Normen
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §61;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §61;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Februar 2009 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 sowie § 63 Abs. 1 "des Fremdengesetzes 1997" (richtig: des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100) ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 7. April 1995 illegal nach Österreich eingereist sei und das Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages mit Bescheid vom 25. September 1995 erst am 12. Februar 1996 wieder verlassen habe. Sie sei bereits am 5. November 1996 wieder illegal nach Österreich gekommen und nach einer im Akt ersichtlichen Bestätigung am 23. Jänner 1997 neuerlich aus Österreich ausgereist.
Nach eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin im Dezember 2002 (laut ihrem Reisepass am 25. Dezember 2002 mit einem bis 14. Jänner 2003 gültigen Visum C) wieder in das Bundesgebiet gelangt, wo sie vom 8. Jänner 2003 bis 6. Mai 2003 und dann wieder ab 9. Jänner 2004 fast ununterbrochen als behördlich gemeldet aufscheine.
Am 1. April 2004 habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" gestellt, wobei sie sich auf eine am 13. Februar 2004 mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe berufen habe. Bei jener Ehe habe es sich um eine Scheinehe gehandelt; die Ehegatten hätten nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt. Dem Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung sei - ebenso wie vier Verlängerungsanträgen - ohne weiteres stattgegeben worden ("letzte Gültigkeit bis 10. Dezember 2008").
Am 20. September 2004 habe die Beschwerdeführerin einen Knaben geboren und ihren Ehemann als Vater des Kindes angegeben; dessen Vaterschaft sei allerdings im Nachhinein insoweit ausgeschlossen worden, als die Vaterschaft des M.D. in einem Sachverständigengutachten vom 9. September 2008 als "praktisch erwiesen" festgestellt worden sei.
Die Ehe sei am 31. Juli 2006 geschieden worden.
Im Zuge des gerichtlichen Vaterschaftsverfahrens habe die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2008 als Zeugin befragt angegeben, mit M.D., den sie noch aus Bosnien kenne, drei bis vier Jahre lang - bis Jänner 2004 - liiert gewesen zu sein und auch in jenem Monat eine sexuelle Beziehung mit ihm gehabt zu haben. Ihren Ehemann habe sie im Oktober 2003 kennen gelernt und mit ihm vor der Eheschließung am 13. Februar 2004 keine geschlechtliche Beziehung gehabt. M.D. - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführerin im Wesentlichen widersprochen, worauf das bereits erwähnte Vaterschaftsgutachten in Auftrag gegeben worden sei.
Am 14. Oktober 2008 habe der nunmehr geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin nach anfänglichem Leugnen als Zeuge angegeben, dass er im November oder Dezember 2003 in einem Lokal eine "Zigeunerin" kennen gelernt habe, die nach Österreichern gesucht habe, welche für Geld eine Ausländerin heiraten würden. Weil er Schulden gehabt habe, habe er sich für eine Scheinehe interessiert. In einem Lokal habe er dessen Chefin mit dem Namen "L" und die Beschwerdeführerin, die dort als Kellnerin gearbeitet habe, getroffen. Diese habe ihm EUR 7.000,-- für eine Scheinehe zugesagt. Nach der Trauung habe er EUR 1.500,-- von "L" und die restlichen Monatsraten von je EUR 240,-- (22-mal) bekommen. Die Ratenbeträge habe er immer von der Beschwerdeführerin selbst erhalten. Wörtlich habe der Zeuge ausgesagt: "Die (Beschwerdeführerin) hat nie bei mir gewohnt, wir haben nie eine Familiengemeinschaft oder sexuellen Kontakt gehabt. (...) Es handelte sich bei der Ehe mit (der Beschwerdeführerin) um eine Scheinehe."
Mit behördlichem Schreiben vom 12. November 2008 sei der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angekündigt worden, und es seien ihr zur besseren Abschätzung ihrer persönlichen Verhältnisse diverse Fragen gestellt worden, die sie zum Großteil auch beantwortet habe. Zum Aufenthaltsverbot habe sie sich jedoch nicht geäußert.
