebiete

  1. a) Bundesland Wien

Gebiet 1: XVI., XVII., XVIII. und XIX. Gemeindebezirk und vom Gemeindebezirk die Katastralgemeinde Mauer.Gebiet 2: Alle nicht zum Gebiet 1 gehörenden Gemeindebezirke.

  1. b) Bundesland Niederösterreich

Gebiet 1: Gerichtsbezirk Spitz, vom Gerichtsbezirk Krems an der Donau die Katastralgemeinden Mitterarnsdorf und Oberarnsdorf, die Katastralgemeinde Stein und alle im Donautal stromaufwärts von Stein gelegenen Ortsgemeinden sowie die Katastralgemeinde Rehberg und alle im Kremstal flussaufwärts von Rehberg gelegenen Ortsgemeinden, vom Gerichtsbezirk Langenlois die Katastralgemeinde Zöbing und alle im Kamptal flussaufwärts von Zöbing gelegenen Ortsgemeinden, vom Gerichtsbezirk Korneuburg die Ortsgemeinden Bisamberg und Langenzersdorf.

Gebiet 2: Gerichtsbezirk Krems an der Donau, so weit nicht im Gebiet 1, Gerichtsbezirk Langenlois, so weit nicht im Gebiet 1, Gerichtsbezirk St. Pölten, Gerichtsbezirk Tulln, Gerichtsbezirk Kirchberg am Wagram, Gerichtsbezirk Korneuburg, so weit nicht im Gebiet 1, Gerichtsbezirk Klosterneuburg, Gerichtsbezirk Mödling, Gerichtsbezirk Baden, Gerichtsbezirk Pottenstein.

Gebiet 3: Alle übrigen Gerichtsbezirke.

  1. c) Bundesland Burgenland

Gebiet 1: Vom Gerichtsbezirk Oberwart die Katastralgemeinden Eisenberg an der Pinka und Hannersdorf.

Gebiet 2: Vom Gerichtsbezirk Eisenstadt die Ortsgemeinden Breitenbrunn und Donnerskirchen, die Freistadt Eisenstadt, die Ortsgemeinden Großhöflein, Mörbisch am See, Müllendorf, Oggau und Purbach am Neusiedler See, die Freistadt Rust, die Ortsgemeinde Schützen am Gebirge, Gerichtsbezirk Mattersburg, vom Gerichtsbezirk Neusiedl am See die Ortsgemeinden Neusiedl am See, Jois und Winden am See, Gerichtsbezirk Oberpullendorf, Gerichtsbezirk Oberwart, so weit nicht im Gebiet 1.

Gebiet 3: Alle übrigen Ortsgemeinden.

  1. d) Bundesland Steiermark

Gebiet 1: Graz-Stadt, die Ortsgemeinden Deutschlandsberg, Klöch, Seiersberg und Tieschen sowie alle Ortsgemeinden des Pol. Bezirkes Leibnitz.

Gebiet 2: Alle Ortsgemeinden der Pol. Bezirke Graz-Umgebung und Deutschlandsberg, so weit nicht im Gebiet 1, sowie alle Ortsgemeinden des Pol. Bezirkes Voitsberg.

Gebiet 3: Alle übrigen Ortsgemeinden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)