VwGH 2006/04/0069

VwGH2006/04/006922.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der L GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4.St./29, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Februar 2006, Zl. MA 63 - 1201/05, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung und der Bestellung eines Geschäftsführers, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs5;
GewO 1994 §26 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs3;
GewRNov 2002;
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs5;
GewO 1994 §26 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs3;
GewRNov 2002;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person, hat am 9. Juni 2004 das Gewerbe "Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit Medizinprodukten, eingeschränkt auf Handel mit Medizinprodukten" angemeldet und als Geschäftsführer Herrn E. bekannt gegeben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2006 wurde gemäß § 340 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1, 5 und 7 GewO 1994 festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieses Gewerbes nicht vorlägen, wobei ihr gleichzeitig die Ausübung dieses Gewerbes untersagt wurde.

Weiters wurde gemäß § 345 Abs. 9 GewO 1994 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung des E. zum (gewerberechtlichen) Geschäftsführer der Beschwerdeführerin für das genannte Gewerbe nicht gegeben seien.

In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass der genannte E. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. August 2001 wegen §§ 12, 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB verurteilt worden sei und dass diese (nach der Aktenlage rechtskräftige) Verurteilung noch nicht getilgt sei. (Aus der Berufung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass mit dem genannten Strafurteil eine bedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt wurde).

Da die Gewerbeanmeldung konstitutiven Charakter habe, sei entscheidend, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung erfüllt gewesen seien. Im vorliegenden Fall sei die genannte ungetilgte strafgerichtliche Verurteilung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung vorgelegen und damit der Ausschlusstatbestand des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 verwirklicht. Dieser Umstand schlage gemäß § 13 Abs. 7 leg. cit. auf die Beschwerdeführerin durch, weil der handelsrechtliche Geschäftsführer maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin habe. Die Behörde habe daher gemäß § 340 Abs. 1 und 3 GewO 1994 die Ausübung des genannten Gewerbes durch die Beschwerdeführerin untersagen müssen. Eine Bedachtnahme auf die Eigenart und Schwere der Straftat sei nach den genannten Bestimmungen nicht vorgesehen. Der letztgenannte Umstand wäre vielmehr in einem allfälligen Nachsichtsverfahren gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 zu berücksichtigen, doch sei gegenständlich ein Ansuchen um Nachsicht im hier maßgebenden Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht eingebracht gewesen.

Da nach dem Gesagten die Ausübung des genannten Gewerbes durch die Beschwerdeführerin zu untersagen gewesen sei, habe in einem weiteren Spruchteil auch die Bestellung des E. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für dieses Gewerbe gemäß § 345 GewO 1994 untersagt werden müssen, zumal diese Bestellung ein entsprechendes aufrechtes Gewerbe voraussetze.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass der Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 5 GewO 1994, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt (was beim gegenständlich angemeldeten Gewerbe nicht der Fall ist), konstitutiver Charakter zukommt. Daher ist bei der Feststellung gemäß § 340 GewO 1994, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes vorliegen, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2009, Zl. 2005/04/0148, mwN).

Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 53/2004 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes u.a. dann ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (Z. 1 lit. b leg. cit.) und diese Verurteilung nicht getilgt ist (Z. 2).

Gemäß § 13 Abs. 7 leg. cit. ist (u.a.) der Abs. 1 dieser Bestimmung auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen (u.a.) des Abs. 1 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

Gemäß § 340 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen und, wenn diese nicht vorliegen, dies gemäß Abs. 3 leg. cit. mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gemäß § 39 Abs. 4 iVm § 345 Abs. 2 leg. cit. hat der Gewerbeinhaber (u.a.) die Bestellung des Geschäftsführers anzuzeigen; die Behörde hat im Falle des Fehlens der Voraussetzungen einer solchen Anzeige dies gemäß § 345 Abs. 9 leg. cit. mit Bescheid festzustellen und die angezeigte Maßnahme zu untersagen.

Im gegenständlichen Fall ist nicht zuletzt aufgrund des erwähnten Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, somit eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt wurde und dass diese Verurteilung bei der Gewerbeanmeldung noch nicht getilgt war. Gemäß § 13 Abs. 7 GewO 1994 liegt damit ein Grund für den Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Ausübung des Gewerbes vor.

Die Beschwerde wendet ein, die belangte Behörde hätte bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auf zwei weitere Berufungsbescheide, die ebenfalls gegenüber der Beschwerdeführerin ergangen seien, Bedacht nehmen müssen. So sei einerseits mit Berufungsbescheid vom 24. Februar 2006 ein erstinstanzlicher Bescheid betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin (betreffend das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 11 GewO 1994) aufgehoben und andererseits mit Berufungsbescheid vom 20. März 2006 die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung erteilt worden. Beiden Bescheiden sei zugrunde gelegen, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seit der Tatbegehung eine positivere Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten entwickelt habe, sodass eine günstige Zukunftsprognose zu stellen sei. Auch wenn die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 17. Februar 2006 auf diese beiden Berufungsbescheide vom 24. Februar 2006 und 20. März 2006 noch nicht formell habe Rücksicht nehmen können, so hätte sie doch "im Sinne der beiden zitierten Bescheide" entscheiden können.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil es bei der Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 - anders als etwa bei der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. oder bei der Entziehung einer bereits bestehenden Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 - nicht auf eine Prognose über das künftige Verhalten der betreffenden natürlichen Person ankommt (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2005/04/0148). Was aber die für den Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 vorausgesetzte rechtskräftige Verurteilung und die noch nicht erfolgte Tilgung der Strafe im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung betrifft, so wird die Erfüllung dieser Tatbestandselemente in der Beschwerde nicht bestritten. In der Beschwerde wird auch nicht behauptet, dass von diesem Ausschlussgrund im genannten Zeitpunkt die Nachsicht bereits erteilt gewesen wäre.

Der Beschwerdehinweis auf eine frühere Rechtslage, nämlich auf § 340 Abs. 6 GewO 1994 in der Fassung bis zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 (nach dieser Bestimmung galt eine Gewerbeanmeldung, die vor der rechtskräftigen Erteilung einer erforderlichen Nachsicht eingebracht wurde, erst ab Rechtskraft der Nachsicht erstattet), geht schon deshalb ins Leere, weil diese Rechtslage, wie erwähnt, gegenständlich nicht maßgebend ist.

Da die belangte Behörde dem ersten Spruchteil des angefochtenen Bescheides somit zutreffend zugrunde gelegt hat, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung des angemeldeten Gewerbes zu untersagen ist, ist sie im zweiten Spruchteil ihres Bescheides folgerichtig zum Ergebnis gelangt, dass für dieses Gewerbe auch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt werden könne.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 22. April 2010

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