In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid bringe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, mit ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann ein gemeinsames Eheleben geführt zu haben, wofür sie so rasch als möglich Zeugen nennen werde. Die Aussage ihres geschiedenen Ehemannes als Zeuge sei in sich widersprüchlich. Sie lebe mit ihrem Kind, das österreichischer Staatsbürger sei, im Bundesgebiet, sodass die familiären Bindungen keineswegs als gering einzustufen seien.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie die Aussage des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin für glaubwürdig, logisch und - im Endergebnis - auch für widerspruchsfrei halte. Der Umstand, dass dieser anfänglich das Eingehen einer Scheinehe mit der Beschwerdeführerin geleugnet habe, sei aus behördlicher Erfahrung im Umgang mit Scheinehen nicht ungewöhnlich. Es komme immer wieder vor, dass sich Zeugen während ihrer Vernehmung mit oder auch ohne wiederholten Hinweis auf die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage besännen und den wirklichen Sachverhalt schilderten. Wesentlich sei dann, ob ab diesem Moment ein logischer, widerspruchsfreier Aufbau der Aussage festzustellen und diese auch mit den allgemeinen Erfahrungen der belangten Behörde in Einklang zu bringen sei.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach dem Akteninhalt offensichtlich mit allen Mitteln versucht habe, in Österreich Fuß zu fassen bzw. zu bleiben (wie man aus der zweimaligen illegalen Einreise und dem erfolglosen Asylantrag ersehe), den Ehemann nach nur etwa dreimonatiger Bekanntschaft (ab November 2003) geheiratet, jedoch - unter Annahme einer neun Monate dauernden Schwangerschaft - Ende Dezember 2003 mit dem (angeblich früheren) Lebensgefährten noch ein Kind gezeugt habe (und auch noch im Jänner 2004 geschlechtlich verkehrt habe), lasse auch ohne Berücksichtigung der Aussage des geschiedenen Ehemannes den Verdacht des Vorliegens einer Scheinehe als gerechtfertigt erscheinen, wonach die Aussage des geschiedenen Ehemannes gleichsam das "Tüpfelchen auf dem i" gewesen sei. Der in der Berufung angekündigte "Zeugenbeweis" eines angeblich doch stattgefunden habenden Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem geschiedenen Ehemann sei nicht geführt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 FPG - im Wesentlichen aus, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfülle; es könne kein Zweifel daran bestehen, dass dieses Verhalten den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung - insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens - darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zulässig sei.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG müssten der inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Dauer von etwa sechs Jahren, ihre Berufstätigkeit und die Tatsache, dass sich ihr vierjähriges Kind, welches österreichischer Staatsbürger sei, im Bundesgebiet aufhalte, berücksichtigt werden. Die daraus ableitbaren beachtlichen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet würden in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass sie nur aufgrund ihrer durch eine Scheinehe erschlichenen bevorzugten Stellung eine Niederlassungsbewilligung erhalten habe und eine Beschäftigung annehmen habe dürfen. Diesen persönlichen Interessen stehe gegenüber, dass durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Ehewesens) erheblich beeinträchtigt worden seien.
Aus diesen Gründen könne die Ansicht der Erstbehörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, durchaus nachvollzogen und übernommen werden. Die Erschwernis für die Beschwerdeführerin, ihr Kind - dem im Übrigen nach der Aktenlage die österreichische Staatsbürgerschaft zu Unrecht zuerkannt worden sein dürfte - beim Verlassen des Bundesgebietes in Durchsetzung des angefochtenen Bescheides mitnehmen zu müssen, sei wegen der groben Verletzung öffentlicher Interessen in Kauf zu nehmen, zumal bei einem vierjährigen Kind noch von keinem hohen Grad inländischer Integration auszugehen sei.
Da besonders berücksichtigungswerte Gründe nicht erkannt bzw. vorgebracht worden seien, könne auch im Rahmen einer behördlichen Ermessenübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider läuft.
Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die der Annahme einer so genannten "Aufenthaltsehe" zugrunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass sich diese im Ergebnis lediglich auf die Aussage des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt habe, die jedoch "bei richtiger Betrachtung" als unglaubwürdig erscheine; die Behörde habe weiters außer Acht gelassen, dass der geschiedene Ehemann die Beschwerdeführerin aus Rache als Scheinehegattin hingestellt habe.
2.2. Die belangte Behörde hat sich allerdings bei ihren - oben (unter I.1.) wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen nicht nur auf die Zeugenaussage des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2008 gestützt, die sie ausgehend von durchaus schlüssigen Plausibilitätserwägungen für glaubwürdig und logisch erachtete, sondern auch die Aussage der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Abstammungsverfahren und die - in der Beschwerde nicht bestrittene - Tatsache berücksichtigt, dass der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin nicht Vater des aufgrund gesetzlicher Vermutung als ehelich geltenden Kindes ist.
Dass die belangte Behörde auch gestützt auf den wiedergegebenen chronologischen Verlauf der Bemühungen der Beschwerdeführerin, in Österreich Fuß zu fassen, deren Angaben, dass sie trotz einer sexuellen Beziehung zu M.D. bis einschließlich Jänner 2004 nach der Eheschließung am 13. Februar 2004 mit ihrem Ehemann eine geschlechtliche Beziehung gehabt habe (vgl. AS 138f), nicht als glaubwürdig erachtete, begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Zu Recht weist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin - nachdem ihr mit Schreiben der Erstbehörde vom 12. November 2008 zu der Aussage ihres geschiedenen Ehemannes gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war - in ihrem Schreiben vom 24. November 2008 mit keinem Wort gegen die Annahme einer Aufenthaltsehe wandte.
2.3. Soweit die Beschwerde in ihrer Verfahrensrüge die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen §§ 58 Abs. 2 iVm 67 AVG u.a. deshalb als unzureichend erachtet, weil die belangte Behörde dem "Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung in keiner Weise nachgegangen" sei, so ist dem zu erwidern, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung eine bloße Verweisung auf ein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen keine gesetzmäßige Ausführung von Beschwerdegründen darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0024, mwN). Entgegen der weiteren Verfahrensrüge war die belangte Behörde auch nicht verhalten, vor Erlassung des Berufungsbescheides die Bekanntgabe der in der am 12. Jänner 2009 bei der Erstbehörde eingelangten Berufungsergänzung angekündigten, aber noch nicht genannten Zeugen abzuwarten.
2.4. Auf Basis der somit nicht zu beanstandenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehemann ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Aufgrund dieses Sachverhaltes begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinem Einwand.
3.1. Die Beschwerde bringt weiter vor, dass seit der Vernehmung des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin im Oktober 2008 "behördliche Kenntnis der vermeintlichen Scheinehe" vorliege; dennoch sei der Beschwerdeführerin zuletzt eine "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" erteilt worden. Davon ausgehend hätte sich die belangte Behörde in Hinblick auf § 61 Z. 1 FPG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs damit auseinandersetzen müssen, ob der Niederlassungsbehörde dabei der maßgebliche Sachverhalt bekannt gewesen sei.
3.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung ergibt sich aus § 61 Z. 2 iVm § 54 Abs. 1 FPG, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig ist, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder aber der Aufenthaltsbehörde bekannt geworden ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0699, vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/18/0255, und vom 18. Dezember 2008, Zl. 2007/21/0403, jeweils mwN).
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten leitete die fremdenpolizeiliche Erstbehörde bereits im Mai 2008 nach einem entsprechenden Hinweis auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe der Beschwerdeführerin Erhebungen ein (Amtsvermerk vom 21. Mai 2008, AS 141).
3.3. Da dem angefochtenen Bescheid Feststellungen dazu, ob die Niederlassungsbehörde zum Zeitpunkt der Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" mit Gültigkeitsdauer vom 11. Dezember 2008 bis 11. Dezember 2009 (über welche keine Feststellungen vorliegen) in Kenntnis des Verdachts einer Aufenthaltsehe war, nicht zu entnehmen sind, war der angefochtene Bescheid in Hinblick auf die wiedergegebene hg. Rechtsprechung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 4. Juni 2009
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